TE Vwgh Beschluss 2018/3/21 Ra 2018/09/0014

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Veröffentlicht am 21.03.2018
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Index

L20019 Personalvertretung Wien;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
LPVG Wr 1985 §35 Abs4;
LPVG Wr 1985 §35 Abs5;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr sowie die Hofräte Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schachner, über die außerordentliche Revision des X Y in Z, vertreten durch Dr. Martin Leitner und Dr. Ralph Trischler, Rechtsanwälte in 1070 Wien, Lindengasse 38/3, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 18. Oktober 2017, VGW- 171/083/10867/2016-66, betreffend Fortzahlung des Diensteinkommens nach § 35 Abs. 5 Wiener Personalvertretungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber steht als Fachbeamter des Verwaltungsdienstes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien. Im Hinblick auf seine Funktion als Personalvertreter wurde er gemäß § 35 Abs. 5 Wiener Personalvertretungsgesetz (W-PVG) mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2014 im Ausmaß von 20 Wochenstunden und ab 1. Juli 2015 zur Gänze vom Dienst freigestellt. Vor seiner Freistellung gebührte ihm als länger als ein Jahr im Erhebungs- und Vollstreckungsdienst tätigen und sich überwiegend im Außendienst befindlichen sowie regelmäßig Mehrdienstleistungen erbringenden Bediensteten der Magistratsabteilung X unter anderem die Sonderzulage Kennzahl 846201 nach lit. b der Beilage C/X des Nebengebührenkatalogs der Stadt Wien. Diese Zulage besteht aus 18% Tagesgeld (Kennzahl 8872) und 82% Überstundenentgelt (Kennzahl 8462).

2 Über Antrag des Revisionswerbers stellte die Dienstbehörde mit Bescheid vom 9. Juni 2016 fest, dass dieser gemäß § 35 Abs. 4 W-PVG einen Anspruch auf Auszahlung des 18%-igen Tagesgeldanteils der zuvor genannten Zulage während der Zeit seiner teilweisen Dienstfreistellung vom 1. Juli 2014 bis 30. Juni 2015 nur zur Hälfte habe; während der Zeit seiner gänzlichen Dienstfreistellung ab 1. Juli 2015 habe er keinen dahingehenden Anspruch.

3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht Wien nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für unzulässig.

4 In der Sache begründete das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis zusammengefasst damit, dass es sich beim Tagesgeldanteil der Zulage um einen Aufwandersatz handle, der vom Ausfallsprinzip des § 35 Abs. 5 W-PVG ausgenommen sei und dem Revisionswerber daher im Ausmaß seiner Freistellung nicht mehr gebühre. Die Unzulässigkeit der Revision begründete es mit dem Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.

5 Die maßgebliche Bestimmung des § 35 Abs. 5 Wiener Personalvertretungsgesetz LGBl. Nr. 49/1985, in der Fassung vor der mit LGBl. Nr. 33/2017 zum 1. Jänner 2018 erfolgten Novellierung, lautet:

"Rechte und Pflichten der Personalvertreterinnen und Personalvertreter

§ 35. (1) ...

(5) Auf Antrag des Zentralausschusses, der vorher den jeweiligen Hauptausschuß zu hören hat, können unter Bedachtnahme auf die im § 2 festgelegten Grundsätze und die Anzahl der vertretenen Bediensteten einzelne Personalvertreterinnen und Personalvertreter unter Fortzahlung ihres Diensteinkommens mit Ausnahme der Aufwandentschädigungen, Auslagenersätze und Fehlgeldentschädigungen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit vom Dienst freigestellt werden. Ein Anspruch auf Fahrtkostenzuschuß (§ 35 Abs. 2 der Besoldungsordnung 1994 - BO 1994) und auf Frachtkostenersatz (§ 31 der Reisegebührenvorschrift der Stadt Wien) wird durch die Dienstfreistellung nicht berührt.

(6) ..."

6 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8 Zur Zulässigkeit der Revision wird im vorliegenden Fall in dieser ausgeführt, dass grobe Auslegungs- und Denkfehler sowie eine grobe Verkennung der Rechtslage und insbesondere auch von Auslegungsgrundsätzen oder eine auffallend gravierende Fehlbeurteilung die Revision zulässig machten, weil eine derart unvertretbare Rechtsansicht einerseits stets eine erhebliche Rechtsfrage aufwerfe und im Interesse der Wahrung der Rechtssicherheit und -einheit keinesfalls unkorrigiert bleiben dürfe. Dies sei hier der Fall. Insbesondere wären bereits 1953 vom Verfassungsgerichtshof festgelegte (Hinweis auf VfSlg. 2.546/1953), aber auch vom Verwaltungsgerichtshof judizierte (Hinweis auf VwSlg 5085 F/1977), eherne Auslegungsgrundsätze, verletzt, hätte die angefochtene Entscheidung Bestand. Die Rechtsfrage habe auch über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung, weil die rechtskonforme Auslegung der Regelungen des Nebengebührenkatalogs der Stadt Wien für eine große Anzahl von Normadressaten, nämlich alle Empfänger entsprechender Zulagen, aber auch für alle freigestellten Beschäftigten nach dem Wiener Personalvertretungsgesetz, relevant sei. Sie alle seien davon betroffen und hätten erhebliche wirtschaftliche Nachteile über einen vielleicht sehr langen Zeitraum der Dauer der Funktionsperioden zu tragen. Es bestehe daher ein großes und offenkundiges Bedürfnis der Rechtspraxis an der Schaffung von Rechtssicherheit durch eine einheitliche verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung.

9 Mit diesen allgemein gehaltenen, keinen konkreten Bezug zum angefochtenen Erkenntnis herstellenden Ausführungen zeigt der Revisionswerber die Zulässigkeit seiner Revision nicht auf. Insbesondere wird mit diesem Vorbringen nicht dargelegt, dass und in welcher Weise das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis von der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (siehe etwa VwGH 19.2.2003, 97/12/0373, mwN) abgewichen wäre.

10 Mit dem Hinweis auf eine Vielzahl Betroffener wird jedoch keine auf den konkreten Fall bezogene grundsätzliche Rechtsfrage dargestellt, bewirkt doch der Umstand, dass die zu lösende Rechtsfrage in einer Vielzahl von Fällen auftreten könnte, für sich allein noch nicht ihre Erheblichkeit im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG (vgl. etwa VwGH 20.12.2017, Ra 2017/12/0113).

11 Da in der Revision somit keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 21. März 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018090014.L00

Im RIS seit

25.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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