RS Vfgh 2018/3/14 E3964/2017

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Veröffentlicht am 14.03.2018
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

EMRK Art8
AsylG 2005 §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §53, §55

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien sowie Verhängung eines befristeten Einreiseverbots über einen serbischen Staatsangehörigen mangels hinreichender Ermittlungen zu den Auswirkungen auf die im gemeinsamen Haushalt lebenden mj Kindern aus einer früheren Ehe sowie mangels Feststellungen zu deren anderem leiblichen Elternteil

Rechtssatz

Entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes führt der - im Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes unsichere - Aufenthaltsstatus der beiden mj Kinder des Beschwerdeführers aus einer früheren Ehe nicht dazu, dass deren Beziehung zum Beschwerdeführer im Rahmen der Interessenabwägung iSd Art8 EMRK gänzlich unbeachtlich wäre. Das Bundesverwaltungsgericht hätte vielmehr ermitteln und bei seiner Abwägungsentscheidung berücksichtigen müssen, welche konkreten Auswirkungen die drohende Ausreise des Beschwerdeführers und die damit verbundene Trennung auf das Kindeswohl (auch) der mj Kinder aus der früheren Ehe haben, zumal die beiden mj Kinder - wie vom Bundesverwaltungsgericht festgestellt - mit dem Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt leben und keine Feststellungen zum anderen (leiblichen) Elternteil der beiden mj Kinder getroffen wurden. Der VfGH vermag auch nicht zu erkennen, dass sich aus dem Absehen von der (fristgerechten) Stellung eines Verlängerungsantrages gemäß §24 NAG Rückschlüsse auf das "Integrationsinteresse" eines Fremden ziehen ließen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Einreiseverbot, Privat- und Familienleben, Ermittlungsverfahren, Entscheidungsbegründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:E3964.2017

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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