Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
01.03.2018Norm
StVO 1960 §4 Abs1 litaRechtssatz
Voraussetzung für die Anhalte- und Meldepflicht des § 4 Abs. 1 lit. a StVO 1960 und des § 4 Abs. 5 leg. cit. ist als objektives Tatbildmerkmal der Eintritt wenigstens eines Sachschadens und in subjektiver Hinsicht das Wissen von dem Eintritt eines derartigen Schadens, wobei der Tatbestand schon dann gegeben ist, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermochte (vgl. VwGH Zl. Ra 2016/02/0036).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Anhaltepflicht; Verständigungspflicht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.939.001.2017Zuletzt aktualisiert am
24.04.2018