Entscheidungsdatum
06.04.2018Index
90/01 StraßenverkehrsrechtNorm
StVO 1960 §5Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerden des AA, Adresse 1, Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, Y , gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 04.01.2018, Zl **** wegen Übertretungen der StVO, sowie gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 04.01.2018, Zl **** wegen Entziehung der Lenkberechtigung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht:
1. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 04.01.2018, Zl ****, als unbegründet abgewiesen.
2. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Strafen, das sind Euro 420,00 zu leisten.
3. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 04.01.2018, Zl ****, als unbegründet abgewiesen.
4. Die ordentliche Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist hinsichtlich beider Beschwerden unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 04.01.2018, Zl ****:
1. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wie folgt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
Tatzeit: 1.) 25.11.2017, 22.08 Uhr
2.) 25.11.2017, 23.25 Uhr
3.) 25.11.2017, 23.28 Uhr
Tatort: 1.) W, Richtung/Kreuzung: Adresse 3, auf der ***, Höhe Strkm 5,650
2.) und 3.) W, Adresse 4
Fahrzeug: PKW, XX-XXXXX
1.) Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,53 mg/l.
2.) Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,42 mg/l.
3.) Sie haben das KFZ gelenkt, obwohl das Lenken von KFZ, für die der Besitz einer Lenkberechtigung vorgeschrieben ist, vor der Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheines unzulässig ist. Ihr Führerschein war zum Lenkzeitpunkt vorläufig abgenommen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
1.) § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1b StVO
2.) § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1b StVO
3.) § 37 Abs. 1 iVm § 39 Abs. 5 FSG
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
Geldstrafe von Euro falls diese uneinbringlich ist, Freiheitsstrafe von: Gemäß:
Ersatzfreiheitsstrafe von:
1.) 800,00 8 Tage ---- § 99 Abs. 1b StVO
2.) 900,00 9 Tage ---- § 99 Abs. 1b StVO
3.) 400,00 4 Tage ---- § 37 Abs. 1 iVm Abs. 3 StVO
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) zu bezahlen:
• € 210,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind.
• € 0,00 als Ersatz der Barauslagen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 2.310.-„
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform, der äußeren Begleitumstände im Rahmen des zeitlichen Zusammenhangs, sowie dem diesbezüglichen Gesamtkonzept des Beschwerdeführers mit dem angeführten Pkw trotz vorhandener Alkoholisierung und Abnahme des Führerscheines zu fahren, eine Tateinheit vorliege, sodass eine Mehrfachbestrafung ausscheide.
Weiters habe er sich nach den gegenständlichen Vorfällen beim Landeskrankenhaus V um 02.36 Uhr zur Probennummer „****“ am 26.11.2017 Blut abnehmen lassen und habe das Ergebnis 0,66 g/l betragen. Unter Heranziehung der üblichen Umrechnungsformel für g/l in Promille: Alkoholmenge g/l x 0,81 = Alkoholmenge (Promille) ergebe sich hieraus ein Messwert von 0,53 Promille. Da bei Abbauwerten beträchtliche individuelle Unterschiede bestünden, liege die durchschnittliche Abbaurate bei 0,1 bis 0,2 g/l/h, woraus sich rechnerisch ergebe, dass beim Beschwerdeführer am 25.11.2017, 23.25 Uhr bei einer Abbaurate von 0,1 g/l/h bei einem Abbauwert von 0,81 Promille eine vorwerfbare Blutalkoholkonzentration von 0,77 Promille vorliegend gewesen sei.
Aufgrund dessen wäre bei richtiger rechtlicher Beurteilung davon auszugehen, dass jedenfalls zu Punkt 2) keine Verletzung der Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1b StVO vorliegend sei, sodass diese Verurteilung jedenfalls in dieser Form zu entfallen hätte. Zum Beweis hierfür werde der Laborbefund des Landeskrankenhauses V vom 26.11.2017 vorgelegt und die Einholung eines gerichtsmedizinischen Sachbefundes beantragt.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Strafakt der belangten Behörde zu Zl **** sowie in den Entziehungsakt ****.
Am 21.03.2018 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht statt, in welcher die Akten der belangten Behörde verlesen wurden. Der Beschwerdeführer ließ sich dabei durch seinen Rechtsbeistand vertreten.
2. Sachverhalt und Beweiswürdigung:
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht der von der Erstbehörde angenommene und dem angefochtenen Straferkenntnis zu Grunde gelegte Sachverhalt als erwiesen fest.
Demnach lenkte der Beschwerdeführer am 25.11.2017 um 22.08 Uhr, in W, auf der Adresse 3, L***, bei Strkm 5,650, den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XXXXX in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,53 mg/l.
Von den einschreitenden Polizeibeamten wurde dem Lenker um 22.40 Uhr die Weiterfahrt untersagt und der Führerschein, gegen Ausstellung einer Bestätigung, vorläufig abgenommen.
Weiters lenkte der Beschwerdeführer am 25.11.2017, um 23.25 Uhr, in W, Adresse 4, den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XXXXX in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,42 mg/l.
Weiters hat der Beschwerdeführer das angeführte KFZ 25.11.2017, um 23.28 Uhr vor Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheines, gelenkt.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere aus der Anzeige der PI V vom 26.11.2017 sowie insbesondere aufgrund nachstehender Beweiswürdigung:
Aus der Anzeige der PI V vom 26.11.2017 ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer anlässlich der Kontrolle am 25.11.2017 um 22.08 Uhr, der bei der Kontrolle und nach der gesetzlichen Wartezeit von 15 Minuten durchgeführte Alkomattest am geeichten Alkomaten den relevanten Messwert von 0,53 mg/l Atemluftalkoholkonzentration ergeben hat. Nach dieser Amtshandlung wurde dem Lenker um 22.40 Uhr die Weiterfahrt untersagt und der Führerschein gegen Ausstellung einer Bestätigung vorläufig abgenommen. Im Zuge einer, zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführten Streifentätigkeit konnte der Pkw mit dem Kennzeichen XX-XXXXX an der Gemeindestraße, Adresse 4, Höhe Hausnummer ** dort in südliche Richtung fahrend zu einer neuerlichen Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten werden. Wieder lenkte der Beschwerdeführer den Pkw trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines und in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Der neuerliche Alkomattest am geeichten Alkomaten ergab um 23.47 Uhr den relevanten Messwert von 0,42 mg/l AAK.
Zum Beweis dafür, dass die Blutalkoholkonzentration beim zweiten Messergebnis geringer gewesen sei, legt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer einen Laborbefund des Landeskrankenhauses V vom 26.11.2017 um 02.36 Uhr vor. Der dabei gemessene Alkoholwert des Blutes beträgt 0,66 g/l. Dazu ist festzuhalten, dass das Ergebnis der Blutalkoholbestimmung durch das Landeskrankenhaus V und die vom Beschwerdeführer vorgenommene Rückrechnung zum Lenkzeitpunkt – unter der Annahme der für den Beschwerdeführer günstigsten Abbaurate von 0,1 g/l/h keine gravierende Abweichung zum Messergebnis mittels geeichtem Alkomat an Ort und Stelle erbringt. So errechnet der Beschwerdeführer unter Annahme der für ihn günstigsten Abbaurate eine vorwerfbare Blutalkoholkonzentration von 0,77 Promille zum Lenkzeitpunkt um 23.25 Uhr, während die Messung mittels geeichtem Alkomaten einen umgerechneten Blutalkoholgehalt von 0,84 Promille ergibt. Diese beiden Ergebnisse weichen nicht derart gravierend voneinander ab, dass davon auszugehen wäre, dass die Messung mittels geeichtem Alkomaten unmittelbar nach erfolgter Anhaltung (unter Einhaltung der Wartezeit) ein falsches Ergebnis gebracht hätte. Geht man andererseits von einer für den Beschwerdeführer ungünstigen Abbaurate von 0,2 g/l/h aus käme man zum Ergebnis, dass zum Lenkzeitpunkt um 23:25 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von 0,83 Promille vorgelegen wäre, was sich wiederum mit dem Messergebnis mittels geeichtem Alkomaten decken würde.
Sowohl das Messergebnis mittels geeichtem Alkomaten als auch die freiwillig durchgeführte Blutuntersuchung durch den Beschwerdeführer unterliegen jeweils der freien Beweiswürdigung.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, macht das mit einem Alkomaten erzielte Ergebnis einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt Beweis über die Alkoholbeeinträchtigung. Der Gesetzgeber ist dabei grundsätzlich von der Tauglichkeit solcher Messgeräte ausgegangen (vgl zB VwGH 4.4.2017, Zl Ra 2016/02/0267).
Dafür, dass das Messergebnis verfälscht worden wäre oder sonstige begründete Zweifel an der Funktionsfähigkeit des Alkomaten hervorgekommen wären, liegen im vorliegenden Fall jedoch keine Anhaltspunkte vor. Zur Bestimmung der Atemalkoholkonzentration des Beschwerdeführers wurde ein Messgerät eingesetzt, das gültig geeicht war und den Verwendungsbestimmungen entsprechend vom Gerätehersteller wiederkehrend überprüft wurde. Die eingesetzten Beamten waren für die Verwendung des Messgeräte-Typs geschult. Die Wartezeiten wurden aufgrund der ausführlichen Anzeige der PI V vom 26.11.2017 jeweils eingehalten. Eine Verletzung der Verwendungsbestimmungen kann nicht erkannt werden und wird seitens des Beschwerdeführers auch diesbezüglich nichts vorgebracht.
Für das Verwaltungsgericht bestehen daher keinerlei Zweifel an der Gültigkeit des Messergebnisses des geeichten Alkomaten. Diesem Messergebnis kommt auch insofern eine höhere Beweiskraft zu, als die Messung unmittelbar nach dem jeweils erfolgten Lenken durchgeführt wurde, während die Blutuntersuchung am Landeskrankenhaus V um 02.36 Uhr, sohin knapp drei Stunden nach der zweiten Übertretung, vorgenommen wurde. Infolge der erforderlichen Rückrechnung zum Lenkzeitpunkt ergeben sich dabei, abhängig von der jeweiligen Person des Beschuldigten bzw Beschwerdeführers, unterschiedliche Abbauraten, sodass dem Messergebnis der Blutuntersuchung samt erforderlicher Rückrechnung nicht jener hohe Beweiswert zugemessen werden kann. Dem Testergebnis mittels geeichtem Alkomaten wird daher, im Rahmen der vorzunehmenden Beweiswürdigung, der Vorzug gegeben.
3. Rechtsgrundlagen:
Die im Gegenstandsfall maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) lauten:
„§ 5. Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol
(1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.“
„§ 99. Strafbestimmungen
(1b) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 800 Euro bis 3700 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes lauten:
„§ 37 Strafbestimmungen
Strafausmaß
(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Abs. 3 Z 3 jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des § 37a vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
(2) Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.
(2a) Eine Geldstrafe von mindestens 20 Euro ist zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und 4 und des § 17a Abs. 1 letzter Satz.
(3) Eine Mindeststrafe von 363 Euro ist zu verhängen für das Lenken
1. eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs. 3, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt,
2. eines Kraftfahrzeuges, obwohl der Führerschein oder vorläufige Führerschein gemäß § 39 vorläufig abgenommen wurde oder
3. eines Kraftfahrzeuges der Klasse D entgegen der Bestimmung des § 20 Abs. 4, sofern nicht auch ein Verstoß gegen § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 vorliegt.
(4) Eine Mindeststrafe von 726 Euro ist zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl
1. die Lenkberechtigung entzogen wurde oder
2. gemäß § 30 Abs. 1 ein Lenkverbot ausgesprochen wurde.
(5) Bei einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 3 Z 2 und 3, nach Abs. 4, sowie nach § 37a finden die Bestimmungen der §§ 21 Abs. 2 und 50 VStG, BGBl. Nr. 52/1991, keine Anwendung.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch § 66b Abs. 19 Z 3 VStG, BGBl. Nr. 52/1991)
(7) Beim Verdacht einer Übertretung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen kann von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht als vorläufige Sicherheit gemäß § 37a VStG ein Betrag bis 726 Euro festgesetzt werden.
(8) Die eingehobenen Strafgelder fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die das Strafverfahren in erster Instanz durchführt. Sie sind für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes zu verwenden.“
„§ 39 Vorläufige Abnahme des Führerscheines
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht haben einem Kraftfahrzeuglenker, aus dessen Verhalten deutlich zu erkennen ist, dass er insbesondere infolge Alkohol- oder Suchtmittelgenusses, Einnahme von Medikamenten oder eines außergewöhnlichen Erregungs- oder Ermüdungszustandes nicht mehr die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper besitzt, den Führerschein, den Mopedausweis oder gegebenenfalls beide Dokumente vorläufig abzunehmen, wenn er ein Kraftfahrzeug lenkt, in Betrieb nimmt oder versucht, es in Betrieb zu nehmen. Weiters haben die Organe die genannten Dokumente vorläufig abzunehmen, wenn ein Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder mehr oder ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder mehr festgestellt wurde oder der Lenker eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b oder c StVO 1960 begangen hat, wenn der Lenker ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, in Betrieb genommen hat oder versucht hat, es in Betrieb zu nehmen, auch wenn anzunehmen ist, dass der Lenker in diesem Zustand kein Kraftfahrzeug mehr lenken oder in Betrieb nehmen wird. Außerdem haben diese Organe Personen, denen die Lenkberechtigung mit Bescheid vollstreckbar entzogen wurde oder über die ein mit Bescheid vollstreckbares Lenkverbot verhängt wurde und die der Ablieferungsverpflichtung der Dokumente nicht nachgekommen sind, den Führerschein, den Mopedausweis oder gegebenenfalls beide Dokumente abzunehmen. Ebenso können diese Organe bei mit technischen Hilfsmitteln festgestellten Geschwindigkeitsübertretungen, die mit einer Entziehung geahndet werden, den Führerschein vorläufig abnehmen. Bei der vorläufigen Abnahme ist eine Bescheinigung auszustellen, in der die Gründe für die Abnahme und eine Belehrung über die zur Wiedererlangung des Führerscheines oder Mopedausweises erforderlichen Schritte enthalten sind.
(2) Der vorläufig abgenommene Führerschein oder Mopedausweis ist unverzüglich der Behörde vorzulegen, in deren örtlichem Wirkungsbereich er abgenommen wurde; wurde der Führerschein oder Mopedausweis jedoch wegen eines außergewöhnlichen Erregungs- oder Ermüdungszustandes vorläufig abgenommen, so ist er dem Besitzer wieder auszufolgen, wenn dieser die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper vor Ablauf von zwei Tagen, gerechnet vom Tage der vorläufigen Abnahme, wiedererlangt hat.
(3) Die im Abs. 2 angeführte Behörde hat den vorläufig abgenommenen Führerschein dem Besitzer auf Antrag binnen drei Tagen, gerechnet vom Tage der vorläufigen Abnahme, auszufolgen, sofern nicht ein Entziehungsverfahren eingeleitet wird.
(4) Wird kein Entziehungsverfahren eingeleitet oder der vorläufig abgenommene Führerschein nach Ablauf der dreitägigen Frist nicht ausgefolgt, ist er unverzüglich der Behörde zu übermitteln, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Wohnsitz hat.
(5) Das Lenken von Kraftfahrzeugen, für die der Besitz einer Lenkberechtigung vorgeschrieben ist, vor der Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheines oder das Lenken von Motorfahrrädern, Invalidenkraftfahrzeugen oder vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen vor der Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Mopedausweises ist unzulässig.
(6) Die in den in Abs. 1 bis 5 beschriebenen Amtshandlungen oder Verbote beziehen sich auch auf vorläufige Führerscheine oder Besitzer von vorläufigen Führerscheinen.“
4. Erwägungen:
Aufgrund der getroffenen Feststellungen steht fest, dass der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen erfüllt hat.
Der Beschwerdeführer steht auf dem Standpunkt, dass es sich bei den in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen um eine Tateinheit handle, sodass eine Mehrfachbestrafung ausscheide. Dem ist entgegenzuhalten, dass es sich jeweils um verschiedene, selbständige Taten handelt, die jeweils auf einem eigenen Willensentschluss des Beschwerdeführers beruhen. Der Beschwerdeführer hat nämlich trotz Abnahme des Führerscheines, aufgrund der festgestellten Alkoholisierung im Zuge der ersten Amtshandlung und trotz Hinweises durch die Polizeibeamten, das Fahrzeug nicht mehr in Betrieb zu nehmen, dennoch das Fahrzeug erneut in Betrieb genommen und wurde anschließend von den Polizeibeamten an einer anderen Stelle etwas mehr als eine Stunde später erneut kontrolliert, wobei er sich auch zu diesem Zeitpunkt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand und überdies aufgrund der zuvor erfolgten Abnahme des Führerscheines nicht mehr zum Lenken des Kraftfahrzeuges berechtigt war. Er kann daher entgegen den Beschwerdebehauptungen keine Rede davon sein, dass ein fortgesetztes Delikt und daher nur eine einzige Verwaltungsübertretung vorliegen würde (vgl zB VwGH 24.09.2010, Zl 2010/02/0155).
Was die subjektive Tatseite anbelangt, stellen diese Verwaltungsübertretungen sogenannte Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG dar, bei dem der Täter glaubhaft zu machen hat, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Ein solcher Entlastungsbeweis ist dem Beschwerdeführer im Gegenstandfall nicht gelungen, sodass dieser die 3 Tatbestände auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat.
5. Strafbemessung:
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen wurden seitens des Beschwerdeführers keine gemacht, sodass zumindest von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen war.
Mildernd war nichts, erschwerend war zu berücksichtigen, dass der Strafregisterauszug des Beschwerdeführers mehr als 60 Eintragungen wegen Übertretungen der StVO, des KFG und des FSG aufweist. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Beschwerdeführer bislang mit einer StVO-relevanten Alkoholisierung im Sinne des § 99 Abs 1 ff StVO bisher noch nicht in Erscheinung getreten ist.
Festzuhalten ist, dass die belangte Behörde zur Übertretung 1. lediglich die Mindeststrafe verhängt hat. Die Übertretung 2. geschah im Wissen um die Alkoholisierung, die Übertretung 3. in Kenntnis der vorläufigen Abnahme des Führerscheines.
Der Unrechtsgehalt sämtlicher Übertretungen ist als gravierend einzustufen.
Die verhängten Geldstrafen erweisen sich ohnehin als im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens angesetzt, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der gegenständlichen Übertretungen gerade noch Rechnung zu tragen.
Angesichts der zahlreichen rechtskräftigen Bestrafungen des Beschwerdeführers, welche im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen stehen ist von einer besonderen Gleichgültigkeit des Beschwerdeführers gegenüber der Einhaltung von straßenpolizeilichen Vorschriften auszugehen, weshalb eine Herabsetzung der Strafen keinesfalls in Betracht kommt.
Insgesamt erweist sich daher die gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 04.01.2018, Zl **** erhobene Beschwerde als unbegründet. Der Kostenspruch stützt sich auf die dort angeführten Gesetzesbestimmungen.
II. Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 04.01.2018, Zl ****:
1. Verfahrensgang:
Mit Mandatsbescheid vom 06.12.2017, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft X die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C1, C, BE, C1E, CE und F für einen Zeitraum von 8 Monaten, gerechnet ab 25.11.2017 entzogen. Als begleitende Maßnahme wurde die Teilnahme an einer Nachschulung, die innerhalb von vier Monaten ab Bescheidzustellung zu absolvieren ist, angeordnet.
Der fristgerecht dagegen erhobenen Vorstellung wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 04.01.2018, Zl ****, keine Folge gegeben und begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 25.11.2017, um 22.08 Uhr, in W, Richtung/Kreuzung Adresse 3, auf der L***, Höhe Strkm 5,650, den Pkw mit dem Kennzeichen XX-XXXXX in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Der Test am geeichten Alkomaten habe einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,53 mg/l ergeben. Der Beschwerdeführer habe weiters am 25.11.2017 um 23.25 in W, Adresse 4, den Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XXXXX in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,53 mg/l. Der Beschwerdeführer habe weiters das KFZ gelenkt, obwohl das Lenken von KFZ, für die der Besitz einer Lenkberechtigung vorgeschrieben sei, vor der Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheines unzulässig sei. Sein Führerschein sei zum Lenkzeitpunkt vorläufig abgenommen gewesen.
Der Vorstellungswerber habe ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt habe einen Wert von 0,53 mg/l ergeben. Sohin habe die erkennende Behörde vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache nach § 7 Abs 3 Z 1 FSG auszugehen.
Das Lenken oder die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges unter Begehung einer Verwaltungsübertretung sei nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an sich als verwerflich zu beurteilen. Die Entscheidung über die Dauer der Entziehung sei eine Prognoseentscheidung dahingehend wann der Betreffende die Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangen werde. Danach sei unter anderem auf die Gefährlichkeit der Verhältnisse zu achten, unter denen die Übertretung begangen worden sei. Bei der Bemessung der Entzugsdauer sei im konkreten Fall zu berücksichtigen, dass der Vorstellungswerber trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines am 25.11.2017 um 23.25 Uhr das Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Bei der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt sei ein Wert 0,42 mg/l festgestellt worden. Unter Berücksichtigung all dieser Aspekte sei die erkennende Behörde überzeugt, dass die Verkehrszuverlässigkeit nicht von acht Monaten wiedergegeben sein werde.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass unter Berücksichtigung der äußeren Begleitumstände im Rahmen des zeitlichen Zusammenhangs, sowie dem diesbezüglichen Gesamtkonzept des Beschwerdeführers mit dem angeführten Pkw trotz vorhandener Alkoholisierung und Abnahme des Führerscheines wiederum zu fahren, eine Tateinheit vorliege, sodass entgegen der Ansicht der belangten Behörde die Bestimmung des § 26 Abs 2 FSG nicht zur Anwendung gelange. Nachdem in den Sonderregelungen des § 26 FSG gegenständlicher Sachverhalt nicht geregelt wäre, wäre unter Heranziehung des § 25 Abs 3 FSG im gegenständlichen Fall von einer Mindestentziehungsdauer von drei Monaten, selbst wenn eine Tateinheit nicht vorliegen sollte, auszugehen gewesen. Eine vorwerfbare Blutalkoholkonzentration von 0,77 Promille sei im zweiten Fall vorliegend gewesen.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Strafakt der Bezirkshauptmannschaft X zu Zl **** sowie in den Entziehungsakt ****, sodass auf den vorhin festgestellten Sachverhalt sowie die Beweiswürdigung verwiesen werden kann.
2. Rechtsgrundlagen:
Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) maßgeblich:
„§ 3 Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung
(1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),
2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),
3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),
4. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und
5. den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein.“
„§ 7 Verkehrszuverlässigkeit
(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
(…)
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;
(…)
(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.“
„§ 24 Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung
Allgemeines
(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder
2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.
Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.
(…)
(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,
2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.
Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
§ 25 Dauer der Entziehung
(1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
(2) Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß § 24 Abs. 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.
(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.
„§ 26 Sonderfälle der Entziehung
(1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch
1. auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder
2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat, so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.
Wenn jedoch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.
(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges
1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,
2. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen,
3. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,
4. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen,
5. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen,
6. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,
7. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(2a) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht gemäß Abs. 2 eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.
(3) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer
1. zwei Wochen,
2. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, sechs Wochen,
3. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h überschritten worden ist, drei Monate
zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z 2 oder 3 gegeben ist sechs Wochen, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.
(4) Eine Entziehung gemäß Abs. 3 darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei erstmaligen Entziehungen gemäß Abs. 3 darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer.
(5) Eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 gilt als erstmalig, wenn eine vorher begangene Übertretung der gleichen Art zum Zeitpunkt der Begehung bereits länger als fünf Jahre zurückliegt.
(6) Zum Zwecke der Durchführung von wissenschaftlichen Untersuchungen kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung für eine bestimmte Zeit von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende Regelungen für die Entziehungen der Lenkberechtigung aufgrund von Alkoholdelikten festlegen, wenn eine solche Untersuchung im überwiegenden Interesse der Verkehrssicherheit gelegen ist. In dieser Verordnung sind die näheren Bestimmungen festzusetzen über
1. die Voraussetzungen sowie die Unmöglichkeit für die Teilnahme an dieser Untersuchung,
2. die Inhalte und den Ablauf des Verfahrens,
3. die Beendigung des Verfahrens und den Ausschluss aus dem Verfahren,
4. die vorläufige Teilnahme an dem Verfahren,
5. die durchführende Institution, Personen und Geräte sowie
6. die Meldepflichten.
Der Zeitraum der Erprobung darf fünf Jahre ab dem Inkrafttreten der Verordnung nicht überschreiten.“
3. Rechtliche Beurteilung:
Vorauszuschicken ist, dass die Behörden nach dem Führerscheingesetz (§ 35 FSG) an rechtskräftige Entscheidung der Strafbehörden gebunden sind (vgl zB VwGH 24.09.2015, Ra 2015/02/0132).
Aufgrund dieser Bindungswirkung, die auch zwischen Verwaltungsgerichten und Behörden gilt, ist gegenständlich davonauszugehen, dass der Beschwerdeführer am 25.11.2017 um 22.08 Uhr in W, Adresse 3, auf der L ***, Höhe Strk 5,650, den Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XXXXX, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,53 mg/l. Weiters ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 25.11.2017 um 23.25 Uhr in W, Adresse 4, den Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XXXXX, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,42 mg/l.
Weiters ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 25.11.2017 um 23.28 Uhr den Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XXXXX in W, Adresse 4, gelenkt hat obwohl das Lenken von KFZ für die der Besitz einer Lenkberechtigung vorgeschrieben ist, vor der Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheines unzulässig ist. Der Führerschein war zum Lenkzeitpunkt vorläufig abgenommen.
Aufgrund der im Strafverfahren getroffenen Feststellungen hat der Beschwerdeführer am 25.11.2017 um 22.08 Uhr erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs 1b StVO begangen.
Gemäß § 26 Abs 1 FSG war daher die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen.
Aufgrund der im Strafverfahren bereits rechtskräftig getroffenen Feststellungen hat der Beschwerdeführer am 25.11.2017 um 23.25 Uhr wiederum ein Delikt gemäß § 99 Abs 1b StVO begangen. Er handelt sich somit nicht mehr um eine erstmalige Übertretung gemäß § 99 Abs 1b StVO. Es ist daher von einem Wiederholungsfall auszugehen. Diese Deliktskombination ist in § 26 Abs 2 FSG nicht vorgesehen, weshalb es bei der allgemeinen Wertung nach § 25 Abs 3 iVm § 7 FSG bleibt.
Der Beschwerdeführer hat daher sowohl eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 1 als auch des Abs 3 Z 6a FSG (konkret eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1b StVO und ein Kraftfahrzeug trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines gelenkt).
Zum ersten Tatvorwurf, nämlich des Lenkens eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand am 25.11.2017 um 22.08 Uhr ist festzuhalten, dass es sich diesbezüglich um einen Anwendungsfall des § 26 Abs 1 FSG handelt, wofür die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen war.
Dadurch, dass bei den in Rede stehenden Delikten nicht von einem Dauerdelikt bzw nicht von einem fortgesetzten Delikt gesprochen werden kann sondern viel mehr verschiedene selbständige Taten vorliegen, war daher die neuerliche Inbetriebnahme und das Lenken des tatgegenständlichen KFZ am selben Tag, knapp mehr als eine Stunde später, einer eigenen Wertung gemäß § 25 iVm § 7 FSG zu unterziehen. Gleiches gilt auch für das Lenken des KFZ trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines.
Im Zuge der ersten Amtshandlung durch die Polizei wurde eine Alkoholisierung des Beschwerdeführers von 0,53 mg/l Atemluft Alkoholgehalt festgestellt. Gleichzeitig wurde ihm der Führerschein vorläufig abgenommen. Im Wissen um die deutliche Alkoholisierung, hat s