RS Vfgh 2018/2/26 E2144/2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2018
beobachten
merken

Index

62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
AuslBG §12b Z1, Anlage C "Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß §12b Z1"

Leitsatz

Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes durch Nichtzulassung eines kosovarischen Staatsangehörigen zu einer Beschäftigung als Schlüsselarbeitskraft; Beschwerde einem Anlassfall gleichzuhalten

Rechtssatz

Der VfGH hat mit E v 13.12.2017, G281/2017, die Wortfolge "die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und" in §12b Z1 sowie die Anlage C "Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß §12b Z1" des AuslBG, BGBl 218/1975 idF BGBl I 25/2011, als verfassungswidrig aufgehoben.

Die nichtöffentliche Beratung im Gesetzesprüfungsverfahren begann am 13.12.2017; der dieses Gesetzesprüfungsverfahren einleitende Beschluss wurde am 07.11.2017 bekannt gemacht. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, der der vorliegenden Beschwerde vorausgegangen ist, ist beim VfGH am 21.06.2017 eingelangt, war also zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung schon anhängig; da der ihr zugrunde liegende, das Verwaltungsverfahren auslösende Antrag ausweislich der Verwaltungsakten auch vor Bekanntgabe des Prüfungsbeschlusses, nämlich am 08.09.2015, gestellt worden ist, ist der ihr zugrunde liegende Fall somit einem Anlassfall gleichzuhalten.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Anlassfall, Ausländerbeschäftigung, Aufenthaltsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:E2144.2017

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten