TE Bvwg Erkenntnis 2018/4/19 W217 2169154-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.04.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

19.04.2018

Norm

Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1
BBG §42
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W217 2169154-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER LL.M sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER BA, MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von Mag. XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 30.06.2017, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Herr Mag. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) ist Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H.

2. Am 07.12.2016 langte der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, unter Anschluss eines umfassenden Befundkonvoluts, beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) ein.

3. Zur Überprüfung des Antragsvorbringens wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 29.05.2017, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dem Beschwerdeführer zumutbar sei.

4. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 30.06.2017 hat die belangte Behörde den Antrag auf die begehrte Zusatzeintragung abgewiesen und sich begründend auf das Ergebnis des eingeholten Sachverständigengutachtens gestützt. In der rechtlichen Beurteilung wurden die wesentlichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) zitiert.

5. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Unter Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass das Sachverständigengutachten unvollständig und daher unzulässig sei und begehrte die beiden, der Beschwerde beigelegten, Gutachten von Dr. XXXX und Dr. XXXX in die Entscheidung aufzunehmen.

Er sei stark stolper- und sturzgefährdet und seien seine offensichtlichen Hämatome am Auge, der Stirn, der Brust und am Knie durch die Sachverständige nicht berücksichtigt worden. In seinem vorgelegten Gutachten von Dr. XXXX vom 29.03.2017 sei festgehalten, dass das Gehen für ihn über eine Strecke von mehr als 50 Metern deutlich erschwert bis unmöglich sei. Diese Feststellung sei bei der Erstellung des Sachverständigengutachtens von Dr.in XXXX nicht berücksichtigt worden.

6. Am 29.08.2017 langte die Beschwerde samt dem dazugehörigen Fremdakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

7. Zur Überprüfung des Beschwerdevorbringens wurde durch das Bundesverwaltungsgericht ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt.

Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie, hält in seinem Gutachten vom 28.12.2017, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 20.12.2017, im Ergebnis Folgendes fest:

"(...)

Allgemeiner Status:

178 cm großer und 109 kg schwer in gutem Allgemein- und sehr gutem Ernährungszustand.

Thorax symmetrisch.

Relevanter Status:

Wirbelsäule im Lot. HWS in R 40-0-40, F 10-0-10, KJA 3 cm, Reklination 12 cm. Verstärkte Brustkyphose, BWS-drehung 20-0-20, Schober Zeichen 10/ 13 cm, FKBA 55 cm, Seitneigung bis 15 cm ober Patella.

Obere Extremitäten:

Schultern in S 40-0-140, F 140-0-45, R 50-0-70, Ellbögen 0-0-130, Handgelenke 50-0-50, Faustschluss beidseits möglich.

Nacken- und Kreuzgriff durchführbar.

Untere Extremitäten:

Hüftgelenke in S 0-0-90, F 30-0-20, R 25-0-10, Kniegelenke in S rechts 0-5-115 zu links 0-0-125, bandfest.

Sprunggelenke 10-0-40.USG seitengleich. Lasegue beidseits negativ.

Gangbild/Mobilität:

Gang in Birkenstockschuhen mit Einlagen mit zwei neuen mitgebrachten Stützkrücken aber auch ohne Gehbehelfe möglich, mäßig kleinerschrittig, Körper gering nach vorne geneigt.

Zehenspitzen- und Fersenstand mit Anhalten möglich.

BEURTEILUNG

Ad1) Die Voraussetzungen für die Eintragung bezüglich der Unzumutbarkeit der ÖVM liegen nicht vor. Es ist ihm möglich, die geforderte Gehstrecke zu erbringen, das sichere Ein- und Aussteigen und der sichere Transport sind gewährleistet.

Ad2) 1) degenerative Wirbelsäulenveränderungen, alte Keilwirbel Zustand nach Kyphoplastie; Einengung Neuroforamen L5/S1

2) Gonarthrose beidseits, rechts mehr als links

3) Hypertonie, Hyperlipidämie, Verdacht auf KHK.

Leiden 1 ist mittelgradig. Leiden 2 ist mittelgradig. Beim Benützen von öffentlichen Verkehrsmitteln treten leichte Schmerzen, kurzfristig mittlere Schmerzen auf. Starke Schmerzen sind nicht zu erwarten.

Leiden 3 ist mäßiggradig, ein relevanter Einfluss auf das Benützen der ÖVM besteht nicht.

Ad3) Es bestehen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten.

Ad4) Es bestehen keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit.

Ad5) Es bestehen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen Extremitäten.

Ad6) Eine relevante Sturzneigung besteht nicht. Die Gelenke wiesen unterschiedliche Aufbraucherscheinungen auf, alle Beweglichkeiten sind aber ausreichend, Instabilitäten bestehen nicht. Der Befundbericht Dris. XXXX einerseits eine Beschreibung der radiologischen Befunde, andererseits eine auf den Angaben des BF beruhende Feststellung zur Gehstrecke. Der letztvorliegende MRT-befund aus 8/2016 ergibt keine relevante Vertebrostenose oder absolute Neuroforamenstenose oder einen großen Bandscheibenvorfall. Eine Gehstrecke bis nur 50 Meter ist nicht nachvollziehbar. Auch die Gehstreckenfeststellung Dris. XXXX ist so zu sehen, dieser beschreibt sogar teils deutlich unter 50 Meter. Die Mobilität des BF ist zweifelsfrei eingeschränkt, aber nicht in verhinderndem Maße.

Es ist ihm sicher möglich, die geforderte Gehstrecke von 300-400 Metern zu gehen, aus eigener Kraft. Stehen ist ihm möglich.

Die Beugefunktionen der Hüft- Knie- und Sprunggelenke ist ausreichend, alle Haltegriffe können erbracht werden. Die Niveauunterschiede können bewältigt werden, der sichere Transport ist ebenfalls gewährleistet. Es besteht kein dauerndes relevantes sensomotorisches Defizit.

Ad7) entfällt

Ad8) Eine ärztliche Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."

8. Das Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen zweiwöchiger Frist gewährt.

9. Der Beschwerdeführer brachte hierzu vor, es wäre mit dem rechtstaatlichen Gedanken nicht vereinbar, denselben Gutachter erneut zu bestellen. Der Sachverständige Dr. XXXX habe während der Begutachtung angemerkt, er müsse eine gravierende Verschlechterung gegenüber der ersten Begutachtung feststellen. Die Vidierung erfolge jedoch durch die Vorgesetzte des Sachverständigen und sei er (Anm. der Sachverständige) angehalten, den Antrag des Beschwerdeführers abzulehnen. Der Sachverständige habe wesentliche Punkte außer Acht gelassen, insbesondere wesentliche Befunde nicht miteinbezogen. Erneut brachte der Beschwerdeführer vor, seine Hämatome, welche von einem Sturz in einem öffentlichen Verkehrsmittel herrührten, seien nicht in die Begutachtung durch die Erstgutachterin Dr.in XXXX eingeflossen. Er könne nur mit Mühe eine Strecke von 50 Metern bewältigen und sei selbst auf ebenem Untergrund auf Gehhilfen angewiesen, die Bewältigung des Ein- und Aussteigens bzw. das Erreichen von öffentlichen Verkehrsmitteln sei ihm nicht möglich, auch die geforderte Wegstrecke von 300-400 Metern könne nicht bewältigt werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich der Beschwerdeführer mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H.

1.2. Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass liegen nicht vor.

1.3. Beim Beschwerdeführer liegen folgende Gesundheitsschädigungen vor:

1) degenerative Wirbelsäulenveränderungen, alte Keilwirbel Zustand nach Kyphoplastie; Einengung Neuroforamen L5/S1

2) Gonarthrose beidseits, rechts mehr als links

3) Hypertonie, Hyperlipidämie, Verdacht auf KHK

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1) Die Feststellung gründet sich auf dem diesbezüglich schlüssigen und widerspruchsfreien Fremdakt.

Zu 1.2) Die Feststellungen zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben sich aus dem durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX , basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 20.12.2017.

Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten Dris. XXXX ist schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausführlich Stellung genommen. Die getroffenen Einschätzungen basieren auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung des erstatteten Vorbringens und der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Dr. XXXX verglich zunächst mit äußerster Genauigkeit sämtliche mitgebrachten Befunde mit den bereits im Akt befindlichen und legte die zusätzlichen Befunde dem Akt bei. Eingehend hat sich der Sachverständige mit den vorliegenden medizinischen Beweismitteln auseinandergesetzt und hat diese in das Ergebnis des Sachverständigengutachtens umfassend und vollständig miteinbezogen.

Umfassend und vollständig geht der Sachverständige auf die vorgebrachten Leidenszustände des Beschwerdeführers ein und führt dazu schlüssig und nachvollziehbar aus, dass eine relevante Sturzneigung nicht bestehe und die Gelenke zwar unterschiedliche Aufbraucherscheinungen aufweisen, insgesamt jedoch die vorhandene Beweglichkeit ausreichend bestehe und eine Instabilität nicht vorliege.

Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel begründet der Sachverständige anschaulich und schlüssig damit, dass die Mobilität des Beschwerdeführers zwar zweifelsfrei eingeschränkt ist, jedoch nicht in einem verhindernden Maße, sodass es dem Beschwerdeführer sicher möglich ist, eine Wegstrecke von 300-400 Metern aus eigener Kraft zu bewältigen. Nachvollziehbar führt der Sachverständige aus, dass aufgrund der vorgenommenen Untersuchung festgestellt werden konnte, dass die Beugefunktionen der Hüft-, Knie- und Sprunggelenke ausreichend vorhanden ist und auch sämtliche Haltegriffe in öffentlichen Verkehrsmitteln problemlos erreicht werden können. Eine relevante Sturzgefahr konnte vom Sachverständigen nicht festgestellt werden. Der Sachverständige geht vollständig und schlüssig auf das Erfordernis der Überwindung von Niveauunterschieden ein und gibt dazu stringent an, dass ebensolche durch den Beschwerdeführer bewältigt werden können und ein sicherer Transport durch öffentliche Verkehrsmittel gewährleistet ist. Ein dauerndes relevantes sensomotorisches Defizit konnte nicht objektiviert werden. Dem Beschwerdeführer ist daher im Ergebnis die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht nur zumutbar, sondern auch möglich.

Diese Feststellungen finden insbesondere Bestätigung in den Aufzeichnungen des sachverständigen Gutachters bei der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 20.12.2017 im Rahmen des Untersuchungsbefundes ("Wirbelsäule im Lot. HWS in R 40-0-40, F 10-0-10, KJA 3 cm, Reklination 12 cm. Verstärkte Brustkyphose, BWS-drehung 20-0-20, Schober Zeichen 10/ 13 cm, FKBA 55 cm, Seitneigung bis 15 cm ober Patella. Obere Extremitäten: Schultern in S 40-0-140, F 140-0-45, R 50-0-70, Ellbögen 0-0-130, Handgelenke 50-0-50, Faustschluss beidseits möglich. Nacken- und Kreuzgriff durchführbar. Untere Extremitäten: Hüftgelenke in S 0-0-90, F 30-0-20, R 25-0-10, Kniegelenke in S rechts 0-5-115 zu links 0-0-125, bandfest. Sprunggelenke 10-0-40.USG seitengleich. Lasegue beidseits negativ. Gangbild/Mobilität: Gang in Birkenstockschuhen mit Einlagen mit zwei neuen mitgebrachten Stützkrücken aber auch ohne Gehbehelfe möglich, mäßig kleinerschrittig, Körper gering nach vorne geneigt. Zehenspitzen- und Fersenstand mit Anhalten möglich.").

Zwar wird in den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen (Dris. XXXX vom 23.11.2016, Dris. XXXX vom 29.03.2017 und 29.01.2018) die mögliche Gehstrecke mit etwa max. 50 Metern beschrieben bzw. die Gehstrecke als extrem herabgesetzt beschrieben (Dris. XXXX vom 07.08.2017 und 23.01.2018), jedoch bilden die vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen der ihn behandelnden Ärzte bzw. medizinischen Einrichtungen - neben der persönlichen Begutachtung - nur einen Teil der Beurteilung, zumal in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen ist, dass den Beschwerdeführer behandelnden Ärzten primär das Wohlergehen des von ihnen behandelten Patienten und damit ein subjektives Element in der Bewertung liegt, nicht jedoch - anders als der im gegenständlichen Verfahren herangezogene begutachtende medizinische Sachverständige - die Vornahme einer Begutachtung und Beurteilung ausschließlich auf Grundlage der Bestimmungen der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen. Im medizinischen Sachverständigengutachten vom 28.12.2017 gelangte der Sachverständige unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer nachgereichten Befunde zu keinem vom auf einer persönlichen Begutachtung vom 29.05.2017 beruhenden Vorgutachten abweichenden Ergebnis. Eine Gehstrecke bis zu 50 Metern bzw. sogar bis deutlich unter 50 Metern konnte vom Sachverständigen nicht nachvollzogen werden. Ebenso konnte vom Sachverständigen die in der fachärztlichen Bestätigung Dris. XXXX vom 31.01.2018 bzw. im ärztlichen Befundbericht Dris. XXXX vom 29.01.2018 dargestellte erhöhte Sturzgefahr nicht nachvollzogen werden. Auch hat der Beschwerdeführer keine Unterlagen vorgelegt, welche beispielsweise eine Erstversorgung im Krankenhaus anlässlich der Stürze belegen würden. Ebenso kann der Beschwerdeführer aus dem ärztlichen Attest Dris. XXXX vom 13.4.2017, wonach bei ihm eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25% bestehe, für sein gegenständliches Anliegen nichts gewinnen, da Sache des gegenständlichen Verfahrens die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist.

Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Die Angaben des Beschwerdeführers konnten daher nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. In dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten wird auf den Zustand des Beschwerdeführers ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich somit ein nachvollziehbares Bild des Zustandes des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer ist dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei mit den rechtsstaatlichen Prinzipien unvereinbar, denselben Sachverständigen zweimalig mit der Begutachtung des Beschwerdeführers zu befassen, ist entgegen zu halten, dass es Aufgabe und Voraussetzung eines Sachverständigen ist, eine objektive Beurteilung der vorliegenden Umstände vorzunehmen. Zumal der Ausgang einer Begutachtung, sei dieser nun positiv oder negativ, dem Sachverständigen weder zum Vornoch zum Nachteil gereicht und alleine aus diesem Grunde keine Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze zu erkennen ist. Ergänzend ist dazu auszuführen, dass es für die Beurteilung eines Sachverständigengutachtens durch das erkennende Gericht oder die erkennende Behörde einzig auf dessen Schlüssigkeit und Widerspruchslosigkeit ankommt. Wie bereits obenstehend ausgeführt, wurde das Sachverständigengutachten Dris. XXXX als schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen erkannt. Ergänzend ist anzumerken, dass das zuletzt durch die belangte Behörde eingeholte und dem gegenständlich bekämpften Bescheid zugrunde liegende Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX erstellt wurde und somit keine Personenidentität der in diesem Beschwerdeverfahren befassten Sachverständigen vorliegt.

Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II.3.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen), BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:

1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;

2. die Versicherungsnummer;

3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;

4. eine allfällige Befristung.

Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:

1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

a) überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.

b) blind oder hochgradig sehbehindert ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen.

c) gehörlos oder schwer hörbehindert ist;

die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, bzw. einem Grad der Behinderung von 70% aufgrund der Position 643 nach der Richtsatzverordnung BGBl. Nr. 150/1965, vorzunehmen.

Die Eintragung schwer hörbehindert ist ab einem Grad der Behinderung von 50% auf der Grundlage der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. der Position 643 nach der Richtsatzverordnung, vorzunehmen.

Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr muss ein Grad der Behinderung von 90%, vom 11. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ein Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung vorliegen.

d) taubblind ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 6 BPGG vorliegen.

e) TrägerIn eines Cochlear-Implantates ist;

f) Epileptiker/Epileptikerin ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Diagnose entsprechend Abschnitt 04.10.02 oder 04.10.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. der Positionsnummer 573 oder 574 nach der Richtsatzverordnung vorliegt.

g) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, aufweist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegt. Der Zöliakie sind die Phenylketonurie (PKU) und ähnliche Stoffwechselerkrankungen im Sinne des Abschnittes 09.03. der Anlage zur Einschätzungsverordnung gleichzuhalten.

h) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;

diese Eintragung ist bei Vorliegen einer Gallen-, Leber- oder Nierenerkrankung mit einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.

i) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;

diese Eintragung ist bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.

j) TrägerIn von Osteosynthesematerial ist;

k) TrägerIn einer Orthese ist;

l) TrägerIn einer Prothese ist.

2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

a) einer Begleitperson bedarf;

diese Eintragung ist vorzunehmen bei

? Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. a verfügen;

? Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d verfügen;

? Bewegungseingeschränkten Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr, die zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedürfen;

? Kindern ab dem vollendeten 6. Lebensjahr und Jugendlichen mit deutlichen Entwicklungsverzögerung und/oder ausgeprägten Verhaltensänderungen;

? Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr mit kognitiven Einschränkungen, die im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedürfen, und

? schwerst behinderten Kindern ab Geburt bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, die dauernd überwacht werden müssen (z.B. Aspirationsgefahr).

b) die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen kann;

diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des § 48 des Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der Behinderung/ einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70% bzw. bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften anzunehmen.

c) einen Assistenzhund benötigt;

in einem Klammerausdruck ist beizufügen, ob es sich dabei um einen Blindenführ-, einen Service- oder einen Signalhund handelt.

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

? erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder

? erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder

? erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder

? eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder

? eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d. vorliegen.

Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, ist gemäß § 5 Abs. 1 mit 1. Jänner 2014 in Kraft getreten. Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, BGBl. Nr. 86/1991, ist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft getreten.

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).

Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).

Unter Zugrundelegung des gegenständlichen Sachverständigengutachtens vom 28.12.2017, das vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet wurde, wurde festgestellt und ausführlich dargelegt, dass beim Beschwerdeführer keine Leidenszustände evident sind, die ein Ausmaß erreichen, welche die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigen.

Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher durch das Bundesverwaltungsgericht ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung.

Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W217.2169154.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten