Norm
BDG 1979 §43 Abs2Schlagworte
Missbräuchliche Verwendung der vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten E-Mail-DiensteText
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat am 22.11.2017 nach der am 22.11.2017 in Anwesenheit des Beamten, der Disziplinaranwältin und der Schriftführerin durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt
Der Beamte ist schuldig
1. er hat
a.) am N.N., um N.N. Uhr,
b.) am N.N., um N.N. Uhr,
c.) am N.N., um N.N. Uhr,
d.) am N.N., um N.N. Uhr und
e.) am N.N., um N.N. Uhr,
unter Verwendung der vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten E-Mail-Dienste und seiner dienstlichen E-Mail-Adresse private E-Mails mit der dienstlichen E-Mail-Signatur versendet, wobei sich der private Charakter der mittels dienstlicher E-Mail-Adresse übermittelten E-Mails daraus ergibt, dass er darin darauf hinweist, dass seine N.N. bereits Geld auf ein Konto einbezahlt hätten bzw. dass er am nächsten Wochenende Geld bekomme, das er auf das Konto einzahlen werde, um dieses abdecken zu können sowie dass seine N.N. mit einer gegnerischen Partei einen Vergleich erzielt hätten, der die Verfügbarkeit von Sparbüchern gewährleistet bzw. in den E-Mails an die N.N. feststellt, dass er einen Geldbetrag in der Höhe von N.N. überweisen werde, um eine Kontoüberziehung und einen Kredit abzudecken sowie dass ein offener privater Kredit von einer anderen Bank abgelöst wird,
er hat dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß §§ 44 Abs. 1 und § 79d BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. §§ 3, 5 Abs. 1 und 2 i. V. m. 4 Abs. 1, Z 1, 3 und 6, Abs. 2 und Abs. 4, Z 2 der IKT-Nutzungsverordnung (BGBl. II Nr. 281/2009) i. V. m. Z 1.4 des IKT-Erlasses vom 6. September 2013, GZ.: BMI-OA1000/0242-I/2/b/2013 i. V. m. Z 2.4. des IKT-Erlasses vom 4. April 2011, GZ.: BMI-OA1000/0122-I/2/b-2011 i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,
2.) er hat
a.) am N.N., um N.N. Uhr,
b.) am N.N., um N.N. Uhr und
c.) am N.N., um N.N. Uhr,
unter Verwendung der vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten E-Mail-Dienste und seiner dienstlichen E-Mail-Adresse private E-Mails gefälscht, wobei er das, unter Punkt 2 lit. a angeführte gefälschte, E-Mail der A.A., in N.N., zusätzlich mit der dienstlichen E-Mail-Signatur versehen und dieses -wie sich aus dem Abschlussbericht des N.N. vom N.N., an die N.N. sowie aus einer Stellungnahme der „N.N.“ vom N.N. im Namen der N.N. ergibt, der N.N., in N.N. übermittelt hat,
er hat dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß §§ 43 Abs. 2, § 44 Abs. 1 und § 79d BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. §§ 3, 5 Abs. 1 und 2 i. V. m. 4 Abs. 1, Z 1, 3 und 6, Abs. 2 und Abs. 4, Z 2 der IKT-Nutzungsverordnung (BGBl. II Nr. 281/2009) i. V. m. Z 1.4 des IKT-Erlasses vom 6. September 2013, GZ.: BMI-OA1000/0242-I/2/b/2013 i. V. m. Z 2.4. des IKT-Erlasses vom 4. April 2011, GZ.: BMI-OA1000/0122-I/2/b-2011 i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F begangen,
über den Beamten wird gemäß § 92 Abs. 1, Z. 3 BDG 1979 i. d. g. F. die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von 2 Monatsbezügen verhängt.
Dem Antrag des Beamten auf Abstattung der Strafe im Ausmaß von 36 Monatsraten wird gemäß § 127 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. stattgegeben.
Dem Beamten werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. keine Kosten für das Disziplinarverfahren auferlegt.
Begründung
Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige vom N.N., GZ N.N. bzw. auf die Disziplinarnachtragsanzeige vom N.N., GZ N.N. sowie auf die Schreiben des N.N., vom N.N., GZ N.N. und vom N.N., GZ N.N.
Inhalt der Disziplinaranzeige vom N.N.
Danach hat der Beamte
1. am N.N., um N.N. Uhr,
2. am N.N., um N.N. Uhr,
3. am N.N., um N.N. Uhr,
4. am N.N., um N.N. Uhr und
5. am N.N., um N.N. Uhr,
unter Verwendung der vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten E-Mail-Dienste und seiner dienstlichen E-Mail-Adresse private E-Mails mit der dienstlichen E-Mail-Signatur versendet.
Weiters hat er
1. am N.N., um N.N. Uhr,
2. am N.N., um N.N. Uhr und
3. am N.N., um N.N. Uhr,
unter Verwendung der vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten E-Mail-Dienste und seiner dienstlichen E-Mail-Adresse private E-Mails gefälscht und zu 6. zusätzlich mit der dienstlichen E-Mail-Signatur versehen.
Der Beamte, steht daher im Verdacht, insbesondere unabhängig vom weiteren Verfahrensausgang des anhängigen Gerichtsverfahrens wegen der Delikte nach §§ 146, 147 und 223 StGB, durch sein Verhalten gegen die Bestimmungen der §§ 43 Abs. 2 und 79d BDG 1979, des § 44 Abs. 1 iVm. der §§ 3, 5 Abs. 1 und 2 iVm 4 Abs. 1 Z 1, 3 und 6, Abs. 2 und Abs. 4 Z 2 IKT-Nutzungsverordnung (BGBl. II Nr. 281/2009) und iVm Z 1.4 des IKT-Erlasses vom 6. September 2013, GZ.: BMI-OA1000/0242-I/2/b/2013 sowie iVm Z 2.4. des IKT-Erlasses vom 4. April 2011, GZ.: BMI-OA1000/0122-I/2/b-2011 verstoßen und dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 91 BDG 1979 begangen zu haben.
Beweismittel
Bekanntwerden der Dienstpflichtverletzungen:
Der unmittelbare Vorgesetzte und Verfasser der gegenständlichen Disziplinaranzeige wurde am N.N. durch Vorlage des beiliegenden Abschluss-Berichts des N.N. über den Sachverhalt in Kenntnis gesetzt.
Erhebung und Ergebnis:
Die Dienstpflichtverletzungen werden durch Beilagen des Abschluss-Berichts belegt Weitere Erhebungen waren nicht erforderlich.
Zusammenfassung:
Mit der Sachverhaltsmitteilung der „N.N.“ vom N.N. an die Staatsanwaltschaft N.N. werden unter anderem die unter dem Punkt „Darstellung der schuldhaften Dienstpflichtverletzung“ dieser Anzeige angeführten E-Mails vorgelegt. Diese privaten Mails belegen die Tatzeit, die Verwendung der dienstlichen E-Mail-Adresse sowie die Verwendung der dienstlichen Signatur.
Die vorgelegten E-Mails wurden vom Verfasser dieser Disziplinaranzeige auf mögliche Dienstpflichtverletzungen geprüft. Das Ergebnis wurde in einer Liste festgehalten.
A.A. begründet in einem E-Mail vom N.N. in mehreren Punkten die augenscheinliche Fälschung des E-Mails vom N.N., N.N. Uhr.
Der Beamte zeigt sich in seiner Vernehmung zur E-Mail-Fälschung geständig und beschreibt die Vorgangsweise. Er sei damals verzweifelt gewesen. Es habe ihm leidgetan, dadurch die N.N. und Herrn B.B. getäuscht zu haben. Er habe das E-Mail an die N.N. und das Antwort-E-Mail der A.A. auf seinem dienstlichen PC verfasst.
Auskunftspersonen:
B.B., Nationale im Akt, gab an, dass der Beamte per E-Mail eine Anfrage vom N.N. bei der A.A. sowie ein diesbezügliches Antwortschreiben einer Frau C.C., mit dem die Realisierung von Sparbüchern zu Gunsten des Beamten und die Auftragserteilung zur Auszahlung durch die N.N. bestätigt worden sei, vorgelegt habe. Auf Grund seiner beruflichen Erfahrung habe er selbst in der A.A. angerufen. Demnach habe Frau C.C. ihr Dienstverhältnis bei A.A. schon vor etwa 1 Jahr aufgelöst.
Verständigung der Dienstbehörde:
Der unmittelbare Vorgesetzte und Verfasser der gegenständlichen Disziplinaranzeige wurde am N.N. durch Vorlage des beiliegenden Abschluss-Berichts des N.N. über den Sachverhalt in Kenntnis gesetzt.
Verfahrensausgang:
Nicht bekannt bzw. noch anhängig.
Angaben des Verdächtigen
Der Beamte wurde am N.N. im N.N. vom Verfasser dieser Disziplinaranzeige einvernommen.
Der Beamte gibt freiwillig an, dass er vermutlich aus Gedankenlosigkeit vergessen habe, die E-Mail-Signatur vor dem Versenden zu löschen. Die E-Mail-Signatur habe er keinesfalls bewusst verwendet. Hinsichtlich der gefälschten E-Mails verweise er auf sein Geständnis, das er im Zuge der Vernehmung am N.N. getätigt habe. Vor einigen Jahren seien E-Mails von seinem privaten PC im Spam-Filter der N.N. gelandet. Dies sei der Grund für die Verwendung des dienstlichen E-Mail-Accounts gewesen.
Der Beamte legt im Zuge der Vernehmung eine von ihm verfasste und unterfertigte erläuternde Stellungnahme vor.
Mit Schreiben vom N.N. wurde die Dienstbehörde aufgefordert, eine Disziplinarnachtragsanzeige zu erstatten, zumal die am N.N. übermittelten Disziplinaranzeige vom N.N. nicht schlüssig sei.
Zwar geht aus dieser hervor, dass der Beamte neben des Verdachts der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung gemäß §§ 146,147 StGB auch im Verdacht steht, gegen die Bestimmungen des IKT-Erlasses i. V. m. den Bestimmungen der IKT Nutzungsverordnung verstoßen zu haben.
Worauf sich jedoch der Verdacht der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung gemäß §§ 146, 147 StGB gründet, hat sich aus der Beschreibung der angelasteten Dienstpflichtverletzungen nicht erschlossen. Insofern war daher auch nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund der Ausgang des Strafverfahrens von Relevanz für das Disziplinarverfahren sein könnte.
Mit E-Mail vom N.N. wurde die Dienstbehörde weiters ersucht mitzuteilen, wann diese vom begründeten Verdacht der Begehung von Dienstpflichtverletzungen in Kenntnis gesetzt worden ist.
Mit Schreiben vom N.N. stellte die Dienstbehörde klar, dass die Dienstbehörde am N.N. fernmündlich von einem Sachbearbeiter des N.N. darüber informiert worden ist, dass bezüglich des Beamten ein Aktenvorgang zur Übermittlung bereit liegen würde, jedoch eine Anforderung im Wege der Amtshilfe für eine Übersendung erforderlich wäre. Dem sei die Dienstbehörde nachgekommen und wäre aufgrund dessen der Abschluss-Bericht übermittelt worden. Dieser sei am N.N. bei der Dienstbehörde eingelangt, sodass diese zu diesem Zeitpunkt Kenntnis vom Verdacht der Begehung von Dienstpflichtverletzungen erlangt hatte.
Mit Schreiben der Dienstbehörde vom N.N. wurde die Disziplinarnachtragsanzeige der N.N. vom N.N. übermittelt.
Inhalt der Disziplinarnachtragsanzeige vom N.N.
Darstellung der schuldhaften Dienstpflichtverletzungen
I. der Beamte steht im Verdacht,
1. am N.N., um N.N. Uhr,
2. am N.N., um N.N. Uhr,
3. am N.N., um N.N. Uhr,
4. am N.N., um N.N. Uhr und
5. am N.N., um N.N. Uhr,
unter Verwendung der vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten E-Mail-Dienste und seiner dienstlichen E-Mail-Adresse private E-Mails mit der dienstlichen E-Mail-Signatur versendet, wobei sich der private Charakter der mittels dienstlicher E-Mail-Adresse übermittelten E-Mails daraus ergibt, dass er darin darauf hinweist, dass seine N.N. bereits Geld auf ein Konto einbezahlt hätten bzw. dass er am nächsten Wochenende Geld bekomme, das er auf das Konto einzahlen werde, um dieses abdecken zu können sowie dass seine N.N. mit einer gegnerischen Partei einen Vergleich erzielt hätten, der die Verfügbarkeit von Sparbüchern gewährleistet bzw. in den E-Mails an die N.N. feststellt, dass er einen Geldbetrag in der Höhe von N.N. überweisen werde, um eine Kontoüberziehung und einen Kredit abzudecken sowie dass ein offener privater Kredit von einer anderen Bank abgelöst wird,
der Beamte ist daher verdächtig, seine Dienstpflichten nach §§ 44 Abs. 1 und § 79d BDG 1979 in Verbindung mit §§ 3, 5 Abs. 1 und 2 iVm 4 Abs. 1 Z 1, 3 und 6, Abs. 2 und Abs. 4 Z 2 IKT-Nutzungsverordnung (BGBl. II Nr. 281/2009) und iVm Z 1.4 des IKT-Erlasses vom 6. September 2013, GZ.: BMI-OA1000/0242-I/2/b/2013 sowie iVm Z 2.4. des IKT-Erlasses vom 4. April 2011, GZ.: BMI-OA1000/0122-I/2/b-2011 in Verbindung mit § 91 BDG 1979 schuldhaft verletzt zu haben.
II. Der Beamte steht weiters im Verdacht
1. am N.N., um N.N. Uhr,
2. am N.N., um N.N. Uhr und
3. am N.N., um N.N. Uhr,
unter Verwendung der vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten E-Mail-Dienste und seiner dienstlichen E-Mail-Adresse private E-Mails gefälscht und in weiterer Folge für die Begehung eines Betruges bzw. eines schweren Betruges verwendet zu haben, wobei er zu 6. zusätzlich zum gefälschten E-Mail dieses mit der dienstlichen E-Mail-Signatur versehen hat.
Aus dem Abschlussbericht des N.N., an die StA N.N. sowie aus einer Stellungnahme der „N.N.“ im Namen der N.N. an die StA N.N. ist zu entnehmen, dass der Beamte aufgrund der Ermittlungsergebnisse des N.N. und den geschilderten Umständen der A.A. im Verdacht steht, durch das Verhalten des Getäuschten, in diesem Fall der N.N., in personam des dortigen Dienststellenleiters, versucht zu haben, sich unrechtmäßig zu bereichern und dadurch die Bank am Vermögen zu schädigen, indem er im Zeitraum von N.N. bis N.N. stets vorgegeben habe, aus einer N.N. Sparbücher mit einer höheren Einlage zu erhalten. Aufgrund dieser Umstände wurden ihm immer wieder Überziehungen von Girokonten bzw. Kredite gewährt, worauf er nach Anforderung einer Bestätigung für die Sparbücher seitens der N.N. dieser ein gefälschtes E-Mail der A.A. übermittelte und dieses mit seiner dienstlichen E-Mail-Signatur zeichnete. Hinsichtlich der Fälschung des oben angeführten. E-Mails und des Verdachts des versuchten (schweren) Betruges erfolgte seitens des N.N. eine Anzeigeerstattung bei der StA N.N. nach den §§ 223, 146 und 147 StGB.
Der Beamte ist daher – unbeschadet seiner strafrechtlichen Verantwortung nach §§ 146, 147 und 223 StGB – verdächtig, seine Dienstpflichten nach § 43 Abs. 2 und § 79d sowie § 44 Abs. 1 und § 79d BDG 1979 in Verbindung mit §§ 3, 5 Abs. 1 und 2 iVm 4 Abs. 1 Z 1, 3 und 6, Abs. 2 und Abs. 4 Z 2 IKT-Nutzungsverordnung (BGBl. II Nr. 281/2009) und iVm Z 1.4 des IKT-Erlasses vom 6. September 2013, GZ.: BMI-OA1000/0242-I/2/b/2013 sowie iVm Z 2.4. des IKT-Erlasses vom 4. April 2011, GZ.: BMI-OA1000/0122-I/2/b-2011 in Verbindung mit § 91 BDG 1979 schuldhaft verletzt zu haben.
Beweismittel
Bekanntwerden der Dienstpflichtverletzungen:
Hinsichtlich des Zeitpunktes des Bekanntwerdens der Dienstpflichtverletzungen darf auf die Disziplinaranzeige vom N.N. samt Beilagen verwiesen werden.
Aufgrund der Ermittlungen des N.N. konnten folgende Beweismittel für die vorliegenden Dienstpflichtverletzungen beigebracht werden:
1. Abschlussbericht des N.N. vom N.N., an die StA N.N. betreffend des Beamtenwegen des Verdachtes nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 StGB und §§ 223 StGB:
2. Sachverhaltsmitteilung der „A.A.“ vom N.N. an die Staatsanwaltschaft N.N. wegen der Delikte nach §§ 146, 146 und 229 StGB:
3. Beilagen zur Sachverhaltsmitteilung der „A.A.“ vom N.N. an die StA N.N.
4. E-Mail-Nachricht des A.A. vom N.N. an den Bearbeiter des N.N., welches dem Abschlussbericht de beiliegt;
5. Zeugeneinvernahme des B.B. – Mitarbeiter der N.N. - vom N.N. durch das N.N.
6. Zeugeneinvernahme des Beamten vom N.N. durch das N.N.
7. Einvernahme des Beamten im Disziplinarverfahren vom N.N. durch den unmittelbaren Vorgesetzten samt beigelegter Stellungnahme des Beamten vom N.N.
Weitere Erhebungen waren nicht erforderlich.
Mit Bescheid wurde aufgrund der vorliegenden Vorwürfe gegen den Beamten ein Disziplinarverfahren eingeleitet.
Die Staatsanwaltschaft N.N. teilte mit, dass das Ermittlungsverfahren hinsichtlich des Vorwurfs der Begehung der Delikte nach §§ 146 und 147 StGB gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt wurde, da der Tatbestand, insbesondere die innere Tatseite nicht nachweislich wäre.
In weiterer Folge wurde eine Verhandlung anberaumt und diese in Anwesenheit des Beschuldigten durchgeführt.
Der Senat hat dazu erwogen:
Gemäß § 43 Abs. 2 BDG hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner Aufgaben erhalten bleibt. Laut ständiger Rechtsprechung trifft diese Pflicht den Beamten sowohl in seinen dienstlichen wie auch außerdienstlichen (arg „gesamten“) Verhalten.
§ 44 Abs. 1 BDG zufolge ist der Beamte verpflichtet, seine Vorgesetzten zu unterstützen und deren Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen.
Weisungen“ sind- abhängig vom Adressatenkreis- individuelle oder generelle Normen. Sie können mündlich oder schriftlich ergehen (VwGH 21.06.2000, Zl. 97/09/0326).
Ein Erlass als eine „Verwaltungsanordnung“ ist nach der gängigen Judikatur des VwGH als generelle Weisung zu qualifizieren (VwGH vom 22.04.1991, 90/12/0329).
Z 2.4. des IKT-Erlasses vom 4. April 2011, GZ.: BMI-OA1000/0122-I/2/b-2011 sieht vor, dass die private Nutzung des Dienstes E-Mail durch Bedienstete auf vom Dienstgeber bereitgestellter IKT –Infrastruktur im Rahmen der Bestimmungen der IKT-Nutzungsverordnung des Bundes, BGBL. Nr. 281 vom 1.9.2009 zulässig ist.
Z 1.4 des IKT-Erlasses vom 6. September 2013, GZ.: BMI-OA1000/0242-I/2/b/2013 besagt, dass für die private Nutzung dienstlich zur Verfügung gestellter Infrastruktur des BM.I durch Bedienstete die IKT Nutzungsverordnung des Bundes, BGBL Nr. 281 vom 1.9.2009 maßgeblich ist.
§ 3 der Nutzungsverordnung BGBl. II, Nr. 281/2009 besagt, dass die Nutzung der für den Dienstbetrieb zur Verfügung stehenden IKT-Infrastruktur für private Zwecke im eingeschränkten Ausmaß zulässig ist.
Gemäß § 4 Abs. 1, Z. 1 leg. cit. dürfen die Bediensteten vom Dienstgeber bereitgestellte Internetdienste für private Zwecke nur dann verwenden, wenn eine Beeinträchtigung des Ansehens des öffentlichen Dienstes, Z. 3 zufolge eine Anscheinserweckung, dass die Nutzung im Namen, Interesse oder mit Wissen des Dienstgebers vorgenommen wird, und laut Z. 6 eine Verletzung eigener oder fremder Dienstpflichten ausgeschlossen sind.
§ 4 Abs. 4, Z 2 leg. cit. untersagt jegliche Benutzung der zur Verfügung gestellten Ressourcen im Rahmen eines strafrechtlich relevanten Tatbestandes.
§ 5 Abs. 1 leg. cit. normiert, dass die Bediensteten die vom Dienstgeber bereitgestellten E-Mail-Dienste für private Zwecke nur unter für die Internetnutzung angeführten Bedingungen verwenden dürfen.
§ 5 Abs. 2 leg. cit. zufolge dürfen Bedienstete in privaten E-Mails, die sie unter Verwendung ihrer dienstlichen E-Mail Adresse versenden, keinen Hinweis auf ihre dienstliche Stellung oder ihre dienstliche Postadresse aufnehmen. Insbesondere das Hinzufügen der dienstlichen E-Mail-Signatur ist unzulässig.
§ 79 d BDG regelt die Grundsätze der IKT-Nutzung. Danach darf die IKT- Nutzung von den Beamten grundsätzlich nur für dienstliche Zwecke genutzt werden. In einem eingeschränkten Ausmaß ist auch die private Nutzung der für den Dienstbetrieb zu Verfügung stehenden IKT - Infrastruktur erlaubt, sofern sie nicht missbräuchlich erfolgt, dem Ansehen des öffentlichen Dienstes nicht schadet, der Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes nicht entgegensteht und sie die Sicherheit und Leistungsfähigkeit der IKT-Infrastruktur nicht gefährdet. Die Beamten haben keinen Rechtsanspruch auf eine private IKT-Nutzung. Die Beamten sind verpflichtet, sich an die durch Verordnung der Bundesregierung festzulegenden Nutzungsgrundsätze sowie allfällige ressort- oder arbeitsplatzspezifische Nutzungsregelungen für eine private IKT- Nutzung halten. Mit diesen Nutzungsgrundsätzen werden inhaltliche Vorgaben für die Zulässigkeit einer privaten IKT Nutzung festgelegt, wobei insbesondere der zeitliche Rahmen, der Umfang und die Art einer zulässigen privaten IKT –Nutzung geregelt werden.
Ad Punkt 1.)
Der Beamte bekannte sich schuldig. Zur Erklärung führte er an, vermutlich aus Gedankenlosigkeit vergessen zu haben, die E-Mail Signatur zu löschen.
Den im Akt aufliegenden inkriminierten E-Mails ist tatsächlich zu entnehmen, dass der Beamte den Inhalt derselben zunächst mit „vielen Dank!, LG N.N.“ beendet hatte. Darunter findet sich die Grußformel „mit freundlichen Grüßen unter Anschluss der dienstlichen Postadresse und des Hinweises auf seine amtliche Stellung.
Der E-Mailverkehr zwischen dem Beamten und Herrn B.B. von der N.N. in den Jahren N.N. bis N.N. war ein umfangreicher, wovon (-von einigen Ausnahmen abgesehen-) die im Akt aufliegenden E-Mails Kunde geben. Tatsächlich hatte er in diesen Fällen nie die dienstliche Postadresse sowie einen Hinweis auf seine amtliche Stellung angeführt.
Jedoch genügt für die disziplinarrechtliche Ahndung Fahrlässigkeit.
Der Beamte gab auch zu, den Inhalt der ihm angelasteten Bestimmungen gekannt zu haben.
Die Schuld- und Straffrage ist daher als erwiesen anzunehmen.
Ad Punkt 2.)
Mit Schreiben vom N.N. teilte die Staatsanwaltschaft N.N. mit, dass das Ermittlungsverfahren in Bezug auf den Verdacht der Begehung des teils versuchten Betruges gemäß § 190 Z 2 StPO mangels Nachweis insbesondere der inneren Tatseite eingestellt worden ist.
§ 95 Abs. 2 BDG normiert, dass die Disziplinarbehörde an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegten Tatsachenfeststellungen eines Strafgerichtes (Straferkenntnis eines unabhängigen Verwaltungssenates) gebunden ist.
Im Sinne der angeführten Bestimmung ist daher die Disziplinarkommission zwar nicht an die Erklärung der Staatsanwaltschaft gebunden, nachdem aber die Staatsanwaltschaft keine Veranlassung gesehen hat, gegen den Beamten bezüglich dieses Aspekts seines Verhaltens ein Strafverfahren zu führen, widerspricht es unter Berücksichtigung der amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit im gerichtlichen Strafverfahren den Denkgesetzen die Ermittlungsergebnisse anzuzweifeln und ohne weitere, über das Ermittlungsergebnis hinausgehende, Anhaltspunkte ein ordentliches Disziplinarverfahren im Glauben durchzuführen, nunmehr diesbezüglich ein strafbares Verhalten und somit eine Dienstpflichtverletzung des Beschuldigten nachweisen zu können.
Da der dem Beamten im Disziplinarverfahren zum Vorwurf gemachte Teilaspekts seines Verhaltens vom Gerichtsurteil bzw. vom Sachverhalt, der dem Gericht zur Beurteilung vorgelegt wurde, auch umfasst ist, liegt diesbezüglich Idealkonkurrenz zwischen dem dienstrechtlichen Vorwurf und dem vom Gericht abvotierten Verhalten vor, weshalb eine eigenständige Beurteilung dieses Teilaspektes des Sachverhaltes durch die Disziplinarkommission nicht notwendig ist.
Hingegen wurde das Strafverfahren hinsichtlich der Urkundenfälschung weiterverfolgt (was eingangs erwähnten Schreibens der Staatsanwaltschaft entnommen werden kann).
Hinsichtlich der Urkundenfälschung wurde dem Beamten seitens der Staatsanwaltschaft die Bezahlung einer Geldbuße in Höhe von € 4.500,- (60 TS á € 75,-) angeboten, welches Anbot seitens des Beamten angenommen worden ist.
Die Staatsanwaltschaft teilte daher mit Schreiben vom N.N. mit, dass nach Bezahlung der Geldbuße von der strafrechtlichen Verfolgung des Beamten gemäß § 200 Abs. 5 StPO zurückgetreten worden ist.
Dass das dem Beamten unter Punkt 2.) zum Vorwurf gemachte Verhalten daher einen strafrechtlichen Tatbestand erfüllt, ist somit als erwiesen anzunehmen. Damit hat er aber ebenso gegen die im Spruch zitierten Bestimmungen der Nutzungsverordnung, des IKT- Erlasses und des BDG verstoßen.
Wenn der Beamte bestreitet, gewusst zu haben, mit seinem Vorgehen einen strafrechtlich relevanten Tatbestand erfüllt zu haben, wird diese Aussage seitens des Senates als Schutzbehauptung gewertet, zumal das Unrechtmäßige einer derartigen Handlung jedermann einsichtig ist. Überdies hat der Beamte in seiner beruflichen Laufbahn ursprünglich auch eine Ausbildung zum Exekutivbeamten durchlaufen. Bereits aufgrund dessen, musste ihm das Unrechtmäßige seines Verhaltens bewusst gewesen sein.
Der Beamte verantwortet sich auch damit, dass es sich bei der Urkundenfälschung um eine Kurzschlusshandlung gehandelt hätte, zumal die finanzielle Situation äußerst prekär gewesen ist. Der Senat gesteht dem Beamten zwar zu, dass er sich in einer Ausnahmesituation befunden hatte, doch vermag ihn dies insofern nicht zu exkulpieren, da er aufgrund der im vorangeführten Absatz erwähnten Ausbildung durchaus gewusst hat, dass sein Vorgehen einen strafrechtlich relevanten Tatbestand erfüllt. Ein rechtmäßiges Alternativverhalten wäre dennoch zumutbar gewesen.
Mit seinem Handeln hat der Beamte aber unabhängig davon jedenfalls gegen die Bestimmungen § 4 Abs. 1, Z. 3 und Z. 6 sowie § 5 Abs. 2 der Nutzungsverordnung BGBl. II, Nr. 281/2009 i. V. m. § 44 Abs. 1 BDG i. V. m. § 79 d BDG verstoßen (betrifft Punkt 2.a.).
Dem Beamten ist zumindest bedingt vorsätzliches Verhalten zum Vorwurf zu machen.
Gemäß § 93 Abs. 1 BDG ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung Maß für die Höhe der Strafe. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken.
93 Abs. 2 BDG zufolge ist, hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, nur eine Strafe zu verhängen, wobei diese nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist und die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.
Im Sinne des § 93 Abs. 2 BDG wurde die ad Punkt 2 bezeichnete Dienstpflichtverletzung als die schwerste gewertet. Die anderen Dienstpflichtverletzungen wurden erschwerend gewertet.
Die dem Beamten zum Vorwurf gemachten Dienstpflichtverletzungen sind als schwer zu qualifizieren.
Seine prekäre finanzielle Situation, sein reumütiges Geständnis und die bisherige disziplinarrechtliche Unbescholtenheit wurden mildernd gewertet.
Die Tatsache, dass der Beamte seit 29 Jahren unbeanstandet Dienst versieht und seine ausgezeichnete Dienstbeschreibung geben wohl begründeten Anlass für eine positive Zukunftsprognose. Dennoch erachtete der Senat aufgrund der Schwere der Dienstpflichtverletzungen aber auch aus generalpräventiven Aspekten die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe sowohl für tat- und schuldangemessen als auch erforderlich, um ein deutliches Zeichen zu setzten, dass ein derartiges Vorgehen in keinster Weise toleriert werden kann.
Zwar ist die finanzielle Situation des Beamten eine äußerst gespannte, doch ist Grundlage für die Bemessung der Strafe in erster Linie die Schwere der Dienstpflichtverletzungen. Dem Beamten steht es aber frei, die Strafe in Raten abzuzahlen zu beantragen sowie bei der Dienstbehörde einen Zahlungsaufschub zu erwirken.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2018