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L8200 BauordnungNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Zurückweisung der Beschwerde einer Gemeinde gegen die Abänderung der vom Gemeindevorstand bescheidmäßig festgestellten Anzahl von Pflichtabstellplätzen für ein Bauvorhaben durch Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes mangels BeschwerdelegitimationRechtssatz
Zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 hat der VfGH in stRspr den Standpunkt eingenommen, dass die Beschwerdelegitimation nach Art144 Abs1 B-VG nur dann gegeben ist, wenn durch den bekämpften Bescheid irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei verletzt worden sein kann, dh wenn die bescheidmäßigen Anordnungen oder Feststellungen die subjektive Rechtssphäre des Beschwerdeführers berühren, der Bescheid demgemäß subjektive Rechte begründet (verändert) oder feststellt. Die für die Beschwerdeberechtigung maßgebende Möglichkeit, durch den Bescheid in der Rechtssphäre verletzt zu werden, kann nur bei Personen vorliegen, denen in der im konkreten Verwaltungsverfahren behandelten Sache die Stellung einer Partei zugekommen ist. Für die Beschwerdelegitimation gemäß Art144 Abs1 B-VG in der mit 01.01.2014 in Kraft getretenen Fassung gelten sinngemäß dieselben Voraussetzungen.
Der beschwerdeführenden Gemeinde kommt in den Belangen der Baupolizei als Ausfluss der Selbstverwaltungseigenschaft eine Beschwerdelegitimation auf Grund von Art144 B-VG nicht zu. Die Gemeinde ist auch keine Partei des vorangegangenen Verfahrens; ihr kommt somit auch als Selbstverwaltungskörper kein subjektives Recht auf rechtmäßige Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zu.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Baurecht, Baupolizei, Baubewilligung, Selbstverwaltungsrecht, Rechte subjektive öffentliche, Parteistellung, VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2018:E2179.2017Zuletzt aktualisiert am
25.04.2018