RS Vfgh 2018/2/27 E2179/2017

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Veröffentlicht am 27.02.2018
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Index

L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
Nö BauO 2014 §63
Nö BautechnikV 2014 §11 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde einer Gemeinde gegen die Abänderung der vom Gemeindevorstand bescheidmäßig festgestellten Anzahl von Pflichtabstellplätzen für ein Bauvorhaben durch Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes mangels Beschwerdelegitimation

Rechtssatz

Zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 hat der VfGH in stRspr den Standpunkt eingenommen, dass die Beschwerdelegitimation nach Art144 Abs1 B-VG nur dann gegeben ist, wenn durch den bekämpften Bescheid irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei verletzt worden sein kann, dh wenn die bescheidmäßigen Anordnungen oder Feststellungen die subjektive Rechtssphäre des Beschwerdeführers berühren, der Bescheid demgemäß subjektive Rechte begründet (verändert) oder feststellt. Die für die Beschwerdeberechtigung maßgebende Möglichkeit, durch den Bescheid in der Rechtssphäre verletzt zu werden, kann nur bei Personen vorliegen, denen in der im konkreten Verwaltungsverfahren behandelten Sache die Stellung einer Partei zugekommen ist. Für die Beschwerdelegitimation gemäß Art144 Abs1 B-VG in der mit 01.01.2014 in Kraft getretenen Fassung gelten sinngemäß dieselben Voraussetzungen.

Der beschwerdeführenden Gemeinde kommt in den Belangen der Baupolizei als Ausfluss der Selbstverwaltungseigenschaft eine Beschwerdelegitimation auf Grund von Art144 B-VG nicht zu. Die Gemeinde ist auch keine Partei des vorangegangenen Verfahrens; ihr kommt somit auch als Selbstverwaltungskörper kein subjektives Recht auf rechtmäßige Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zu.

Entscheidungstexte

  • E2179/2017
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.02.2018 E2179/2017

Schlagworte

Baurecht, Baupolizei, Baubewilligung, Selbstverwaltungsrecht, Rechte subjektive öffentliche, Parteistellung, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:E2179.2017

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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