Entscheidungsdatum
19.04.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W108 2164752-1/10E
W108 2164754-1/13E
Gekürzte Ausfertigung der am 23.03.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisse
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. XXXX , geb. XXXX , 2. XXXX , geb. XXXX , beide Staatsangehörigkeit Syrien, beide vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen jeweils Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 23.06.2017, 1. Zl. 1093584306-151681637, 2. Zl. Zl. 1093584905-151681718, wegen Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.03.2018 zu Recht:
A)
Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX sowie XXXX jeweils gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX und XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG jeweils nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung der nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 23.03.2018 verkündeten Erkenntnisse ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da
ein Antrag auf Ausfertigung der Erkenntnisse gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde
sowie
auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführenden Parteien am 23.03.2018 ausdrücklich verzichtet wurde.
Schlagworte
asylrechtlich relevante Verfolgung, gekürzte Ausfertigung, mündlicheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W108.2164754.1.00Zuletzt aktualisiert am
25.04.2018