Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
01.03.2018Norm
StVO 1960 §4 Abs1 litaRechtssatz
Von einem sofortigen Anhalten im Sinne des § 4 Abs. 1 lit.a StVO 1960 kann nicht die Rede sein, wenn das beteiligte Fahrzeug nicht unmittelbar nach Kenntnisnahme des Verkehrsunfalls am Unfallort, sondern erst in einiger Entfernung davon angehalten wird (vgl. VwGH Zl. 81/02/0267).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Anhaltepflicht; Verständigungspflicht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.939.001.2017Zuletzt aktualisiert am
24.04.2018