TE Bvwg Erkenntnis 2018/4/17 W139 2103972-1

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Veröffentlicht am 17.04.2018
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Entscheidungsdatum

17.04.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W139 2103972-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Kristina HOFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 14.11.2013, AZ XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit 15.04.2009 stellte die Beschwerdeführerin einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2009 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr Auftreiberin auf die Alm mit der Betriebsstättennummer (BNr.) XXXX ( XXXX , im Folgenden: erstgenannte Alm), für die von der bewirtschaftenden Agrargemeinschaft ebenfalls ein MFA für 95,82 ha Almfutterfläche gestellt wurde. Die Beschwerdeführerin war ebenso Auftreiberin auf die Alm mit der BNr. XXXX ( XXXX , im Folgenden: zweitgenannte Alm), für welche von der bewirtschaftenden Agrargemeinschaft ein MFA für 131,17 ha Almfutterfläche gestellt wurde.

2. Am 01.12.2009 fand auf dem Heimbetrieb der Beschwerdeführerin eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) statt, bei der Flächenabweichungen festgestellt wurden.

3. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2009, AZ XXXX , wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 3.876,37 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 12,89 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der beantragten. Die Überweisung der EBP 2009 erfolgte laut Bescheid vom 30.12.2009 am 16.12.2009, im Rahmen einer Akontozahlung wurde am 28.10.2009 bereits ein Betrag in Höhe von EUR 2.713,46 überwiesen. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

4. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.05.2010, AZ XXXX , wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von nur mehr EUR 3.760,08 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 116,29 ausgesprochen. Dabei wurde aufgrund von Verstößen gegen anderweitige Verpflichtungen eine Cross Compliance (CC)-Kürzung des Beihilfebetrages im Ausmaß von 3 % bzw EUR 116,29 vorgenommen. Es wurde erneut von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 12,89 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der beantragten. Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

5. Mit einem weiteren Abänderungsbescheid der AMA vom 29.09.2010, AZ

XXXX , wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von nur mehr EUR 3.722,48 gewährt und eine Rückforderung von EUR 37,60 ausgesprochen. Dabei wurde wieder eine CC-Kürzung von 3 % (EUR 115,13) vorgenommen. Weiters wurde ausgeführt, dass aufgrund einer bei der VOK festgestellten Unterdeklaration im Ausmaß von 1,68 ha eine Kürzung des Beihilfebetrages um 1 % erfolge (EUR 38,76). Es wurde erneut von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 12,89 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der beantragten. Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

6. Mit 04.12.2012 beantragte der Obmann der Agrargemeinschaft der erstgenannten Alm bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine Korrektur seines Mehrfachantrages-Flächen für das Jahr 2009 in der Form, dass statt einer Almfutterfläche im Ausmaß von 95,82 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 80,63 ha zugrunde zu legen sei. Mit 21.05.2013 beantragte der Almbewirtschafter erneut eine Korrektur seines Mehrfachantrages-Flächen 2009 und gab die Almfutterfläche mit 77,77 ha an.

7. Mit 04.12.2012 beantragte der Obmann der Agrargemeinschaft der zweitgenannten Alm bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine Korrektur seines Mehrfachantrages-Flächen für das Jahr 2009 in der Form, dass statt einer Almfutterfläche im Ausmaß von 131,17 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 98,70 ha zugrunde zu legen sei. Mit 21.05.2013 beantragte der Almbewirtschafter erneut eine Korrektur seines Mehrfachantrages-Flächen 2009 und gab die Almfutterfläche mit 93,49 ha an.

8. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ

XXXX , wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2009 eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 3.484,97 gewährt und eine Rückforderung in der Höhe von EUR 237,51 ausgesprochen. Dabei erfolgten wieder eine Kürzung aufgrund von Unterdeklaration von Flächen (1 %, EUR 36,29) sowie eine CC-Kürzung (3 %, EUR 107,78). Die anlässlich einer VOK bzw im Rahmen von AMA-internen Überprüfungen festgestellte Flächenabweichung habe keine Auswirkung, da sie innerhalb der Toleranz liege. Es wurde von einer beantragten und ermittelten anteiligen Almfutterfläche von 9,95 ha ausgegangen. Eine Differenzfläche ergab sich (wie auch in den vorhergehenden Bescheiden) nicht, weshalb auch keine Flächensanktion verhängt wurde. Eine weitere Begründung für die Änderung enthält der Bescheid nicht, doch fußt dieser ganz offensichtlich auf der nachträglichen Antragsänderung durch den Almbewirtschafter.

9. Gegen den letztgenannten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26.11.2013 Berufung (nunmehr: Beschwerde) und beantragte:

1. die ersatzlose Aufhebung des Bescheides, andernfalls

2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass

a) die Bemessung der Rückzahlung nach Maßgabe der Berufungsgründe erfolgt und

b) jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden.

Begründend führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass der Almbewirtschafter die Futterfläche nach bestem Wissen und Gewissen und mit der notwendigen Sorgfalt beantragt und nach den Vorgaben des Almleitfadens festgestellt habe. Sollte die Behörde trotzdem zu einem anderen Ergebnis kommen, könne der Vorwurf einer fahrlässigen oder vorsätzlich falschen Beantragung nicht gemacht werden. Es treffe die Beschwerdeführerin daher an einer allfälligen Überbeantragung kein Verschulden, Kürzungen und Ausschlüsse seien nicht anzuwenden.

Die Behörde habe bereits im Jahre 2006 auf der Alm eine VOK durchgeführt. Seit 2011 und 2012 werde medial von Problemen mit Almfutterflächen bei AMA-VOK berichtet, wonach die AMA bei neueren VOK selbst unter Berücksichtigung eines sehr hohen Sorgfaltsmaßstabes zu teilweise im Vergleich zur Beurteilung der Almbewirtschafter weit abweichenden Ergebnissen gelangt sei. Die Agrargemeinschaft habe sich auch sachverständiger Gutachten bedient.

Nach Art 73 Abs 4 der VO (EG) 796/2004 für die Jahre vor 2010 und Art 80 Abs 3 der VO (EG) 1122/2009 ab 2010 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der Betriebsinhaber billigerweise nicht erkennen habe können. Wenn die Behörde die Ergebnisse der früheren VOK als falsch bewerte und daher nicht berücksichtige, liege ein Irrtum der Behörde bei der früheren VOK vor. Die Zahlung liege mehr als 12 Monate zurück und der Irrtum der Behörde sei nicht erkennbar gewesen. Es bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung von Beträgen, die aufgrund der amtlichen Feststellung und der in der Folge darauf aufbauenden Anträge ausgezahlt worden seien.

Die Behörde habe bei den VOK vor dem Jahr 2010 die Futterfläche nach dem Almleitfaden beurteilt. Dieser sehe hinsichtlich der Überschirmung durch Bäume eine prozentuelle Feststellung in vier Kategorien vor. Nicht-Futterflächen seien pauschal geschätzt worden. Die Beschwerdeführerin habe sich bei ihrer Antragstellung an dieser Behördenpraxis orientiert. Ab 2010 sei der NLN-Faktor eingeführt worden, womit die Ermittlung der Nicht-Futterflächen in 10%-Schritten und damit genauer erfolge. Eine 80%ige Almfutterfläche habe bis 2009 nur als 100%ige Almfutterfläche beantragt werden können. Die Behörde wende den neuen Maßstab aber auch auf die Jahre vor 2010 an und verhänge Sanktionen bzw spreche Rückforderungen aus. Die Beschwerdeführerin treffe jedoch an der ungenauen Erhebung der Nicht-Futterflächen vor der Einführung des NLN-Faktors kein Verschulden.

An der überhöhten Beantragung von Futterflächen treffe die Beschwerdeführerin kein Verschulden. Die Antragstellung sei durch den Almbewirtschafter erfolgt und dieser gelte als Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt sei. Eines anderen Verwalters habe sich die Beschwerdeführerin nicht bedienen können. Eine selbständige Beantragung sei nicht möglich gewesen, da die Behörde keine derartige Möglichkeit vorsehe. Die Beschwerdeführerin sei daher gezwungen gewesen, sich zur Beantragung des Almbewirtschafters zu bedienen. Ein allfälliges Verschulden des Vertreters könne nicht zu einer Bestrafung der Beschwerdeführerin durch Kürzungen und Ausschlüsse führen.

Weiters sei ab dem Mehrfachantrag-Flächen 2010 das Mess-System umgestellt worden und allein dadurch, ohne Veränderungen des Naturzustandes, habe sich die relevante Futterfläche geändert. Es könne den Antragsteller daher kein Verschulden treffen, wenn die Behörde falsche (unionsrechtswidrige) Mess-Systeme verwende. Bei Änderung des Mess-Systems liege aber auch ein Behördenirrtum vor, weil der Behörde auf der Grundlage der früheren (unzuverlässigeren) Mess-Methode ein Irrtum unterlaufen sei, der nicht dem Antragsteller angelastet werden könne.

Gemäß Art 73 Abs 5 VO (EG) 796/2004 gelte die Verpflichtung zur Rückzahlung nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der Behörde erfahren habe, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt worden sei, mehr als zehn bzw bei gutem Glauben mehr als vier Jahre vergangen seien. Die Zahlung sei im Jahr 2009 erfolgt, der Abänderungsbescheid, mit dem die Rückforderung ausgesprochen worden sei, sei im November zugestellt worden. Da die Beschwerdeführerin bei der VOK nicht anwesend gewesen sei und auch den Kontrollbericht nicht kenne, könne es für die Berechnung der Verjährung nur auf den Zeitpunkt des Erhalts des Rückforderungsbescheides ankommen. Da guter Glauben vorliege und zwischen dem Tag der Zahlung und dem Tag, an dem die Beschwerdeführerin von der Behörde erfahren habe, dass ein bestimmter Teil der Beihilfe zu Unrecht gewährt worden sei, mehr als vier Jahre vergangen seien, gelte die Rückzahlungsverpflichtung nicht.

Gemäß Art 73 Abs 6 VO (EG) 796/2004 gelte für Kürzungen und Ausschlüsse eine Verjährungsfrist von vier Jahren. Da diese Bestimmung auf rückzuzahlende Beträge abstelle, könne der Beginn der Verjährungsfrist nur jenes Datum sein, an dem die Zahlung an den Förderungsempfänger tatsächlich erfolgt sei. Die Zahlung für das Antragsjahr 2009 sei bereits zu 70% am 28.10.2009 erfolgt. Der Abänderungsbescheid, mit dem die Sanktionen ausgesprochen worden seien, sei am 15. bzw 18. November zugestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt seien die vier Jahre bereits abgelaufen gewesen, Kürzungen und Ausschlüsse seien somit nicht zu verhängen.

Schließlich liege ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vor: Die Behörde hätte im konkreten Fall vor einer Entscheidung über die EBP die tatsächliche Almfutterfläche von sich aus auf Grundlage der Antragsunterlagen erheben müssen. Das sei nicht geschehen. Die Behörde hätte bei Vorliegen der Antragsunterlagen im Vorhinein eine VOK durchführen müssen. Es könne nicht angehen, dass die Behörde den Antragsteller im Nachhinein bestrafe, wenn sie im Vorhinein seine nach bestem Wissen und Gewissen gemachten Angaben ungeprüft übernehme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.

Die Änderung, mit welcher über die EBP 2009 abgesprochen wurde, erfolgte aufgrund einer rückwirkenden Reduzierung der beantragten anteiligen Almfutterfläche auf der erst- und der zweitgenannten Alm durch den Almbewirtschafter.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb im Verwaltungsverfahren und letztlich auch im Beschwerdeverfahren unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß Art 131 Abs 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

3.2. Zu A)

Die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lautet auszugsweise:

"Artikel 19 - Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

"Artikel 33 - Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...]."

"Artikel 34 - Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...]."

"Artikel 35 - Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37 - Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.04.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004, lautet auszugsweise:

"Artikel 2 - Definitionen

[...]

(22) "Ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;

[...]"

"Artikel 11 - Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [...]

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens 15. Juni festsetzen. [...]."

"Artikel 12 - Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffenden Beihilferegelungen;

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

[...]

f) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 22 - Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]

Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand."

"Artikel 50 - Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.

(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Die Bestimmung von Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.

[...]"

"Artikel 73 - Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.

[...]

(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.

Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.

(7) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen."

3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

1. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Art 22 der VO (EG) 796/2004 jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall ist eine derartige Rücknahme in Form einer nachträglichen Reduktion der Almfutterfläche der erst- und der zweitgenannten Alm durch den Almbewirtschafter erfolgt. Die Behörde war daher nach Art 73 Abs 1 der VO (EG) 796/2004 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (vgl VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).

2. Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde selbst anführt, ist der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Die Einbringung und Einschränkungen der Beihilfeanträge für die gegenständlichen Almen sind der Beschwerdeführerin daher zuzurechnen (VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224; 11.12.2009, 2007/17/0195). Da der Antrag somit von einer bevollmächtigten Person der Beschwerdeführerin selbst eingeschränkt worden ist, kann dem auch nicht entgegengehalten werden, das behördlich angewandte Flächenausmaß sei nicht nachvollziehbar, entspricht die dem Bescheid zu Grunde liegende beihilfefähige Futterfläche doch dem Antrag der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin trifft die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihr beantragten Flächenausmaße (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).

3. Eine Flächensanktion wurde im angefochtenen Bescheid nicht verhängt. Sämtliche vorgebrachte Beschwerdepunkte diesbezüglich gehen daher ins Leere, insbesondere auch der Einwand, dass die Beschwerdeführerin an der überhöhten Beantragung kein Verschulden treffe.

Die Beschwerdeführerin beanstandete in ihrer Beschwerde weder die vorgenommene Kürzung des Beihilfebetrages im Ausmaß von 3 % bzw EUR 107,78 aufgrund von Verstößen gegen anderweitige Verpflichtungen (Cross Compliance), noch die Kürzung um 1 % bzw EUR 36,29 aufgrund einer bei der Vor-Ort-Kontrolle am Heimbetrieb festgestellten Unterdeklaration im Ausmaß von 1,68 ha, weshalb darauf nicht näher einzugehen war.

4. Auch der Einwand der Beschwerdeführerin, es liege ein Irrtum der Behörde gemäß Art 73 Abs 4 VO (EG) 796/2004 vor, ist unbegründet, da die gegenständliche Zahlung auf einen Antrag der Beschwerdeführerin selbst zurückzuführen ist. Ein zu berücksichtigender Irrtum der zuständigen Behörde, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte, ist schon aus diesem Grunde auszuschließen.

5. Die hier anzuwendende VO (EG) 796/2004 enthält in Art 73 Abs 5 spezielle Verjährungsbestimmungen. Danach gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beträgen nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als 10 Jahre bzw bei gutem Glauben mehr als 4 Jahre vergangen sind. Diese Bestimmung ist gemäß Art 73 Abs 7 leg. cit. auf Vorschüsse jedoch nicht anzuwenden.

Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus, dass keine Verjährung der Rückzahlungsverpflichtung eingetreten ist, da die gegenständliche Beihilfe nach den Vorgaben des Art 73 (EG) 796/2004 festgestelltermaßen erst mit 16.12.2009 gewährt wurde und die Tatsache, dass bereits am 28.10.2009 ein Vorschuss geleistet wurde, zufolge Art 73 Abs 7 leg. cit. unberücksichtigt zu bleiben hat. Die teilweise Auszahlung eines Beihilfebetrages kann nicht den Lauf der Verjährungsfrist auslösen. Die mit angefochtenem Bescheid vom 14.11.2013 vorgenommene Rückforderung des zu Unrecht gezahlten Betrages erfolgte somit jedenfalls innerhalb der vierjährigen Verjährungsfrist. Ob die Beschwerdeführerin in gutem Glauben handelte und damit überhaupt die Verjährungsfrist von zehn auf vier Jahre herabgesetzt wurde, braucht daher nicht weiter erörtert zu werden (ebenso VwGH vom 29.05.2015, 2012/17/0198). Der Rückforderung des übersteigenden Betrages kann auch deswegen nicht Verjährung entgegengehalten werden, weil die Änderungen hinsichtlich der Almen von einer bevollmächtigten Person der Beschwerdeführerin selbst mit Korrekturantrag beantragt wurden.

6. Zum Vorwurf des Verfahrensmangels, die Behörde wäre verpflichtet gewesen, die Angaben des Antragstellers einer Kontrolle zu unterziehen, ist auszuführen: Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Aus den rechtlichen Vorgaben ergibt sich lediglich die Festsetzung des Höchstmaßes an beihilfefähiger Fläche (Referenzparzelle) durch die Zahlstelle oder durch von dieser beauftragte Einrichtungen. Diese erfolgte jedoch unter verpflichtender Mitwirkung durch den Antragsteller und befreit diesen nicht von der Verpflichtung, richtige und vollständige Angaben zu machen. Wie der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache C-304/00 (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00, Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 43) festgestellt hat, sind die Behörden nicht verpflichtet und auch gar nicht in der Lage, die Richtigkeit sämtlicher Angaben in den bei ihnen eingereichten Beihilfeanträgen zu überprüfen. Insbesondere erstrecken sich die Kontrollen vor Ort nur auf eine signifikante Stichprobe der Anträge. Umso weniger können die Behörden dazu verpflichtet sein, die tatsächliche beihilfefähige Fläche in jedem einzelnen Fall vorweg selbst zu ermitteln.

Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.

7. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art 6 Abs 1 MRK oder Art 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). Auch der Europäische Gerichtshof setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl EuGH Urteil vom 27.06.2013, Rs C-93/12, Agrokonsulting).

3.4. Zu B)

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen Spruchpunkt A) ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu, dass manche Handlungen des Almbewirtschafters den Auftreibern zugerechnet werden können, liegt vor: etwa VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224 oder 11.12.2009, 2007/17/0195. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

Schlagworte

Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,
Bescheidabänderung, Bevollmächtigter, Direktzahlung, einheitliche
Betriebsprämie, Flächenabweichung, INVEKOS, Irrtum, Kontrolle,
Mehrfachantrag-Flächen, Mitwirkungspflicht, Prämienfähigkeit,
Prämiengewährung, Rückforderung, Stichproben, Verjährung,
Verjährungsfrist, Vollmacht, Vorschuss, Zahlungsansprüche,
Zurechenbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W139.2103972.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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