Entscheidungsdatum
18.04.2018Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W131 2134195-2/21E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter betreffend die Beschwerde des XXXX (= Bf), geb. 01.01.1995, StA. Afghanistan, vertreten durch RA XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2017, Zl. XXXX
A)
Das Verfahren wird gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 und 2 Asylgesetz 2005 eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Nach einer Beschwerde im Zulassungsverfahren gegen eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache hat der VwGH eine diesbezügliche Entscheidung des BVwG zu Zl Ro 2018/18/0001 aufgehoben.
Der Bf hat in der Beschwerde - zB ausweislich der Zusammenfassung des VwGH im zitierten Erkenntnis - vorgebracht, dass der Kontakt des Bf zu seinen Familienangehörigen abgerissen sei und er davon ausgehe, dass seine Familie im Krieg umgekommen sei. Ohne familiäre Anknüpfungspunkte und auf Grund der präkeren Sicherheitslage sei dem Bf eine Rückkehr nach Afghanistan nicht möglich.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Über den Verfahrensgang hinaus ist festzustellen, dass der Bf dz nicht meldegesetzlich gemeldet ist und weder dessen Rechtsanwalt noch die belangte Behörde dessen Aufenthaltsort trotz Ermittlungsanfrage des BVwG eine zustellfähige Adresse des Bf mitteilten, zumal insoweit nur unwirksame Antworten per mail einlangten - VwGH Ra 2015/01/0061. Der Bf hat sich dem Verfahren entzogen.
Das wiedergegebene Beschwerdevorbringen konnte seitens des BVwG noch nicht mit dem Bf persönlich erörtert werden und dessen Glaubwürdigkeit daher noch nicht beurteilt werden.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG hatte das BVwG mangels gesetzlicher Sondervorschriften gegenständlich Einzelrichterbesetzung zu entscheiden und dabei abseits von Sonderverfahrensvorschriften gegenständlich verfahrensrechtlich das VwGVG und subsidiär das AVG anzuwenden.
§ 24 AsylG lautet in den hier interessierenden Teilen:
"Einstellung des Verfahrens
§ 24. (1) Ein Asylwerber entzieht sich dem Asylverfahren, wenn
1. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist oder
Bundesverwaltungsgericht 26.03.2018
2. er das Bundesgebiet freiwillig [...] oder
3. er trotz Aufforderung zu den ihm vom Bundesamt im Zulassungsverfahren gesetzten Terminen nicht kommt.
(2) Asylverfahren sind einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig. Ist das Verfahren vor dem Bundesamt einzustellen, ist nach § 34 Abs. 4 BFA-VG vorzugehen.
(2a) [...]
(3) Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen (Abs. 1), steht die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen.
Wie der VfGH zur GZ E 786/2017 einzelfallspezifisch und wertend zum vorliegenden Fall vergleichbar bereits entschieden hat, war in dem dem zitierten Erkenntnis zu Grunde liegenden Fall und ist gleichbehandelnd in dem hier zu entscheidenden Fall ein Sachverhalt zu entscheiden, in dem eine der GRC und insb dem Art 3 MRK entsprechende Entscheidung nur dann möglich, wenn der Bf zuvor nochmals einvernommen werden kann, um mit ihm unter Beachtung des § 13a AVG sein neues Vorbringen gehörig zu erörtern.
Da sohin § 24 Abs 3 AsylG nicht greift und sich der Bf - auch ausweislich des VwGH zu Zl Ro 2017/18/0001 - dem Verfahren entzogen hat, war gemäß § 24 Abs 2 iVm Abs 1 Z 1 AsylG einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal diese Entscheidung auf einer nach der Rsp des VfGH (zu E 786/2017 mwN) eindeutigen Rechtslage beruht, wonach die Glaubwürdigkeit (und Entscheidungsrelevanz des neuen Vorbringens) im vorliegenden Fall nur im Falle einer Einvernahme durch das Gericht beurteilt werden kann, nachdem der VfGH mitunter sogar einzelfallspezifische Ermittlungen im Herkunftsstaat bei sonstiger Verfassungswidrigkeit als geboten erachtet, siehe dazu zB VfGH E 832/2017.
Schlagworte
Meldepflicht, Mitwirkungspflicht, Verfahrenseinstellung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W131.2134195.2.00Zuletzt aktualisiert am
25.04.2018