TE Bvwg Erkenntnis 2018/4/18 W201 2011297-1

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Veröffentlicht am 18.04.2018
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Entscheidungsdatum

18.04.2018

Norm

ASVG §8 Abs1 Z3
B-VG Art.133 Abs4
GSVG §2

Spruch

W201 2011297-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid AUVA Landesstelle Wien vom 28.07.2014, XXXX, betreffend Vorschreibung von Pflichtbeiträgen in der Teilunfallversicherung gem. § 8 Abs. 1 Z 3 lit a ASVG für den Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2012, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 28.7.2014 stellte die AUVA (im Folgenden belangte Behörde) gemäß den §§ 409 ff. ASVG (ASVG) fest, dass Herr

XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer) aufgrund seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit im Zeitraum vom 1.1.2012 bis 31.12.2012 der Teilversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. a ASVG unterliege. Er sei daher verpflichtet für den genannten Zeitraum die von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vorgeschriebenen Pflichtbeiträge in der Unfallversicherung zu entrichten. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe es laut Einkommen Steuerbescheid vom 25.10.2013 im Jahr 2012 Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit in der Höhe von Euro 4988,59 lukriert. Gemäß § 22 EStG würden als Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit Einkünfte aus einer vermögensverwaltenden Tätigkeit (z.B. für die Tätigkeit als Hausverwalter oder als Aufsichtsrat) angeführt. Demnach würden die Einkünfte des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner Aufsichtsratstätigkeit als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit gelten. Nachdem diese Einkünfte über der versicherungsrelevanten Einkommensgrenze lägen, würden sie durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft für den Zeitraum vom 1.1.2012 bis 31.12.2012 in die GSVG Pension-und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG einbezogen. Zusätzlich habe der Beschwerdeführer im Jahr 2012 Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit. Nachdem diese Einkünfte über der Höchstbeitragsgrundlage lägen, sei der Beschwerdeführer von der Beitragszahlung nach dem GSVG ausgenommen. Diese Ausnahme beziehe sich jedoch nicht auf die Unfallversicherungsbeiträge nach dem ASVG.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.8.2014 fristgerecht Beschwerde und führte aus, er habe als Vorstand der XXXX mit Zustimmung und über Wunsch seines Dienstgebers in der Dienstzeit verschiedene, meist ehrenamtliche Funktionen ausgeübt, darunter auch den Obmann des XXXX und den Präsidenten des XXXX. Als Folge sei er in einige Aufsichtsräte von Gesellschaften, die im Eigentum der XXXX stünden bzw. mit denen Vertriebs Vereinbarungen bestünden entsendet worden. Es sei seitens seines Dienstgebers gestattet gewesen, Sitzungsgelder zu vereinnahmen und direkt zu versteuern. Sämtliche Sitzungen seien in der Dienstzeit im Rahmen von Dienstreisen absolviert worden, so dass der aufrechte Schutz aus der Unfallversicherung aus seinem Dienstverhältnis bestanden habe. Dass es sich bei diesen Tätigkeiten um dienstliche Obliegenheiten gehandelt habe sei auch daraus erkennbar, dass der Beschwerdeführer seine Aufsichtsrastfunktionen mit seinem Pensionsantritt am 01.07.2014 zurückgelegt habe. Damit handle es sich bei den Aufsichtsratsfunktionen nicht um selbstständige Tätigkeiten.

3. Mit Schreiben vom 27.08.2014 legte die AUVA die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor und führte im Wesentlichen dazu aus, dass vom Beschwerdeführer vorgelegte Schreiben der XXXX vom 14.8.2014 bekräftige den Bescheid darum VA. Der Beschwerdeführer habe seine zahlreichen Funktionen zwar in seiner Dienstzeit ausgeübt, die Aussage, dass sofern ihm in Aufsichtsräten Sitzungsentgelt bezahlt worden sei, er berechtigt gewesen sei, dieses zu vereinnahmen und direkt zu versteuern, bringe jedoch zum Ausdruck, dass es sich bei diesen Einkünften um Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit handle. Zusätzlich werde im letzten Satz des Schreibens festgestellt, dass andere, selbstständige Erwerbstätigkeiten nicht gestattet gewesen seien, womit klargestellt worden sei, dass die im Schreiben angeführten Tätigkeiten selbstständiger Natur seien. Damit stehe für die belangte Behörde unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1.1.2012 bis 31.12.2012 in der Unfallversicherung pflichtversichert gewesen sei.

4. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs zugemittelt. Der Beschwerdeführer gab mit Schreiben vom 10.07.2017 eine Stellungnahme ab und führte aus, er habe über Wunsch des XXXX der XXXX zahlreiche Funktionen in der XXXX bekleidet. Er sei jahrelang Obmann der XXXX, einer Interessenvereinigung der XXXX, Obmann des Landesverbandes der XXXX und zuletzt Präsident des XXXX gewesen. Alle diese Tätigkeiten habe er unentgeltlich in seiner Dienstzeit ausgeübt. Er habe einen Dienstwagen benützt und allfällige Parkgebühren seien im Rahmen der Dienstreiseabrechnung erstattet worden. Zusammenfassend ergebe sich daraus, dass seine Aufsichtsratstätigkeiten im Rahmen seines Dienstverhältnisses ausgeübt worden seien und er keine selbständige Tätigkeit ausgeübt habe, die zu einer Pflichtversicherung nach dem GSVG führen würde.

5. Am 09.03.2018 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht und gab ergänzend an, dass der das Jahr 2012 betreffende Einkommensteuerbescheid rechtskräftig sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der belangten Behörde wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer verpflichtet ist, aufgrund seiner Aufsichtsratsfunktionen für den Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2012 Pflichtbeiträge in der Unfallversicherung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu bezahlen.

Dabei bezieht sich die belangte Behörde auf den Einkommensteuerbescheid vom 27.12.2013 betreffend das Veranlagungsjahr 2012, welcher Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit im Betrag von 4.988,59 ausweist. Dieser Bescheid ist rechtskräftig.

Der Beschwerdeführer hatte mehrere Aufsichtsratsfunktionen inne, aus denen er Sitzungsgelder erhalten hat. Bei dem im Einkommensteuerbescheid betreffend das Veranlagungsjahr 2012 ausgewiesenen Betrag von 4.988,59 handelt es sich um jene Gelder, die der Beschwerdeführer für seine Tätigkeit in verschiedenen Aufsichtsräten erhalten hat.

2. Beweiswürdigung:

Die Ausführungen zum Verfahrensgang und den Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 09.03.2018.

Von besonderer Relevanz sind das durch den Beschwerdeführer vorgelegte Schreiben der XXXX vom 14.08.2014, der in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Anstellungsvertrag vom 23.03.2010 sowie der Einkommensteuerbescheid vom 25.10.2013 betreffend das Veranlagungsjahr 2012.

Aus dem Einkommensteuerbescheid ergibt sich eindeutig ein Einkommen des Beschwerdeführers aus selbständiger Tätigkeit. Dieser Bescheid ist, wie der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angab, rechtskräftig.

Das Schreiben der XXXX vom 14.08.2014 belegt ebenfalls, dass der Beschwerdeführer berechtigt war, für Aufsichtsratstätigkeiten Sitzungsgeld zu vereinnahmen und dieses direkt zu versteuern. Sowohl in seiner Beschwerde als auch in der mündlichen Verhandlung bestätigte der Beschwerdeführer, in einige Aufsichtsräte entsendet worden zu sein, wobei diese Tätigkeiten mittels Sitzungsgeldern abgegolten worden seien. Daraus resultiere der im Einkommensteuerbescheid unter der Laufnummer 320 ausgewiesene Betrag.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Verfahren

§ 414 Abs, 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.

Ein Antrag auf Entscheidung durch einen Senat liegt gegenständlich nicht vor, daher entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.

3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde

§ 2 GSVG in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 131/2006 lautet samt Überschrift:

"Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung

§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

1. die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;

2. die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Z 1 bezeichneten Kammern sind;

3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z 1 bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß § 131 oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;

4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit a ASVG sind alle selbständig Erwerbstätigen, die Mitglieder einer Wirtschaftskammer oder in der Kranken- oder Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG oder in der Krankenversicherung gemäß § 3 Abs 1 Z 2 GSVG pflichtversichert sind, in der Unfallversicherung teilversichert.

Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Tätigkeit für seinen Dienstgeber, die XXXX, in mehreren Aufsichtsräten tätig. Für diese Tätigkeit hat er Sitzungsgelder vereinnahmt, die er direkt versteuerte. Bei der Tätigkeit als Aufsichtsrat handelt es sich um eine betriebliche Tätigkeit im Sinne der einkommensteuerlichen Regelungen. Mit dem Begriff "betriebliche Tätigkeit" wird die betriebliche/berufliche Tätigkeit gegenüber der privaten Tätigkeit abgegrenzt. [Scheiber in Sonntag (Hrsg), GSVG² (2013) § 2 Rz 61]. Die Versicherungspflicht der sogenannten "neuen Selbständigen" soll demnach für jedes Erwerbseinkommen bestehen, das nicht der Privatsphäre zuzurechnen ist. Die Tätigkeit des Aufsichtsrates ist in diesem Sinn eine "betriebliche", weil sie sich als Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsleben darstellt und keinesfalls der Privatsphäre einer Person angehört (VwGH 2000/08/0068 ua.).

Nach dem ASRÄG 1997 manifestierte sich eine grundsätzliche Neuorientierung im Bereich der Sozialversicherung. Um alle Einkünfte aus Erwerbstätigkeit zu erfassen, sollen bei den neu Einzubeziehenden nicht mehr berufsrechtliche Anknüpfungspunkte für die Sozialversicherungspflicht maßgeblich sein, sondern das erzielte Einkommen (EB 886 BlgNR 20.GP).

Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG) sind Erwerbseinkünfte. Bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit nennt der Gesetzgeber jene Tätigkeiten, die zu Einkünften aus selbständiger Tätigkeit führen. Die Versicherungspflicht nach § 2 Abs.1 Z 4 GSVG richtet sich nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die Versicherungsgrenze übersteigende Einkünfte der in § 2 Abs. 1 Z 4 genannten Arten hervorgeht, Versicherungspflicht nach der zuletzt genannten Bestimmung besteht, sofern auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist (VwGH 2004/08/0257; 2005/08/0139 ua.). Durch das unmittelbare Anknüpfen an steuerliche Tatbestände lässt der Gesetzgeber keinen Raum dafür, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides von der Finanzbehörde im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen (VwGH 2003/08/0231 und 2005/08/0006).

Im vorliegenden Fall liegt für den streitgegenständlichen Zeitraum ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vor, der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit im Betrag von € 4.998,59 ausweist. Wie der Beschwerdeführer selbst in der Verhandlung angab, handelt es sich bei diesem Betrag um Sitzungsgelder aus seiner Aufsichtsratstätigkeit, die, laut dem Schreiben seines Dienstgebers vom 14.08.2014, von ihm selbst zu versteuern sind.

Da es sich im vorliegenden Fall also eindeutig um Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit handelt war spruchgemäß zu entscheiden.

Die im Bescheid vom 28.07.2014 festgelegte Höhe des Betrages für die Teilversicherung wurde vom Beschwerdeführer nicht bekämpft.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aufsichtsrat, Einkommenssteuerbescheid, selbstständig
Erwerbstätiger, Unfallversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W201.2011297.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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