Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 2005 §57 Abs1 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie die Hofrätin Mag. Rossmeisel und den Hofrat Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, in der Revisionssache der R T W in W, vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Grieskai 48, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juni 2017, W205 2158740-1/4E, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 und Anordnung einer Außerlandesbringung nach dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
1 Die Revisionswerberin, eine nigerianische Staatsangehörige, stellte am 16. März 2017 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet und führte aus, einen solchen Antrag auch bereits in Italien gestellt zu haben. Sie sei jedoch von einer Frau, die ihre Flucht aus Nigeria nach Italien organisiert habe, unter Drohungen und einem falschen Vorwand nach Österreich gelockt und hier zur Prostitution gezwungen worden.
2 Mit Bescheid vom 28. April 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurück und stellte die Zuständigkeit Italiens für die Prüfung des Antrages fest. Unter einem ordnete es die Außerlandesbringung der Revisionswerberin an und sprach die Zulässigkeit ihrer Abschiebung nach Italien aus.
3 In der dagegen erhobenen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) brachte die Revisionswerberin vor, Opfer von Zwangsprostitution und Menschenhandel geworden zu sein, weshalb ihr eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 zu erteilen sei.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG die Beschwerde ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
5 Zur Begründung der Zulässigkeit der vorliegenden Revision macht die Revisionswerberin geltend, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aufgrund unions- und verfassungsrechtlicher Vorgaben in Verfahren über die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG 2005 anwendbar sei.
6 Am 2. März 2018 langte ein an das BVwG gerichtetes E-Mail des BFA vom 22. Februar 2018 nach Vorlage durch das BVwG beim Verwaltungsgerichtshof ein. Demnach sei der Revisionswerberin am 8. Februar 2018 eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 erteilt worden.
7 Vor diesem Hintergrund wurde der Revisionswerberin mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. März 2018 die Möglichkeit eingeräumt, dazu sowie zur Frage, ob und aus welchen Gründen immer noch ein rechtliches Interesse an einer inhaltlichen Erledigung der vorliegenden Revision besteht, Stellung zu nehmen.
8 Mit Schriftsatz vom 23. März 2018 bestätigte die Revisionswerberin die Erteilung der Aufenthaltsberechtigung und räumte den zwischenzeitigen Wegfall des rechtlichen Interesses an einer inhaltlichen Erledigung der Revision ein.
9 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.
10 Unter einer "Klaglosstellung" in diesem Sinne ist eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung der beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Entscheidung eingetreten ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist § 33 Abs. 1 VwGG aber nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein (analoger) Einstellungsfall liegt auch dann vor, wenn beim Revisionswerber - objektiv - an der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes kein rechtliches Interesse mehr besteht (vgl. VwGH 19.6.2017, Ra 2016/19/0292-0295, mwN).
11 Zufolge des Wegfalls des rechtlichen Interesses der Revisionswerberin an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes war die vorliegende Revision somit - in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG - als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
12 Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG.
Wien, am 5. April 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017190300.L00Im RIS seit
25.04.2018Zuletzt aktualisiert am
17.05.2018