TE Dok 2018/3/28 40018-DK/2017

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Veröffentlicht am 28.03.2018
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Norm

BDG 1979 §44 Abs1
BDG 1979 §43 Abs2
BDG 1979 §126 Abs2

Schlagworte

Körperverletzung eines Kollegen durch Schuss aus der Dienstwaffe

Text

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat am 28.03.2018 nach der am 28.03.2018 in Anwesenheit des Beamten, des Verteidigers, des Beamtenverteidigers, des Disziplinaranwaltes und der Schriftführerin durchgeführten mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

Der Beamte ist schuldig, er hat

am N.N., gegen N.N. Uhr in Missachtung der Bestimmungen des Erlasses des Bundesministeriums für Inneres GZ BMI-EE1233/0004-II/2/b/2012 vom 03.01.2013 i. d. g. F. im Besprechungsraum des N.N. faktisch ein praktisches Einsatztraining durchgeführt, indem er seine, mit Hohlspitzmunition geladene, scharfe Dienstwaffe gezogen und den Abzug betätigt hatte, wodurch sich ein Schuss aus der Waffe löste und das Projektil A.A. traf und dadurch schwer verletzte sowie die zufällig zu diesem Zeitpunkt bei der halb offenen Tür des Sozialraumes vorbeigehende Schülerin B.B. ein Knalltrauma erlitten hatte,

er hat dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 44 Abs. 1 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. dem Punkt allgemeine Sicherheitsbestimmungen für den Umfang mit Waffen (Punkt Sicherheitsbestimmungen für Schusswaffen) und dem Punkt allgemeine Sicherheitsbestimmungen im Einsatztraining (Punkt „Herstellung der Sicherheit“) des Erlasses des Bundesministeriums für Inneres, GZ BMI-EE1233/0004-II/2/b/2012 vom 03.01.2013 i. d. g. F. i. m. V. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,

über den Beamten wird gemäß § 92 Abs. 1, Z. 1 BDG 1979 i. d. g. F. die Disziplinarstrafe des Verweises verhängt.

Dem Beamten werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. keine Kosten für das Disziplinarverfahren auferlegt.

Hingegen wird der Beamte vom Vorwurf, er habe

1.)  sich am N.N. um N.N. Uhr in Missachtung der Bestimmungen des Erlasses des Bundesministeriums für Inneres, GZ BMI-EE1233/0004-II/2/b/2012 vom 03.01.2013 mit dem Gedanken abgefunden, dass sich seine scharfe Dienstwaffe im Rucksack befindet und diesen an der Garderobe vor dem Sozialraum verwahrt,

er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. dem Punkt allgemeine Sicherheitsbestimmungen für den Umfang mit Waffen (Punkt Sicherheitsbestimmungen für Schusswaffen und Punkt Sicherheitsbestimmungen für alle Waffen) und dem Punkt allgemeine Sicherheitsbestimmungen im Einsatztraining (Punkt „Herstellung der Sicherheit“-Verwahrung) des Erlasses des Bundesministeriums für Inneres, GZ BMI-EE1233/0004-II/2/b/2012 vom 03.01.2013 i. d. g. F. i. m. V. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen

gemäß § 126 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 118 Abs. 1, Z. 2, 2. Halbsatz BDG 1979 i. d. g. F. freigesprochen,

2.)  im Zeitraum Mitte N.N. bis N.N., N.N. Uhr eine vorschriftswidrige Hohlspitzmunition (ehemalige Dienstmunition- Hohlspitzmunition „Defender Patrone, 9mm“) verwendet und damit gegen den Dienstbefehls des Landesgendarmeriekommandos N.N., GZ 7127/301/01 verstoßen,

er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. dem Dienstbefehl des Landesgendarmeriekommandos N.N. vom 21.06.2001, GZ 7127/301/01, i. m. V. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,

gemäß § 126 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 118 Abs. 1, Z. 1, 1. Halbsatz BDG 1979 i. d. g. F freigesprochen.

Begründung

Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige v. N.N. bzw. auf das Schreiben XY vom N.N.

Die Dienstbehörde hat am N.N. aufgrund eines E-Mails vom Sachverhalt Kenntnis erlangt. Danach steht der Beamte als dienstführender Polizeibeamter im N.N. als hauptamtlicher Lehrer für den Fachbereich Einsatztraining in Verwendung.

Dieser traf am N.N. um N.N. Uhr fünf weitere Einsatztrainer zu einer Vorbesprechung im Sozial- u. Besprechungsraum des N.N. ein. Bei den externen Kollegen handelte es sich um A.A., C.C., D.D., E.E. und F.F.

Sitzpositionen am Tatort:

Besprechungsthema war die Durchführung des zweiten Teiles der Schulung in den Lehrgängen N.N. und N.N. Im Sozialraum setzte sich der Beamte an die Stirnseite des Tisches und beteiligte sich an der Besprechung zur Arbeitseinteilung für das Einsatztraining am N.N. Dabei wollte er seinen Angaben nach dem Einsatztrainer A.A., der halbrechts neben ihm saß und am Vortag nicht anwesend war, die am Vortag verwendete Laserpunktfunktion der erst vor kurzer Zeit dem N.N. neu zugewiesenen SIRT Trainingspistole vorführen und erklären.

Erklärung zur SIRT-Trainingspistole:

Bei der SIRT Trainingspistole handelt es sich um eine sog. „Rotwaffe“, die nicht zur Abgabe von Schüssen geeignet ist. Sie ist baugleich wie die Dienstpistole GLOCK und weist ein rotes Verschlussstück auf. Bei der Betätigung des Abzuges der SIRT Trainingspistole erscheint ein roter Laserpunkt im Ziel. Der Schütze erkennt daher wo er hinzielt. Wird der Abzug durchgezogen, erscheint im Ziel ein grüner Laserpunkt und der Schütze erkennt beim Vergleich der beiden aufleuchtenden Punkte, wie weit er bei der Überwindung des Abzugsgewichtes der Trainingspistole vom anvisierten Ziel abgewichen ist. Das Abzugsgewicht der SIRT Trainingspistole beträgt ca. 3,0 kg und ist somit in etwa gleich dem Abzugsgewicht der Dienstpistole GLOCK 17.

Der Beamte zog seine dienstlich zugewiesene Pistole (Glock 17) aus dem Sicherheitsholster. Dabei bemerkte er nicht, dass es sich um seine scharf geladene Dienstpistole GLOCK 17, und nicht um die am Vortag verwendete SIRT Trainingspistole handelte. Der Beamte hielt die Waffe in der rechten Hand, eigenen Angaben zu Folge am Oberkörper anliegend, und schaute nicht auf diese.

Dabei betätigte er den Abzug, um den roten Laserpunkt sichtbar zu machen. Da auf Grund der beschriebenen Verwechslung von Dienstpistole und SIRT Trainingspistole kein Laserpunkt sichtbar wurde, verstärkte er den Druck auf den Abzug, wodurch sich ein Schuss aus der Waffe löste und das Projektil A.A. traf und dadurch schwer verletzte.

In der Funktion eines Einsatztrainers führte der Beamte am N.N. tagsüber in den Ausbildungslehrgängen N.N. und N.N. das Einsatztraining durch. Dabei trug er in einem Sicherheitsholster die nicht schussfähige Trainingspistole SIRT mit Laserpunktfunktion. Im Anschluss an das Einsatztraining verrichtete der Beamte im N.N. bis N.N. Uhr des N.N. Journaldienst. Dabei verwendete er seine Dienstpistole GLOCK 17 als vorgeschriebene Bewaffnung. Diese Dienstwaffe führte er in einem weiteren Sicherheitsholster an seinem Einsatzgurt. Die SIRT – Trainingspistole nahm er aus diesem Grund samt Holster vom Einsatzgurt und verwahrte sie so (Waffe im Holster) in seinem Rucksack. Zum Zeitpunkt der Besprechung war sich der Beamte eigenen Angaben nach sicher, dass er in seinem Büro die Holster wieder gewechselt hätte. Er glaubte nun wieder, die SIRT Trainingspistole im Sicherheitsholster an seinem Einsatzgurt zu führen und dass sich die scharf geladene Dienstpistole GLOCK 17 in seinem Rucksack befinden würde. Den Rucksack hatte er vor dem Betreten des Besprechungsraumes an der Garderobe vor dem Sozialraum deponiert.

A.A. erlitt eine N.N., sowie eine Einschuss- und deutlich größere Ausschusswunde. A.A. befand sich in stationärer Behandlung im UKH N.N. A.A. wird sich ab N.N. bis auf weiteres im Rehabilitationszentrum N.N. befinden. Die gesamte Behandlungsdauer (ambulante Betreuung, Rehabilitationsaufenthalte) wird mehr als zehn Monate betragen. Die Verletzung ist dem Grad nach als schwer zu bezeichnen.

Der Beamte verursachte durch die unbeabsichtigte Schussabgabe mit der Dienstpistole GLOCK 17 ein Knalltrauma bei der, zufällig zu diesem Zeitpunkt bei der halb offenen Tür des Sozialraumes vorbeigehenden Schülerin B.B. Die Bedienstete verrichtete zwar ununterbrochen (ausgenommen Arztbesuche) Dienst, war aber in ärztlicher ambulanter Behandlung, da ihr Hörvermögen kurzfristig beeinträchtigt war. Derzeit liegt keine Beeinträchtigung des Hörvermögens mehr vor, wobei auch ein bleibender Hörschaden ausgeschlossen werden kann.

Der Beamte hat es daher am N.N. gegen N.N. Uhr entgegen den Bestimmungen der Richtlinien für das Einsatztraining, Erlass BMI-EE1233/0004-II/2/b/2012, Punkt 1, unterlassen, sich vom tatsächlichen Zustand seiner Waffe vor dem Hantieren im Sozialraum zu überzeugen. Des Weiteren hantierte der Beamte, entgegen den allgemeinen Sicherheitsbestimmungen für den Umgang mit Waffen, in Anwesenheit anderer Personen. Er hantierte mit seiner Waffe auch entgegen Punkt 2 des Erlasses innerhalb von Bereichen, in denen eine Gefahrensituation nicht ausgeschlossen werden konnte. Der Beamte missachtete dadurch eine schriftliche Weisung im Sinne des § 44 BDG.

Erklärung zu den Sicherheitsbestimmungen für Schusswaffen beim Einsatztraining:

Gemäß den Richtlinien für das Einsatztraining des BM.I, Zl. BMI-EE1233/0004-II/2/b/2012, gelten auszugsweise folgende Sicherheitsbestimmungen für Schusswaffen:

1) Der Zustand einer Schusswaffe ist solange als geladen, gespannt und entsichert anzunehmen, bis sich der/die Bedienstete vom tatsächlichen Zustand überzeugt hat.

2) Die Mündung einer Schusswaffe ist beim Hantieren unter Berücksichtigung der Waffenwirkung in Bereiche zu richten, in denen eine Gefährdungssituation tunlichst ausgeschlossen werden kann.

3) Vor der Übergabe einer Schusswaffe an eine andere Person ist die Schusswaffe grundsätzlich zu entladen. Ergibt sich aus taktischen, kriminaltechnischen oder erkennungsdienstlichen Gründen die Notwendigkeit, die Schusswaffe in unverändertem Zustand zu übergeben, hat der Übergeber den Übernehmer auf diesen Umstand ausdrücklich hinzuweisen….

In Außerachtlassung der Richtlinien für das Einsatztraining führte der Beamte am N.N. um N.N. Uhr ein faktisch praktisches Einsatztraining durch, wobei der Beamte ohne vorheriges Herstellen der Sicherheit seine scharfe Waffe im Besprechungsraum zog und den Abzug betätigte. Der Beamte missachtete dadurch wiederum eine schriftliche Weisung im Sinne des § 44 BDG.

Im Zuge der vorangegangenen Verwechslung der scharfen Waffe mit der SIRT-Waffe fand sich der Beamte am N.N. um N.N. Uhr mit dem Gedanken ab, dass sich seine scharfe Dienstwaffe der Marke Glock in seinem Rucksack befand, den er an der Garderobe vor dem Sozialraum verwahrte und somit nicht vor dem Zugriff durch sogenannte Übungsteilnehmer gemäß der allgemeinen Sicherheitsbestimmungen im Einsatztraining (Erlass BMI-EE1233/0004-II/2/b/2012, Herstellen der Sicherheit) geschützt gewesen wäre.

Sicherheit – Allgemeine Sicherheitsbestimmungen im Einsatztraining

Jeder Ausbildungstag Einsatztraining beginnt mit der sogenannten Herstellung der Sicherheit durch die Einsatztrainer. Diese Sicherheitsüberprüfung ist auch nach jedem Stationswechsel, und zwar vor Übungsbeginn, vorzunehmen bzw. auf das Neue zu überprüfen. Sie ist ebenfalls zwingend vorgesehen, wenn:

•   eine Pause eingelegt wurde

•   einzelne Übungsteilnehmer den Ausbildungsbereich – aus welchem Grund und wie lange auch immer – verlassen haben.

Die „Herstellung der Sicherheit“ bedeutet

Variante 1:

•   Entladen der Dienstpistole über Kommando eines Einsatztrainers,

•   Sicherheitsüberprüfung der dienstlichen Schusswaffe durch einen Einsatztrainer,

•   Absammeln der entladenen und überprüften Dienstpistole, der Magazine, der scharfen Munition und der scharfen Pfeffersprays

•   Zentrale Verwahrung durch einen Einsatztrainer, um den Zugriff durch Übungsteilnehmer oder dritte Personen zu verhindern (z.B. Versperren in einer Kiste oder einem Schrank – Schlüssel bleibt beim Einsatztrainer)

Variante 2:

•   Abnehmen des Sicherheitsholsters mit der geholsterten und geladenen Dienstpistole von der Trageplatte über Kommando eines Einsatztrainers

•   Absammeln der Sicherheitsholster (mit den geholsterten Schusswaffen), der Reservemagazine, der scharfen Munition und der scharfen Pfeffersprays

•   Zentrale Verwahrung durch einen Einsatztrainer, um den Zugriff durch Übungsteilnehmer oder dritte Personen zu verhindern (z.B. Versperren in einer Kiste oder einem Schrank – Schlüssel bleibt beim Einsatztrainer)“

Im Zuge der Ermittlungen konnte von der N.N. festgestellt werden, dass sich im Magazin, mit der die Dienstpistole geladen war, ausschließlich Hohlspitzmunition befand. Auch bei dem abgefeuerten Projektil, das noch in der Tischplatte gesichert werden konnte, handelte es sich offensichtlich um eine derartige Munition, die grundsätzlich bei der Polizei nicht mehr in Verwendung steht. Bei der Überprüfung des Reservemagazins des Beamten, welches am Einsatzgurt angesteckt war, wurde festgestellt, dass dieses mit der derzeit bei der Polizei in Verwendung stehenden Teilmantel-Flachkopfmunition geladen war.

Der Beamte steht daher des Weiteren im Verdacht, durch die Verwendung von vorschriftswidriger Hohlspitzmunition (ehemalige Dienstmunition) von N.N. bis zum N.N. Uhr (Tatzeitpunkt) gegen den damaligen Dienstbefehl GZ 7127/301/01 des LGK N.N. verstoßen zu haben und somit einer schriftliche Weisung im Sinne des § 44 BDG zuwidergehandelt zu haben.

Erklärung zum Dienstbefehl:

„Es wurde daher vom XY, dem LGK nachstehende Munitionsmenge zum Austausch zugewiesen: 9 mm EMB-Patronen … Die neue Dienstmunition für die Sondereinheiten wird nach Lieferung beim Einsatz in N.N. an die teilnehmenden Beamten ausgegeben. Die ausgetauschte alte Defender-Munition darf wegen technischer Mängel nicht mehr verschossen werden und ist bei nächster Gelegenheit im Wege des BGK dem LGK abzuführen.“

Gemäß den getätigten Erhebungen konnten keine weiteren Schriftstücke bzw. Dienstbefehle oder Dienstanordnungen des Landesgendarmeriekommandos bzw. des Landespolizeikommandos bezüglich einer tatsächlichen Abführung der Hohlspitzmunition in Erfahrung gebracht werden. Ein weiterführendes Beweisverfahren, ob dieser Dienstbefehl tatsächlich der damaligen Schulabteilung zur Kenntnis gelangte, konnte nicht mehr nachvollzogen werden.

Auf Grund der Lehrer- und Vorbildfunktion des Beamten als Einsatztrainer bzw. hauptverantwortlicher Einsatztrainer in der polizeilichen Grundausbildung besteht in der Gesamtbetrachtung der Taten, aber auch im Speziellen, wie das Verwenden einer vorschriftswidrigen Munition, das erlasswidrige Hantieren mit der Waffe, das Nichteinhalten der Sicherheitsbestimmungen, der Verdacht der Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 BDG, da durch die Verwirklichung der Tat das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben (funktionsgemäß die Ausbildung und Einweisung der Grundausbildungsteilnehmerinnen und–Teilnehmer in die Sicherheitsbestimmungen, Waffenhandhabung und praktisches Schießtraining) beeinträchtigt wurde.

Beweismittel

B.B. die sich zum Zeitpunkt der Schussabgabe im Gangbereich einige Meter vor dem Besprechungszimmer befand, wurde durch den Schussknall auf den Vorfall aufmerksam. Sie veranlasste sofort das Absetzten des telefonischen Notrufes an das Rote Kreuz. G.G. der sich in einem Büro des 1. OG befand, wurde durch den Schussknall auf den Vorfall aufmerksam und delegierte im Anschluss die notwendigen Erstmaßnahmen. Ein weiterer Teilnehmer des N.N., ausgebildeter Notfallsanitäter, führte die Erste Hilfe Maßnahmen durch, wobei die Stabilisierung des Verletzten sowie die erste Wundversorgung im Vordergrund standen. Durch die Rettungsleitstelle des Roten Kreuzes, als auch durch die telefonische Erstmeldung an die PI N.N. erfolgte die Alarmierung der Streifen „Sektor 1“ als auch der Außendienststreife der PI N.N. Als erste aktführende Stelle wurde das SPK N.N. – Kriminalreferat bestimmt. Die Tatortarbeit wurde von der Tatortgruppe des LKA N.N. durchgeführt.

Am N.N. um N.N. Uhr erfolgte durch den Leiter H.H. des N.N., die telefonische Erstmeldung an die Dienstbehörde. Der schriftliche Erstbericht wurde vom Leiter H.H. verfasst und am N.N. um N.N. Uhr an den stellvertretenden Leiter I.I. versendet.

Nicht zuletzt auf Grund dieses Umstandes und weil es sich bei den beteiligten Polizeibeamten um Angehörige verschiedener Dienstbehörden handelte, wurde über Ersuchen der N.N. in Absprache mit der LPD am N.N. über Entscheidung des XY J.J., und Zustimmung des XZ das Waffengebrauchsermittlungsteam der LPD N.N. mit den weiteren Erhebungen betraut. Das Ermittlungsteam nahm am N.N. die Ermittlungen auf.

Zeugenaussagen: Von den ersterhebenden Beamten des OKD N.N. wurden die im Sozialraum anwesenden Einsatztrainer zur Übermittlung von schriftlichen Stellungnahmen aufgefordert. Nach der erfolgten Aktübernahme durch das Waffengebrauch-Ermittlungsteam der LPD N.N. wurden alle bei dem Vorfall anwesenden Einsatztrainer am N.N. bzw. N.N. als Zeugen einvernommen. Zusammenfassend kann angeführt werden, dass alle Einsatztrainer übereinstimmend aussagten, dass zum Zeitpunkt des Vorfalles noch „keine Sicherheit“ im Sinne der Bestimmungen über das Einsatztraining hergestellt war. Auch gaben sie übereinstimmend an, dass sie davon überrascht waren, dass der Beamte plötzlich mit der Dienstpistole GLOCK 17 hantierte und sie keine Möglichkeit mehr für eine entsprechende Reaktion gehabt hätten.

Angaben des Opfers: A.A. wurde am N.N. im UKH von K.K. als Opfer einvernommen. Er gab an, dass er sich mit fünf weiteren Einsatztrainern im Sozialraum aufgehalten habe. Er habe sich rechts vom Beamten auf der Längsseite des Tisches gesetzt und es sei die Aufgabenverteilung der Trainer besprochen worden. Im linken Augenwinkel habe er die Dienstpistole des Beamten in dessen Hand wahrnehmen können, wobei der Lauf in seine Richtung gezeigt habe. Er sei total erschrocken und im selben Moment habe er einen Schuss gehört und heftige Schmerzen gespürt. Er habe vor der Schussabgabe mit dem – rechts gegenüber befindlichen – E.E. gesprochen und deswegen erst die Waffe des Beamten aus dem Augenwinkel gesehen. A.A. wurde am N.N. von L.L. und M.M. neuerlich zum Sachverhalt befragt. Dabei gab er an, dass er sich einem Strafverfahren als Privatbeteiligter mit einer noch zu nennenden Schadenssumme anschließe. A.A. vermute, dass es aufgrund des Hohlspitzes zu einer deutlich massiveren Verletzung gekommen sei, weil das Geschoss viel mehr aufgeplatzt sei.

Abweichende Angaben: Im Zuge der ersten Niederschriftlichen Einvernahme gab der Beamte an, er habe A.A. noch schnell die neue SIRT-Waffe zeigen wollen. Dazu habe er sie aus dem Holster genommen und nach oben über die Tischplatte gehoben. Er habe mit der Waffe auf die Hand von A.A. gezielt und ihm zeigen wollen, wie man mit der Laserfunktion zielen kann, bzw. wo und wie dann der rote Punkt im Ziel zu sehen sei. Dabei habe er den Abzug nach hinten gezogen, in der Meinung die Laserfunktion zu aktivieren. Erst als der Schuss gefallen sei, habe er bemerkt, dass er nicht die SIRT Trainingspistole sondern die scharfe GLOCK 17 in der Hand gehalten hatte. Bei der Einvernahme durch das Waffengebrauch-Ermittlungsteams der LPD N.N. am N.N. relativierte der Beamte seine Aussage dahingehend, dass er gar nicht mehr wisse, was er am N.N. unmittelbar nach dem Vorfall angegeben habe. Er sagte nun aus, er habe nicht auf die Hand des A.A. gezielt, sondern die Waffe auf die Tischplatte gerichtet, um den roten Laserpunkt eben dort sichtbar erscheinen zu lassen.

Angaben des Beamten: Mit dem Beamten wurde erstmalig durch Bedienstete des SPK N.N. / OKD am N.N. um N.N. Uhr ein Protokoll aufgenommen. Dabei zeigte sich der Beamte geständig. Er gab an, er habe A.A. noch schnell die neue SIRT-Waffe zeigen wollen. Dazu habe er sie aus dem Holster genommen und nach oben über die Tischplatte gehoben. Er habe mit der Waffe auf die Hand von A.A. gezielt und ihm zeigen wollen, wie man mit der Laserfunktion zielen kann, bzw. wo und wie dann der rote Punkt im Ziel zu sehen sei. Dabei habe er den Abzug nach hinten gezogen, in der Meinung die Laserfunktion zu aktivieren. Erst als der Schuss gefallen sei, habe er bemerkt, dass er nicht die SIRT Trainingspistole sondern die scharfe GLOCK 17 in der Hand gehalten hatte. Bezugnehmend auf die im Magazin geladene und verfeuerte Munition gab der Beamte an, dass er als Schießinstruktor der Bundesgendarmerie vermutlich etwa Ende der 1990er Jahre den damaligen Munitionstyp „Defender – sprich Vollmantelhohlspitz-Munition“ erhalten habe. Zu dem damaligen Zeitpunkt durfte er über drei Magazine mit Munition verfügen. Später verfügte er dann nur mehr über zwei Magazine mit der dienstlich zugewiesenen Munition. Das dritte Magazin der Munition Defender habe er in seinem versperrten Kasten in seiner Kanzlei deponiert. Nach einem Schießkundeunterricht habe er bei einem Ladevorgang seiner Dienstpistole GLOCK 17 (Anmerkung: einen Magazinwechsel?!) durchführen müssen. Dabei dürfte er aus Versehen das falsche Magazin erwischt haben und die Defender-Munition in die Waffe geladen haben. Zusätzlich gab er an, dass es in seinen Funktionen als Schießtrainer, Schießinstruktor und auch als Einsatztrainer zu keinen Vorfällen bzw. Verfehlungen gekommen sei. Er sei sehr gewissenhaft und penibel und dafür auch im Kollegenkreis bekannt. Der Vorfall tue ihm sehr leid und seine größte Sorge gelte der Gesundheit seines Kollegen. Auch erkläre er sich zur Schadenswiedergutmachung bereit.

Die Staatsanwaltschaft N.N. ordnete am N.N. auf Grund des Anfalls-Berichtes an, dass das Ermittlungsverfahren nach § 88 Abs. 4, 2. Fall STGB zu führen ist und ein Abschluss-Bericht der Staatsanwaltschaft N.N. vorzulegen ist. Der diesbezügliche Abschluss-Bericht wurde am N.N. der Staatsanwaltschaft übermittelt

Am N.N. wurde gegen den Beamten aufgrund der im Spruch bezeichneten Dienstpflichtverletzungen ein Disziplinarverfahren eingeleitet.

Nachdem der Beamte die in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht N.N. am N.N. angebotene diversionelle Erledigung des Verfahrens akzeptiert hatte, wurde mit Beschluss des Landesgerichtes N.N. vom N.N. das Strafverfahren wegen §§ 88 Abs. 1 und 3, 1. Fall sowie Abs. 4, 2. Fall StGB infolge Leistung einer Geldbuße und eines Teilschmerzengeldbetrages gemäß §§ 199 i. V. m. 200 Abs. 5 StPO eingestellt.

In weiterer Folge wurde für den 28.03.2018 eine Disziplinarverhandlung angesetzt und diese in Anwesenheit des Beamten durchgeführt.

Der Senat hat dazu erwogen:

Das gegen den Beamte wegen § 88 Abs. 1 und 3, 1. Fall sowie Abs. 4, Z 2 StGB beim Landesgericht N.N. angestrengte Strafverfahren wurde -dem Beschluss des angeführten Gerichts zufolge – aufgrund Bezahlung einer Geldbuße zuzüglich eines Teilschmerzengeldbetrages gemäß § 199 i. V. m. 200 Abs. 5 StPO eingestellt.

Gemäß § 95 Abs. 1 BDG ist der Beamte, wenn er wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden ist und sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes erschöpft, von der disziplinären Verfolgung des Beamten abzusehen. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (disziplinärer Überhang), ist nach § 93 BDG vorzugehen.

Abs. 2 leg. cit. zufolge ist die Disziplinarkommission an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes gebunden. Vorliegenden Falls wurde das anhängige Strafverfahren diversionell beendet. Nach einem diversionellen Verfolgungsverzicht gilt für den Verdächtigen weiterhin die Unschuldsvermutung. Im Falle der Einstellung eines strafgerichtlichen Verfahrens nach Anwendung der Diversion kann daher für die Disziplinarbehörden kein aus der Diversion ableitbarer Sachverhalt, der Bindungswirkung gemäß § 95 Abs. 2 BDG entfaltet, vorliegen (VwGH 20.2.2002, 2001/12/0094). Die Diversion ist eine moderne staatliche Reaktion auf den Verdacht strafbaren Verhaltens. Voraussetzung ist zum einen ein „hinreichend geklärter Sachverhalt". Die Überzeugung des Staatsanwaltes muss auch das Vorliegen der subjektiven Tatseite beim Verdächtigen beinhalten. Zum anderen verlangt das Gesetz zwar nicht ein umfassendes Geständnis des Verdächtigen, wohl aber Schuldeinsicht und die Bereitschaft, Verantwortung für die angelastete Tat zu übernehmen. Der Sachverhalt war daher einer eigenständigen disziplinären Überprüfung zu unterziehen. Überdies haben ohnehin nicht alle, dem Beamten zum Vorwurf gemachten Dienstpflichtverletzungen, zugleich einen gerichtlich strafbaren Tatbestand verwirklicht.

Laut § 43 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

§ 44 Abs. 1 BDG 1979 i. d. g. F. normiert, dass der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und deren Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen hat, wobei Vorgesetzter jeder Organwalter ist, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

Die Richtlinien für das Einsatztraining des BM.I, Zl. BMI-EE1233/0004-II/2/b/2012 Punkt allgemeine Sicherheitsbestimmungen für den Umgang mit Waffen besagt:

Laut Punkt: „Verwendung von dienstlichen Schusswaffen“

•        Bei Umgang mit Waffen ist besondere Sorgfalt anzuwenden.

•        Das Hantieren mit Waffen in Anwesenheit anderer Personen ist- ausgenommen im Falle dienstlicher Notwendigkeit- untersagt.

Laut Punkt: „Sicherheitsbestimmungen für alle Dienstwaffen“

•        Dienstwaffen und dienstliche Munition sind gegen den Zugriff Unbefugter gesichert zu verwahren

Laut Punkt: „Sicherheitsbestimmungen für alle Schusswaffen“

•        Der Zustand einer Schusswaffe ist solange als geladen, gespannt und gesichert anzunehmen, bis sich der Bedienstete vom tatsächlichen Zustand überzeugt hat.

•        Die Mündung einer Schusswaffe ist beim Hantieren unter Berücksichtigung der Waffenwirkung in Bereiche zu richten, in denen eine Gefährdungssituation tunlichst ausgeschlossen werden kann.

•        Vor der Übergabe einer Schusswaffe an eine andere Person ist die Schusswaffe grundsätzlich zu entladen. Ergibt sich aus taktischen, kriminaltechnischen oder erkennungsdienstlichen Gründen die Notwendigkeit die Schusswaffe in unverändertem Zustand zu übergeben, hat der Übergeber den Übernehmer auf diesen Umstand hinzuweisen.

Der Punkt: „allgemeine Sicherheitsbestimmungen im Einsatztraining“ - Punkt „Herstellung der Sicherheit“ führt aus: Die „Herstellung der Sicherheit“ bedeutet

Variante 1:

•        Entladen der Dienstpistole über Kommando eines Einsatztrainers,

•        Sicherheitsüberprüfung der dienstlichen Schusswaffe durch einen Einsatztrainer,

•        Absammeln der entladenen und überprüften Dienstpistole, der Magazine, der scharfen Munition und der scharfen Pfeffersprays

•        Zentrale Verwahrung durch einen Einsatztrainer, um den Zugriff durch Übungsteilnehmer oder dritte Personen zu verhindern (z.B. Versperren in einer Kiste oder einem Schrank – Schlüssel bleibt beim Einsatztrainer)

Variante 2:

•        Abnehmen des Sicherheitsholsters mit der geholsterten und geladenen Dienstpistole von der Trageplatte über Kommando eines Einsatztrainers

•        Absammeln der Sicherheitsholster (mit den geholsterten Schusswaffen), der Reservemagazine, der scharfen Munition und der scharfen Pfeffersprays

•        Zentrale Verwahrung durch einen Einsatztrainer, um den Zugriff durch Übungsteilnehmer oder dritte Personen zu verhindern (z.B. Versperren in einer Kiste oder einem Schrank – Schlüssel bleibt beim Einsatztrainer)“

Dem Dienstbefehl des Landesgendarmeriekommandos für N.N. vom N.N., zufolge darf die alte Defender-Munition wegen technischer Mängel nicht mehr verschossen werden und ist bei nächster Gelegenheit im Wege des BGK dem LGK abzuführen.

Ad Schuldspruch

Der Beamte zeigte sich geständig, wenngleich es für ihn nach wie vor nicht nachvollziehbar ist, wieso er die Übungswaffe anstelle der Dienstwaffe in den Rucksack gegeben hat, zumal er beide Waffen in der Hand gehabt hatte. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens war die Begehung der Dienstpflichtverletzung als erwiesen anzunehmen, die Schuld- und Straffrage zu bejahen. Die Ansicht der rechtskundigen Verteidigung, wonach der Tatvorwurf ins Leere geht, da dem Beamten angelastet worden ist, während eines Einsatztrainings die Dienstwaffe gezogen und den Abzug betätigt zu haben, der Beamte sich aber tatsächlich in einer Besprechung befunden hat, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Tatsächlich ist dem Beamten der Vorwurf gemacht worden, bei der Demonstration der Funktionsweise der Waffe einen Schuss abgegeben zu haben und damit faktisch ein praktisches Einsatztraining durchgeführt zu haben. Das beschreibt die Tatsituation durchaus zutreffend. Schuldhaft verletzt ein Beamter seine Pflichten dann, wenn er ihnen entweder vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt. Zur Feststellung einer Dienstpflichtverletzung gehört der Nachweis, der Beamte hat mit Bewusstsein (Wissen), pflichtwidrig zu handeln oder unter Außerachtlassung der gebotenen und zumutbaren Sorgfalt gegen seine ihm auferlegten Pflichten verstoßen. Die Feststellung der Schuldform (Grad des Verschuldens) ist vor allem für die Schwere der Dienstpflichtverletzung und damit für die Bemessung der Strafe (§ 93 Abs. 1 erster Satz BDG) entscheidend (VwGH 21.2.1991, 90/09/0181, VwSlg 13387 A/1991). Der Beamte hat durchaus konzertiert, dass es besser gewesen wäre, anstatt mit der –vermeintlichen- Übungswaffe auf die Tischplatte im Beisein seiner Kollegen in eine Ecke des Raumes zu zielen. Damit hat der Beamte aber jedenfalls die im Umgang mit Waffen gebotene und zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen und ist ihm fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Dem Antrag der rechtskundigen Verteidigung auf Verhängung eines Freispruches konnte daher nicht Folge gegeben werden. Aber auch deren Antrag auf Verhängung eines Schuldspruches ohne Strafe war keine Folge zu geben.

§ 115 BDG zufolge kann nämlich im Falle eines Schuldspruchs von der Verhängung einer Strafe nur dann abgesehen werden, wenn

1.       dies ohne Verletzung dienstlicher Interesse möglich ist und

2.   nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Beamten angenommen werden kann, dass ein Schuldspruch allein genügen wird, den Beamten von weiteren Verfehlungen abzuhalten.

Die erläuternden Bemerkungen meinen dazu, dass ein Absehen von der Strafe dann möglich sein solle, wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Dienstpflichtverletzung unbedeutend sind. Obgleich die damit angesprochenen Voraussetzungen nicht mit jenen in § 115 BDG identisch zu sein scheinen, wird auf Grund der Intention des Gesetzgebers Folgendes anzunehmen sein: Die Beurteilung einer Verletzung dienstlicher Interessen hat alle Folgen für Funktionsfähigkeit und Ansehen des Beamtentums in Betracht zu ziehen, mit denen die Dienstpflichtverletzung verbunden war. Sind die Folgen als unbedeutend zu erachten, so erscheinen dienstliche Interessen nicht verletzt (KUCSKO-STADLMAYER S 77). Das Fehlverhalten des Beamten hatte aber eine schwerwiegende Verletzung eines Kollegen nach sich gezogen. Es kann daher nicht von unbedeutenden Folgen gesprochen werden, zumal dieses Fehlverhalten von einem Beamten gesetzt wurde, der andere Kollegen im Umgang mit Waffen zu schulen hat und daher Vorbildwirkung haben sollte. Sein Verhalten ist daher sicher geeignet, das Ansehen des Beamtentums zu beeinträchtigen.

Es gebricht so hin bereits an einer der Voraussetzungen für die Anwendung der Bestimmung des § 115 BDG.

Der vom Beamtenvertreter vorgebrachte Hinweis, dass das Landesgendarmeriekommando in einem ähnlich gelagerten Fall mit der Begründung, dass der Vorfall nicht öffentlich wirksam geworden sei, von der Erstattung einer Disziplinaranzeige Abstand genommen hatte, vermochte den Beamten auch nicht zu exkulpieren. Abgesehen davon ist eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG auch dann verwirklicht, wenn der Vorfall nicht öffentlich wirksam geworden ist, da auf die objektive Eignung des Sachverhaltes, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der Aufgaben zu beeinträchtigen, abgestellt wird.

Nachdem der Beamte unter Außerachtlassung von Sorgfaltspflichten im Besprechungsraum eine Demonstration seiner vermeintlichen Übungswaffe durchgeführt hat, ist jedenfalls das beschriebene Vertrauen der Allgemeinheit beeinträchtigt, zumal der Beamte damit gegen Bestimmungen verstoßen hat, für deren Einhaltung Sorge zu tragen, zu seinen beruflichen Pflichten gehört. Der Beamte zeigte sich aber geständig und vermittelte dem Senat den Eindruck, dass ihm dieser Vorfall tatsächlich sehr nahe geht. Aufgrund dieser Tatsache, des Umstandes, dass ihm aus dem Vorfall bereits zahlreiche Nachteile erwachsen sind und der zahlreichen Milderungsgründe, wie Unbescholtenheit, tadellose Dienstverrichtung, aber auch seine damalige private Situation erachtete der Senat im Gegensatz zur Disziplinaranwaltschaft die Verhängung eines Verweises für ausreichend, um den Beamten von der neuerlichen Begehung dieser Fehlhandlung abzuhalten. Erschwerungsgründe gab es keine. Aufgrund der Tatsache, dass der Beamte eine ausgezeichnete Dienstbeschreibung aufweist und schon so lange unbeanstandet seinen Dienst versieht, ist davon auszugehen, dass es sich bei seinem Verhalten um eine einmalige Fehlleistung gehandelt hat, sodass in erster Linie eine Bestrafung aufgrund generalpräventiver Aspekte angezeigt erschien.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Ad Freisprüche Ad Punkt 1.)

Diesbezüglich erklärte der Beamte, dass die Waffen in einem Vorraum zum Sozialraum aufbewahrt worden sind, zu dem kein Unbefugter sondern nur Dienstinterne Zutritt hatten. Überdies habe er jenen Bereich, in dem er seinen Rucksack mit der Waffe darin verwahrt hat, im Blickfeld gehabt. Nun ist zwar unter Unbefugten nach Ansicht des Senates nicht nur ein Extranei zu verstehen, sondern jeder, der auf die Waffe unberechtigter Weise zugreifen kann und das ist auch ein Berufskollege, doch war die Waffe nicht für jedermann erkennbar an der Garderobe verwahrt. Wenngleich dieses Verhalten nicht optimal war, überschreitet es nicht die Schwelle disziplinärer Erheblichkeit.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Ad Punkt 2.)

Diesbezüglich behauptet der Beamte, dass er von dem gegenständlichen Dienstbefehl nur vom Hören sagen im Rahmen eines Einsatztrainings Kenntnis erlangte, diesen jedoch nie gesehen hatte. Tatsächlich hat auch der Beamtenverteidiger zu Protokoll gegeben, dass der angelastete Befehl nur jenen Beamten zugestellt worden sei, die beim Weltwirtschaftsgipfel zum Einsatz gebracht worden sind. Der Beamte war jedoch eigenen Angaben zufolge nicht bei diesem Einsatz dabei. Überdies sei es gängige Praxis gewesen, dass die Munition im Zuge von Einsatztraining verschossen und durch eine neue ersetzt worden ist. Diese Behauptung deckte sich auch mit den Erfahrungen der Beisitzer. Nachdem der Beamten daher keine Kenntnis von dem angelasteten Dienstbefehl und damit einer Weisung hatte, hat er die ihm angelastete Dienstpflichtverletzung nicht begangen, zumal Voraussetzung dafür wäre, dass ihm die übertretene Weisung zur Kenntnis gelangt ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2018
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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