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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des W in P, vertreten durch Mag. Johannes Polt, Rechtsanwalt in 3580 Horn, Prager Straße 5/1/11, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 31. Jänner 2018, Zl. LVwG-S-2232/001-2017, betreffend Übetretung der StVO (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Der Revisionswerber wurde wegen einer am 28. Juni 2017 begangenen Geschwindigkeitsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 StVO iVm § 99 Abs. 2e StVO bestraft.
5 Die Ausführungen in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision behaupten einen Verstoß gegen § 44a Z 1 VStG, weil der Tatort in der Strafverfügung vom 10. Juli 2017 nicht bestimmt bezeichnet worden sei.
6 Die Strafverfügung vom 10. Juli 2017 ist jedoch nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Erkenntnis vielmehr die Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 12. September 2017 abgewiesen und damit den Spruch dieses Straferkenntnisses, der selbst nach den Revisionsausführungen bei der Tatortangabe nicht der Strafverfügung entspricht, übernommen.
7 Dass der Spruch des Straferkenntnisses vom 12. September 2017 - und nur dieses war Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - nicht den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG entspricht, hat der Revisionswerber nicht behauptet.
8 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 10. April 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020110.L00Im RIS seit
24.04.2018Zuletzt aktualisiert am
09.05.2018