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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Kufstein, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 13. März 2018, Zl. LVwG-2018/31/0373-2, betreffend Übertretungen der StVO (mitbeteiligte Partei: G in B, vertreten durch Dr. Dieter Brandstätter, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schöpfstraße 19 a), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis der revisionswerbenden Partei vom 3. Jänner 2018 wurden der mitbeteiligten Partei insgesamt vier Übertretungen der StVO zur Last gelegt und über die mitbeteiligte Partei in den Spruchpunkten 1. bis 4. Geldbzw. Ersatzfreiheitsstrafen verhängt. Der dagegen erhobenen Beschwerde der mitbeteiligten Partei gab das Verwaltungsgericht in Spruchpunkt A.3. des angefochtenen Erkenntnisses insofern statt, als das bekämpfte Straferkenntnis im Umfang der Spruchpunkte 2.,3. und 4. behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wurde. Eine ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt. Dagegen richtet sich die vorliegende Revision.
2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
5 Das Zulässigkeitsvorbringen der revisionswerbenden Partei beschränkt sich, abgesehen von der Wiedergabe von Rechtssätzen, darauf zu rügen, es sei das Parteiengehör dadurch verletzt worden, dass das im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht eingeholte kraftfahrtechnische Gutachten nur der Mitbeteiligten, nicht aber der revisionswerbenden Partei zur Kenntnis gebracht worden sei.
6 Mit der Behauptung eines Verfahrensfehlers (als Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) kann nur dann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgeworfen werden, wenn im Rahmen des Vorbringens zur Zulässigkeit der Revision auch die Relevanz dieses Verfahrensfehlers aufgezeigt wird (VwGH 23.1.2017, Ra 2017/11/0001, mwN). Dies hat die revisionswerbende Partei unterlassen.
7 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 10. April 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020111.L00Im RIS seit
24.04.2018Zuletzt aktualisiert am
09.05.2018