TE Lvwg Erkenntnis 2018/4/11 LVwG-2017/28/2334-9

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Veröffentlicht am 11.04.2018
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Entscheidungsdatum

11.04.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §45 Abs1 Z4

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Weißgatterer über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch die B&C Rechtsanwälte-Partnerschaft, BB, CC, DD, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 17.08.2017, Zl ****, betreffend eine Übertretung nach dem AVRAG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG eingestellt.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt vorgeworfen:

„Es wird Ihnen zur Last gelegt, als ein nach außen hin vertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das nach § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organ der Firma EE, Bau- und Leichtbeton Gesellschaft m.b.H., verantwortlich zu sein, dass die Firma EE, Bau- und Leichtbeton Gesellschaft m.b.H.mit Sitz der Unternehmensleitung in Y, Adresse 2, im Zuge einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung, als inländische Beschäftigerin einen Arbeitnehmer, nämlich FF, geb. am xx.xx.xxxx, zumindest am 26.04.2016 auf der Baustelle in X, Adresse 3, beschäftigt hat, ohne dass die Lohnunterlagen nach § 7d Abs. 2 Arbeitsvertragsrechts- Anpassungsgesetz (AVRAG) des oben angeführten Arbeitnehmers auf der Baustelle bereitgehalten wurden und haben somit eine Verwaltungsübertretung gemäß § 7i Abs. 4 Z 3 AVRAG begangen.

Im Zuge einer Kontrolle der Finanzpolizei am 26.04.2016 um 07:45 Uhr auf der Baustelle in X, Adresse 3, konnte folgendes erhoben werden: Der Arbeitnehmer FF, geb. am xx.xx.xxxx, wurde zur Durchführung von Bauarbeiten nach Österreich entsandt und war zumindest am 26.04.2016 auf der Baustelle in X, Adresse 3, beschäftigt, ohne dass die Lohnunterlagen nach § 7d Abs. 2 AVRAG (Arbeitsvertrag oder Dienstzettel, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend Lohneinstufung) auf der Baustelle bereitgehalten wurden.

Gemäß § 7i Abs. 4 Z 3 iVm § 7d Abs. 2 des AVRAG wird eine Geldstrafe in Höhe von € 500,00 verhängt.

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an dieser Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 1 Tag.

Der Bestrafte hat als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG € 50,00 zu zahlen sowie die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“

Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und führte in dieser aus wie folgt:

„In umseits bezeichneter Rechtssache teilt der Beschuldigte mit, dass er die Rechtsanwältepartnerschaft B & F, Adresse 1, Z, mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt hat.

Der Beschuldigte erhebt nunmehr durch seine ausgewiesenen Vertreter gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z, GZ: ****, vom 17.08.2017

binnen offener Frist nachstehende

BESCHWERDE

an das Landesverwaltungsgericht Tirol.

Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 17.08.2017, welches dem Beschuldigten am 24.08.2017 zugestellt wurde, wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten und werden als Beschwerdegründe unrichtige Tatsachenfeststellung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht und ausgeführt wie folgt:

A.)

Zum Beschwerdepunkt der unrichtigen Tatsachenfeststellung:

Die Behörde stellt im Rahmen der Sachverhaltsermittlungen fest, dass am 26.04.2016 auf der Baustelle in X., Adresse 3, welche von der Firma EE Bau und Leichtbeton GmbH betrieben worden sei, Herr FF geboren am xx.xx.xxxx beschäftigt worden wäre, ohne dass die hierfür erforderlichen Lohnunterlagen nach § 7d Abs. 2 AVRAG auf der Baustelle bereitgehalten worden seien.

Die Behörde unterlässt es jedoch, konkrete Feststellungen darüber zu treffen, wer Arbeitgeber des FF gewesen ist.

Voraussetzung für einen allfälligen Verstoß gegen § 7d Abs. 2 AVRAG ist, dass eine grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung stattfindet.

Eine grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung ist lediglich dann gegeben, wenn der in Österreich tätige Arbeiter von einem Arbeitgeber im Sinne der §§ 7, 7a Abs. 1 oder 7b Abs. 1 und 9 AVRAG nach Österreich entsandt wurde. Dementsprechend muss vorab überprüft werden, ob der in Österreich tätige Arbeiter von einem „ausländischen Arbeitgeber“ beschäftigt wird.

Als ausländische Arbeitgeber im Sinne der oben zitierten Bestimmungen des AVRAG gelten:

?     Arbeitgeber ohne Sitz in Österreich (§ 7)

?     Arbeitgeber ohne Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des europäischen Wirtschaftsraumes zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich (§ 7a Abs. 1) Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des europäischen Wirtschaftsraumes (§ 7b Abs. 1) Arbeitgeber mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft (§ 7b Abs. 9).

Aus den Feststellungen der belangten Behörde ist der Arbeitgeber des angeblich in Österreich tätig gewordenen Arbeitnehmers FF, geb. am xx.xx.xxxx, nicht zu entnehmen. Die Behörde hat es hierzu geflissentlich unterlassen, entsprechende Tatsachenfeststellungen zu treffen, sodass schon aus diesem Grunde der Bescheid mangelhaft ist und behoben werden muss.

Aus dem Strafantrag sowie der Stellungnahme der Finanzpolizei Z ergibt sich, dass der Arbeiter, Herr FF bei der Firma G d. o. o., W beschäftigt gewesen sein soll. Dieser Umstand war und ist dem Beschuldigten in keinster Weise bekannt, sodass er vom Beschuldigten ausdrücklich bestritten wird.

Richtig ist vielmehr, dass der Beschuldigte als Geschäftsführer der GG Bau- und Leichtbeton GmbH die Verantwortung für die „Bauabteilung“ zur Gänze auf den dort tätigen Baumeister Herrn JJ übertragen hat. Dieser führt seit vielen Jahrzehnten die Baugeschäfte völlig selbstständig und hat dort auch die gesamte Personalhoheit über. Der Beschuldigte war zu keiner Zeit über die Tätigkeit oder Anstellung des FF informiert, sondern ist im Unternehmen des Beschuldigten eine klare Dienstanweisung ausgegeben, dass keine ausländischen Beschäftigten auf den österreichischen Baustellen zum Einsatz kommen dürfen. Aufgrund dieses Umstandes ist Herr Baumeister JJ stets bemüht ausschließlich Subfirmen zu beauftragen, welche ihren Sitz in Österreich haben.

Im gegenständlichen Fall war es so, dass Herr Baumeister JJ mit der Firma KK GmbH (FN *****) in Kontakt getreten ist. Diese Firma hat ihren Firmensitz in Z, Adresse 4. Herr Baumeister JJ hat mit dem Geschäftsführer der KK vereinbart, dass diese Werkleistungen auf Regiebasis für die Firma EE durchführt. Gegenstand der Regiearbeiten waren untergeordneten Bauleistungen. Die von der Firma KK GmbH erbrachten Leistungen wurden wie das Ermittlungsverfahren ergeben hat, nach Stunden abgerechnet. Baumeister JJ war zu keiner Zeit darüber informiert, dass der von der Firma KK GmbH zur Baustelle gebrachte Mitarbeiter FF nicht bei der Firma KK GmbH beschäftigt war. Ganz im Gegenteil hat der Geschäftsführer der Firma KK GmbH jeweils klar den Anschein erweckt, dass er nur von ihm in Österreich beschäftigt Mitarbeiter auf den Baustellen der Firma EE Bau- und Leichtbeton GmbH zum Einsatz bringen würde.

Die Zusammenarbeit zwischen der Firma EE Bau- und Leichtbeton GmbH und der Firma KK GmbH hat über längere Zeit sehr gut funktioniert und hat anfänglich Baumeister JJ die Papiere der jeweiligen Mitarbeiter der Firma KK GmbH überprüft. In weiterer Folge hat Herr Baumeister JJ darauf vertraut, dass die Firma KK GmbH die Vereinbarungen, welche zwischen den beiden Firmen getroffen wurden, einhält und die Kontrollen erheblich gelockert. Für Herrn Baumeister JJ waren zu keiner Zeit Anhaltspunkte gegeben, dass sich die Baufirma KK GmbH Arbeitnehmer bedient, welche nicht unmittelbar bei ihr beschäftigt sind. Hierfür gab es keine offenkundigen Anzeichen.

Herr Baumeister JJ war daher äußerst überrascht und schockiert, als er erfahren musste, dass Herr FF nicht bei der Firma KK GmbH beschäftigt sein soll. Dieser Umstand wird daher vom Beschuldigten weiterhin bestritten, zumal sowohl der Beschuldigte als auch Baumeister JJ davon ausgehen, dass Herr FF, Mitarbeiter der KK GmbH ist.

Ausdrücklich bestritten wird auch, dass angeblich der Vorarbeiter der Firma EE Bau- und Leichtbeton GmbH, Herr LL bestätigt haben soll oder gar gewusst hätte, dass Herr FF ein Leasingarbeiter der Firma G d.o. o., W wär.

Der Beschuldigte hatte zu keiner Zeit Kontakt mit der Firma GG d. o. o., W, noch war ihm die Existenz dieser Firma bekannt. Der Beschuldigte hatte keinerlei Anhaltspunkte, dass die Firma KK GmbH nicht bei ihr beschäftigte Arbeiter auf den Baustellen der Firma EE Bau- und Leichtbeton GmbH beschäftigt.

Die strenge Organisation im Unternehmen der Firma EE Bau- und Leichtbeton GmbH hat in der Vergangenheit stets dazu geführt, dass diese bis dato keinerlei Beanstandungen wegen allfälliger Übertretungen nach dem AVRAG oder Arbeitskräfteüberlassungsgesetz aufzuweisen hat. Die Bezirkshauptmannschaft Z hat jedoch das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers gänzlich übergangen und keinerlei Ermittlungsverfahren durchgeführt oder angebotene Beweise hierzu aufgenommen. Die Behörde wird jedoch nachzuweisen haben, dass der Beschwerdeführer schuldhaft keine Kenntnis davon hatte, dass Herr FF allenfalls bei der Firma G d. o. o., W, und nicht der Firma KK GmbH beschäftigt war.

Beweis: Einvernahme Beschwerdeführer

Einvernahme JJ, p. A. der Firma EE Bau und

Leichtbeton GmbH, Adresse 2, Y

Die Bezirkshauptmannschaft Z hat sich zudem in keinster Weise mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers beschäftigt, wonach dieser aufgrund der strengen Arbeitsteilung im Unternehmen für die Tätigkeiten im „Bausektor“ der Firma EE Bau- und Leichtbeton GmbH nicht zuständig war und somit aus organisatorischen Gründen keinen wie auch immer gearteten Einfluss auf die Beschäftigung von Subunternehmen oder Leasingarbeitern hatte.

Wie bereits oben ausgeführt ist der Beschuldigte als Geschäftsführer für den „Bausektor“ nur wirtschaftlich verantwortlich. Sämtliche organisatorischen Tätigkeiten werden von Herrn Baumeister JJ ausgeübt, welcher auch die Subunternehmer beauftragt, aussucht bzw. die Personalhoheit über die Mitarbeiter des „Bausektors“ innehat.

Der Beschuldigte hatte daher keinen Einfluss auf die konkrete Vertragsgestaltung zwischen der Firma EE Bau- und Leichtbeton GmbH einerseits und der Firma KK GmbH andererseits. Die diesbezüglichen Gespräche wurden ausschließlich von Herrn Baumeister JJ geführt.

Auch aufgrund dieses Umstandes ist das bekämpfte Straferkenntnis ersatzlos zu beheben.

Beweis: Einvernahme des GF AA

B.)

Unrichtige rechtliche Beurteilung:

Das angefochtene Straferkenntnis leidet weiters auch an einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung.

Die Bezirkshauptmannschaft Z führt aus, dass „außer Zweifel sei“, dass der Beschuldigte als inländischer Beschäftiger den Arbeiter FF am 26.04.2016 auf der Baustelle in X, Adresse 3, beschäftigt habe. Diese Rechtsausführungen sind jedoch unrichtig, zumal der Beschuldigte nicht den Arbeiter FF auf der genannten Baustelle beschäftigt hat, sondern der Beschuldigte mit seiner Firma EE Bau- und Leichtbeton GmbH die Firma KK GmbH mit der Durchführung von Werkleistungen beauftragt hat. Auf die Wahl jener Mitarbeiter, welche die Firma KK GmbH zur Ausführung ihrer Werkleistungen heranzieht, hat der Beschuldigte keinerlei Einfluss und ist hierfür auch nicht zur Verantwortung zu ziehen.

Die Bezirkshauptmannschaft Z lässt im Rahmen ihrer Rechtsausführungen jeden Hinweis auf den Arbeitgeber des FF vermissen, sodass die Rechtsausführungen in diesem Punkt mangelhaft sind.

Weiters hat die Bezirkshauptmannschaft Z zum Einwand des Beschuldigten, wonach er organisatorisch für die Auswahl der Mitarbeiter im „Baubereich“ nicht verantwortlich sei, keine wie auch immer gearteten Aussagen getroffen. Im Rahmen einer vollständigen und richtige rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes hätte jedoch dieser Themenbereich ausführlich beleuchtet und erörtert werden müssen. Insbesondere hätte die Behörde darlegen müssen weshalb der Beschuldigte trotz klarer firmeninterner organisatorischer Weisungen und Verantwortungsbereiche für die im vorliegenden Fall zur Last gelegte Tat verantwortlich und schuldig sein soll.

Aufgrund obiger Ausführungen werden daher gestellt nachstehende

BESCHWERDEANTRÄGE:

1.   Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge eine Berufungsverhandlung anberaumen und die angebotenen Zeugen zur Verhandlung laden.

2.   Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge dieser Beschwerde Folge geben und das bekämpfte Straferkenntnis, der Bezirkshauptmannschaft Z, GZ-****, vom 17.08.2017 ersatzlos beheben.“

Aus der Anzeige der Finanzpolizei Z vom 20.06.2016, Zl ****, geht zusammengefasst hervor, dass am 26.04.2016 um 07.45 Uhr ein Arbeiter der Firma GG GmbH, W, auf der Baustelle, Adresse 3, X, beim Arbeiten angetroffen worden ist. Dieser Arbeiter, Herr FF, hat gerade anderen Arbeitern geholfen diverse Eisen auf der Baustelle zu bewegen. Im Zuge der Kontrolle wurde Herr FF niederschriftlich einvernommen.

Am 03.05.2016 konnte die Chefin der Firma KK GmbH, Frau MM, in Z, Adresse 5, angetroffen werden und der verantwortliche der Firma, Herr NN, zum Tatbestand befragt werden. Herr N gab im Wesentlichen an, dass er einen Werkvertrag (Überlassungsvertrag) mit der Firma GG GmbH, W, habe und Herr FF für Kranarbeiten nach Österreich überlassen wurde. Ist auf der Baustelle keine Krantätigkeit erforderlich, muss laut Angabe von Herrn NN, Herr FF bei anderen Tätigkeiten zum Beispiel Schalen, Betonieren, usw mithelfen. Die Arbeitsanweisungen bzw die Arbeitsaufteilung macht laut Angabe von Herrn NN der Polier der EE Bau- und Leichtbeton GmbH.

Der inländische Beschäftigter (Firma EE, Bau- und Leichtbeton GmbH) hätte die erforderlichen Lohnunterlagen betreffend FF bereithalten müssen. Herr AA hat damit als handelsrechtlicher Geschäftsführer des Unternehmens die Verwaltungsübertretung nach § 7d Abs 2 erster Satz iVm § 7i Abs 4 Z 3 AVRAG zu verantworten und wird um Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens ersucht.

II.      Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Geschäftsführer der Firma EE Bau- und Leichtbeton GmbH und zwar seit 1998. Die Firma EE Bau- und Leichtbeton GmbH hatte im April 2016 den Auftrag für die Errichtung eines Neubaues eines Einfamilienhauses in V, Adresse 3.

Die Firma EE Bau- und Leichtbeton GmbH steht mit der Firma KK GmbH seit 2015 im geschäftlichen Kontakt. Von der KK GmbH mit Sitz in Z, Adresse 4, wurde gegenständlich Herr FF als Kranführer vermittelt.

Herr FF ist bei der slowenischen Firma GG d.o.o. beschäftigt.

Die Vermittlungen des Arbeitnehmer FF wurden von Herrn NN von der KK GmbH und Herrn JJ von der Firma EE Bau- und Leichtbeton GmbH geführt. Herr JJ ist gewerberechtlicher Geschäftsführer der EE Bau- und Leichtbeton GmbH. Weiters ist er Prokurist dieser Firma und für die Sparte „Bau“ zuständig.

Der Kranführer, Herr FF, hatte ausschließlich Arbeiten, welche im Zusammenhang mit den Kranarbeiten auf der gegenständlichen Baustelle vorgenommen werden mussten, zu erledigen. Darüber hinausgehende Arbeiten wurden Herr FF nicht vorgenommen.

Für den Abschluss von Werkverträgen und Subunternehmerübertragungen ist Herr JJ, welcher seit 30 Jahren bei der Firma des Beschwerdeführers beschäftigt ist, selbständig verantwortlich. Herr JJ muss mit der Geschäftsleitung betreffend dieser Abschlüsse keine Rücksprache halten, sondern kann er diese eigenständig abschließen. So war es auch im gegenständlichen Fall. Herr JJ hat selbständig mit Herrn N die Verhandlungen für diesen Kranführer geführt.

Sowohl der Beschwerdeführer selbst auch Herr JJ wollen ausschließlich Arbeitnehmer in der Firma beschäftigten, welche entweder in Österreich bei einer anderen Firma beschäftigt sind oder inländische Arbeitskräfte darstellen. Dies wurde Herrn N von der Firma KK GmbH auch mitgeteilt.

Weder Herr JJ noch der Beschwerdeführer selbst wussten, dass der Kranführer, Herr FF, bei der slowenischen Firma, der GG GmbH beschäftigt war.

III.     Beweiswürdigung:

Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Auftrag ergeben sich aus den glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers selbst und Herrn JJ. Die Feststellungen im Zusammenhang mit der slowenischen Firma ergeben sich aus den Aussagen des einvernommenen Zeugen FF und des einvernommenen Zeugen JJ.

IV.      Rechtslage und Erwägungen:

Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer von der Beschäftigung des Kranführers FF Bescheid gewusst hat. Weiters besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer darüber Bescheid gewusst hat, dass Herr FF bei einer slowenischen Firma beschäftigt gewesen ist. Der Beschwerdeführer hatte auch ansonsten keinerlei Hinweis darauf, dass die Firma KK GmbH allenfalls unzulässiger Weise einen Arbeitnehmer der w-schen Firma GG GmbH vermittelt hat. Dennoch ist der Beschwerdeführer Geschäftsführer der EE Bau- und Leichtbeton GmbH und damit verantwortlich Beauftragter nach § 9 VStG, weshalb er die gegenständliche Beschäftigung auch nachprüfen hätte müssen.

Gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung und der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt hat. Allerdings ist diese Übertretung lediglich daraus erfolgt, dass der Beschwerdeführer fälschlicherweise vermeinte, dass der ausländische Arbeitnehmer in der Firma KK GmbH beschäftigt war. Es lag keinesfalls in der Intention des Beschwerdeführers diesen Arbeitnehmer zu beschäftigen und weiters die erforderlichen Unterlagen nicht vorzuweisen. Gegen den Beschwerdeführer scheinen keine Strafvormerkungen auf.

Damit kann im gegenständlichen Fall von einem geringen Verschulden im Sinne des § 45 Abs 1 Z 4 VStG gesprochen werden. Dazu ist generell auszuführen, dass es sich bei dieser Bestimmung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG zweifelsfrei um die Nachfolgebestimmung des § 21 Abs 1 VStG handelt. Beim Vorliegen dieser Voraussetzungen ist jedoch nach der nunmehrigen Rechtsprechung nicht nur von einer Bestrafung abzusehen, sondern (bei Verneinung der Notwendigkeit einer Ermahnung) das Verfahren gänzlich einzustellen.

V.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Weißgatterer

(Richterin)

Schlagworte

Einstellung nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG; Verschulden gering

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.28.2334.9

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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