Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Wurzer als weitere Richter in der beim Oberlandesgericht Wien zu AZ 14 R 38/18p anhängigen Rechtssache der klagenden Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Harald Premm, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 100.000 EUR, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Entscheidung über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 28. Dezember 2017, GZ 3 Cg 31/17a-17, wird das Oberlandesgericht Graz als zuständig bestimmt.
Für ein allfälliges weiteres Einschreiten in erster Instanz wird das Landesgericht Leoben als zuständig bestimmt.
Text
Begründung:
Die Klägerin brachte ihre Amtshaftungsklage, in der sie Ersatzansprüche aus behaupteten Fehlentscheidungen des Bezirksgerichts Meidling sowie des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht und aus unvertretbaren Verfahrensverzögerungen im erstinstanzlichen Verfahren ableitet, beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien ein. Das Oberlandesgericht Wien bestimmte das Landesgericht Eisenstadt gemäß § 9 Abs 4 AHG als zuständig. Gegen das klageabweisende Urteil des Landesgerichts Eisenstadt im Amtshaftungsverfahren erhob die Klägerin Berufung an das Oberlandesgericht Wien. Dieses legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Bestimmung eines anderen Oberlandesgerichts gemäß § 9 Abs 4 AHG vor und verwies darauf, dass eine Richterin, die im Anlassverfahren in erster Instanz als Prozessrichterin tätig gewesen und von den Vorwürfen der Verfahrensverzögerung betroffen sei, mittlerweile als Richterin des Oberlandesgerichts Wien tätig ist.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. Dieser Delegierungstatbestand ist nach der Rechtsprechung des Fachsenats auch dann erfüllt, wenn jener Richter, dem amtshaftungsbegründendes Fehlverhalten vorgeworfen wird, nunmehr bei einem Gerichtshof tätig ist, der über eine Amtshaftungsklage – als Erstgericht oder als Rechtsmittelgericht – zu entscheiden hätte (RIS-Justiz RS0119894 [insbesondere T6]).
Der gesetzliche Delegierungstatbestand ist im vorliegenden Fall erfüllt, ist doch auch die nunmehr beim nach der allgemeinen Zuständigkeitsordnung zuständigen Berufungsgericht tätige ehemalige Prozessrichterin im Anlassverfahren erster Instanz von den anspruchsbegründenden Vorwürfen betroffen.
Es ist daher ein anderes Oberlandesgericht zu bestimmen, das über die erhobene Berufung zu entscheiden hat. Zugleich ist auch ein Erstgericht in jenem Sprengel für ein allfälliges weiteres Verfahren festzulegen (insbesondere RIS-Justiz RS0050128 [T3]).
Textnummer
E121172European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0010NC00012.18G.0313.000Im RIS seit
25.04.2018Zuletzt aktualisiert am
25.04.2018