TE Bvwg Erkenntnis 2018/4/18 W229 2103038-1

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Veröffentlicht am 18.04.2018
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Entscheidungsdatum

18.04.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
INVEKOS-GIS-V 2011 §9 Abs2
MOG 2007 §19 Abs7
MOG 2007 §6
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch

W229 2103038-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 03.01.2014, AZ XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2014, AZ XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2014, AZ XXXX , wird aufgehoben.

II. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des Bescheides vom 03.01.2014, AZ XXXX zu lauten hat:

"Der Bescheid des Vorstandes für den GB II vom 30.12.2010, AZ XXXX , betreffend die Einheitliche Betriebsprämie wird wie folgt abgeändert:

Aufgrund Ihres Antrags auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) wird Ihnen unter Berücksichtigung allfällig erforderlicher Anpassungen des Wertes der Zahlungsansprüche (ZA) für das Jahr 2010 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 779,52 gewährt.

Unter Berücksichtigung des bereits an Sie überwiesenen Betrags von EUR 888,09 ergibt dies eine Rückforderung von EUR 108,57."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 12.03.2010 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer war im gegenständlichen Antragsjahr Auftreiber der Alm mit den BNr. XXXX .

2. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2010, AZ XXXX , wurde dem Beschwerdeführer für das Jahr 2010 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 932,41 gewährt. Dabei wurden 14,94 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 17,72 ha, davon 9,53 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA von 14,94 sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 14,94 ha zugrunde gelegt, sodass sich keine Differenzfläche ergab. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

3. Am 11.10.2012 erfolgte durch einen Vertreter der XXXX bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine rückwirkende Almfutterflächenkorrektur für die Alm mit der BNr. XXXX für das Antragsjahr 2010 dahingehend, dass die beantragte Almfutterfläche nunmehr 29,00 ha betrage. Diese Korrektur fand Berücksichtigung.

4. Am 12.08.2013 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der diverse Flächenabweichungen festgestellt wurden. Die Vor-Ort-Kontrolle ergab für das gegenständliche Antragsjahr eine Almfutterfläche von lediglich 27,77.

5. Am 16.09.2013 fand am Heimbetrieb des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der diverse Flächenabweichungen festgestellt wurden. Die Vor-Ort-Kontrolle ergab für das gegenständliche Antragsjahr eine Heimfläche von lediglich 0,62 ha.

6. Mit Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ XXXX , wurde der Bescheid vom 30.12.2010 abgeändert und dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 888,09 gewährt und der Differenzbetrag in Höhe von EUR 44,32 rückgefordert. Dabei wurden 14,94 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von im Ausmaß 14,49 ha, davon 6,30 Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA im Ausmaß von 14,49 sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 14,23 ha zugrunde gelegt, was eine Differenzfläche von 0,26 ha ergab. Im Zuge der Schlachtprämienkoppelung 2010 seien die betroffenen Zahlungsansprüche um einen zusätzlichen Referenzbetrag um EUR 82,67 erhöht worden. Begründend führte die Behörde aus, dass anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am 12.08.2013 Flächenabweichungen bis höchstens 3% und maximal 2 ha festgestellt worden seien.

7. Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 04.02.2014 Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 03.01.2014 und beantragte:

1. den angefochtenen Abänderungsbescheid ersatzlos aufzuheben, andernfalls

2. die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe seiner Beschwerdegründe erfolge und

a) jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügen würden, andernfalls

b) Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe seiner Beschwerdegründe verhängt würden.

Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Grundstücke neu vermessen (Grenzberichtigung) und diese Änderungen im historischen Prüfbericht der AMA nicht erfasst worden seien. Dadurch seien ihm Flächendifferenzen angelastet worden, die nicht entstanden seien. Es liege ein Irrtum der zuständigen Behörde über Tatsachen vor, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant seien. Es liege ein offensichtlicher Irrtum bei der Beantragung vor, der jederzeit berichtigt werden könne.

Der Beschwerde beigelegt wurde eine Vermessungsurkunde zur Mappenberichtigung von Grundstücken des Beschwerdeführers vom 29.08.2005.

8. Mit Bescheid der AMA vom 18.12.2014, AZ XXXX , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 779,52 gewährt und der Differenzbetrag in Höhe von EUR 108,57 rückgefordert. Dabei wurden 14,94 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von im Ausmaß 14,49 ha, davon 6,30 Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA im Ausmaß von 14,23 sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 13,65 ha zugrunde gelegt, was eine Differenzfläche von 0,58 ha ergab. Begründend verwies die belangte Behörde auf die Vor-Ort-Kontrolle vom 16.09.2013 bei der Flächenabweichungen von über 3% oder über 2 ha und bis höchstens 20% festgestellt worden seien und diesbezüglich eine Sanktion verhängt. Gemäß Art. 73 Abs 1 VO (EG) 1122/2009 erfolge bei der Alm mit der BNr. XXXX eine Richtigstellung ohne Sanktion.

9. Mit Schreiben vom 23.12.2014 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag.

10. Die AMA legte die Beschwerde samt dem Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 12.03.2015 zur Entscheidung vor. Im Akt liegt eine Erklärung der Landwirtschaftskammer Kärnten vom 30.01.2014 bei, mit der betreffend die Alm mit der BNr. XXXX für das Antragsjahr 2010 bestätigt wird, dass die Almfutterfläche im Rahmen einer amtlichen Ermittlung nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt worden sei und die Flächenabweichung dem Landwirt und der Landwirtschaftskammer Kärnten nicht erkennbar gewesen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.

Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2010 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 zunächst eine EBP in Höhe von EUR 932,41 gewährt. Dabei wurdenm 14,94 Zahlungsansprüche und eine beantragte Gesamtfläche von 17,72 ha zugrunde gelegt. Da weniger Zahlungsansprüche als Fläche zur Verfügung standen, wurde eine ermittelte Fläche von 14,94 ha zugrunde gelegt.. Zur Auszahlung gelangten somit 14,94 flächenbezogene Zahlungsansprüche.

Am 11.10.2012 erfolgte durch einen Vertreter der XXXX bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine rückwirkende Almfutterflächenkorrektur für die Alm mit der BNr. XXXX für das Antragsjahr 2010 dahingehend, dass die beantragte Almfutterfläche nunmehr 29,00 ha betrage. Diese Korrektur fand Berücksichtigung.

Am 12.08.2013 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der diverse Flächenabweichungen festgestellt wurden. Die Vor-Ort-Kontrolle ergab für das gegenständliche Antragsjahr eine Almfutterfläche von lediglich 27,77; die ergab eine Differenzfläche von 0,27 ha.

Am 16.09.2013 fand am Heimbetrieb des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der diverse Flächenabweichungen festgestellt wurden. Die Vor-Ort-Kontrolle ergab für das gegenständliche Antragsjahr eine Heimfläche von lediglich 0,62 ha. Dies ergab eine Differenzfläche von 0,58 hab

Mit Bescheid dem angefochtenen Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ XXXX , wurde für das Antragsjahr 2010 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 888,09 gewährt und der Differenzbetrag in Höhe von EUR 44,32 rückgefordert. Dabei wurden 14,94 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von im Ausmaß 14,49 ha, davon 6,30 Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA im Ausmaß von 14,49 sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 14,23 ha zugrunde gelegt, was eine Differenzfläche von 0,26 ha ergab. Im Zuge der Schlachtprämienkoppelung 2010 seien die betroffenen Zahlungsansprüche um einen zusätzlichen Referenzbetrag um EUR 82,67 erhöht worden. Begründend führte die Behörde aus, dass anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am 12.08.2013 Flächenabweichungen bis höchstens 3% und maximal 2 ha festgestellt worden seien. Eine Flächensanktion erfolgte nicht.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

Mit - nicht fristgerecht erlassener - Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 18.12.2014, AZ XXXX , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 779,52 gewährt und der Differenzbetrag in Höhe von EUR 108,57 rückgefordert. Dabei wurden 14,94 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von im Ausmaß 14,49 ha, davon 6,30 Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA im Ausmaß von 14,23 sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 13,65 ha zugrunde gelegt, was eine Differenzfläche von 0,58 ha ergab. Begründend verwies die belangte Behörde auf die Vor-Ort-Kontrolle vom 16.09.2013 bei der Flächenabweichungen von über 3% oder über 2 ha und bis höchstens 20% festgestellt worden seien und diesbezüglich eine Sanktion verhängt. Weiters wurde ausgeführt, dass gemäß Art. 73 Abs 1 VO (EG) 1122/2009 bei der Alm mit der BNr. XXXX eine Richtigstellung ohne Sanktion erfolge.

Es wird festgestellt, dass am 12.08.2013 auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle stattfand, bei der diverse Flächenabweichungen festgestellt wurden. Die Vor-Ort-Kontrolle ergab für das gegenständliche Antragsjahr eine Almfutterfläche von lediglich 27,77, sodass sich eine Differenzfläche von 0,27 ha. Da dies Flächenabweichungen bis höchstens 3% und maximal 2 ha darstellt, erfolgte bezüglich der Alm mit der BNr. XXXX keine Flächensanktion.

Am 16.09.2013 fand am Heimbetrieb des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der diverse Flächenabweichungen festgestellt wurden. Die Vor-Ort-Kontrolle ergab für das gegenständliche Antragsjahr eine Heimfläche von lediglich 0,62 ha und eine Differenzfläche von 0,58 ha. Es wird festgestellt, dass anlässlich dieser Vor-Ort-Kontrolle eine Flächenabweichung von über 3% oder über 2 ha und bis höchstens 20% festgestellt worden ist, somit war der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche zu kürzen.

Die Zahlungsansprüche des Beschwerdeführers werden somit wie folgt berücksichtigt:

Tabelle kann nicht abgebildet werden

FZA ... Flächenbezogene ZA BZA ... Besondere ZA

2. Beweiswürdigung:

Die angeführte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren im Grunde unbestritten. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen 2013 wurden vom Beschwerdeführer nicht konkret und substantiiert bestritten. Belege für die Unrichtigkeit der von der Behörde vorgenommenen Vor-Ort-Kontrollen 2013 wurden vom Beschwerdeführer im Verfahren nicht vorgelegt. Der Hinweis, dass die AMA eine Grenzberichtigung der Grundstücke aus 2005 in ihrem historischen Prüfbericht nicht richtig erfasst habe, ist nicht geeignet die Flächenermittlung durch die Kontrollorgane der Behörde in Frage zu stellen, beruhen die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen 2013 doch insbesondere auf einer Begutachtung der Alm und des Heimbetriebes vor Ort. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen 2013 waren daher der Entscheidung zugrunde zu legen. Ebenso wurden - insbesondere hinsichtlich der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle vom 16.09.2013 - keine konkreten Angaben gemacht, weshalb von einem fehlenden Verschulden auszugehen sei.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines

Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. Nr. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die aufgrund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A I) Aufhebung der verspäteten Beschwerdevorentscheidung

Die Beschwerde (ursprünglich Berufung) richtet sich gegen den Abänderungsbescheid vom 03.01.2014. Aus Anlass dieses Rechtsmittels hat die Behörde mit dem ebenfalls als "Abänderungsbescheid" bezeichneten Bescheid vom 18.12.2014 eine Beschwerdevorentscheidung erlassen. Dies ergibt insbesondere sich aus der Rechtsmittelbelehrung, in der die Bezeichnung "Beschwerdevorentscheidung" enthalten und auf die Möglichkeit der Einbringung eines Vorlageantrages innerhalb von 2 Wochen hingewiesen wird (wie dies in § 15 Abs. 1 VwGVG vorgesehen ist).

Gegen diese Beschwerdevorentscheidung brachte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG ein.

Die hier maßgebliche Frist von vier Monaten für eine Beschwerdevorentscheidung (§ 19 Abs. 7 MOG 2007) war zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 18.12.2014 bereits verstrichen, zumal die Beschwerde am 06.02.2014 bei der Behörde eingelangt ist und die Frist daher am 06.06.2014 ablief. Damit hat die belangte Behörde ihre Beschwerdevorentscheidung als nicht (mehr) zuständige Behörde zu einem Zeitpunkt getroffen, in dem nur mehr das Verwaltungsgericht zuständig gewesen wäre. Eine Unzuständigkeit der belangten Behörde ist vom Verwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. § 27 VwGVG). Ob es erforderlich ist, dass die Wahrnehmung einer Unzuständigkeit der vorliegenden Art zwingend in der Weise erfolgt, dass die Beschwerdevorentscheidung förmlich in einem eigenen Spruchpunkt aufgehoben wird, ist fraglich, zumal das Verwaltungsgericht ohnehin auch noch in einem eigenem Spruchpunkt meritorisch über die Beschwerde seine eigene an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tretende (ggf. die Beschwerdevorentscheidung abändernde), Entscheidung zu treffen hat (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026), mit der die Beschwerdevorentscheidung ohnehin beseitigt wird, wobei in der Begründung die Unzuständigkeit wegen Überschreitung der Frist zur Beschwerdevorentscheidung zusätzlich angeführt werden kann. Eine Wahrnehmung des Mangels durch förmliche Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung in einem eigenen Spruchpunkt erscheint aber (wenngleich möglicherweise überflüssig) jedenfalls nicht rechtswidrig (vgl. BVwG 24.03.2017, W230 2016669-1). Die Beschwerdevorentscheidung wird aus diesem Grund aufgehoben (Spruchpunkt I.) und es wird gesondert (Spruchpunkt II.) ein meritorischer Abspruch über die Beschwerde erlassen.

3.3. Zu AII) Abweisung der Beschwerde und Abänderung des Bescheides vom 03.01.2014

3.3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009:

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...].

Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...].

Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf. [...]."

Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009:

" Artikel 2

Begriffsbestimmungen

[...]

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;

[...]

Artikel 11

Termin für die Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.

[...]

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens 15. Juni festsetzen.

[...]

Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

die Identifizierung des Betriebsinhabers;

die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.

[...]

Artikel 25

Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden.

Macht ein Mitgliedstaat von den Möglichkeiten in Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 Gebrauch, so kann er vorsehen, dass die Meldung eines Tieres, das den Betrieb verlassen hat, an die elektronische Datenbank für Rinder als schriftliche Rücknahme gilt.

(2) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

[...]

Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

-ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;

-liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.[...]

Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

[...]

Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhabersachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

[...]

Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.

[...]

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, im Folgenden VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95:

"Artikel 3

(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.

Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms.

Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.

Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist.

[...]"

3.3.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Das nicht substantiiert bestrittene Ergebnis der Vor-Ort Kontrollen vom 12.08.2013 und vom 16.09.2013 ist, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden.

Im vorliegenden Fall ergab sich im Hinblick auf das Antragsjahr 2010 einerseits aufgrund der Vor-Ort Kontrolle vom 12.08.2013 bezüglich der Alm mit der BNr. XXXX eine Differenz zwischen beantragter und ermittelter Fläche von 0,26 ha. Da die Flächenabweichung bis höchstens 3% und maximal 2 ha betrug, wurde von der Verhängung einer Sanktion abgesehen. Sämtliches diesbezügliche Vorbringen und insbesondere die LWK-Bestätigung vom 30.01.2014 betreffend die Alm mit der BNr. XXXX geht daher ins Leere.

Aufgrund der Vor-Ort Kontrolle vom 16.09.2013 ergab sich bezüglich des Heimbetreibes eine Differenz zwischen beantragter und ermittelter Fläche vom 0.58 ha. Damit ist eine Flächenabweichung von über 3% oder über 2 ha und bis höchstens 20% festgestellt worden ist, weshalb der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche zu kürzen ist.

Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Eine VOK hat eine Reduktion der Futterfläche ergeben. Die Behörde war daher nach Art. 80 der VO (EG) 1122/2009 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).

Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle ist, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle von der Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen. Den Beschwerdeführer trifft jedoch die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihr beantragten Flächenausmaße (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben der antragstellenden Partei ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen und einer allfälligen Anwendung der in der VO (EG) 1122/2009 vorgesehenen Sanktionen nicht entgegen (VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164).

Gemäß Art. 73 der VO (EG) 1122/2009 finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn den Beschwerdeführer kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der EuGH als auch der VwGH einen strengen Maßstab anlegen (vgl. Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger /Hrsg), Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judiakturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH 26.03.2010, 2009/17/0069). Dem Landwirt kann grundsätzlich nicht vorgeworfen werden, dass er sich auf das Ergebnis einer (fehlerhaften) Vor-Ort-Kontrolle gestützt hat, es sei denn, er hat in Zweifelsfällen keinen Sachverständigen beigezogen, obwohl ihm die Schwierigkeiten der Flächenermittlung bekannt waren (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111; vgl. auch § 9 Abs. 2 der INVEKOS-GIS-V 2011, BGBl. II Nr. 330/2011). Den Beschwerdeführer trifft nämlich die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße (VwGH 09.09.2013, Zahl: 2011/17/0216).

Durchbrochen wird das genannten Gebot der Rückforderung durch den in Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil - wie bereits ausgeführt - fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer vor der Antragstellung dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm nicht belegt.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, gemäß Art. 19 VO (EG) 796/2004 bzw. Art. 21 VO (EG) 1122/2009 könne ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkenne, führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. Im vorliegenden Fall wurde ein größeres Futterflächenausmaß beantragt, weshalb von einer Überbeantragung auszugehen ist. Diese war nicht ohne weiteres erkennbar, enthielt doch der der Behörde erster Instanz vorliegende Beihilfeantrag keinerlei Anhaltspunkte für eine Erkennbarkeit einer irrtümlichen Angabe. Grundsätzliche Voraussetzung für die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums ist die Widersprüchlichkeit des Antrages in sich, die einem sorgfältigen Betrachter ins Auge springen muss, wie etwa Ziffernstürze. Da auch sonst keine Umstände zu Tage getreten sind, die der Behörde zur Zeit der Erledigung des Antrages bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, aus denen ein Irrtum bei der Antragstellung ersichtlich gewesen wäre, hat die belangte Behörde zutreffend angenommen, dass Art. 19 VO (EG) 796/2004 bzw. Art. 21 VO (EG) 1122/2009 nicht greift (vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216; VwGH 26.03.2010, 2009/17/0069).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht substantiiert bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27. Juni 2013, C-93/12 Agrokonsulting).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Antragsänderung, Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche,
Beihilfefähigkeit, Berechnung, Berichtigung, Bescheidabänderung,
Beschwerdevorentscheidung, Beweislast, Direktzahlung, einheitliche
Betriebsprämie, Entscheidungsfrist, ersatzlose Behebung,
Flächenabweichung, Fristablauf, Fristüberschreitung,
Fristversäumung, INVEKOS, Irrtum, Kassation, Kontrolle, Kürzung,
Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,
Rechtzeitigkeit, Rückforderung, unzuständige Behörde,
Unzuständigkeit, Verjährung, Verjährungsfrist, Verschulden,
Verspätung, Vorlageantrag, Zahlungsansprüche, Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W229.2103038.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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