Entscheidungsdatum
18.04.2018Norm
ASVG §67 Abs10Spruch
W151 2155430-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über den Vorlageantrag von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Herbert Wabnegg, Bösendorferstraße 7, 1010 Wien zum Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse, Wienerbergstraße 15-19, 1100 Wien XXXX wegen § 67 Abs. 10 ASVG beschlossen:
A)
Der Vorlageantrag wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid (im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung) der Wiener Gebietskrankenkasse (in Folge: WGKK) vom XXXX , wurde die fristgerechte Beschwerde des XXXX (in Folge: BF) gegen den Bescheid der WGKK vom XXXX , mit dem die Haftung des BF gemäß § 67 Abs. 10 ASVG in den genannten Zeiträumen und der genannten Höhe festgestellt wurde, abgewiesen.
2. Der Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des BF ausweislich des Verwaltungsaktes am 02.03.2017 in seiner Kanzlei zugestellt.
3. Mit Schreiben vom 29.03.2017, welches ausweislich des Verwaltungsaktes eingeschrieben am selben Tag zur Post gegeben wurde, stellte der anwaltlich vertretene BF den Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht.
3. Der bezughabende Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der WGKK am 04.05.2017 vorgelegt und der Gerichtsabteilung zugewiesen.
4. Mit Verspätungsvorhalt des Gerichtes vom 02.03.2018, dem Rechtsvertreter des BF mittels ERV am 05.03.2018 zugestellt, wurde ihm mitgeteilt, dass der Vorlageantrag verspätet eingebracht wurde, da die zweiwöchige Frist am 02.03.2017 zu laufen begann und folglich am 16.03.2017 endete. Dazu wurde eine Stellungnahmefrist von 14 Tagen eingeräumt, die ungenützt verstrich.
II. Rechtliche Beurteilung:
Im gegenständlichen Fall liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5, sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agragarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
§ 15 VwGVG besagt:
"Vorlageantrag
§ 15. (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.
Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.
(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen."
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG ermächtigen Mängel- wie etwa Verspätung - schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184, 21.09.2010, 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.
Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153).
Diesem Erfordernis ist das Bundesverwaltungsgericht gefolgt:
Das Bundesverwaltungsgericht hat dem BF im Rahmen eines Verspätungsvorhaltes mitgeteilt, dass der Vorlageantrag verspätet eingebracht wurde, da die zweiwöchige Frist am 02.03.2017 zu laufen begann und folglich am 16.03.2017 endete. Dazu wurde eine Stellungnahmefrist von 14 Tagen eingeräumt. Der BF hat sich dazu verschwiegen und keine Stellungnahme abgegeben. Das Gerichtsschreiben wurde ihm nachweislich zu Handen seines Rechtsvertreters zugestellt.
Rechtlich folgt daraus:
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG beträgt die Frist zur Stellung eines Vorlageantrages zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung. Im vorliegenden Fall begann die zweiwöchige Frist aufgrund der aktenkundigen Zustellung an den Rechtsvertreter am 02.03.2017 zu laufen und endete am 16.03.2017. Der Vorlageantrag wurde jedoch vom Rechtsvertreter erst am 29.03.2017 eingebracht, somit nach Fristablauf.
Rechtfertigungsgründe für diese Verspätung wurden vom BF trotz Verbesserungsverfahrens nicht vorgebracht.
Gemäß § 15 Abs. 3 leg. cit. sind verspätete Vorlageanträge von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Im Falle, dass die Behörde die Verspätung nicht erkennt und den Vorlageantrag sogleich dem Bundesverwaltungsgericht vorlegt, ist von einem Zuständigkeitsübergang an das Bundesverwaltungsgericht auszugehen (siehe Eder/Martschin/Schmid; Das Verfahrenrecht der Verwaltungsgerichte, Praxiskommentar, 2. Auflage, , NWV 2017 zu § 15 VwGVG, K 13) und hat dieses die Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit des Vorlageantrages zu beurteilen.
Dem BF wurde im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit gegeben, sich über die Verspätung zu erklären, dies zu verbessern, diese Möglichkeit verstrich ungenützt.
Da der Vorlageantrag nach der Aktenlage verspätet war, war er zurückzuweisen.
Zum Entfall einer mündliche Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor. Auch wurde von keiner Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif. Insgesamt daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Schlagworte
Rechtsmittelfrist, Verspätung, Vorlageantrag, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W151.2155430.1.00Zuletzt aktualisiert am
25.04.2018