Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des M in S, vertreten durch Mag. Max Verdino, Mag. Gernot Funder und Mag. Eduard Sommeregger, Rechtsanwälte in 9300 St. Veit an der Glan, Waagstraße 9, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 27. Oktober 2017, Zl. KLVwG- 1692-1693/4/2016, betreffend Übertretung kraftfahrrechtlicher Bestimmungen (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Hermagor), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
2 Mit Straferkenntnis vom 19. Juli 2016 wurde der Revisionswerber (mit dem im Revisionsfall relevanten zweiten Spruchpunkt) einer Übertretung des § 102 Abs. 1 KFG i. V.m. § 101 Abs. 1 lit. e KFG schuldig erkannt. Wegen dieser Übertretung wurde über ihn gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe von EUR 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag und sechs Stunden) verhängt. Der dagegen erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers gab das Verwaltungsgericht mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis insofern Folge, als die verhängte Geldstrafe auf EUR 100,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 20 Stunden herabgesetzt wurde.
3 In seiner Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Revision bringt der Revisionswerber vor, das Verwaltungsgericht sei bei der Anwendung des § 30a Abs. 1 Z 12 FSG von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Das Verwaltungsgericht sei "offenbar irrigerweise davon ausgegangen", dass die Ladung tatsächlich bei einem Ausweichmanöver oder einer starken Bremsung des Kraftfahrzeuges herabgefallen wäre, was sich aus den gesamten Verwaltungsstrafakten gerade nicht ergebe, zumal lediglich eine Verkehrskontrolle stattgefunden habe.
Darüber hinaus übersehe das Verwaltungsgericht, dass § 30a Abs. 2 Z 12 FSG nicht etwa bloß generell "Übertretungen des § 102 Abs. 1 KFG 1967" als Grundlage für die Eintragung einer Vormerkung bzw. die Anordnung einer besonderen Maßnahme normiere, sondern zusätzlich verlange, dass dabei ein Fahrzeug gelenkt werde, dessen technischer Zustand oder dessen nicht entsprechend gesicherte Beladung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstelle (Hinweis auf VwGH 15.9.2009, 2009/11/0087). Aus den Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses ergebe sich gerade nicht, dass "die transportierten Teile ihre Lage zufolge und während des normalen Fahrbetriebs auftretenden Massenkräfte ein Herabfallen von der Ladefläche bewirken hätte können". Ein Ausweichen oder starkes Abbremsen des Kraftfahrzeuges sei nicht als normaler Fahrbetrieb zu bezeichnen, sodass eine Vormerkung jedenfalls zu unterbleiben habe, zumal eine Gefährdung der Verkehrssicherheit nicht vorgelegen sei. Demzufolge hätte das Verwaltungsgericht nach Ansicht des Revisionswerbers aussprechen müssen, dass von einer Vormerkung im Führerscheinregister abgesehen werde.
4 Der Revisionswerber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall nicht die Voraussetzungen des § 30a Abs. 2 Z 12 FSG zu prüfen hatte, sondern vielmehr ein Verwaltungsstrafverfahren nach dem KFG gegenständlich war. Das Verwaltungsgericht hat über eine allfällige Eintragung einer Vormerkung im Zuge eines Verwaltungsstrafverfahrens nicht abzusprechen (vgl. § 30a Abs. 1 letzter Satz FSG). Das Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung zu § 30a Abs. 2 Z 12 FSG geht mangels Relevanz für den gegenständlichen Fall ins Leere (vgl. VwGH 15.3.2016, Ro 2015/01/0014).
5 Zudem übersieht der Revisionswerber bei seiner Argumentation, dass bereits gesicherte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dahingehend besteht, dass auch eine Vollbremsung zum "normalen Fahrbetrieb"
i. S.d. § 101 Abs. 1 lit. e KFG gehört (vgl. VwGH 30.3.2011, 2011/02/0036). Das Verwaltungsgericht hat in diesem Sinne im angefochtenen Erkenntnis im Rahmen einer nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung fallbezogen unter Zugrundelegung eines Sachverständigengutachtens festgestellt, dass ein Herabfallen der Ladung schon bei einem Ausweichen oder starken Abbremsen der Ladung nicht zu verhindern gewesen wäre. Eine Abweichung von der hg. Judikatur, welche in dieser Hinsicht von der Revision nicht einmal konkret dargelegt wird, ist nicht zu erkennen.
6 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 4. April 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020001.L00Im RIS seit
24.04.2018Zuletzt aktualisiert am
28.06.2018