TE Lvwg Erkenntnis 2018/4/9 LVwG-2018/15/0550-3

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Veröffentlicht am 09.04.2018
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Entscheidungsdatum

09.04.2018

Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

NatSchG Tir 2005 §11 Abs3
VStG §45 Abs1 Z2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde von Herrn AA, vertreten durch RA BB, Adresse 2, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.12.2017, Zl ****, betreffend eine Übertretung nach dem Tiroler Naturschutzgesetz,

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt:

„Sie haben zumindest am 03.07.2017 um 16:29 Uhr die (abgeschrankte) Straße zwischen der X im W und der Staumauer, u.a. Teile der Gpn. **1, **2, **3, **4 und **5, alle KG V, welche sich zum Teil im Ruhegebiet U-er und T-er Hauptkamm befinden, mit dem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen **-***** befahren und somit ein Kraftfahrzeug im Ruhegebiet U-er und T-er Hauptkamm ohne erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung verwendet.

Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 11 und § 45 Abs. 1 lit. b) Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBI. Nr. 26/2005 in der Fassung LGBI. Nr. 32/2017 in Verbindung mit §3 Abs. 1 lit. e) der Verordnung der Landesregierung vom 3. Oktober 2016 über die Erklärung eines Teiles der U-er Alpen im Gebiet der Marktgemeinde S und der Gemeinden V, R und T zum Ruhegebiet (Ruhegebiet U-er und T-er Hauptkamm) begangen.“

Aus diesem Grund wurde über den Beschwerdeführer auf Grundlage von § 11 und § 45 Abs 1 lit b TNSchG 2005 iVm § 3 Abs 1 lit e der Verordnung Ruhegebiet U-er und T-er Hauptkamm eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,00, Ersatzfreiheitsstrafe 5 Stunden verhängt. Außerdem wurde er zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde verpflichtet.

Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel in welchem zusammenfassend vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer das fragliche Fahrzeug zum angeführten Zeitpunkt nicht gelenkt habe.

Vorgelegt wurde dazu ein Fahrtenblatt betreffend den grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr sowie diverse Buchungsbestätigungen.

Auf Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wurde zudem mit Schriftsatz vom 26.03.2013 ein Ausdruck aus der Fahrerkarte des Beschwerdeführers vorgelegt.

II.      Sachverhalt:

Am 03.07.2017 wurde gegen 16:29 Uhr mit dem Fahrzeug mit dem Kennzeichen **-***** (Reisebus) die abgeschrankte Straße zwischen der X im W und der Staumauer befahren.

Der Beschwerdeführer selbst hat den Bus, welcher auf ihn zugelassen ist, zum fraglichen Zeitpunkt nicht gelenkt. Der Beschwerdeführer hat sich zum fraglichen Zeitpunkt in Q befunden.

III.     Beweiswürdigung:

Dass der Beschwerdeführer den Bus nicht selbst gelenkt hat ergibt sich aus der vorgelegten Fahrerkarte, wonach der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt nicht den Bus mit dem Kennzeichen **-***** gelenkt hat, sondern den Bus mit dem Kennzeichen **-*****. Nach den Angaben im Ausdruck der digitalen Fahrerkarte wurde dieser Bus in Q gelenkt und nicht in Tirol.

IV.      Rechtslage:

㤠11 TNSchG

Ruhegebiete

(1) Die Landesregierung kann außerhalb geschlossener Ortschaften gelegene Gebiete, die für die Erholung in der freien Natur dadurch besonders geeignet sind, dass sie sich wegen des Fehlens von lärmerregenden Betrieben, von Seilbahnen für die Personenbeförderung sowie von Straßen mit öffentlichem Verkehr durch weitgehende Ruhe auszeichnen, durch Verordnung zu Ruhegebieten erklären, wenn die Erhaltung dieser Gebiete für die Erholung von besonderer Bedeutung ist oder voraussichtlich sein wird.

(2) In Ruhegebieten sind verboten:

a)       die Errichtung von lärmerregenden Betrieben;

b)       die Errichtung von Seilbahnen für die Personenbeförderung;

c)       der Neubau von Straßen mit öffentlichem Kraftfahrzeugverkehr;

d)       jede erhebliche Lärmentwicklung; jedenfalls nicht als erhebliche Lärmentwicklung im Sinn dieser Bestimmung gilt der mit der Ausführung von Vorhaben der Energiewende, für die eine naturschutzrechtliche Bewilligung vorliegt oder nicht erforderlich ist, verbundene Baulärm im hierfür notwendigen Ausmaß;

e)       die Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen mit motorbetriebenen Luftfahrzeugen; davon ausgenommen sind Außenlandungen und Außenabflüge im Rahmen der Wildfütterung, der Viehbergung und der Versorgung von Vieh in Notzeiten, der Ver- oder Entsorgung von Schutzhütten und Gastgewerbebetrieben, für wissenschaftliche Zwecke, zur Sanierung von Schutzwäldern, im Rahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Instandhaltung oder Instandsetzung von Rundfunk- und Fernmeldeeinrichtungen und von Einrichtungen der Elektrizitätsversorgungsunternehmen und zur Ausführung von Vorhaben der Energiewende, sofern der angestrebte Zweck auf andere Weise nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand erreicht werden könnte.

(3) In Verordnungen nach Abs. 1 sind, soweit dies zur Erhaltung des Ruhegebietes erforderlich ist, entweder für den gesamten Bereich des Ruhegebietes oder für Teile davon an eine naturschutzrechtliche Bewilligung zu binden:

a)       die Errichtung, Aufstellung und Anbringung aller oder bestimmter Arten von Anlagen, soweit sie nicht unter Abs. 2 lit. a oder b fallen, sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden;

b)       der Neubau, der Ausbau und die Verlegung von Straßen und Wegen, soweit sie nicht unter Abs. 2 lit. c fallen;

c)       die Errichtung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen mit einer Spannung von 36 kV und darüber sowie von Luftkabelleitungen;

d)       Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke;

e)       die Verwendung von Kraftfahrzeugen.“

Eine dem § 11 Abs 3 entsprechende Bewilligungspflicht wird durch § 3 Abs 1 lit e der Verordnung der Landesregierung vom 03.10.2016 über Erklärung eines Teiles der U-Alpingebiet der Marktgemeinde S und der Gemeinden V, R und T zum Ruhegebiet (Ruhegebiet U-er und T-er Hauptkamm) vorgesehen.

㤠45 TNSchG

Strafbestimmungen

(1) Wer

…)

b)       ein Vorhaben, für das in Verordnungen nach den §§ 10 Abs. 1 oder 11 Abs. 1 eine Bewilligungspflicht festgelegt ist, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausführt,

…)

d)       einem Verbot nach den §§ 5, 11 Abs. 2 oder 22 Abs. 2 erster Satz zuwiderhandelt;

…)

(…)

(3) Wer

a)       außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 einer Bestimmung dieses Gesetzes oder einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes zuwiderhandelt;

…)

(…)“

V.       Erwägungen:

Festgehalten wird zunächst, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine Übertretung nach § 45 Abs 1 lit b TNSchG 2005 zur Last legt. Zumal im vorliegenden Fall allerdings nicht ein Gebot des § 11 Abs 1, sondern alternativ dazu ein solches nach § 11 Abs 3 TNSchG 2005 verletzt wurde, erweist sich § 45 Abs 3 lit a TNSchG 2005 und der darin vorgesehene – lediglich halb so hohe – Strafrahmen als richtige Strafsanktionsnorm.

Aber auch dieser hat im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung zu kommen:

Unter Hinweis auf die Feststellungen hat sich im vom Landesverwaltungsgericht Tirol ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahren ergeben, dass der Beschwerdeführer selbst nicht Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen **-***** gewesen ist, sondern dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt den Bus mit dem Kennzeichen **-***** in Q gelenkt hat. Der Beschwerdeführer hat sohin nicht selbst den auf ihn zugelassenen Reisebus gelenkt, sondern hat der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt nachweislich ein anderes Fahrzeug in Q gelenkt, weshalb er die ihm von der belangten Behörde angelastete Übertretung nicht begangen haben kann.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So war im vorliegenden Verfahren lediglich zu klären, ob der Beschwerdeführer als Lenker des Busses auszuscheiden ist, mit dem die oben beschriebene Verwaltungsübertretung begangen wurde. Dabei handelte es sich um eine Sachverhaltsfrage und nicht um eine Rechtsfrage.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dünser

(Richter)

Schlagworte

Schutzgebiet; Beschwerdeführer nachweislich nicht Täter; Bus in Schutzgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.15.0550.3

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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