TE Bvwg Erkenntnis 2018/4/11 W136 2186732-1

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Veröffentlicht am 11.04.2018
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Entscheidungsdatum

11.04.2018

Norm

BDG 1979 §112 Abs1 Z3
BDG 1979 §44 Abs1
BDG 1979 §48
BDG 1979 §51
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2 Z1

Spruch

W136 2186732-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael SUBARSKY, 1010 Wien, Tuchlauben 14, gegen den Beschluss der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 06.02.2018, GZ BMI-40023-0009-DK-senat 1/2018, betreffend Suspendierung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer (im Folgenden BF) steht als Beamter des Allgemeinen Verwaltungsdienstes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich. Er versieht als rechtkundiger Bediensteter der Verwendungsgruppe A1 Dienst im XXXX Gemäß Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom XXXX gehört der BF seit XXXX zum Kreis der begünstigten Behinderten, der Grad der Behinderung beträgt 70 vH.

2. Mit Note vom 25. 01 2018 übermittelte die Dienstbehörde des BF der belangten Behörde eine Disziplinaranzeige den BF betreffend sowie einen Bescheid vom 24.01.2018 betreffend die vorläufige Suspendierung des BF. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass dem BF der vorgenannte Bescheid sowie die Disziplinaranzeige am 24.01.2018 ausgefolgt worden seien. Aus einem beigelegten von drei Bediensteten der Dienststelle des BF unterfertigten Aktenvermerk ergibt sich, dass der an der Dienststelle angetroffene BF sich geweigert habe, sich ins Büro der Abteilungsleitung zwecks Übernahme des Suspendierungsbescheides und der Disziplinaranzeige zu begeben, sondern auf einen Zustellbevollmächtigten verwiesen habe. Aus diesem Grund habe man ihn in seinem Büro mündlich darüber in Kenntnis gesetzt, dass Disziplinaranzeige erstattet und er vom Dienst suspendiert worden sei und habe ihm die Schriftstücke übergeben. Der BF habe diese auf den Schreibtisch geworfen und angegeben, die Annahme zu verweigern. Nach anfänglicher Weigerung habe der BF schließlich die Amtsräumlichkeiten unter Protest verlassen.

3. Gemäß E-Mail des BF vom selben Tag an die Dienstbehörde sowie seine Dienststelle stellt der BF fest, dass die Rechtskraft der erfolgten Suspendierung erst mit Zustellung an seinen namentlich genannten Rechtsanwalt eintreten würde und das Faktum der rechtsfreundlichen Vertretung der Behörde bekannt wäre. Mit Vollmachtsbekanntgabe vom 25.01.2018 für das gegenständliche Verfahren wurde seitens des Rechtsvertreters ausgeführt, dass die Gründe für eine Suspendierung nicht vorlägen und der Ausspruch der Suspendierung von einem unzuständigen Organ erfolgt sei, demzufolge die Suspendierung keine Rechtswirkung entfalte. Dem Ersuchen, die Disziplinaranzeige sowie den Bescheid über die vorläufige Suspendierung zu übermitteln, wurde am selben Tag nachgekommen.

4. Mit dem bekämpften Bescheid wurde der BF gemäß § 112 Abs. 3 BDG 1979 vom Dienst suspendiert. Der Spruch der gegenständlichen Entscheidung lautet auszugsweise wörtlich wie folgt (Anonymisierung durch das BVwG):

"[Der BF wird]

wegen des Verdachtes er habe

1.) in 20 Fällen, um damit einen Rechtfertigungsgrund für die vorzeitige Beendigung der Dienstzeit darzulegen, manuell (also nicht mit Zeiterfassungskarte durch Einloggen am Terminal) und nachträglich Korrekturerfassungen im Zeiterfassungssystem ESS (Employee Self Service) unter den Kategorien "genehmigte Abwesenheit bezahlt" oder "Normaldienstzeit/GI", mit der Eintragung der Wortfolge "§ 14 BEinStG iVm 70 % erwerbsunfähig, siehe Bescheid BSA" durchgeführt und seinen Dienst gemäß der von ihm vorgenommenen Eintragungen auch tatsächlich vorzeitig beendet, obwohl der von ihm zitierte Bescheid keine Grundlage für die Nichterbringung der Regelarbeitszeit darstellt und zwar:

-am ... [Zitierung der 20 Fälle mit Datum und Uhrzeit und

Eintrag]....

und ohne die angeführten Abwesenheiten vom Dienst unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen,

er habe dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 i. d. g. F. V. m. Punkt 2.2.4. "Sollzeit" i. V. m. Punkt 1.7 "Gerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst" i. V. m. Punkt 1.4 "Umfang der Dienstzeitverpflichtung" des Erlasses über die Dienstzeitrahmen-regelung (DRR-Erlass) v. 14.05.2013, GZ. BMI-OA1340/0012-1/2/2015, in der Fassung vom 01.12.2015, gl. GZ. i. V. m. § 48 Abs. 1 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 51 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,

2.) die vom Direktor des Bundeskriminalamtes als zuständigem Organwalter am XXXX erteilte und an diesem Tag tatsächlich zugekommene schriftliche Weisung (die Eintragung "§ 14 BEinStG iVm 70 % erwerbsunfähig, siehe Bescheid BSA" im Anmerkungsblatt ESS zu unterlassen) nicht befolgt, indem er, um einen Rechtfertigungsgrund für die vorzeitige Beendigung der Dienstzeit darzulegen, manuell (also nicht mit Zeiterfassungskarte durch Einloggen am Terminal) und nachträglich unter der Kategorie "genehmigte Abwesenheiten" oder "Normaldienstzeit/GI" bezahlt Eintragungen mit der bereits untersagten Begründung erfasst und seinen Dienst gemäß der von ihm vorgenommenen Eintragungen auch tatsächlich vorzeitig beendet hat, obwohl der von ihm zitierte Bescheid keine Grundlage für die Nichterbringung der Regelarbeitszeit darstellt, und ohne die angeführten Abwesenheiten vom Dienst unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen und zwar:

-

am ..... [Zitierung von vier Fällen mit Datum und Uhrzeit und

Eintrag]....

er habe dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. Punkt 2.2.4. "Sollzeit" i. V. m. Punkt 1.7 "Gerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst" i. V. m. Punkt 1.4 "Umfang der Dienstzeitverpflichtung" des Erlasses über die Dienstzeitrahmen-regelung (DRR-Erlass) v. 14.05.2013, GZ. BMI-OA1340/0012- 1/2/2015, in der Fassung vom 01.12.2015, gl. GZ. i. V. m. § 48 Abs. 1 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 51 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,

3.) die vom Direktor des Bundeskriminalamtes als zuständigem Organwalter am XXXX erteilte und an diesem Tag tatsächlich zugekommene schriftliche Weisung (seine künftigen Abwesenheiten innerhalb der Blockzeit in Erfüllung seiner Meldepflichten, in der Weise zu dokumentieren hat, dass er sich in Fällen beabsichtigter Abwesenheiten vom Dienst, bei einem in der Weisung konkret genannten Personenkreis (nämlich Vorgesetzte bzw. Dienstführer) unter Darlegung der für den jeweiligen Tag ausschlaggebenden Umstände, die eine gerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst begründen würden, abzumelden hat), nicht befolgt und zwar an folgenden Tagen:

-

am ..... [Zitierung von fünf Fällen mit Datum und Uhrzeit und

Eintrag] ....

er habe dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,

4.) die vom Direktor des Bundeskriminalamtes als zuständigem Organwalter am XXXX erteilte und an diesem Tag tatsächlich zugekommene schriftliche Weisung (die Eintragung "§ 14 BEinStG ¡Vm 70 % erwerbsunfähig, siehe Bescheid BSA" im Anmerkungsblatt ESS zu unterlassen und seine künftigen Abwesenheiten innerhalb der Blockzeit in Erfüllung seiner Meldepflichten, in der Weise zu dokumentieren hat, dass er sich in Fällen beabsichtigter

Abwesenheiten vom Dienst, bei einem in der Weisung konkret genannten Personenkreis {nämlich Vorgesetzte bzw. Dienstführer) unter Darlegung der für den jeweiligen Tag ausschlaggebenden Umstände, die eine gerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst begründen würden, abzumelden hat) nicht befolgt, indem er, um einen Rechtfertigungsgrund für die vorzeitige Beendigung der Dienstzeit darzulegen, manuell (also nicht mit Zeiterfassungskarte durch Einloggen am Terminal) und nachträglich unter der Kategorie "genehmigte Abwesenheiten" oder "Normaldienstzeit/GI" bezahlt Eintragungen mit der bereits untersagten Begründung erfasst und seinen Dienst gemäß der von ihm vorgenommenen Eintragungen auch tatsächlich ohne sich persönlich bei dem in der Weisung konkretisierten Personenkreis abzumelden, vorzeitig beendet hat, obwohl der von ihm zitierte Bescheid keine Grundlage für die Nichterbringung der Regelarbeitszeit darstellt, und zwar:

-

am XXXX (Begründung der Abwesenheit durch Erfassung in der Anm.

ESS: "Eingeschränkte Erwerbsfähigkeit 70% siehe Bescheid BSA".

Händische Korrektur: "genehmigte Abwesenheit bezahlt", 9.35 Uhr bis

15.30 Uhr. Dienstantritt: 7.25 Uhr. Dienstende: 9.35 Uhr.)

- am XXXX (Begründung der Abwesenheit durch Erfassung in der Anm.

ESS: "Eingeschränkte Erwerbsfähigkeit 70% siehe Bescheid BSA".

Händische Korrektur: "genehmigte Abwesenheit bezahlt", 12.25 Uhr bis

15.30 Uhr. Dienstantritt: 7.15 Uhr. Dienstende: 12.25 Uhr.)

er habe dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. Punkt 2.2.4. "Sollzeit" i. V. m. Punkt 1.7 "Gerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst" i. V. m. Punkt 1.4 "Umfang der Dienstzeitverpflichtung" des Erlasses über die Dienstzeitrahmenregelung (DRR-Erlass) v. 14.05.2013, GZ. BMI-OA1340/0012- 1/2/2015, in der Fassung vom 01.12.2015, gl. GZ. i. V. m. § 48 Abs. 1 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 51 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,

5.) die vom Direktor des Bundeskriminalamtes als zuständigem Organwalter am XXXX erteilte Weisung (bei allfälligen zukünftigen Krankenständen schon ab dem ersten Tag eines Krankenstandes oder allfälligen zukünftigen Arztbesuchen eine entsprechende ärztliche Bescheinigung beim Vorgesetzen vorzulegen) nicht befolgt, indem die geforderten Bestätigungen in nachstehend angeführten Fällen nicht vorgelegt wurden und zwar:

-

am ..... [Zitierung von sechs Fällen mit Datum und Uhrzeit und

Eintrag] ...

er habe dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 i. d. g. F. i. v. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,

6.) die ihm durch den Direktor des Bundeskriminalamtes als zuständigem Organwalter am XXXX erteilten (auch "ergänzenden" ) Weisung ("bei jeder zukünftigen, aus seiner Sicht gerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst zwischen 7:30 Uhr und 15:30 Uhr eine entsprechende Bestätigung/Zeitbestätigung der von ihm aufgesuchten Behörde/Stelle (z.B. bei Behördenwegen, Therapiebehandlungen, etc. vorzulegen"), diese von ihm geforderten Bestätigungen/ Zeitbestätigungen in 4 Fällen nicht vorgelegt, und zwar:

-

am ..... [Zitierung der vier Fälle mit Datum und Uhrzeit und

Eintrag] ...

er habe dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 i. d. g. F. i. v. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen

7.) die ihm vom interimistischen Abteilungsleiter der Abteilung XXXX , sohin als zuständigem Organwalter, am XXXX und XXXX erteilten Arbeitsaufträge (Aufträge zur Übernahme einer Aufgabe) sowie den am

XXXX ebenfalls erteilten Auftrag, schriftlich bis zu einer darin (ausreichend langen- Anm. nämlich bis XXXX ) festgesetzten Frist, welcher Auftrag am XXXX unter Fristverlängerung (nunmehr bis XXXX ) und am XXXX (unter Fristsetzung bis XXXX ) wiederholt wurde, zu berichten, welche der ihm noch unter Leitung - des zu dem Zeitpunkt bereits verstorbenen Abteilungsleiters ( XXXX ) - übertragene Aufgaben noch unerledigt wären und aus welchen Gründen diese nicht erledigt werden konnten, nicht befolgt, sondern am XXXX eine Leermeldung per E-Mail abgegeben,

er habe dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 i. d. g. F i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,

gemäß § 112 Abs. 3 BDG 1979 i. d. g. F. vom Dienst [suspendiert].

......"

Begründend wurde ausgeführt, dass sich die im Spruch dargelegte Verdachtslage von Dienstpflichtverletzungen aus der Disziplinaranzeige ergäbe. Der vom BF wiederholt zitierte § 14 BEinstG eigne sich nicht als taugliche Rechtsgrundlage zum Nachweis einer gerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst. Die Überprüfung der Zeitnachweisliste des BF für den Zeitraum Juni bis Dezember 2017 habe ergeben, dass dieser überhaupt nur an fünf Arbeitstagen die Regelarbeitszeit von acht Stunden erbracht habe. An allen anderen Tagen sei der BF entweder im Krankenstand, auf Erholungsurlaub oder in Pflegefreistellung gewesen oder aber habe die Arbeit vorzeitig wegen "krank untertägig", "Arztbesuch" oder sonstiger Abwesenheiten vorzeitig verlassen. In rechtlicher Hinsicht wurde nach Zitierung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und dazu ergangener Judikatur auszugsweise wie folgt ausgeführt:

"Eine Suspendierung ist in erster Linie dann zu verhängen, wenn durch die Belassung des beschuldigten Beamten im Dienst die weitere Verletzung - und zwar besonders wichtiger - Dienstpflichten zu befürchten wäre. So begründen - unter anderem- schwere Störungen des Dienstbetriebes oder des Betriebsklimas die Möglichkeit einer Suspendierung.

Eine Gefährdung der Ordnung des Dienstbetriebes hat die VwGH Judikatur beispielsweise im Falle mehrfacher Nichtbefolgung von Weisungen (VwGH 16.12.1997, Zl. 96/09/0358) und im Fall des gehäuften Verlassens des Arbeitsplatzes ohne Bekanntgabe des Aufenthaltsortes (VwGH 24,5.1995, ZI 94/09/0105, VwGH 16.12.1997, ZI 96/09/0358) angenommen.

Wie auch schon im Bescheid, mit welchem die vorläufige Suspendierung verhängt worden ist, zutreffend ausgeführt wurde, hat der Verwaltungsgerichtshof in der zitierten Rechtsprechung festgehalten, dass wiederholte ungerechtfertigte und unvorhersehbare Absenzen eine schwere Störung der Ordnung des Dienstbetriebes darstellen, zumal es anderen Bediensteten bzw. Vorgesetzten des Beschwerdeführers nicht mehr möglich ist, eine kontinuierliche Erledigung der bei der Dienststelle des Beschwerdeführers anfallenden Arbeit zu gewährleisten. Unvorhersehbare Absenzen des Beschwerdeführers bedingen, dass Teile deren Arbeitskraft dafür aufgewendet werden muss, um notwendige organisatorische Umschichtungstätigkeiten durchzuführen. Jeder Bedienstete muss zusätzlich zu der ihm selbst zufallende Arbeit sich in die vom Beschwerdeführer begonnene Tätigkeiten einarbeiten und diese erledigen.

Der erkennende Senat war der Meinung, dass sich aus dem bisher bekannten Sachverhalt (Disziplinaranzeige samt Beilagen) der Verdacht schwerwiegendster Dienstpflichtverletzungen der angeführten Art ergibt.

Bei einem Belassen des Beschuldigten im Dienst während des gegen ihn laufenden Disziplinarverfahrens wäre die Ordnung des Dienstbetriebes gefährdet sowie das Vertrauen der Öffentlichkeit in die sachliche und korrekte Wahrnehmung der Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wesentlich beeinträchtigt und damit auch das Ansehen des Amtes."

5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig am 15.02.2018 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragte die ersatzlos Behebung des bekämpften Bescheides. In eventu wurde eine mündliche Verhandlung beantragt. Zum Sachverhalt wurde ausgeführt, dass der BF seit 2007 gemobbt und diskriminiert werde, weshalb ua. ein Verfahren vor dem ASG Wien, der Datenschutzkommission und ein Strafverfahren wegen des Verdachtes des Amtsmissbrauches zum Nachteil des BF anhängig sei. Anlässlich eines Gesprächs zwischen dem BF und dem provisorischen Abteilungsleiter am 24.01.2018 sei diesem eröffnet worden, dass er vorläufig suspendiert sei und dass Disziplinaranzeige erstattet worden sei, der BF habe aber die Übernahme eines Schriftstückes unter Hinweis auf seinen Zustellbevollmächtigten verweigert. Der Inhalt der Disziplinaranzeige und der Grund für die vorläufige Suspendierung seien nicht im Detail dargelegt worden. Dem Rechtsanwalt des Vertreters sei erst am 29.01.2018 die Disziplinaranzeige, allerdings ohne Beilagen, welche er erst am 08.02.2018 erhalten hätte, übermittelt worden.

Die Behörde versuche seit vielen Jahren einen unbequemen, wenn auch dienstbeflissenen Beamten einzuschüchtern, welcher wegen seiner Behinderung und seiner politischen Gesinnung systematisch diskriminiert werde. Hintergrund sei, dass sich der Beschwerdeführer massiv gegen die vorläufige Bestellung des Abteilungsleiters ohne Ausschreibung zur Wehr setzt. Zudem habe sich der BF für mehrere Posten, zuletzt zum Posten des Abteilungsleiters beworben. Diese Bewerbung solle durch die gegenständliche Disziplinaranzeige verhindert werden. Dies werde dadurch dokumentiert, dass dem BF weder eine Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den Vorwürfen zu äußern, noch sei mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift aufgenommen worden, weshalb grundlegende Verfahrensregeln verletzt worden seien.

Der BF verkenne nicht, dass mehrfaches Nichtbefolgen von Weisungen oder gehäuftes Verlassen des Arbeitsplatzes ohne entsprechende dienstliche Meldung die Ordnung des Dienstbetriebes erheblich gefährden könnten, dennoch enthebe dies die Behörde jedoch nicht von der grundsätzlichen Verpflichtung auch für den Fall einer beabsichtigten sichernden Maßnahme zunächst den Beschuldigten zu hören. Insbesondere habe die Behörde in dem der Einleitung bzw. Suspendierung vorausgehenden Verfahren zu erheben, ob nicht Gründe für eine Einstellung des Verfahrens vorliegen, oder die eine Bestrafung ausschließen würden (vgl. VwGH 2005/5/25, 2004/09/0011). Dies führe dazu, dass vor Ausspruch einer Suspendierung seitens der Disziplinarkommission auch zu prüfen wäre, ob Gründe einer Einstellung nach § 118 BDG vorliegen. Dies sei jedenfalls nicht erfolgt, zumal ausschließlich die Ausführungen in der Disziplinaranzeige dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurden.

Auch inhaltlich sei der bekämpfte Bescheid unzutreffend. Die Disziplinarkommission schließe aus den Eintragungen im Zeiterfassungssystem ESS "eingeschränkte Erwerbsfähigkeit 70 % siehe Bescheid BSA" darauf, dass die angeführten Abwesenheitszeiten keinesfalls gerechtfertigt wären. Die Disziplinarkommission sieht in der Eintragung im ESS offensichtlich keine ausreichende Begründung der Abwesenheit. Auch werde nicht geprüft, ob hinsichtlich der in der Disziplinaranzeige angeführten Daten der Abwesenheit Meldungen seitens des BF erstattet worden sei. Vor dem 06.09.2017 habe der BF seine vorzeitigen Dienstabtritte nach Dienstantritt immer mit "krank untertägig" administriert. Bei näherer Befassung mit der ESS-Gebrauchsanweisung, insbesondere Punkt 4.2.6. habe der BF die bisherigen Eintragungen nicht für rechtmäßig befunden. Die frühzeitigen Dienstabtritte seien stets schmerzbedingt, teils aufgrund Fehlens eines behindertengerechten Arbeitsplatzes, teils aufgrund diskriminierender Behandlungen seitens des Vorgesetzten erfolgt. Mit der Änderung des Abwesenheitsgrundes im ESS wollte der BF auch eine Dokumentation für das Diskriminierungsverfahren vor dem ASG Wien erreichen. Aufgrund der letzten verbindlichen Weisung vom stellvertretenden Dienststellenleiter vom 28.07.2016 seien die Dienstantritte vom Disziplinarbeschuldigten jeweils beim Sekretariat der Abteilung per Mail oder Anruf gemeldet worden. Wie sich aus der Disziplinaranzeige ergäbe, seien die inkriminierte Eintragung im ESS über einen längeren Zeitraum zwischen 06.09.2017 und zumindest 01.12.2017 erfolgt. Entsprechend der den Vorgesetzten treffenden Fürsorgepflicht gemäß § 45 BDG hätte die Verpflichtung bestanden, diese Eintragungen zu hinterfragen und allenfalls den BF anzuweisen, die Eintragungen zu korrigieren. Im Falle einer entsprechenden Belehrung hätte der Beschwerdeführer selbstredend die Eintragungen geändert. Stattdessen sei seitens der Vorgesetzten nie das Gespräch gesucht, sondern im Nachhinein nahezu fünf Monate später die Disziplinaranzeige erstattet worden.

Was den vorgeworfenen Weisungsverstoß in zwei Fällen anlange, sei die Weisung vom XXXX per Mail vom Büro des Dienststellenleiter verschickt worden und dem BF auch das Original der Weisung übergeben worden. Der Beschwerdeführer habe ca. 45 Min. später gegen die Weisung remonstriert. Die Weisung sei daraufhin nicht wiederholt worden und habe als zurückgezogen gegolten.

Die Weisung vom XXXX sei zunächst um 9:31 Uhr ebenfalls per E-Mail vom Büro des Dienststellenleiters an den BF ergangen. Nahezu zeitgleich sei von einer Kanzleidame der Abteilung dem Beschwerdeführer ein A4-Kuvert ohne Absender übergeben worden, welches mangels Absender vom Beschwerdeführer ungeöffnet entsorg worden sei. Gegen die zweite Weisung habe der Beschwerdeführer dann um 12:00 Uhr per Mail remonstriert. Auch diese zweite Weisung sei nachweislich nicht wiederholt worden, sodass auch diese als zurückgezogen gegolten habe. Das Ersuchen des BF um Hilfestellung und Aufklärung sowie der Antrag auf bescheidmäßige Abfrage hinsichtlich Rechtmäßigkeit der Weisung vom XXXX , eingebracht am 02.11.2017, seien negiert worden.

Was eine angebliche Weisung des XXXX Bericht über etwaige Arbeitsaufträge zu erstatten, anlange, werde auf das Krankenstands-Tagebuch 2017 verwiesen. Dennoch habe der BF immer, soweit es ihm möglich war, Arbeitsaufträge erfüllt.

6. Mit Note vom 19.02.2018, eingelangt am 21.02.2018 wurde die gegenständliche Beschwerde samt Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der Verdacht von Dienstpflichtverletzungen durch den BF, wie von der belangten Behörde im bekämpften Bescheid dargestellt, nämlich mehrfache Nichteinhaltung der Dienstzeit und mehrfache Nichtbefolgung von Weisungen, ergibt sich unmittelbar aus der diesbezüglichen Aktenlage, insbesondere den Ausdrucken aus der vom BF geführten Dienstzeiterfassung im Zeitraum Juni bis Dezember 2017 sowie den vorliegenden schriftlichen Weisungen des Dienstellenleiters vom XXXX und vom XXXX und den schriftlichen Weisung des provisorischen Abteilungsleiters vom XXXX und XXXX .

Hinsichtlich des Verdachtes der nicht gerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst gesteht der BF zu, seine Dienststelle zu den von ihm dokumentierten Zeitpunkten vorzeitig verlassen zu haben, bringt jedoch vor, dass dies rechtlich korrekt wäre. Den Erhalt der Weisungen des Dienststellenleiters gesteht der BF zu, bringt jedoch vor, dass er dagegen remonstriert habe, weshalb er diese Weisungen mangels Wiederholung nicht habe befolgen müssen.

Mit diesem Vorbringen ist die Verdachtslage nicht ausgeräumt (siehe dazu unten unter Punkt 2 Rechtliche Beurteilung).

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, zu deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde. Insbesondere war im gegenständlichen Verfahren nicht zu prüfen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich Dienstpflichtverletzungen begangen hat, somit war nicht über Schuld und Strafe zu urteilen, sondern ob hinreichende konkrete Verdachtsgründe für eine Suspendierung rechtfertigende Dienstpflichtverletzung vorliegen. Darüber hinaus liegen im Hinblick auf den Spruchinhalt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Gegenstand dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Bei der Suspendierung handelt es sich nur um eine einen Teil des Disziplinarverfahrens darstellende, bloß vorläufige, auf die Dauer des Disziplinarverfahrens beschränkte Maßnahme, mit der nicht abschließend über eine "Streitigkeit" entschieden wird (vgl. VwGH vom 15.05.2008, Zl. 2006/09/0240).

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wie oben bereits ausgeführt steht der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hinsichtlich der gegebenen Verdachtslage aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A)

1. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 i.d.F. BGBl. I Nr. 167/2017 (BDG 1979) maßgeblich:

"§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

(3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.

§ 48. (1) Der Beamte hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Die tatsächlich erbrachte Dienstzeit ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, automationsunterstützt zu erfassen.

.......

§ 51. (1) Der Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, hat den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.

(2) Ist der Beamte durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat er seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt. Kommt der Beamte dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.

§ 112. (1) Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,

1. wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder

2. wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht oder

3. wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.

Die Staatsanwaltschaft hat die zuständige Dienstbehörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Beamtin oder einen Beamten wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts zu verständigen.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013)

(3) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission hat diese bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.

......"

2. Allgemeine Voraussetzung für eine Suspendierung im Sinne des BDG 1979 ist, dass schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt werden. Es genügt im Sinne der Rechtsprechung des VwGH ein entsprechend konkreter Verdacht ("begründeter Verdacht" iSd § 109 Abs. 1 BDG); die Dienstpflichtverletzung muss zum Zeitpunkt der Suspendierung auch noch nicht nachgewiesen sein (VwGH 20.11.2001, 2000/09/0133; 29.11.2002, 95/09/0039; 4.9.2003, 2000/09/0202).

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH handelt es sich bei einem konkreten Verdacht um "hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte", aus denen nach der Lebenserfahrung mit Wahrscheinlichkeit auf ein Vergehen geschlossen werden kann (VwGH 27.6.2002, 2001/09/0012; 29.4.2004, 2001/09/0086; 16.9.2009, 2009/09/0121).

Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten, eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst aufgrund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, und dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern. Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Ähnlich wie beim Einleitungsbeschluss (an den ebenfalls Rechtsfolgen geknüpft sind) muss das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtete wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, das heißt in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt (VwGH, 27.06.2002, 2000/09/0053 und 27.02.2003, 2001/09/0226, und die jeweils darin angegebene Judikatur).

Verschulden bzw. die Strafbemessung sind - anders als im nachfolgenden Disziplinarverfahren - im Suspendierungsverfahren nicht zu beurteilen (VwGH 30.06.2004, 2001/09/0133).

3. Rechtliche Beurteilung des konkreten Sachverhalts

Nach dem hier einschlägigen § 112 Abs. 1 Z 3 BDG war im Gegenstand zu prüfen, ob eine begründete Verdachtslage hinsichtlich einer Dienstpflichtverletzung vorliegt und diese wegen ihrer Art das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes bei Belassung der BF im Dienst gefährdet.

Wie bereits oben unter Punkt II.1. ausgeführt, besteht der Verdacht, dass der BF Pflichtverletzungen im Sinne der §§ 44, 48 und 51 BDG 1979 begangen hat.

Zum Beschwerdevorbringen dass die frühzeitigen Dienstabtritte stets schmerzbedingt erfolgt seien, zum Teil, weil der Arbeitsplatz nicht behindertengerecht sei und zum Teil weil der BF eine Dokumentation für ein - nicht näher dargestelltes - Verfahren vor dem ASG Wien erreichen wollte, ist zu bemerken, dass sich daraus nicht ergibt, dass das vorzeitige Verlassen de Dienstes gerechtfertigt wäre. Dem Beschwerdevorbringen, wonach die Vorgangsweise des BF niemals beanstandet wurde, ist die Weisung des Dienststellenleiters vom XXXX entgegen zu halten, die genau diese Vorgangsweise dem BF untersagt. Im Übrigen ist zu bemerken, dass die Verpflichtung zur Einhaltung der Dienstzeit nicht von der Erteilung einer Weisung abhängt, sondern zu den grundlegenden gesetzlichen Dienstpflichten gehört. Der Hinweis, wonach der BF seinen Dienstantritt jeweils im Sekretariat gemeldet habe, geht ins Leere, weil dem BF ein vorzeitiges Verlassen der Dienststelle angelastet wird.

Mit dem Beschwerdevorbringen, dass der BF gegen jene Weisungen, deren Nichtbefolgung ihm angelastet wird, remonstriert habe, ist der Verdacht einer Pflichtverletzung ebenfalls nicht ausgeräumt. Damit gesteht der BF nämlich zu, dass er den Weisungen nicht Folge geleistet hat. Ob jedoch die vom BF an den Dienststellenleiter gerichteten E-Mails tatsächlich eine die Befolgungspflicht der Weisung aufhebende Remonstration darstellt, ist im Lichte der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Remonstration die erkennbare Äußerung rechtlicher Bedenken gegen die erteilte Weisung zu enthalten hat, durchaus zweifelhaft und wird im weiteren Verfahren zu klären sein.

Schließlich ist auch der Hinweis auf das "Krankenstands-Tagebuch" des BF und das Vorbringen, dass er sich soweit wie möglich immer um Erfüllung der Arbeitsaufträge bemüht habe, nicht geeignet, den Verdacht er habe diesbezügliche Weisungen des provisorischen Abteilungsleiters nicht befolgt, auszuräumen. Auch zu dieser Anlastung wird im weiteren Verfahren das Vorbringen des BF näher zu würdigen sein.

Zum Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid infolge Verletzung von Verfahrensfehlern ersatzlos beheben, ist zu bemerken, dass nicht erkannt werden kann und auch nicht ausgeführt wurde, welche diese sein sollten. Insoweit der BF mangelndes Parteiengehör vor Erlassung des Bescheides über die vorläufige Suspendierung vorbringt, ist darauf zu verweisen, dass dieser Bescheid der Dienstbehörde nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist. Dass dem BF im gegenständlichen Verfahren keine Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den in der Disziplinaranzeige angeführten Anlastungen zu äußern, kann jedoch nicht erkannt werden. Abgesehen davon, dass der BF die Disziplinaranzeige am 24.01.2018 erhalten hat, wurde sie am nächsten Tag auch dessen Rechtsanwalt übermittelt, sodass es dem BF jederzeit möglich war, zu den Anlastungen Stellung zu nehmen. Wenn ausgeführt wird, dass die belangte Behörde auch verpflichtet wäre, Einstellungsgründe im Sinne des § 118 BDG zu prüfen, ist darauf zu verweisen, dass die belangte Behörde mit der Erlassung des bekämpften Bescheides unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht hat, dass sie solche als nicht gegeben erachtet und auch ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass zur Einleitung des Disziplinarverfahrens ein gesonderter Beschluss ergehen wird.

Wie der BF selbst in seiner Beschwerde zugesteht, kann mehrfaches Nichtbefolgen von Weisungen oder gehäuftes Verlassen des Arbeitsplatzes ohne entsprechende dienstliche Meldung die Ordnung des Dienstbetriebes erheblich gefährden. Der belangten Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie, wie sie dargelegt hat, durch die dem BF im Verdachtsbereich angelasteten Pflichtverletzungen wegen ihrer Art wesentliche Interessen des Dienstes bei einer Belassung des BF im Dienst als gefährdet ansieht.

Nach dem Gesagten war die Beschwerde abzuweisen und der bekämpfte Bescheid zu bestätigen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.

Schlagworte

Abwesenheit vom Dienst, Ansehen des Amtes, Dienstpflichtverletzung,
Dienstzeit, Gehorsamspflicht, Suspendierung, Verdachtsgründe,
Weisungsverstoß, wesentliche Interessen des Dienstes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W136.2186732.1.00

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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