Entscheidungsdatum
16.04.2018Norm
ASVG §113 Abs4Spruch
W209 2168347-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter in der Beschwerdesache des XXXX, XXXX, 1210 Wien, vertreten durch Telos Law Group Rechtsanwälte GmbH, Hörlgasse 12, 1090 Wien, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 08.05.2017, GZ: 11-2017-BW-MS2BG-008PM, betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 4 ASVG in Höhe von €
1.658,86 nach Beschwerdevorentscheidung vom 27.07.2017, GZ: VA-VR 19561801/17, beschlossen:
A)
Die Beschwerdevorentscheidung vom 27.07.2017 wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.05.2017 schrieb die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden die belangte Behörde) dem Beschwerdeführer wegen nicht fristgerechter Übermittlung der Jahreslohnzettel von 119 DienstnehmerInnen gemäß § 113 Abs. 4 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.658,86 vor.
2. Mit E-Mail vom 18.05.2017 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er die Lohnzettel aus Krankheitsgründen verspätet übermittelt habe, da er als Einzelunternehmer keine Vertretung habe, und ersuchte um Nachsicht. Darüber hinaus seien im Bescheid Personen aufgelistet, die seit Jahren nicht mehr bei ihm arbeiten würden.
3. Mit Schreiben vom 21.06.2017 - durch Hinterlegung zugestellt am 29.06.2017 - forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, binnen 14 Tagen mitzuteilen, ob das E-Mail vom 18.05.2017 als Beschwerde zu werten sei, und gegebenenfalls die Gründe anzuführen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides stützt, und ein Begehren vorzubringen. Weiters wurde um Mitteilung ersucht, welche Dienstnehmer nicht mehr beim Beschwerdeführer beschäftigt seien, und um Abmeldung derselben gebeten. Das Schreiben blieb seitens des Beschwerdeführers unbeantwortet.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.07.2017 wies die belangte Behörde die Beschwerde sodann als unbegründet ab und führte dazu begründend aus, dass die Jahreslohnzettel für 2016 für 119 namentlich genannte DienstnehmerInnen verspätet übermittelt worden seien. Der Bescheid enthält eine Liste der betroffenen DienstnehmerInnen. Aus dieser geht jedoch hervor, dass die Übermittlung bis dato unterblieben sei. Der Dienstgeber sei persönlich dazu verpflichtet, für das Einhalten gesetzlicher Fristen in ausreichendem Maße Sorge zu tragen. Er hätte dafür Sorge tragen müssen, dass auch bei einem Krankenstand die fristgerechte Übermittlung der Meldungen gewährleistet sei. Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, seien in der Beschwerde nicht angeführt worden. Ferner sei der Dienstgeber auch der Aufforderung nicht nachgekommen, der belangten Behörde mitzuteilen, welche Personen im Jahr 2016 nicht beim Beschwerdeführer beschäftigt gewesen seien. Bei der Festsetzung der Höhe des Beitragszuschlages sei auf die wirtschaftlichen Verhältnisse und auf die Tatsache Bedacht genommen worden, dass der Meldepflichtige innerhalb der letzten zwölf Monate bereits mehrmals gegen die gesetzlichen Meldebestimmungen verstoßen habe.
5. Aufgrund des binnen offener Rechtsmittelfrist erstatteten Vorlageantrages legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten am 22.08.2017 einlangend dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
Im Vorlageantrag brachte der bevollmächtigte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ergänzend vor, dass bereits im Jahr 2014 und 2015 GPLA-Prüfungen durchgeführt und Nachzahlungen eingefordert und bezahlt worden seien. Diese Bescheide seien bekämpft und in weiterer Folge aufgehoben worden. Die aufgrund der aufgehobenen Nachzahlungsforderungen nicht zu Recht bezahlten Beträge seien dem Beschwerdeführer gutzuschreiben. Auch die geleistete Nachzahlung aufgrund von Sonderzahlungen in Höhe von € 6.000 sei gutzuschreiben. Überdies habe die belangte Behörde 100 Personen zwei Jahre lang als angemeldet betrachtet, obwohl diese pflichtgemäß abgemeldet worden seien. Weiters seien auch zu Unrecht einige Mitarbeiter von einer geringfügigen auf eine Vollzeitbeschäftigung umgestellt worden (ca. 150 Personen). Das Erkenntnis der belangten Behörde leide daher - sowie die Beschwerdevorentscheidung - an inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensfehlern.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.
Im vorliegenden Fall liegt keine Angelegenheit vor, die auf Antrag eine Senatszuständigkeit unter Beteiligung fachkundiger Laienrichter begründet. Vorliegend hat die Entscheidung daher mittels Einzelrichter zu erfolgen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
a) Zur Zulässigkeit der Beschwerde:
Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat eine Beschwerde zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Die belangte Behörde führte in ihrem Schreiben vom 21.06.2017 aus, dass die vorliegende Beschwerde entgegen der Anordnung des § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG weder die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des Bescheides stützt, noch eine Begehren enthalte, und forderte den Beschwerdeführer um Behebung dieses Mangels auf.
Laut den EB zur Regierungsvorlage zum VwGVG (RV 2009 BlgNR XXIV. GP, Seiten 4 und 6) hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde, zu enthalten. Diese Angaben seien deshalb erforderlich, weil das Verwaltungsgericht gemäß dem vorgeschlagenen § 27 VwGVG im Prüfungsumfang beschränkt sein solle. Die Anforderungen an die Beschwerde seien demnach höher als die Anforderungen an eine Berufung gemäß § 63 Abs. 3 AVG.
Wie jedoch der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis vom 17.12.2014, Ro 2014/03/0066, klargestellt hat, ergibt sich aus dem Bericht des Verfassungsausschusses AB 2212 BlgNR XXIV. GP, S 5, dass die Ansicht in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage, wonach die Anforderungen an eine Beschwerde höher seien als die Anforderungen an eine Berufung gemäß § 63 Abs. 3 AVG, vom Gesetzgeber im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses des VwGVG nicht aufrecht erhalten wurde.
Somit ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass die grundsätzlichen Anforderungen an bei Verwaltungsgerichten eingebrachten Beschwerden gegenüber den Anforderungen des AVG an Berufungen verschärft werden sollten (vgl. VwGH 18.12.2015, Ra 2015/02/0169). Diesem an den Inhalt einer Beschwerde nach § 9 VwGVG angelegten Maßstab (vgl. VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066) genügt es, wenn das Rechtsmittel der beschwerdeführenden Partei vor dem Verwaltungsgericht erkennen lässt, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0037)
Im vorliegenden Fall zielt das im Verfahrensgang unter Punkt I.2. wiedergegebene Anbringen erkennbar darauf ab, dass die Rechtmäßigkeit der Vorschreibung eines Beitragszuschlages mangels Verschuldens an der verspäteten Übermittlung bestritten wird. Damit lässt die Beschwerde - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - auch klar das Begehren erkennen, dass der Bescheid (ersatzlos) aufgehoben werden soll. Für einen Auftrag zur Mängelbehebung bestand damit keine Notwendigkeit, zumal die Beschwerde neben einer ausreichenden Begründung unstrittig auch alle übrigen in § 9 Abs. 1 VwGVG genannten Inhaltserfordernisse erfüllt hat.
Im Ergebnis ging die belangte Behörde daher trotz nicht fristgerechter Mängelbehebung zu Recht davon aus, die zu entscheidende Sache inhaltlich erledigen zu müssen.
b) Zur Behebung des Bescheides:
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anm. 11).
Der Verwaltungsgerichtshof hat klargestellt, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 und vom 10.09.2014, Ro 2014/08/0005).
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben:
Gemäß § 113 Abs. 4 ASVG kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden, wenn gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden.
Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG liegt sowohl dem Grunde (arg. "kann") also auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde (VwGH 17.10.2012, 96/08/0261).
Das Gesetz selbst regelt nicht näher, wie die Behörde das Ermessen auszuüben hat. Da dem Gesetzgeber aber nicht unterstellt werden kann, dass er eine Norm geschaffen hätte, die es dem Gutdünken der Behörde überlässt, nach freier Wahl einen Beitragszuschlag festzusetzen oder nicht, obliegt es der Behörde, ihr Ermessen im Sinne des Gesetzes auszuüben.
Die Verwaltungspraxis der Kassen berücksichtigt bei der Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 4 ASVG vorzuschreiben ist, inwieweit der Dienstgeber bisher seinen Meldeverpflichtungen nachgekommen ist, wobei auch auf das Ausmaß der Verspätung Bedacht genommen wird,
Auch der Judikatur zu § 113 Abs. 1 ASVG (vgl. VwGH 20.02.2008, 2006/08/0285) zufolge ist bei der Ermessensausübung auf das Ausmaß der Verspätung sowie auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit der Dienstgeber bisher seinen Meldeverpflichtungen nachgekommen ist.
Die Verwaltungspraxis sieht bei erstmaliger verspäteter Meldung innerhalb der letzten zwölf Monate von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages ab und bewegt sich damit nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im Rahmen des Gesetzes. Im vorliegenden Fall ging die belangte Behörde davon aus, dass es sich nicht um den ersten Meldeverstoß innerhalb dieses Zeitraumes gehandelt hat. Auch den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit Beitragszuschläge wegen nicht fristgerechter Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen vorgeschrieben wurden. Dabei bewegten sich die vorgeschriebenen Beitragszuschläge in einer Bandbreite von € 40,00 bis € 200,00. Somit kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie zum Ergebnis gelangt ist, dass sie zur Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG berechtigt war.
Aus welchen Gründen der verfahrensgegenständliche Beitragszuschlag jedoch entgegen der bisherigen Praxis mit € 1.658,86 - also dem rund Acht- bis Vierzigfachen der bisherigen Vorschreibungen und nur knapp unterhalb des Höchstrahmens - bemessen wurde, ist weder dem angefochtenen Bescheid noch den übermittelten Verwaltungsakten zu entnehmen. Hierzu findet sich lediglich der Hinweis, dass auf die wirtschaftlichen Verhältnisse und das bisherige Meldeverhalten des Beschwerdeführers Bedacht genommen wurde.
Darüber hinaus geht weder aus dem angefochtenen Bescheid noch aus den übermittelten Akten des Verwaltungsverfahrens hervor, ob und gegebenenfalls auf welche Weise der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständlichen Lohnzettel übermittelt hat. Die Beschwerdevorentscheidung hält dazu sogar widersprüchlich fest, dass die Lohnzettel bislang noch gar nicht übermittelt wurden, während es an anderer Stelle heißt, dass sie verspätet übermitteln wurden.
Feststellungen dazu wären aber unumgänglich, um die Ausübung des der Behörde eingeräumten Ermessens bei der Bemessung des Beitragszuschlages überprüfen zu können. Sollten die verfahrensgegenständlichen Jahreslohnzettel nämlich unter einem - also mittels einer einzigen (ELDA-)Meldung - übermittelt worden sein, wird die belangte Behörde zu berücksichtigen haben, dass die Wertung jedes einzelnen zu spät übermittelten Jahreslohnzettels als eigenen, bei der Ermessensausübung zu berücksichtigenden Melde- bzw. Übermittlungsverstoß der Intention widerspricht, das bisherige Melde- bzw. Übermittlungsverhalten des Dienstgebers zu berücksichtigen, und außerdem zu dem Wertungswiderspruch führt, dass Dienstgeber mit zwei oder mehr Mitarbeitern bei nicht fristgerechter Vorlage der Jahreslohnzettel schlechter gestellt würden als Dienstgeber mit nur einem Mitarbeiter. Eine erhöhter Verwaltungsaufwand wurde seitens der belangten Behörde nicht behauptet und es liegen hierfür auch keine Anhaltspunkte vor, zumal die verspäteten (elektronischen) Meldungen ohnehin automationsunterstützt verarbeitet werden und es daher keinen zusätzlichen Aufwand verursacht, wenn mehrere Dienstnehmer betroffen sind.
Zudem wären für die Ermessenausübung auch Feststellungen zum Ausmaß der Verspätung notwendig.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde daher zunächst nachprüfbare Feststellungen dazu zu treffen haben, ob bzw. gegebenenfalls auf welche Weise und zu welchen Zeitpunkt die Jahreslohnzettel übermittelt wurden und für den Fall, dass diese mittels einer einzigen (ELDA-)Meldung verspätet übermittelt wurden, bei der Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens nur einen einzigen (weiteren) Melde- bzw. Übermittlungsverstoß anzunehmen haben, wobei das Ausmaß der Verspätung zu berücksichtigen ist.
Soweit das Beschwerdevorbringen die Unmöglichkeit der Übermittlung infolge einer Erkrankung des Beschwerdeführers releviert, ist zudem auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach - wenngleich der Beitragszuschlag nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach den §§ 111 und 112 ASVG ermöglichte) weitere, wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwands in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht zu werten ist - auch dem Verschulden an der Verletzung der Meldepflicht bei der Ermessensausübung (innerhalb der objektiven Grenzen) Bedeutung zu kommt (vgl. VwGH 27.04.1989, 87/08/0034).
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht ist im Lichte der eingangs erwähnten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht im Sinne des Gesetzes, da die belangte Behörde nach der Aktenlage lediglich die Anzahl der bisherigen Meldeverstöße erhoben hat und somit keine brauchbaren - allenfalls nur zu ergänzende - Ermittlungsergebnisse vorliegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit den Ermittlungen verbundenen erhöhten Aufwandes des Verwaltungsgerichts, das keinen Zugriff auf die (im vorliegenden Fall entscheidenden) automationsunterstützt verarbeiteten Daten der belangten Behörde hat - auch nicht ersichtlich.
Auf das - als Rückerstattungsantrag gemäß § 69 ASVG zu wertende - Beschwerdevorbringen betreffend zu Ungebühr entrichteter Beiträge ist an dieser Stelle nicht einzugehen, da dies nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist.
Entfall der mündlichen Verhandlung
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid (hier: die Beschwerdevorentscheidung, die den angefochtenen Bescheid ersetzt hat) aufzuheben war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beitragszuschlag, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelndeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W209.2168347.1.00Zuletzt aktualisiert am
24.04.2018