Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
01.03.2018Norm
StVO 1960 §4 Abs1 litaRechtssatz
Der mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stehende Lenker eines Kraftfahrzeuges kommt der Anhaltepflicht nicht schon dadurch nach, dass er das Fahrzeug kurzfristig an der Unfallstelle zum Stillstand bringt, im Übrigen aber – ohne sich um die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen zu kümmern – mit dem Fahrzeug die Unfallstelle wieder verlässt.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Anhaltepflicht; Verständigungspflicht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.939.001.2017Zuletzt aktualisiert am
24.04.2018