RS Vfgh 2018/2/26 G412/2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2018
beobachten
merken

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
UWG §2 Abs1, §24
EO §381
VfGG §62a Abs1 Z9

Leitsatz

Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des UWG betr die Sicherung des Anspruches auf Unterlassung irreführender Geschäftspraktiken durch Erlassung einstweiliger Verfügungen; Unzulässigkeit des aus Anlass eines Verfahrens betreffend eine einstweilige Verfügung gemäß den Bestimmungen der EO gestellten Antrags

Rechtssatz

Zurückweisung des Antrages auf Aufhebung des §24 UWG und einer näher bezeichneten Wortfolge in §2 Abs1 UWG.

Stellung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG "im Verfahren betreffend einstweilige Verfügungen gemäß den Bestimmungen der EO" gemäß Art140 Abs1a B-VG iVm §62a Abs1 Z9 VfGG nicht zulässig. Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diesen Ausnahmetatbestand in §62a Abs1 Z9 VfGG (vgl VfGH 13.10.2016, G665/2015).

Mit dem Begriff "einstweilige Verfügungen" in §24 UWG ist das entsprechende Rechtsinstitut in der Exekutionsordnung gemeint und §24 UWG normiert (lediglich) erleichterte Voraussetzungen für die Erlassung von einstweiligen Verfügungen im Bereich des Wettbewerbsrechts (in Abweichung von §381 EO); aus diesem Grund handelt es sich bei einem Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß §24 UWG um ein "Verfahren betreffend einstweilige Verfügungen gemäß den Bestimmungen der EO" iSd §62a Abs1 Z9 VfGG.

Entscheidungstexte

  • G412/2017
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.02.2018 G412/2017

Schlagworte

VfGH / Parteiantrag, Wettbewerbsrecht, Wettbewerb unlauterer, Verfügung einstweilige

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:G412.2017

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten