Entscheidungsdatum
11.04.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W119 2106098-1/26E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Mongolei, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, Diakonie Flüchtlingsdienst gem GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19. 3. 2015, Zl. 821 872 405-1600596, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 5. 2. 2018 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, iVm § 9 Absatz 3 BFA-VG idgF auf Dauer unzulässig ist.
III. Gemäß §§ 54, 55 und 58 Abs. 2 Asylgesetz 2005 idgF iVm § 81 Abs. 36 NAG idgF iVm § 14a Abs. 4 Z 2 NAG idF BGBl. I Nr. 38/2011 sowie § 10 Abs. 2 Z 3 und 5 Integrationsgesetz idgF wird XXXX der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" jeweils für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am 27. 12. 2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Sie wurde am selben Tag im Rahmen der Erstbefragung nach dem AsylG einvernommen und gab zunächst an, die Grund- und die Berufsschule besucht zu haben. Sie habe den Beruf einer Krankenschwester erlernt. Sie sei verwitwet und Mutter zweier Kinder. Zu ihrem Fluchtgrund führte sie aus, dass sie vor ihrer Eheschließung eine Lebensgemeinschaft mit einem gewalttätigen Mann geführt habe, der sich auch wegen solcher Gewalthandlungen im Gefängnis befunden habe. Nach seiner Entlassung habe er ihren Ehemann so schwer verletzt, dass dieser nach einem Jahr gestorben sei. Er sei in weiterer Folge auch ihr und ihren Kindern gegenüber gewalttätig gewesen. Trotz mehrerer Anzeigen bei der Polizei habe er sein Verhalten fortgesetzt. Deshalb habe sie keine andere Möglichkeit gesehen, als das Land zu verlassen.
Am 23. 10. 2013 wurde die Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dort führte sie aus, dass sie von 1987 bis 1989 einen Lebensgefährten gehabt habe, der sehr aggressiv und gewalttätig gewesen sei. Zudem sei er Alkoholiker gewesen. 1989 habe er einen Freund so schwer verletzt, dass er eine Haftstrafe habe verbüßen müssen. 1990 habe sie den Vater ihrer Kinder kennengelernt, mit dem sie eine Tochter und einen Sohn habe. 1997 habe ihr früherer Lebensgefährte sie wiederum gefunden und begonnen sie unter Druck zu setzen. 1998 sei ihr nunmehriger Lebensgefährte von ihrem ehemaligen Partner so schwer verletzt worden, dass er danach gestorben sei. Ihr früherer Partner sei daraufhin wieder verurteilt worden. 2003 sei er aus der Haft entlassen worden. Danach habe er sie wieder bedroht, sodass sie das Land verlassen habe. Er sei etwa drei bis viermal monatlich in ihre Wohnung gekommen. Er habe erst mit Unterstützung der Polizei die Wohnung verlassen. Er sei sehr oft von den Polizeibehörden mitgenommen worden.
Die Beschwerdeführerin legte mit Schriftsatz vom 9. 12. 2013 Unterlagen zu ihrer Ausbildung und beruflichen Tätigkeit sowie ihre mongolische Geburtsurkunde vor.
Mit Schreiben vom 12. 8. 2014 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) eine Anfrage an die Staatendokumentation. Darin wurde ersucht zu erheben, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich bis Dezember 2012 an der von ihr genannten Adresse gewohnt habe, woran der Vater der Kinder der Beschwerdeführerin gestorben sei, ob der früherer Lebensgefährte der Beschwerdeführerin tatsächlich im Dezember 1999 zu einer fünfjährigen Haftstrafe verurteilt worden sei und ob dieser nach dem Jahr 2003 noch des Öfteren von der Polizei festgenommen worden sei, weil er die Beschwerdeführerin bedroht habe.
In der Anfragebeantwortung wurde mitgeteilt, dass der Bruder der Beschwerdeführerin die von ihr angeführte Adresse bestätigt habe. Es habe jedoch von den beiden Kindern der Beschwerdeführerin keine Informationen zu den von der Beschwerdeführerin angeführten Straftaten ihres ehemaligen Lebensgefährten gegeben. Es sei deutlich hervorgekommen, dass eine Informationsweitergabe unerwünscht sei.
Die Beschwerdeführerin wurde am 17. 3. 2015 beim Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Sie gab an, dass ihr Adoptivbruder in Österreich lebe. Sie habe telefonischen Kontakt zu ihm. Sie besuche einen Deutschkurs und habe telefonischen Kontakt zu ihren in der Mongolei lebenden Kindern.
Auf die Frage, wann ihr früherer Partner den Vater ihrer Kinder verletzt habe, gab sie an, dass dies am 3. 12. 1998 oder am 8. 12. 1998 geschehen sei. Auf Vorhalt, dass sie anlässlich ihrer Befragung am 23. 10. 2013 angeführt habe, dies sei am 28. 12. 1998 passiert, gab sie an, dass sich der Vorfall vor dem Jahreswechsel am 28. 12. 1998 ereignet habe. Auf die Frage, ob es eine Verurteilung gegeben habe, gab sie an, dass ihr früherer Partner zu einer 7-jährigen Haftstrafe verurteilt worden sei. Er sei im Jahr 2005 aus der Haft entlassen worden. Auf Vorhalt, dass sie in ihrer Einvernahme am 23. 10. 2013 angegeben habe, dass er im Jahr 2003 entlassen worden sei, erklärte sie, dass er auf jeden Fall verurteilt worden sei. Es sei ihr im Oktober 2013 psychisch nicht gut gegangen.
Die Beschwerdeführerin legte die Sterbeurkunde ihres Lebensgefährten vor. Weiters gab sie an, dass ihre Tochter vermutlich deshalb keine Angaben über ihren früheren Partner gemacht habe, weil sie Angst vor ihm gehabt habe.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 19. 3. 2015, Zl 821 872 405-1600596, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Begründend wurde zu Spruchpunkt I ausgeführt, dass aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin keine persönliche Verfolgung entnommen habe werden können. Dem Vorbringen fehle es an einem Konnex zu den in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ angeführten Gründen.
Zudem hege das Bundesamt Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin, weil sich in ihren Einvernahmen Widersprüche ergeben hätten. So habe sie am 27. 12. 2012 angegeben, dass ihr Ex-Lebensgefährte im Jahr 2004 aus der Haft entlassen worden sei, während sie am 23. 10. 2013 ausgesagt habe, seine Freilassung wäre im Jahr 2003 erfolgt. Bei der am 17. 3. 2015 durchgeführten Einvernahme habe sie angeführt, die Haft habe bis zum Jahr 2005 angedauert. Auf Vorhalt, dass sie widersprüchliche Angaben getätigt habe, gab sie an, dass es ihr am 23. 10. 2013 psychisch nicht gut gegangen sei.
Damit sei die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Bedrohung nicht glaubhaft. Hätte sich dies nämlich tatsächlich zugetragen, sei es nicht nachvollziehbar, warum sie ihre Kinder in der Mongolei zurückgelassen habe. Ebenso wenig sei es nachvollziehbar, warum die Kinder der Beschwerdeführerin anlässlich der vom Bundesamt beauftragten Erhebungen die Angaben ihrer Mutter nicht bestätigt oder dazu keine Angaben hätten machen wollen.
Zu Spruchpunkt II wurde ausgeführt, dass sich bei der Beschwerdeführerin keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage darlegten, um einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art 3 EMRK darzustellen. Weiters handle es sich bei der Beschwerdeführerin um eine junge arbeitsfähige Frau, bei der die Teilnahme am Arbeitsleben vorausgesetzt werden könne. Es gebe für Frauen, die von häuslicher Gewalt betroffen seien, auch Schutzeinrichtungen.
Zu Spruchpunkt III erwog das Bundesamt, dass bei der Beschwerdeführerin kein Familienleben in Österreich bestehe. Zu ihrem im Bundesgebiet existierenden Privatleben sei auszuführen, dass sie sich seit Dezember 2012 in Österreich befinde und einen Deutschkurs besuche. Wenngleich eine Rückkehrentscheidung eine drohende Verletzung ihres Privatlebens darstelle, falle dennoch die nach Art 2 EMRK gebotene Abwägung zu Lasten der Beschwerdeführerin aus. Da keine Umstände im Sinne des § 50 Abs. 1 bis 3 FPG vorliegen würden, sei ihre Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig.
Mangels Feststellbarkeit von Gründen im Sinne des § 55 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung
Mit Verfahrensanordnung vom 08.07.2016 wurde der Beschwerdeführerin die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberaterin zur Seite gestellt.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 1. 4. 2015 Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass häusliche Gewalt in der Mongolei ein häufiges Problem sei. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergebe, sei die Schutzfähigkeit der mongolischen Behörden in Bezug auf häusliche Gewalt keinesfalls immer gegeben.
Zudem halte sich die Beschwerdeführerin seit Dezember 2012 in Österreich auf und versuche die deutsche Sprache zu erlernen. Auch verfüge sie über österreichische Freunde. Die erlassene Ausweisung stelle daher einen unzweifelhaften Eingriff in das schützenswerte Privatleben der Beschwerdeführerin dar.
Es wurde der Antrag gestellt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
Mit Schriftsatz vom 8. 11. 2017 wurden die Heiratsurkunde sowie die von ihr angestrebte Nostrifikation gemäß dem Gesundheits- und Krankenpflegesetz übermittelt.
Mit Schriftsatz vom 23. 11. 2017 wurden Unterlagen des Ehemannes der Beschwerdeführerin vorgelegt, die seine Pflegebedürftigkeit dokumentieren.
Am 04.12.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Das Bundesamt nahm als weitere Partei des Verfahrens entschuldigt nicht teil. Die Beschwerdeführerin gab eingangs an, über ihre im bisherigen Verfahren getätigten Fluchtgründe nicht mehr sprechen zu wollen. Weiters führte sie aus, ihren nunmehrigen Ehemann im Juli 2013 kennengelernt zu haben. Am 12. 5. 2017 habe sie ihn geehelicht. Da ihr Ehemann pflegebedürftig sei, müsse sie ihn in dieser Hinsicht unterstützen. Sie profitiere auch durch ihre erlernte Tätigkeit als Krankenschwester. Sie habe einen in Österreich lebenden Ziehbruder. Ihre Tochter lebe ebenso in Österreich, die sie häufig treffe. Falls ihr ein Aufenthaltstitel zukomme, wolle sie ihren Beruf als Krankenschwester wieder ausüben. Sie besuche Deutschkurse und wolle auch mit einem Computerkurs beginnen.
Am Ende der Verhandlung wurden der Beschwerdeführerin die vorläufigen Sachverhaltsannahmen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Situation in der Mongolei übergeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist mongolische Staatsangehörige, gehört der Volksgruppe der Khalkh-Mongolen an und ist buddhistischen Glaubens. Sie ist in der Stadt XXXX geboren. Sie besuchte die Grundschule und im Anschluss daran eine berufsbildende Schule. Sie erlernte den Beruf einer Krankenschwester, den sie auch in der Stadt Ulaanbaator ausübte. Von 1987 bis 1989 führte sie eine Lebensgemeinschaft zu einem gewalttätigen Mann, der einen Freund so schwer verletzte, dass er dafür eine Haftstrafe verbüßen musste. 1990 ging die Beschwerdeführerin eine weitere Beziehung ein. Mit ihrem damaligen Partner hat sie einen Sohn und eine Tochter. Im Jahr 1997 spürte der frühere Lebensgefährte die Beschwerdeführerin auf und bedrohte sie. 1998 wurde der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin von diesem so schwer verletzt, dass er in weiterer Folge gestorben ist. Daraufhin wurde der frühere Lebensgefährte der Beschwerdeführerin neuerlich verurteilt und musste eine Haftstrafe verbüßen. Im Jahr 2003 wurde er aus der Haft entlassen und begann die Beschwerdeführerin und ihre Kinder wiederum zu bedrohen, indem er in ihrer Wohnung erschien. Die von der Beschwerdeführerin kontaktierten Sicherheitsbehörden nahmen diesen immer wieder fest. Weil die Beschwerdeführerin diese Situation nicht mehr ertragen konnte, verließ sie die Mongolei und stellte am 27. 12. 2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin durch ihren Lebensgefährten Opfer häuslicher Gewalt wurde. Die Beschwerdeführerin wandte sich an die mongolischen Sicherheitsbehörden, von denen sie auch effektiven Schutz erhielt.
Weiters kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in der Mongolei einer Verfolgung ausgesetzt war oder im Falle einer Rückkehr ausgesetzt sein würde.
Die Beschwerdeführerin leidet weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung und es besteht auch kein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf.
Sie ist in einem erwerbsfähigen Alter und war bis zu ihrer Ausreise aus der Mongolei erwerbstätig.
Die Beschwerdeführerin ist seit 12. Mai 2017 mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet. Dieser ist pflegebedürftig und bedarf der Unterstützung der Beschwerdeführerin im alltäglichen Leben. Die Beschwerdeführerin verfügt zwar über kein Sprachzertifikat für die deutsche Sprache, eine Kommunikation ist jedoch möglich. Sie ist auch bemüht, ihre in der Mongolei erworbene Ausbildung zur Krankenschwester in Österreich nostrifizieren zu lassen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist Vater zweier Kinder, zu denen die Beschwerdeführerin ein gutes Verhältnis hat.
Mittlerweile ist auch die Tochter der Beschwerdeführerin Österreich aufhältig, der Sohn der Beschwerdeführerin lebt weiterhin in der Mongolei.
Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Mongolei (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 13. 1. 2017)
Politische Lage
Die Mongolei ist eine parlamentarische Demokratie mit einem Mehrparteiensystem (ÖB Peking 11.2016; vgl. auch USDOS 13.4.2016). Die Verfassung von 1992 basiert auf den Grundprinzipien Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung (ÖB Peking 11.2016; vgl. auch AA 11.2016a).
Das Parlament (Großer Staats-Chural) ist ein Einkammernparlament mit 76 Sitzen (ÖB Peking 11.2016). Die 76 Abgeordneten werden in allgemeiner, freier, unmittelbarer und geheimer Wahl für vier Jahre gewählt. Im April 2016 erging eine Verfassungsgerichtsentscheidung zugunsten des Mehrheitswahlrechts (AA 11.2016a). Unter dieser Entscheidung litten vor allem die Chancen von kleinen Parteien und Frauen. So wurde zum Beispiel die Frauenquote von bisher 30% auf 20% gesenkt (KAS 1.7.2016).
Die letzten Parlamentswahlen fanden am 29.6.2016 statt. Bei dieser regulär verlaufenen Wahl löste die Mongolische Volkspartei (MVP) die Demokratische Partei (DP) in der Regierung ab. (AA 11.2016a). Die MVP erhielt 65 Mandate, die bisher regierende DP neun, die Mongolische Revolutionäre Volkspartei (MRVP) und der unabhängige Musiker S. Javkhlan, erhielten je ein Mandat. Die Wahlbeteiligung lag bei 72,1% (Mongoleionline 10.7.2016; vgl. auch KAS 1.7.2016). Die neue Regierung unter Premierminister Erdenebat besteht aus 16 Ministern, 2 davon Frauen (ÖB Peking 11.2016). Die OSZE war mit etwa 300 Wahlbeobachtern in der Mongolei vertreten und attestierte, dass die Wahl, nach hartem, die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit respektierendem Wahlkampf, geordnet ablief (OSZE 4.10.2016).
Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der in einer Direktwahl für vier Jahre gewählt wird und der selbst den Premierminister nominieren kann. Das Präsidentenamt kann für maximal zwei Amtsperioden bekleidet werden (ÖB Peking 11.2016). Aktuelles Staatsoberhaupt ist der am 26.6.2013 wiedergewählte Staatspräsident Tsakhiagiin Elbegdorj (Demokratische Partei - DP). Der Staatspräsident ist zugleich Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates, dem auch der Ministerpräsident und der Parlamentspräsident angehören, und er ist der Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Er kann Gesetze initiieren, setzt vom Parlament verabschiedete Gesetze in Kraft oder verhindert diese mit einem Veto, welches nur mit der Zwei-Drittel-Mehrheit des Parlaments überstimmt werden kann (AA 11.2016a). Die nächste Präsidentschaftswahl ist für das Jahr 2017 angesetzt (ÖB Peking 11.2016).
In den vergangenen 20 Jahren wurden in der Mongolei 11 erfolgreiche Präsidentschafts-, und Parlamentswahlen abgehalten (USDOS 5.7.2016).
Sicherheitslage
Im regionalen Vergleich hat die Mongolei nach dem Zerfall des Ostblocks einen vorbildlichen Weg in Richtung Demokratie und Marktwirtschaft eingeschlagen. Seit 1990 finden regelmäßig allgemeine, freie und faire Wahlen statt, die Regierungswechsel verlaufen friedlich. Die Menschenrechte sind in der Mongolei in der Verfassung festgeschrieben und werden allgemein geachtet. Das Land verfügt über eine aktive Zivilgesellschaft mit einer Vielzahl von Bürgerbewegungen und Selbsthilfegruppen (BMZ 2016).
Der Staat hat im gesamten Staatsgebiet das unangefochtene Gewaltmonopol. Es gibt keine organisierten Gruppen, die stark genug wären, die Staatsgewalt herauszufordern. Abgesehen von den Unruhen im Zuge der Wahlen 2008, sowie lokalem Widerstand von Umweltaktivisten gegen Bergbautätigkeiten seit 2010, gab es keine bedeutenderen Gewaltanwendungen durch oppositionelle Kräfte. Es gibt jedoch ultra-nationalistische Kräfte, die gegen den Einfluss aus dem Ausland opponieren, und daher Fremde, insbesondere ethnische Chinesen attackieren (Bertelsmann 2016).
Die Binnenlage des dünn besiedelten Flächenstaates zwischen Russland und China bestimmt die mongolische Außenpolitik, die sich daher um ein gutes, ausgewogenes Verhältnis zu diesen beiden Nachbarn bemüht. So verfolgt die Mongolei eine Politik der Bündnisfreiheit und hat sich 1992 zur kernwaffenfreien Zone erklärt. Gleichzeitig sucht das Land internationale Absicherung, die es in einer immer aktiveren Mitarbeit in internationalen Organisationen, vor allem den Vereinten Nationen, sowie in einer stärkeren Zusammenarbeit mit den USA, Japan und der Europäischen Union (insbesondere Deutschland) zu finden hofft ("Politik des Dritten Nachbarn") (AA 11.2016a).
Rechtsschutz/Justizwesen
Das mongolische Rechtssystem orientiert sich am römisch-germanischen System und kennt eine Unterscheidung zwischen Verwaltungs- und Zivilrecht. Die Mongolei hat drei verschiedene Ebenen von Gerichten:
1. Soum, Intersoum und Bezirksgerichte: Gerichte erster Instanz und für kleinere Verbrechen sowie für Zivilverfahren unter einem Streitwert von 10 Millionen Tugrik zuständig.
2. Aimag Gerichte: Die Erstinstanz für schwerwiegendere Verbrechen und Zivilverfahren mit einem Streitwert von über 10 Millionen Tugrik. Aimag Gerichte sind gleichzeitig Berufungsgerichte für die niederrangigen Gerichte.
3. Oberster Gerichtshof: Für alle anderen Verfahren zuständig und in der Hauptstadt angesiedelt (ÖB Peking 11.2016).
Der Verfassungsgerichtshof (Tsets) kann vom Parlament, dem Staatspräsidenten, dem Premier, dem Obersten Staatsanwalt, auf Eigeninitiative oder durch Petitionen durch Bürger befasst werden. Die neun Richter werden durch das Parlament für sechs Jahre ernannt (ÖB Peking 11.2016).
2013 trat unter anderem das Gesetz über den Opfer- und Zeugenschutz, das Gesetz über den Marshal-Service, das Gesetz über einen Rechtsbeistand für insolvente Beklagte und eine Änderung des Polizeigesetzes in Kraft (USDOS 25.6.2015). Die Verfassung der Mongolei sieht eine Gewaltenteilung vor, die Justiz ist formell unabhängig. Diese Unabhängigkeit wird jedoch durch systemimmanente Korruption geschwächt (ÖB Peking 11.2016; vgl. auch FH 2016). Der Präsident ernennt die Richter des Obersten Gerichtshofes, was die Möglichkeiten der Justiz untergräbt, unabhängige Aufsicht über die anderen Regierungszweige auszuüben. (Bertelsmann 2016).
Haftstrafen sind in der Mongolei schon für kleine Delikte aus generalpräventiven Gründen sehr hoch. Sie reichen für Gewalt-, Raub- und Sexualdelikte deutlich über Strafmaße europäischer Rechtsordnungen hinaus. Die Möglichkeit der vorzeitigen Entlassungen oder der Strafaussetzungen zur Bewährung ist formal vorhanden, aber es wird davon wenig Gebrauch gemacht (ÖB Peking 11.2016).
Sicherheitsbehörden
Dem Ministerium für öffentliche Sicherheit unterstehen das Milizbüro (Polizei) und ein diesem unterstelltes Netz von Polizeiämtern, die Staatssicherheitsverwaltung, das Brandschutzamt, die Fremdenpolizei und die Grenztruppen sowie der Justizvollzugswachkörper (ÖB Peking 11.2016). Die zivilen Behörden üben größtenteils Kontrolle über die internen und externen Sicherheitskräfte aus, jedoch bleiben die Mechanismen zur Untersuchung von Polizeiübergriffen inadäquat. So gibt es Fälle von ungestraftem Missbrauch Verdächtiger durch Sicherheitskräfte. Aufsichtsorgan über nationale und lokale Polizeiaktionen ist die National Police Agency (NPA), der bis September 2015 elf Beschwerden wegen körperlicher Übergriffe durch die Polizei gemeldet wurden, die zu strafrechtlichen Ermittlungen führten (USDOS 13.4.2016).
Die nationale Polizei, die Miliz, welche auch als Kriminalpolizei fungiert, unterhält in jeder Provinz ein Referat und in jedem Bezirk ein Büro. Die Miliz ist für die Ausstellung und Registrierung des Personalausweises sowie für die Speicherung der Ausweisdaten zuständig. Alle Staatsangehörigen der Mongolei müssen ab dem 16. Lebensjahr ständig einen Personalausweis bei sich führen. Zusammen mit der Lokalverwaltung beaufsichtigen die lokalen Sicherheitsbüros außerdem die Vollstreckung der Zwangsarbeitsstrafen. Weiters ist die Miliz berechtigt, betrunkene Personen bis zu 24 Stunden in Kurzzeitarrest zu nehmen und auch Geldstrafen zu verhängen. Sie hat ferner alle notwendigen Maßnahmen (Ermittlungen, Zwangsmaßnahmen und Beschlagnahme sowie den Gebrauch von Waffen) einzuleiten, um den Schutz der öffentlichen Ordnung zu gewährleisten. Die Fahndung nach vermissten Personen, die Verkehrssicherheit (durch Verkehrsinspektorate in jedem Milizbüro) und die Brandbekämpfung fallen ebenfalls in die Zuständigkeit der Miliz. Das Ministerium für öffentliche Sicherheit ist schließlich auch für die Staatsicherheit (Spionageabwehr, Staatsschutz und Sabotageabwehr) zuständig. Der Fremdenpolizei und den Grenztruppen unterstehen ca. 15.000 Beamte. Sie sind für die Einhaltung der Ein- und Ausreisevorschriften sowie des Fremdenrechts zuständig (ÖB Peking 11.2016).
Folter und unmenschliche Behandlung
Artikel 251 des Strafgesetzbuchs definiert den Straftatbestand der Folter und legt eine Höchststrafe von fünf Jahren Haft und ein Berufsverbot von bis zu drei Jahren fest. In besonders schlimmen Fällen kann die Strafe sogar auf bis zu zehn Jahren ausgeweitet werden. Gemäß Kapitel 11, §44 wird die Entschädigung in Fällen von Folter von der Strafprozessordnung festgelegt. Der Höchste Gerichtshof zitiert in seiner Interpretation dieses Artikels ausdrücklich die Definition der UN-Konvention gegen Folter (ÖB Peking 11.2016). Dennoch sind Folter und andere Misshandlungen, insbesondere bei Verhören durch Ordnungskräfte zum Erzwingen von Geständnissen, noch immer an der Tagesordnung (AI 24.2.2016; vgl. auch USDOS 13.4.2016). Er wird auch von Drohungen gegen Familienmitglieder zu ermitteln, sollten Geständnisse nicht erfolgen, berichtet (USDOS 13.4.2016). Im Februar 2015 ratifizierte die Mongolei das Zusatzprotokoll zur VN-Antifolterkonvention (OPCAT). Das UN-Antifolterkomitee (CAT) überprüfte die Mongolei im August 2016 und drückte unter anderem Sorgen über vorherrschende Straflosigkeit in Fällen von Folter aus (ÖB Peking 11.2016).
Korruption
Korruption stellt ein großes Problem in der öffentlichen Verwaltung dar (BMZ 2016). Auch die Industrie, insbesondere der Bergbau ist davon betroffen (ÖB Peking 11.2016). Die Nichtregierungsorganisation Transparency International listet die Mongolei in ihrem Korruptionswahrnehmungsindex 2015 auf Platz 72 von 168 analysierten Ländern (TI 2016). 2006 wurde das Anti-Korruptionsgesetz (Anti-Corruption Law, ACL) erlassen, das aber nicht effektiv umgesetzt wird (USDOS 5.7.2016). In der Politik setzt sich zunehmend die Erkenntnis durch, dass Korruption die Entwicklung der Mongolei stark behindert (BMZ 2016). Es wurde daher 2007 die unabhängige Behörde gegen Korruption (Independent Authority Against Corruption, IAAC) gegründet. Diese hat einige hochrangige Personen wegen Veruntreuung und Korruption angeklagt (BMZ 2016). Mitglieder des Parlaments sind aber während ihrer Amtszeit immun gegenüber strafrechtlicher Verfolgung (USDOS 5.7.2016). 2012 hat sich der mongolische Kampf gegen Korruption intensiviert, als ein Gesetzt erlassen wurde, das von jedem Mitglied des Parlaments verlangt jährlich das Einkommen darzulegen. (Bertelsmann 2016). Korruptionsfälle werden noch nicht konsequent genug strafrechtlich verfolgt (BMZ 2016).
Es gibt Bedenken, dass Elemente der Justiz und der IAAC vom Präsidenten und anderen Amtsträgern der Demokratischen Partei für politische Zwecke gebraucht wurden. So wurden hauptsächlich Mitglieder der MVP angeklagt (Bertelsmann 2016). Journalisten, die Korruptionsfälle aufdecken, werden mitunter von einflussreichen Betroffenen mittels Diffamierungs-Klagen in den Ruin getrieben. Es besteht derzeit kein besonderer Schutz für Whistle-Blower, eine gesetzliche Schutzvorschrift lag Ende 2016 jedoch im Entwurf vor (ÖB Peking 11.2016).
NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Eine Vielzahl an heimischen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann ohne behördliche Einschränkungen ihre Erkenntnisse veröffentlichen. Regierungsbeamte sind grundsätzlich kooperativ und für deren Anliegen zugänglich (USDOS 13.4.2016). Die staatliche Menschenrechtskommission "National Human Rights Commission of Mongolia" (NHRC) arbeitet weitgehend unabhängig und veröffentlicht kritische Berichte trotz schlechter finanzieller Ausstattung. Internationale NGOs können frei arbeiten. Menschenrechtsverteidiger sind in der Regel keinen Belästigungen ausgesetzt. Jedoch blieb der Fall eines 2015 ermordeten Umweltaktivisten, der Minenarbeiten kritisiert hatte, bisher ungeklärt und kam es zu Fällen von Übergriffen von Skinheads und religiösen Fanatikern gegen LGBT-Aktivisten (ÖB Peking 11.2016).
Ombudsmann
Es existiert keine Ombudsstelle zur Behandlung von Beschwerden von Häftlingen, jedoch erlaubt das Gesetz Gefangenen, Beschwerden unzensiert an das Justizpersonal weiterzuleiten, um Untersuchungen der Haftbedingungen zu beantragen. Die Staatsanwaltschaft und die NHRC kontrollierten die Bedingungen in Gefängnissen und Haftanstalten (USDOS 13.4.2016). Es gibt häufige Berichte, in denen die Rechte von Untersuchungshäftlingen beschnitten werden. Unter anderem gibt es Verstöße gegen das Recht auf Schutz vor Folter und anderen Formen der Misshandlung, das Recht auf Zugang zu Gesundheitsversorgung und auf Besuch von Angehörigen und Rechtsanwälten. Es gibt Berichte davon, wie Polizei und Staatsanwaltschaft gegen Verdächtige und auch deren Familienmitglieder mit Irreführung und Einschüchterungsversuchen vorgingen (AI 19.12.2016).
Wehrdienst und Rekrutierungen
Alle Männer zwischen 18 und 25 Jahren sind zwölf Monate wehrpflichtig. Zu den nicht bewaffneten Einheiten kann man bis zum 27. Lebensjahr eingezogen werden. Eine uneingeschränkte Befreiung von der Wehrpflicht gibt es nicht, eine Erkrankung oder die Unterstützung schwer erkrankter Familienangehöriger können zu einem Aufschub der Wehrpflicht führen. Studenten haben ebenfalls das Recht, einen Aufschub des Einberufungsbefehls zu beantragen. Frauen sind von der Wehrpflicht ausgenommen (ÖB Peking 11.2016; vgl. auch CIA 12.12.2016). Nach der Wehrpflicht können sich Soldaten für zwei bis vier Jahre verpflichten (CIA 12.12.2016).
Wehrersatzdienst
Religiöse oder Gewissensgründe sind keine Ausschlussgründe von der Wehrpflicht. Es gibt aber die Möglichkeit, alternativ Dienst bei der Grenzüberwachung, der nationalen Katastrophenschutzbehörde oder bei humanitären Organisationen zu leisten oder sich durch die Zahlung für Ausbildungskosten und für den Erhalt eines Soldaten für ein Jahr von der Wehrpflicht freizukaufen (USDOS .10.8.2016) Derjenige, der vom Wehrdienst befreit werden möchte, muss nach dem Wehrdienstgesetz umgerechnet 490 Euro zahlen.
Wehrdienstverweigerung / Desertion
Deserteure müssen in Friedenszeiten mit einer zweijährigen und Offiziere mit einer dreijährigen Freiheitsstrafe, rechnen (Art. 279 Abs.1 und 279 Abs. 2 StGB). In Kriegszeiten kann die Strafe auf fünf bis sieben Jahre ausgedehnt werden (ÖB Peking 11.2016).
Allgemeine Menschenrechtslage
Die schwerwiegendsten Menschenrechtsprobleme sind Korruption und weit verbreitete häusliche Gewalt. Vage Gesetzeslage und ein Mangel an Transparenz in der Legislative, der Exekutive und in Judikativen Prozessen untergräbt die Effizienz der Regierung, das Vertrauen der Öffentlichkeit und fördert Korruption. Weitere beobachtete Menschrechtsprobleme umfassen Misshandlung von Häftlingen durch die Polizei, schlechte Bedingungen in Untersuchungsgefängnissen, willkürliche Festnahmen, Medienbeeinflussung durch die Regierung, religiöse Diskriminierung, Ausgangssperren, Menschenhandel, Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen und Diskriminierung von lesbischen, schwulen, bisexuellen, transgender und intersex (LGBTI) Personen (USDOS 13.4.2016).
Mit 17 der 18 internationalen Menschenrechtsverträge und deren Zusatzprotokolle hat die Mongolei mehr einschlägige Verträge ratifiziert als jedes andere asiatische Land, und um 2 Verträge mehr als Österreich (ÖB Peking 11.2016).
Als neuntes Land in Asien hat die Mongolei im Jahr 2000 eine nationale Menschenrechtskommission eingerichtet. Nach den gesetzlichen Vorgaben besteht diese aus drei für sechs Jahre berufenen Mitgliedern, die vom Obersten Gerichtshof, dem Staatspräsidenten und dem Parlament nominiert werden. Vorsitzender des Gremiums ist ein bisheriger Richter am Obersten Gerichtshof. Die Befugnisse dieser Kommission beziehen sich v.a. auf die Ausarbeitung von Bildungs-, Rechtsverbreitungs- und Forschungsmaßnahmen, aber auch auf die Behandlung von Bürgerbeschwerden. Die Mongolei orientierte sich dabei eng an den Vorschlägen des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte, welches die Anstrengungen der Mongolei auf diesem Gebiet als vorbildlich bezeichnet (ÖB Peking 11.2016).
Meinungs- und Pressefreiheit
Die Verfassung der Mongolei garantiert Meinungsfreiheit (Bertelsmann 2016). Auch der friedliche Meinungsaustausch im Internet ist gesetzlich erlaubt. Dennoch gibt es Internetzensur. Verantwortlich dafür ist die von der Regierung besetzte Kommunikationsaufsichtskommission (Regulatory Commission, CRC), ein Organ, welches Fernseh- und Rundfunklizenzen vergibt, sowie den Inhalt reguliert. (USDOS 13.4.2016). Es werden auch rechtliche Möglichkeiten angewandt um Journalisten zu zensieren. So wird das Gesetz für Staatsgeheimnisse, welches Staatsgeheimnisse nur vage beschreibt herangezogen um journalistische Publikationen einzuschränken (Bertelsmann 2016). Außerdem werden straf- und zivilrechtliche Bestimmungen über Verleumdung gegen Journalisten verwendet, die über Korruption, und über als beleidigend eingestufte Themen und Aktivitäten von Abgeordneten berichteten (AI 24.2.2016; vgl. auch FH 2016). Auch Blogger sind Verleumdungsklagen einflussreicher Persönlichkeiten ausgesetzt (ÖB Peking 11.2016). Aus Furcht vor strafrechtlichen Repressalien übten viele Journalisten und unabhängige Publikationen daher in gewissem Ausmaß Selbstzensur (AI 24.2.2016; vgl. auch Bertelsmann 2016). Es gibt insbesondere während Wahljahren auch Berichte von Gewalt und Belästigung gegenüber Journalisten (USDOS 13.4.2016).
Es existieren hunderte Druck- und Rundfunkmedien in Privatbesitz. Die größte Nachrichtenquelle ist der staatliche Sender MNB (Mongolian National Broadcaster). Zusätzlich sind auch internationale Sender in der Mongolei niedergelassen (FH 2016).
Das Presseinstitut der Mongolei (PIM) ist eine 1996 gegründete Nichtregierungsorganisation die für die Unabhängigkeit der Medien in der Mongolei arbeitet. Gemeinsam mit der internationalen NGO Reporter ohne Grenzen führte PIM das Media Ownership Monitor Projekt (MOM) durch. Die Erkenntnis daraus ist, dass 74% der mongolischen Pressekanäle politische Verbindungen haben. Da es auch keine regulierenden Schutzmaßnahmen gibt, um Medienkonzentrationen und Monopole zu verhindern, besteht die Gefahr auf Manipulation der Informationen und damit auch für den demokratischen Prozess (RSF 8.12.2016).
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
Die Verfassung der Mongolei von 1992 garantiert die Vereinigungs- und die Versammlungsfreiheit. Es gibt keine Einschränkungen dieser Rechte. So sind Proteste nahe dem Regierungspalast und vor den Gebäuden politischer Parteien üblich (Bertelsmann 2016). Gewerkschaften sind unabhängig und ihre Rechte werden von der Regierung respektiert (FH 2016). Es gab jedoch Ausnahmen, wie die Zugangsverweigerungen für LGBTI Organisationen zu diversen öffentlichen Plätzen (USDOS 13.4.2016).
Haftbedingungen
Das Gesetz verbietet, dass Personen willkürlich verhaftet, eingesperrt und der Freiheit beraubt werden. Die meisten Regierungsorganisationen halten sich an dieses Verbot jedoch wird dem Geheimdienst (General Intelligence Agency, GIA) vorgeworfen manchmal gegen diese Regelung zu verstoßen (USDOS 13.4.2016). Auch der Polizei wird vorgeworfen willkürliche Verhaftungen und Verkehrsanhaltungen durchzuführen. Häftlinge werden oft für lange Zeit festgehalten und geschlagen (FH 2016).
Berichten von NGOs zufolge sind die Haftbedingungen in der Mongolei nach wie vor dürftig bis harsch, auch wenn es in den letzten Jahren Verbesserungen gab (USDOS 13.4.2016). Die Haftstrafen sind in der Mongolei schon für kleine Delikte aus generalpräventiven Gründen sehr hoch. Sie reichen für Gewalt-, Raub- und Sexualdelikte deutlich über Strafmaße europäischer Rechtsordnungen hinaus. Das Instrument der vorzeitigen Entlassungen oder der Strafaussetzungen zur Bewährung besteht, aber es wird davon wenig Gebrauch gemacht (ÖB Peking 11.2016). Daher sind Gefängnisse oft überfüllt. Männer und Frauen werden in getrennten Anlagen inhaftiert. Männer werden je nach der ihnen zugewiesenen Sicherheitsstufe ihrer Vergehen in entsprechenden Gefängnissen untergebracht. Für Frauen gibt es nur ein Gefängnis (USDOS 13.4.2016). Unter entsprechender Bewachung dürfen Häftlinge Besuche von Familienangehörigen von bis zu 72 Stunden Dauer (die Gefängnisse verfügen hierfür über zu einem ortsüblichen Entgelt anmietbare Aufenthalts- und Übernachtungsmöglichkeiten) und von anderen Personen Besuche von bis zu drei Stunden Dauer empfangen. Für die Schulausbildung von Minderjährigen ist zu sorgen und freiwillige berufliche Weiterbildung von anderen Häftlingen muss ermöglicht werden (ÖB Peking 11.2016).
Die Haftbedingungen in Polizeistationen und Gefängnissen liegen, trotz Verbesserungen, weit unter europäischen Standards (ÖB Peking 11.2016). Es gibt Mängel in Bezug auf Überbelegung, medizinische Versorgung, Bekleidung, Betten, Nahrung, Wasserqualität, Belüftung, Sanitäranlagen, und bei der Unterbringung von Personen mit Behinderungen bei älteren Anstalten und Untersuchungsgefängnissen (USDOS 13.4.2016). Außerdem werden Jugendliche oft nicht von erwachsenen Straftätern getrennt (ÖB Peking 11.2016). In Gefängnissen in ländlichen Regionen sind die Bedingen oft schlimmer, während sie in neuen und renovierten Anlagen besser sind. In Entzugsanstalten der Polizei sind die Bedingungen oft dürftig (USDOS 13.4.2016; vgl. ÖB Peking 11.2016).
Es gibt Berichte über Tote in den Gefängnissen aufgrund von mangelhafter Ernährung, Wärme und medizinischer Versorgung (FH 2016). Bis September 2016 gab es vier Todesfälle in Gefängnissen und einen in Untersuchungshaft (USDOS 13.4.2016).
Todesstrafe
Die Todesstrafe wurde im Jänner 2012 durch ein Moratorium ausgesetzt. Im Zuge einer am 3. Dezember 2015 beschlossene Änderung des Strafgesetzbuchs hätte die Todesstrafe per September 2016 abgeschafft werden sollen (AA 11.2016a; vgl. auch AI 24.2.2016 und AI 4.12.2015). Die im Juli 2016 neu gewählte Regierung beschloss jedoch die Novelle des Strafgesetzbuchs neben anderen Gesetzen zunächst einer Überarbeitung zu unterziehen. Zusätzlich hinterfragen einzelne Parlamentarier die Sinnhaftigkeit der Abschaffung der Todesstrafe. Die Todesstrafe ist daher in der Mongolei nach wie vor nicht abgeschafft. Es befinden sich weiterhin zur Todesstrafe verurteilte Personen in Haft (ohne dass ihre Strafe umgewandelt wurde) und 2015 wurden erneut zwei Personen zur Todesstrafe verurteilt (ÖB Peking 11.2016). Die letzte Hinrichtung fand in der Mongolei im Jahr 2008 statt. Dort war die Todesstrafe als Staatsgeheimnis eingestuft. (AI 4.12.2015).
Religionsfreiheit
Religionsfreiheit ist durch die Verfassung garantiert (FH 2016). Religiöse Dogmen haben keinen nennenswerten Einfluss auf die Rechtsordnung oder auf politische Institutionen, auch wenn von manchen hohen Würdenträgern bekannt ist, dass sie religiös sind (Bertelsmann 2016). Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit, verbietet Diskriminierung aufgrund des Glaubens und sieht die Trennung zwischen Staat und Religion vor. (USDOS 10.8.2016).
Die Mongolei erlebte seit der demokratischen Revolution 1990 ein Wiederaufleben der Religiosität, insbesondere des Buddhismus und des traditionellen Schamanismus (Bertelsmann 2016), hatte aber auch Einfluss auf christliche Missionierung (FH House 2016). Vorherrschende Religion in der Mongolei ist der tibetische Buddhismus, dem 53% (LIP 12.2016) bis über 54,2% (Bertelsmann 2016) der Bevölkerung anhängen. 3% Prozent sind Moslems, 2,6% Anhänger des Schamanismus und 2,2% Christen, die meisten von ihnen Protestanten, andere bekennen sich zur russisch-orthodoxen Kirche, zu den Sieben-Tage-Adventisten oder zur katholischen Kirche. Laut Statistischem Jahrbuch 2014 sind von allen Kirchen, Tempeln und Gebetsplätzen in der Mongolei 42% dem Buddhismus, 48,8% dem Christentum, 7,4% dem Islam und 1,8% sonstigen Glaubensrichtungen wie Schamanismus oder Bahai, Muun gewidmet (LIP 12.2016).
Religiöse Institutionen sind per Gesetzt dazu verpflichtet sich zu registrieren. Die Umsetzung der umfangreichen Bestimmungen zur Registrierung liegt im Ermessen der örtlichen Behörden, sodass sich die Vorgangsweise regional unterscheidet. Einige religiöse Gruppen meldeten daher Schwierigkeiten sich in manchen Regionen zu registrieren, oder bei der Erneuerung der Registrierung. Der Registrierungsprozess kann laut Berichten zwischen zwei Wochen bis zu drei Jahren dauern. Die Registrierung ist auf ein Jahr beschränkt, kann jedoch von regionalen Behörden auch für zwei bis drei Jahre ausgestellt werden. Es gibt Berichte, von christlichen Gruppen, dass alte Registrierungen ausgelaufen sind, während sich die Neuregistrierungen noch im Genehmigungsprozess befinden. Ausländern wurde in so einem Fall manchmal gestattet im Land zu bleiben (USDOS 10.8.2016).
Insbesondere Christen berichten von Diskriminierung und Schikanen durch oft unangekündigte Kontrollen. Schamanische Führer berichten, dass ihrer Religion die finanzielle Unterstützung und Steuerbegünstigungen vorenthalten werden, welche anderen Religionen zugestanden werden (USDOS 10.8.2016). Die kasachische muslimische Minderheit genießt generelle Religionsfreiheit (FH 2016).
Ausländische Missionare, benötigen ein Religionsvisum, um in der Mongolei missionieren zu dürfen. Es gibt keine Reglementierungen für Bürger, die missionieren wollen (USDOS 10.8.2016). Einige religiöse Gemeinschaften, insbesondere Christen, bemängeln, dass die Zahl der erlaubten Missionare beschränkt sei. Es gibt jedoch keine Hinweise darauf, dass es sich um eine systematische Restriktion handelt, oder dass das Recht zur freien Ausübung ihres Glaubens eingeschränkt würde (Bertelsmann 2016). Das Religionsgesetzt verbietet die Verbreitung religiöser Ansichten mittels Gewalt, Druck, durch materielle Anreize, Täuschung oder Mittel, die Gesundheit oder Moral schaden oder psychische Schäden hervorrufen können. In manchen Regionen wird Kindern und Minderjährigen aus Angst vor "Gehirnwäsche" die Teilnahme an religiösen Aktivitäten verboten (USDOS 10.8.2016).
Nichtregistrierte religiöse Gruppen, werden durch wiederholte Besuche von Finanzbeamten, der Polizei oder anderen Beamten schikaniert (USDOS 10.8.2016).
Die jüdische Bevölkerung ist sehr klein und es gibt keine Berichte über Antisemitische Handlungen (USDOS 13.4.2016).
Ethnische Minderheiten
Die Mehrheit der gut drei Millionen Einwohner der Mongolei (Stand Juli 2016) bilden Angehörige der Khalkh mit 81,9%. Daneben gibt es Minderheiten wie die Kasachen mit 3,8%, Durbet mit 2,7%, Bayad mit 2,1%, Buryat-Bouriates (Burjaten) mit 1,7%, Zakhchin mit 1,2%, Dariganga mit 1%, Uriankhai mit 1% und 4,6% sonstige Minderheiten (2010 geschätzt) (CIA 12.12.2016). Die Mongolei ist ein ethnisch homogenes Land, demzufolge fehlt der Nährboden sowohl für ethnische als auch für religiöse Konflikte. Die Mehrheit der Bevölkerung bekennt sich zum tibetischen Buddhismus (LIP 12.2016).
Staatsbürgerschaft wird keinen ethischen Gruppen vorenthalten. Die Mongolei erkennt Doppelstaatsbürgerschaften nicht an, weswegen der Status der Staatsangehörigkeit von Kasachen, die in den 1990er Jahren Im Zuge der kasachischen Rücksiedlungspolitik nach Kasachstan ausgewandert und später in großer Zahl wieder zurückkehrten, unklar ist (Bertelsmann 2016).
Die Verfassung anerkennt die Rechte von nationalen ethnischen Minderheiten (v.a. turksprachige Kasachen) auf Gebrauch der eigenen Sprache, jedoch werden diese Rechte von Seiten der Behörden kaum umgesetzt. Es bestehen kasachische Medien, die allerdings über mangelnde staatliche Unterstützung klagen. Mitunter kommt es zu Übergriffen von Ultranationalisten gegen koreanische und chinesische Staatsbürger (ÖB Peking 11.2016).
Frauen
Die Verfassung bestimmt, dass keine Person ob ihrer Herkunft, Sprache, Abstammung, Alters, Geschlechts, sozialer Herkunft oder ihres Status diskriminiert werden darf und dass gemäß Art. 16 Abs. 11 VerfG Männer und Frauen in politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und familiären Angelegenheiten gleich behandelt werden müssen. Seit 2011 gibt es ein Gesetz zur Geschlechtergleichstellung. Das gesetzliche Pensionsantrittsalter für Frauen liegt mit 55 Jahren fünf Jahre unter jenem der Männer. Geschiedene Frauen stehen laut Familiengesetz Alimente zu. Die Mongolei liegt in der Erreichung der Gender-spezifischen Millenniums-Entwicklungsziele (MDGs - Millennium Development Goals) stark zurück, v.a. die Versorgung im Bereich reproduktive Gesundheit ist schlecht. Gewalt gegen Frauen, insbesondere im Zusammenhang mit Alkoholmissbrauch, ist laut Berichten von NGOs im Zunehmen begriffen. Es gibt keine Gesetzgebung gegen sexuelle Belästigung (ÖB Peking 11.2016).
Mongolische Frauen sind an sich emanzipiert, gebildet - nach dem Gender Development Index (GDI) 2015 kommen Frauen bei den Bildungsindikatoren auf die besseren Werte. So Frauen durchschnittlich 15,3 Jahre, Männer 13,9 Jahre lang eine Ausbildung erhalten. Frauen nehmen aktiv am gesellschaftlichen und politischen Leben teil. Dennoch ist die mongolische Gesellschaft eine patriarchalische, in der der Mann das Familienoberhaupt ist. Auch wenn die Zahl der allein von Frauen geführten Haushalte zunimmt (LIP 12.2016).
Häusliche Gewalt stellt weiterhin ein schwerwiegendes und weit verbreitetes Problem dar. Dem National Center Against Violence (NCAV), einer lokalen NGO, die Kampagnen gegen häusliche Gewalt betreibt und über 1000 Opfern Schutz gewährt, wurden in den ersten sieben Monaten des Jahres 2015 660 Fälle gemeldet. (USDOS 13.4.2016).
Gemäß § 13.4. des Gesetzes gegen häusliche Gewalt aus dem Jahr 2004, ist im Fall eines Übergriffes die Polizeidienststelle des Wohnortes von Opfer oder Täter, des Orts an dem der Übergriff stattgefunden hat, oder des Sitzes einer das Opfer medizinisch oder sonstig versorgenden Organisation, wenn das Opfer dort auch untergebracht ist, zu kontaktieren. Gemäß § 13.1. ist medizinisches Personal das in der Ausübung der beruflichen Tätigkeit Spuren häuslicher Gewalt oder Hinweise auf zukünftige häusliche Gewalt feststellt, verpflichtet die Polizei oder falls dies nicht möglich ist, die zuständige örtliche Verwaltung zu verständigen (ÖB Peking 29.11.2016). Die Tatsache, dass häusliche Gewalt nicht anonym angezeigt werden kann, könnte Personen abschrecken diese zu melden (USDOS 13.4.2016).
Artikel 113 verbietet jegliche Form von Menschenhandel. Er definiert Menschenhandel in Übereinstimmung mit internationalem Recht und schreibt Strafen von bis zu 15 Jahren Haft vor. Öfter angewandt wird
Artikel 124 für das Einführen oder die Organisation von Prostitution. Das Strafmaß liegt hier bei bis zu fünf Jahren (USDOS 30.6.2016).
NGOs berichten, dass eine beträchtliche Anzahl von Personen aus ländlichen und wirtschaftlich schwachen Regionen in Ulan Bator und in Grenzgebieten sexuell ausgebeutet werden (USDOS 30.6.2016; vgl. auch FH 2016).
Kinder
Kindesmissbrauch ist ein bedeutendes Problem und bestand hauptsächlich aus häuslicher Gewalt und sexuellem Missbrauch. Die National Human Rights Commission (NHRC) berichtet, dass häusliche Gewalt gegen Kinder oft nicht gemeldeten wurde, weil Kinder entweder Angst hatten oder nicht in der Lage waren, dies den zuständigen Behörden zu melden. Einige Kinder sind verwaist oder von zu Hause weggelaufen - als Folge armutsbedingter Vernachlässigung oder um vor Misshandlungen durch ihre Eltern zu fliehen. Viele dieser Misshandlungen passieren unter Alkoholeinfluss und gemäß der Regierungseinrichtung National Authority for Children (NAC) und verschiedenen NGOs kommen diese meistens innerhalb der Familie vor. Laut den Angaben der Polizei werden Kinder von misshandelnden Eltern in Schutzhäuser gebracht, einige Beobachter meinen allerdings, dass viele Jugendliche wieder zu ihren misshandelnden Eltern gebracht werden (USDOS 13.4.2016). Manche mongolische Kinder sind gezwungen zu betteln, zu stehlen, oder informellen Wirtschaftssektoren, wie Pferderennen, Bergbau, Herdenhaltung und im Bauwesen zu arbeiten. Andere Kinder sind auch dem Sexhandel ausgeliefert. Berichte der letzten Jahre legen nahe, dass angeblich japanische Touristen Kindersex-Tourismus in der Mongolei betreiben würden. Polizeibehörden erklären jedoch, dass das nicht mehr vorkommt. Aufgrund der Fehlannahme vieler mongolischer Regierungsbeamter, dass nur Mädchen Opfer von Sexhandel sein können, werden Artikel 113 und 124 aus dem mongolischen Strafgesetz selten angewendet um Missbrauchsfälle von Jungen zu ahnden. Stattdessen werden Bestimmungen die geringere Strafen vorsehen angewandt (USDOS 30.6.2016).
Homosexuelle
Gleichgeschlechtlicher Sex ist nicht strafbar und im September 2013 fand die erste Gay Parade in Ulan Bator statt (ÖB Peking 11.2016). Sexuelle Orientierungen oder Geschlechtsidentität sind aber nicht ausdrücklich in den Antidiskriminierungsgesetzten inkludiert (FH 2016). Amnesty International und die Internationale Lesben und Schwulen Gesellschaft befürchten, dass ein Paragraph des Strafrechts, der sich auf "unmoralische Befriedigung sexuellen Verlangens" bezieht, gegen Homosexuelle angewandt werden könnte (USDOS 13.4.2016) Weiters sind Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transgeschlechtliche und Intersexuelle (LGBTI) weitverbreiteter Diskriminierung, auch durch die Polizei ausgesetzt (AI 24.2.2016; vgl. auch FH 2016). So schreiten Polizisten bei Übergriffen nur zögerlich ein und drangsalieren Opfer sexueller Diskriminierung (AI 24.2.2016). In den letzten Jahren kam es vermehrt zu Übergriffen, die durch christlich-fundamentalistische Missionarsgruppen inspiriert werden (ÖB Peking 11.2016). Auch einige Nachrichtenkanäle diskriminieren und verleumden Homosexuelle gezielt und veröffentlichen sogar deren Namen und Adressen in Internetkommentaren (USDOS 13.4.2016).
Die Registrierung einer LGBT NGO wurde bis 2009 mit der Begründung verweigert, dass der Name Lesbian, gay, bisexual and transgender centre (LGBT Centre) potentiell ein "falsches Vorbild" für die Jugend sein könnte. Aber nach Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes über die Nichtregierungsorganisationen der Mongolei vom 31. Januar 1997 heißt es, dass "Bürger der Mongolei und juristische Personen, ausgenommen die staatlichen Organe, Nichtregierungsorganisationen individuell oder kollektiv auf der Grundlage ihrer Interessen und Meinungen und ohne die Zustimmung eines staatlichen Organs einrichten können." In § 2 des Gesetzes heißt es: "Die illegale Beschränkung der Rechte der Bürger Nichtregierungsorganisationen zu gründen ist verboten" (HRW 9.7.2009). 2009 konnte die erste Organisation für LGBT-Rechte als NGO registriert werden und 2010 wurde die erste "Pride Week" gefeiert. Viele LGBT-Mitglieder haben das Land aber verlassen um in größerer Sicherheit und Freiheit leben zu können (ILGA 8.3.2014).
Der LGBT Centre Bericht von 2010 für die 45. Sitzung des UN-Komitees gegen Folter legt dar, dass junge LGBT Mitglieder von Gewalt, wie verbale und körperliche Angriffe, Vergewaltigung, Gruppenvergewaltigung, und häusliche Gewalt bedroht sind, sobald sie sich zu erkennen geben (ILGA 11.10.2013).
Bewegungsfreiheit
Mongolischen Staatsbürgern ist das Reisen innerhalb des Landes und auch ins Ausland gestattet. Ausländische Bürger benötigen ein Ausreisevisum um das Land verlassen zu können, welches ihnen aus diversen Gründen, wie Handelsstreitigkeiten und zivile Klagen, verweigert werden kann (FH 2016). Mongolische Staatsangehörige dürfen ohne Genehmigung das Land verlassen. Sie benötigen jedoch einen Reisepass. An den Grenzkontrollstellen findet eine genaue Überprüfung statt, wobei bei mongolischen Staatsangehörigen auch der Personalausweis als weitere Überprüfungsgrundlage herangezogen werden kann. Der Reisepass in Verbindung mit dem Personalausweis gilt als Nachweis der Staatsangehörigkeit. Die Staatsangehörigkeit kann darüber hinaus anhand eines Abgleichs der Angaben der/des Betroffenen mit den Eintragungen festgestellt werden, die anlässlich der Ausstellung des Personalausweises beim zuständigen Polizeikommissariat, wo die Daten verwaltet werden, vorgenommen wurden (ÖB Peking 11.2016).
Grundversorgung und Wirtschaft
Seit der politischen Wende Mitte der neunziger Jahre wird die ehemalige sozialistische Planwirtschaft auf eine Marktwirtschaft umgestellt. Die Privatisierung ist inzwischen sehr weit voran geschritten. Das Steuerrecht entspricht inzwischen internationalen Maßstäben. Seit 2003 ist auch privater Erwerb von Grund und Boden durch mongolische Staatsbürger möglich, nicht aber durch Ausländer (AA 11.2016b).
Die Mongolei verfügt über einige der weltweit größten Kupfer-, Kohle- und Goldvorkommen sowie von Zink, Uran, Erdöl, seltenen Metallen und Erden, was die Entwicklung von einem Agrar- zu einem Rohstoffexportland förderte (AA 11.2016b). Daher leidet das Land besonders unter dem Verfall der Rohstoffpreise und der schwächeren Nachfrage durch den größten Handelspartner China, wohin knapp 84% der mongolischen Exporte fließen. Energie bezieht die Mongolei zum größten Teil aus Russland (ÖB Peking 11.2016).
Nach zweistelligen Zuwächsen in den Vorjahren (Höchststand 2011 mit 17,5%) sank das BIP-Wachstum 2015 auf 2,5% (ÖB Peking 11.2016). Für 2016 wurde nur noch ein minimales Wachstum von 0.1% erwartet (AA 11.2016b). Schwache Exporte und Investitionen schlugen sich zudem in einem langsameren Wachstum der realen Haushaltseinkommen und des
Konsums nieder. Treibende Kraft der wirtschaftlichen Entwicklung blieb auch 2015 der Bergbau (ÖB Peking 11.2016).
Die Staatsverschuldung ist massiv angestiegen. Lag sie 2011 noch bei rund 32% im Verhältnis zum BIP, ist sie bis September 2016 auf 90% gestiegen. Die Währung des Landes ist von Januar 2012 bis November 2016 um rund 90% gegenüber dem US-Dollar gefallen, was zu einer hohen Inflation von über 13% führte. Für 2016 ist die Inflationsrate jedoch nach Schätzungen sogar wieder in den negativen Bereich, -1,9%, gesunken (AA 11.2016b). Die Arbeitslosenrate lag 2012 bei 10 % und ist dabei mit einem Anteil von 25% besonders hoch bei Jugendlichen (ÖB Peking 11.2016). Für 2015 wird die Arbeitslosenrate mit rund 8% beziffert. Nach Angaben der Weltbank soll sie tatsächlich wesentlich höher liegen (AA 11.2016b). Der Mindestlohn liegt bei umgerechnet 100 USD und es gibt eine gesetzliche 40-Stundenwoche. Jedoch arbeiten etwa 60 % der mongolischen Arbeitnehmer, vor allem in der Landwirtschaft und im Bergbau, in der Schattenwirtschaft. Die Regierung gewährt aber auch diesen Arbeitnehmern Zugang zu grundlegenden Sozial- und Gesundheitsleistungen (ÖB Peking 11.2016). Das Pro-Kopf-Einkommen betrug 2015 3.946 USD (AA 11.2016b).
Der Anteil der unterhalb der Armutsgrenze lebenden Bevölkerung konnte von 27,4% im Jahr 2012 auf 21,6% im Jahr 2016 gesenkt werden (AA 11.2016b). Besonders die nomadisch lebende Bevölkerung der Mongolei ist von Armut betroffen. Im kältesten Winter seit 40 Jahren, 2009/2010 starben Berichten zufolge sechs Millionen Stück Vieh. Auch im Winter 2015/2016 starben wegen der extremen Witterung hunderttausende Tiere. Viele der Nomaden ziehen daher angesichts solcher Katastrophen in die Hauptstadt, wo sie ein Leben in extremer Armut in sogenannten "Ger"-Bezirken (Jurtenviertel) fristen (ÖB Peking 11.2016).
Das Welternährungsprogramm der VN (WFP) schätzte im Jahr 2012, dass
20 - 30 % der Bevölkerung unterernährt sind (ÖB Peking 11.2016). Die
Hauptstadt Ulan Bator zählt 1,2 Mio. Einwohner, von denen 60 % in "Ger"-Bezirken wohnen, in denen es sanitäre Mängel gibt (ÖB Peking 11.2016; vgl. auch Bertelsmann 2016). Die Verwendung von minderwertiger Kohle zum Heizen bringt eine chronologische Luftverschmutzung in Ulan Bator mit sich, die vor allem bei Kindern zu Atemwegserkrankungen führt (ÖB Peking 11.2016).
In ländlichen Regionen fehlt nach wie vor Zugang zu Elektrizität. Hirten stillen Grundbedürfnisse mittels Solarenergie oder durch Autobatterien. Sanitäre Einrichtungen oder Wasseraufbereitungsanlagen existieren nicht. Im Gegenzug haben Kommunikationsdienste in den letzten fünf Jahren stark zugenommen (Bertelsmann 2016).
Im Bereich der Bildung gibt es im ganzen Land Internate, welche es auch Hirten erlaubt ihre Kinder in die Schule zu schicken. Ein Erfolg daraus ist die außergewöhnliche Alphabetisierungsrate von 98,3% (Bertelsmann 2016).
Sozialbeihilfen
Die Mongolische Regierung arbeitet an einem Pensionsplan und subventioniert Pensionsersparnisse (Bertelsmann 2016). 2009 wurde von der Regierung ein Entwicklungsfonds (Human Development Fund, HDF) eingerichtet, mit dem Ziel Erträge aus dem Bergbau an Bürger zu verteilen (Bertelsmann 2016). Im Kampf gegen die Armut zählt trotz staatlicher Maßnahmen weiterhin die familiäre Solidarität. Für alleinerziehende Mütter ist das Risiko, ein Leben in extremer Armut zu führen, generell sehr hoch (ÖB Peking 11.2016).