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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1997 §4 Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Baur und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde des Bundesministers für Inneres gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 30. April 1999, Zl. 209.142/0-VIII/22/99, betreffend § 4 Asylgesetz (mitbeteiligte Partei: SA, geboren am 31. März 1971, derzeitiger Aufenthalt unbekannt), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Begründung
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18. März 1999 wurde der Asylantrag des Mitbeteiligten, eines Staatsangehörigen des Irak, gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zurückgewiesen, weil der Mitbeteiligte in der Slowakischen Republik Schutz vor Verfolgung finden könne.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Mitbeteiligten gegen den Bescheid des Bundesasylamtes statt. Sie behob den erstinstanzlichen Bescheid und verwies die Angelegenheit gemäß § 32 Abs. 2 AsylG zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und zur Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurück.
Dagegen richtet sich die vorliegende Amtsbeschwerde des Bundesministers für Inneres. Die belangte Behörde hat die Akten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Mitbeteiligte hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der vorliegende Fall gleicht in dem für die Entscheidung maßgeblichen Punkt - unschlüssige Ableitung der tatsächlichen Unmöglichkeit einer Rückstellung des Mitbeteiligten in die Slowakische Republik aus einer Auskunft der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl - weitgehend dem mit dem hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2000, Zl. 99/20/0341, entschiedenen Fall. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf dieses Erkenntnis verwiesen.
Im vorliegenden Fall lautete die der belangten Behörde erteilte Auskunft der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl allerdings dahingehend, es könne "nicht mit Sicherheit bekannt gegeben werden", ob eine Zurückverbringung des Mitbeteiligten in die Slowakische Republik möglich sein werde. Dies hänge u.a. vom Verhalten des Betroffenen bei seiner Befragung durch die slowakischen Behörden sowie von dem jeweiligen slowakischen Beamten ab. "Erfahrungsgemäß" dürfe gesagt werden, dass eine Zurückschiebung in die Slowakische Republik "kaum möglich" sei.
Auf diese Stellungnahme lässt sich die offenbare Annahme der belangten Behörde, es stehe im Sinne des hg. Erkenntnisses vom 11. November 1998, Zl. 98/01/0284, schon im laufenden Asylverfahren fest, dass der Mitbeteiligte nicht in die Slowakische Republik abgeschoben werden könne, ebenso wenig stützen wie auf die im Vorerkenntnis vom 24. Februar 2000 behandelte Auskunft der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl. Auf Auskünfte mit dem Inhalt der zuletzt erwähnten Auskunft der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl scheint sich die belangte Behörde - unter in der Beschwerde zutreffend gerügter Verletzung ihrer Begründungspflicht hinsichtlich der näheren Bezeichnung dieser Auskünfte - beziehen zu wollen, wenn sie ergänzend auf "die zahlreichen Mitteilungen" Bezug nimmt, "die der UBAS in letzter Zeit erhalten hat". Insoweit ist auf das erwähnte Erkenntnis vom 24. Februar 2000 zu verweisen. Auch die abschließende Überlegung der belangten Behörde, es stehe "zu vermuten", dass der Mitbeteiligte bei seiner Befragung durch die slowakischen Behörden "unklare Antworten" geben werde, um seine Rückschiebung zu verhindern, ist keine geeignete Grundlage für die Annahme, es stehe schon fest, dass seine Zurückverbringung in die Slowakische Republik nicht möglich sein werde.
Aufgrund der Unschlüssigkeit dieser Annahme war der angefochtene Bescheid - im Ergebnis gleich wie in dem mit dem Vorerkenntnis vom 24. Februar 2000 entschiedenen Fall - gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Hinsichtlich der erwähnten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am 23. März 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999200316.X00Im RIS seit
04.05.2001