Norm
BDG 1979 §43 Abs1 und 2Schlagworte
AmtsmissbrauchText
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat am 14.02.2018 nach der am 14.02.2018 in Anwesenheit des Beamten, des Verteidigers, der Disziplinaranwältin und der Schriftführerin durchgeführten mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
Der Beamte ist schuldig, er hat
wissentlich seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, missbraucht und dadurch die minderjährige A.A. in ihrem in § 1 Abs. 1 DSG normierten Grundrecht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten, an denen diese ein schutzwürdiges Interesse hat, geschädigt, indem er am N.N. in seiner Eigenschaft als Polizeibeamter auf der Polizeiinspektion N.N. ohne dienstliche Rechtfertigung und Notwendigkeit eine Abfrage im Büro-, Administrations- und Kommunikationssystem der österreichischen Bundespolizei (kurz: PAD – Protokollieren, Anzeigen, Daten) zu B.B. und zu C.C. durchgeführt hat, wodurch ihm die Geschäftszahl N.N. der niederschriftlichen Zeugeneinvernahme der A.A. im Ermittlungsverfahren gegen C.C. wegen N.N. (und anderer Delikte) zum Nachteil der B.B. bekannt geworden ist und er aufgrund dessen in den auf der Polizeiinspektion N.N. frei zugänglichen Papierakt Einsicht nehmen, daraus gezielt die dem Geheimnisschutz unterliegende Mobiltelefonnummer der A.A. in Erfahrung bringen und in weiterer Folge mehrfach im Wege der Telekommunikation Kontakt zu derselben aufnehmen konnte,
er hat dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß §§ §§ 43 Abs. 1 und 2 sowie 44 Abs. 1 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. Punkt 2.1. (Datenschutz) des Erlasses des Bundesministeriums für Inneres vom 03.02.2013, GZ BMI-OA1000/0027-II/10/b/2013, Betreff: Organisation - PAD-Grundsatzerlass und Organisation Zentraler PAD – Support – Neuverlautbarung i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,
über den Beamten wird gemäß § 92 Abs. 1, Z. 3 BDG 1979 i. d. g. F. die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe 1 Monatsbezuges verhängt.
Dem Beamten werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. keine Kosten für das Disziplinarverfahren auferlegt.
Dem Antrag des Beamten auf Abstattung der verhängten Strafe im Ausmaß von 36 Monatsraten wurde gemäß § 127 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. stattgegeben.
Begründung
Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige des Bezirkspolizeikommandos N.N., Vom N.N. auf das Schreiben des Landespolizeidirektion N.N. vom N.N. Die Dienstbehörde hat am N.N. durch schriftliche Verständigung des Bundesamtes zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung Kenntnis hiervon erlangt, dass gegen den Beamten ein Ermittlungsverfahren wegen § 302 StGB und anderen Delikten eingeleitet worden ist.
Danach hat D.D. des Kriminalreferates des SPK N.N. am N.N. am N.N. Akte in Form von Opfer-, Zeugen- und Beamtenvernehmungen an das Bundesamt zur Korruptionsbekämpfung und Korruptionsprävention (BAK) übermittelt.
In diesen Akten wird der Beamte unter anderem beschuldigt, dass er sich widerrechtlich die Telefonnummer der A.A. aus ihrem Vernehmungsprotokoll herausgesucht habe, das im Zusammenhang einer Angelegenheit ihrer Mutter erstellt worden wäre.
Demnach lernte der Beamte gegen Ende N.N./ Anfang N.N. die B.B. in der Firma N.N. kennen, in der B.B. angestellt und der Beamte Kunde war. Nach einigen Besuchen des Beamten bei B.B. tauschten die beiden ihre Telefonnummern aus, und B.B. suchte wegen angeblicher Übergriffe in ihrer Ehe die Hilfe des Beamten, wobei ihr dabei auch bekannt geworden war, dass der Beamte Polizeibeamter wäre.
Der Beamte empfahl der B.B., die Übergriffe ihres Ehegatten zur Anzeige zu bringen. B.B. kam dieser Empfehlung nach, und es kam zum Ermittlungsverfahren gegen C.C. wegen N.N. zum Nachteil der B.B. Die Ermittlungen dazu wurden von E.E. der PI N.N. geführt, in deren Zuge er am N.N. auch die A.A. vernahm, dabei auch deren Mobiltelefonnummer in das Vernehmungsprotokoll aufnahm, das wiederum Bestandteil des elektronischen Aktes und des Papieraktes wurde. Zwischen dem Beamten und B.B. entstand eine Beziehung, die von N.N. bis N.N. dauerte und während der B.B. noch mit C.C. verheiratet war. Am N.N. war der Beamte im Zeitraum von N.N. bis N.N. Uhr zum Dienst auf seiner Dienststelle, der PI N.N., eingeteilt. Am N.N. um N.N. Uhr führte der Beamte im PAD eine Abfrage zu B.B. durch und um N.N. Uhr des N.N. eine Abfrage zu C.C., um die Geschäftsanzahl des Aktes im Zusammenhang mit dem oben angeführten Ermittlungsverfahren gegen C.C. in Erfahrung zu bringen. Durch die Darstellung des Ergebnisses der Abfragen und ohne den elektronischen Akt zu öffnen konnte der Beamte die Geschäftszahl des elektronischen Aktes und damit auch des Papieraktes, sowie den Bearbeiter sehen. Mit dieser Geschäftszahl und dem Namen des Bearbeiters war der Beamte dann in der Lage, den dazugehörenden und auf der PI N.N. frei zugänglichen Papierakt zu finden, um darin Einsicht zu nehmen und an die Telefonnummer der A.A. zu gelangen. Der Beamte war in keinerlei Form an den oben angeführten Ermittlungen beteiligt, weshalb er somit ohne jegliches dienstliche Erfordernis zuerst die oben beschriebenen Abfragen vornahm und anschließend im Papierakt Einsicht nahm. Nachdem der Beamte die Mobiltelefonnummer der A.A. in Erfahrung gebracht hatte, sendete er am N.N. gegen N.N. Uhr die erste Nachricht an sie; danach versuchte er mehrfach, per SMS und WhatsApp mit ihr Kontakt aufzunehmen. B.B. gab bei ihrer Vernehmung an, dass es sich bei der Mobiltelefonnummer ihrer Tochter um eine Geheimnummer handle, die nicht im Telefonbuch angeführt wäre. Zudem hätte sie mit ihrer Tochter die Vereinbarung geschlossen gehabt, die Mobiltelefonnummer nicht an den Beamten weiterzugeben. Der Beamte hätte ihr gegenüber angegeben, er hätte die Telefonnummer der A.A. aus dem Akt von A.A. Aussage wegen der N.N.; dies dürfe sie aber niemandem weitersagen, weil er sonst seinen Job verlieren würde. B.B. hätte den Beamten auch gefragt, warum er die Nummer von A.A. herausgesucht habe – sie wisse aber nicht mehr, was er ihr geantwortet habe. Weiters hätte der Beamte ihr gegenüber gemeint, er könne sich im Zuge seiner Polizeiarbeit irgendwelche Daten besorgen, was aber nicht erlaubt wäre A.A. gab bei ihrer Vernehmung an, sie hätte dem Beamten im N.N. anlässlich ihres Aufenthaltes im Krankenhaus in ZZ das erste Mal gesehen. Er wäre ein guter Freund gewesen. Sie und ihre Mutter hätten ihn ab und zu bei ihm zu Hause besucht bzw. gemeinsam etwas unternommen. Sie habe dem Beamten ihre Telefonnummer nicht gegeben, ihn nicht angerufen und ihm keine SMS- oder WhatsApp-Nachricht gesendet. Sie glaube, dass ihre Telefonnummer bei ihrer Befragung ihrer Mutter auf der PI N.N. im Protokoll und nicht nur auf einem Notizzettel aufgeschrieben worden wäre. Die erste SMS-Nachricht hätte ihr der Beamte am N.N. gesendet, darauf wäre ein SMS-Verkehr erfolgt; ihre letzte Nachricht an den Beamten hätte sie am N.N. gesendet. Hinsichtlich der Weitergabe der Handynummern gebe es in ihrer Familie die allgemeine Vereinbarung, dass Handynummern nicht an fremde Personen weitergegeben würden. Eine diesbezügliche spezielle Vereinbarung den Beamten betreffend hätte es nicht gegeben. Ihr wäre nicht bekannt, wie der Beamte an ihre Telefonnummer gekommen wäre. Sie hätte ihm einmal geschrieben und gefragt, woher er ihre Telefonnummer habe. Darauf hätte er geantwortet, dass dies ein Geheimnis wäre. Es gebe auch keine gemeinsamen Freunde oder Bekannte, die ihm meine Telefonnummer gegeben haben könnten. Der Beamte erhob in seiner Vernehmung am N.N. die Stellungnahme seines Anwaltes N.N. vom N.N. zu seiner Aussage. Darin wird angeführt, dass der Beamte niemals zu B.B. gesagt hätte, dass er die Telefonnummer der A.A. aus einem Polizeiakt eruiert hätte. Richtig wäre, dass er die Telefonnummer der A.A. zum ersten Mal sehen habe können, als B.B. in seinem unmittelbaren Beisein eine SMS an ihre Tochter verfasst hätte. Er habe ein gutes Zahlengedächtnis und sich die Nummer daher gemerkt. Zudem hätten er und B.B. damals das gleiche Mobiltelefon mit Windows-Betriebssystem verwendet. Beide Mobiltelefone hätten zudem die gleiche Schutzhülle gehabt, sodass es immer wieder zu Verwechslungen der Telefone gekommen wäre und er aus diesem Grund auch mehrmals – wenn das Telefon nicht gesperrt gewesen wäre – unabsichtlich die Telefonnummer von A.A. ablesen habe können. Der Beamte gab am N.N. bei seiner Befragung durch F.F. am BPK N.N. zu, die ihm vorgeworfenen Anfragen im PAD in Bezug auf B.B. und C.C. vorgenommen zu haben, um herauszufinden, ob im Zusammenhang mit dem Akt C.C. – B.B. auch gegen ihn Anzeige erstattet werde.
Die Aktenzahl des Aktes hätte er bereits gekannt, weil in diesem Zusammenhang ein Betretungsverbot erteilt wurde, auf dessen Papierakt die Aktenzahl angeführt war. Dieses Betretungsverbot wäre im Journaldienstraum der PI N.N. aufgelegen und für alle Bediensteten zugänglich gewesen. Weiters gab der Verdächtige an, er hätte die Telefonnummer der A.A. am Bildschirm des Mobiltelefons der B.B. gesehen und sie sich sofort merken können. Der Papierakt des Aktes des C.C. wäre ihm am N.N. während der Hauptverhandlung beim LG N.N. vorgelegt worden.
Der Beamte sei daher verdächtig, wissentlich seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, missbraucht und dadurch die minderjährige A.A. in ihrem in § 1 Abs. 1 DSG normierten Grundrecht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten, an denen diese ein schutzwürdiges Interesse hat, geschädigt zu haben: Dieser führte demzufolge in seiner Eigenschaft als Polizeibeamter am N.N. auf der Polizeiinspektion N.N. ohne dienstliche Rechtfertigung und Notwendigkeit eine Abfrage im Büro-, Administrations- und Kommunikationssystem der österreichischen Bundespolizei (kurz: PAD – Protokollieren, Anzeigen, Daten) zu B.B. und zu C.C. durch. Durch diese Abfrage wurde ihm die Geschäftszahl der niederschriftlichen Zeugeneinvernahme der A.A. im Ermittlungsverfahren gegen C.C. wegen N.N. (und anderer Delikte) zum Nachteil der B.B. bekannt. Mit dieser bekannt gewordenen Geschäftszahl konnte er wiederum in den auf der Polizeiinspektion N.N. frei zugänglichen Papierakt Einsicht nehmen, daraus gezielt die dem Geheimnisschutz unterliegende Mobiltelefonnummer der A.A. in Erfahrung bringen und in weiterer Folge mehrfach im Wege der Telekommunikation Kontakt zu derselben aufnehmen.
Der Beamte steht daher im Verdacht,
1. gegen die Bestimmungen der §§ 43 Abs. 1 und 2 sowie 44 Abs. 1 BDG 1979 und
2. gegen die Weisung des Bundesministeriums für Inneres in Form des Erlasses vom 03.02.2013, GZ.: BMI-OA1000/0027-II/10/b/2013, Betreff: Organisation - PAD-Grundsatzerlass und Organisation Zentraler PAD – Support – Neuverlautbarung, Ziffer 2.1. Datenschutz iVm § 91 BDG 1979 verstoßen und dadurch seine Dienstpflichten verletzt zu haben.
Am N.N. wurde ein Anfalls-Bericht an die Staatsanwaltschaft N.N. gelegt. In weiterer Folge ergingen ein Abschluss-, sowie Ergänzung zum Abschluss-Bericht. Mit N.N. wurde seitens der Staatsanwaltschaft N.N. eine Anklageschrift beim Landesgericht N.N. eingebracht. Der Beamte wurde am N.N. von Landesgericht N.N. wegen § 302 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt. Gegenständliches Urteil ist aufgrund einer seitens der Verteidigung dagegen angemeldeten Berufung und Nichtigkeitsbeschwerde noch nicht in Rechtskraft erwachsen.
Mit Bescheid wurde aufgrund des vorliegenden Vorwurfs gegen den Beamten ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes vom N.N. wurde der Berufung keine Folge und das erstinstanzliche Urteil bestätigt.
In weiterer Folge wurde für den 14.02.2018 eine Verhandlung anberaumt und diese in Anwesenheit des Beschuldigten durchgeführt.
Der Senat hat dazu erwogen:
Gemäß § 43 Abs. 2 BDG hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. § 44 Abs. 1 BDG zufolge hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und deren Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen.
Weisungen“ sind- abhängig vom Adressatenkreis- individuelle oder generelle Normen.
Sie können mündlich oder schriftlich ergehen (VwGH 21.06.2000, Zl. 97/09/0326). Punkt 2.1. des PAD Grundsatzerlasses (und Organisation Zentraler PAD-Support) vom 03.02.2013, GZ MRI-OA1000/0027-II/10/b/2013 (Datenschutz) besagt, dass die Applikation PAD lediglich zur Protokollierung, Bearbeitung und Erledigung von Geschäftsfällen vorgesehen ist. Für statistische Zwecke, für Erkenntnisabfragen und zur allgemeinen Informationsgewinnung sind aus datenschutzrechtlichen Gründen grundsätzlich die entsprechenden Webanwendung (EKIS, Analyseplattform-Lagebericht. BK, usw.) zu verwenden.
§ 95 Abs. 1 BDG zufolge ist der Beamte, wenn er wegen einer gerichtlich (oder verwaltungsbehördlich) strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wird und sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes erschöpft, von der disziplinären Verfolgung desselben abzusehen. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (disziplinärer Überhang) ist nach § 93 BDG vorzugehen.
§ 95 Abs. 2 leg. cit. ist die Disziplinarbehörde an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht als nicht erweisbar angenommen hat. Die Tatsachenbindung erstreckt sich auch auf die Feststellungen zur inneren Tatseite.
Mit Urteil des Landesgerichts N.N. vom N.N. wurde der Beamte wegen § 302 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt. Dagegen wurde seitens der Verteidigung ein Rechtsmittel eingebracht. Diesem wurde seitens des Oberlandesgerichtes mit Urteil vom N.N. keine Folge gegeben. Das erstinstanzliche Urteil ist daher in Rechtskraft erwachsen. Mit der gerichtlichen Verurteilung ist der disziplinäre Überhang nicht abgedeckt, da –wie bereits im Einleitungsbeschluss ausgeführt wurde- der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zufolge- in jenen Fällen, in denen das strafbare Verhalten zugleich eine Verletzung des in § 43 Abs. 2 BDG festgelegten Tatbestandsmerkmales des Vertrauens der Allgemeinheit beinhaltet, nicht der mit der Disziplinarstrafe verfolgte Zweck, den Beamten an die ihm aufgrund seiner Beamtenstellung obliegenden besonderen Pflichten zu mahnen, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, miterfüllt ist und daher objektiv auch nicht die mit der Disziplinarstrafe beabsichtigte Wirkung auf den Betroffenen zu entfalten vermag (VwGH, 24.11.1982, Zl. 82/09/0094, 8.10.1986, Zl. 85/09/0252, 15.12.1999, Zl. 98/09/0212). Überdies erschöpft sich die abvotierte Dienstpflichtverletzung nicht bloß in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes.
Der Begriff „Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben“ bedeutet nämlich nichts anderes, als die allgemeine Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießen soll (VwGH 11.10.1993, Zl. 92/09/0318 und 93/09/0077 bzw. VwGH 16.12.1997, Zl. 94/09/0034).
Mit der gerichtlichen Verurteilung ist auch die Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, beeinträchtigt, weshalb die Verhängung der Disziplinarstrafe zeigen soll, dass ein funktionsbeeinträchtigendes Verhalten der Beamten zu missbilligen ist und der Beamte, der dienstbezogenen Verpflichtungen zuwiderhandelt, zur Rechenschaft gezogen wird.
Ein disziplinärer Überhang liegt daher vor.
Der Beamte gab zu, die Namensanfragen, welches Faktum bereits aufgrund des Auswertungsberichts vom N.N. verifiziert ist, gestellt zu haben, da der Kollege, den er fragen wollte, sich gerade nicht an der Dienststelle befunden hatte.
Seine Rechtfertigung dafür aber –wie auch schon bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am N.N. behauptet- diese durchgeführt zu haben, weil die Lebensgefährtin, B.B. angerufen und die Beziehung beendet hatte mit der Begründung, ihn (den Beamten) schützen zu müssen, da sie vermute, dass der ihren Akt bearbeitende Kollege E.E. diesen einseitig zu Gunsten des Gatten, C.C., bearbeiten würde und gegen ihn vorgehen könnte, stellt jedenfalls keinen Grund (auch nicht im Sinne der oben angeführten Bestimmungen der Datenschutzerlässe) dar, der ihn zur Durchführung der PAD Abfragen berechtigt hätte und vermag ihn diese nicht zu exkulpieren.
Der Beamte war, wie er selbst zugestehen musste, nicht der Aktenbearbeiter des beschriebenen Aktes. Seinen Angaben zufolge kannte er zwar die Bestimmungen, wusste aber nicht, dass die Anfrage alleine bereits denselben zuwiderläuft. Diesbezüglich ist auszuführen, dass gemäß § 9 StGB nicht schuldhaft handelt, wer das Unrecht der Tat wegen eines Rechtsirrtums nicht erkennt, wenn ihm der Irrtum nicht vorzuwerfen ist. Vorwerfbar ist der Rechtsirrtum leg. cit., wenn das Unrecht für den Täter wie für jedermann leicht erkennbar war oder wenn sich der Täter mit den einschlägigen Vorschriften nicht bekannt gemacht hat, obwohl er seinem Beruf, seiner Beschäftigung oder sonst den Umständen nach dazu verpflichtet gewesen wäre. Im Sinne dieser Definition ist der Rechtsirrtum dem Beamten jedenfalls dann vorzuwerfen, wenn er sich auf die Rechtsvorschriften im Bereich der dienstlichen Aufgaben sowie auf die im BDG normierten Straftatbestände bezieht; hier muss angenommen werden, dass jeder Beamte sich mit den für seinen Bereich geltenden Vorschriften auseinanderzusetzen hat. Die Bestimmung des angeführten Erlasses normiert eindeutig, dass das PAD nicht der Informationsgewinnung dient. Er hat sohin eine Abfrage, ohne einen rechtlichen Grund hierfür gehabt zu haben, gestellt. Diesbezüglich ist daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei ihm in diesem Zusammenhang grobfahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist. Was nun den Amtsmissbrauch betrifft, verweist der Beamte auf die schon vor Gericht getätigten Angaben, welche jedoch widersprüchlich gewesen sind. Auch die Ausführungen des Beamten im Zusammenhang mit den verschrifteten Inhalten des mit der Tochter CC geführten WhatsApp Verkehrs vermögen insoweit keine Änderung an der Beurteilung, dass der Beamte durch widerrechtliche Abfragen und Einsicht in einen Akt erlangt zu haben, etwas zu ändern. Der Beamte führt nunmehr ins Treffen, dass der WhatsApp Verkehr verändert worden ist, doch liegen diesbezüglich dem Senat keine –seine Angaben- verifizierende Beweise vor.
Die Schuld- und Straffrage ist daher aufgrund der Aktenlage sowie aufgrund des Urteils als erwiesen anzunehmen, wobei der Senat auch an die Tatsachenfeststellungen des Gerichts in Hinblick auf die innere Tatseite gebunden ist. § 93 Abs. 1 BDG zufolge ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönliche Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen. Seitens des Senates wurde daher im Sinne des leg. cit. die Notwendigkeit einer Bestrafung nach spezialpräventiven Gesichtspunkten geprüft. Mit der, im Spruch als Dienstpflichtverletzungen gemäß §§ 43 Abs. 2 und 44 Abs. 1 BDG zu wertenden und dem Beamten zum Vorwurf gemachten, Vorgangsweisen hat der Beamte ein äußerst schwerwiegendes Fehlverhalten gesetzt. Dass ein derartiges Verhalten (nämlich der Amtsmissbrauch) jedenfalls geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner Aufgaben zu beeinträchtigen, steht wohl außer Zweifel und handelt es sich bei der vorliegenden Dienstpflichtverletzung um eine äußerst schwere. Die Schwere der Dienstpflichtverletzungen (sowohl des Amtsmissbrauches als auch des Weisungsverstoßes) liegt im großen objektiven Unrechtsgehalt derselben begründet, sodass jedenfalls von der Notwendigkeit der Verhängung einer Strafe im Sinne des § 95 Abs. 1 BDG auszugehen war, wobei nicht nur der Gesichtspunkt der Spezialprävention, sondern vor allem auch jener der Generalprävention zum Tragen kam. Maß für die verhängte Strafe ist gemäß § 93 Abs. 1 BDG in erster Linie die Schwere einer Dienstpflichtverletzung und die abvotierten Dienstpflichtverletzungen sind –wie erwähnt- als schwere zu werten.
Mildernd war die bisherige disziplinarrechtliche Unbescholtenheit zu werten, erschwerend kein Umstand. Der in der Disziplinaranzeige angesprochene, von der Disziplinarkommission am N.N. verhängte N.N. konnte nicht mehr verwertet werden und käme diese Disziplinarstrafe, da der, der Verurteilung zu Grunde liegende, Sachverhalt nicht vergleichbar mit dem nun mehr zu beurteilenden ist, nicht einmal als Erschwerungsgrund in Betracht. Wenn die rechtsfreundliche Vertretung des Beamten die finanzielle Situation des Beamten (insbesondere auch die aufgrund des Vorfalls vom Beamten zu tragende Gerichtsstrafe samt Anwaltskosten) als Milderungsgrund anerkannt wissen möchte, ist dem insofern entgegen zu treten, als die Strafe als Sanktion für seine Verhalten zu qualifizieren ist. Die finanziellen Verhältnisse finden zwar bei der Strafbemessung Berücksichtigung, doch ist in erster Linie Maß für die Strafbemessung die Schwere der Dienstverletzungen und sind diese -wie schon ausgeführt- sind als schwer einzustufen. Der Senat erachtete daher das umseits angeführte Strafausmaß für erforderlich, um dem Beamten die Unhaltbarkeit seines Verhaltens deutlich vor Augen zu führen und ihn von einer allfälligen neuerlichen Begehung derartiger Vergehen abzuhalten. Die Strafe ist tat- und schuldangemessen. Die finanziellen Verhältnisse fanden insofern Berücksichtigung, als es dem Beamten freisteht, die Abstattung der Strafe in Raten zu begehren und/oder eine Stundung der Bezahlung zu bewirken.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2018