TE Lvwg Erkenntnis 2018/3/14 405-1/264/1/7-2018

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.03.2018
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Entscheidungsdatum

14.03.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg

Norm

AVG §13 Abs3
NatSchG Slbg 1999 §48 Abs1 litf
NatSchG Slbg 1999 §48 Abs1 litg

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Mag. Ulrike Seidel über die Beschwerde von Herrn AB AA, AC, vertreten durch AF & AG Rechtsanwälte, AC, gegen den Bescheid der belangten Behörde Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 27.11.2017, Zahl xxx,

zu Recht e r k a n n t :

I.     Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.    Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.       Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:

1.1.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.11.2017 wurde das Ansuchen vom 26.09.2016 um naturschutzrechtliche Bewilligung für die Transplantation einer Streuwiese auf der GN XY/1 KG AC gemäß § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen.

In der Begründung wurde nach Beschreibung der beantragten Maßnahme, nämlich die Transplantation der nach § 24 NSchG geschützten Streuwiese (Biotop Nr. ZZ) auf der GN XY/1 KG AC in das südliche Drittel dieser Fläche samt Ersatzleistung, folgende Ermittlungsschritte wörtlich wiedergegeben:

-    Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 08.11.2016

-    Verbesserungsauftrag der Behörde vom 19.05.2017 zur Vorlage fehlender Unterlagen

-    Schreiben der Stadtgemeinde vom 05.06.2017

-    Nachreichung von Unterlagen durch DI EE FF (am 13.06.2017)

-    Stellungnahme der Landesumweltanwaltschaft Salzburg vom 27.06.2017

-    Schreiben der Behörde an Antragsteller vom 03.07.2017 mit Aufforderung zur Ergänzung des geltend gemachten öffentlichen Interesses, Übermittlung Stellungnahme Landesumweltanwalt

-    Schreiben der Stadtgemeinde vom 21.07.2017

-    Stellungnahme der Landesumweltanwaltschaft Salzburg vom 05.09.2017

In rechtlicher Hinsicht wurde unter Hinweis auf das naturschutzfachliche Gutachten zusammengefasst ausgeführt, dass dieses in schlüssiger Form dargelegt habe, dass die Verlegung des überwiegenden Teils des Biotops auf einen anderen Standort mehr als nur unbedeutende abträgliche Auswirkungen auf ökologische Verhältnisse bzw. den Naturhaushalt bewirke. Der Antragsteller habe das Vorliegen öffentlicher Interessen geltend gemacht und habe die Stadtgemeinde zwei Schreiben an die Behörde gerichtet, in welchen das Vorliegen eines öffentlichen Interesses bekundet wird (Baulandwidmung im Zentrumsbereich und Grunderwerb für Tennis- und Beach-Volleyball-Platz von der Familie AA). Weiters folgt eine inhaltliche Auseinandersetzung hinsichtlich des Vorliegens bzw. Nicht-Vorliegens eines öffentlichen Interesses sowie die Feststellung, dass keine Ausgleichsfähigkeit iS § 51 NSchG gegeben sei.

1.2.

Gegen diese Entscheidung wurde mit Schriftsatz vom 21.12.2017 rechtsfreundlich vertreten Beschwerde von Herrn AB AA erhoben und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Als Beschwerdegründe wurden zusammengefasst angeführt, dass der Beschwerdeführer fristgerecht die mit Schreiben vom 19.05.2017 geforderten Unterlagen vorgelegt habe. Insbesondere seien hinsichtlich des Nachweises des öffentlichen Interesses die Unterlagen vorgelegt worden, welche der Landesumweltanwaltschaft zur Stellungnahme weitergeleitet worden seien. Der Beschwerdeführer sei in Folge neuerlich aufgefordert worden, den Nachweis des öffentlichen Interesses zu verbessern, was mit Schreiben der Stadtgemeinde vom 21.07.2017 erfolgt sei. Die Stellungnahme der Landesumweltanwaltschaft vom 05.09.2017, in welcher neue offene Fragen aufgeworfen worden seien, sei dem Beschwerdeführer nicht übermittelt worden, sodass dieser auch nicht die Gelegenheit gehabt habe, einen allfälligen Mangel des Ansuchens iS des §13 Abs3 AVG zu beheben. Das Verfahren sei daher mangelhaft und sei der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden.

Im Zuge des Verfahrens seien erhebliche Zweifel aufgekommen, ob sich das Biotop hinsichtlich seiner ökologischen Bewertung 5 (sehr gut) noch in diesem Zustand befinden würde. Die Behörde habe es unterlassen, dies genauer festzustellen, da dem Bescheid nicht der historische Zustand im Jahr 1996, sondern der Ist-Zustand des Biotops zugrunde zu legen sei.

Der Spruch des Bescheides sei mangelhaft, da eine Zurückweisung des Ansuchens rechtlich nicht korrekt sei. Die Zurückweisung würde voraussetzen, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung der Behörde gemäß § 13 Abs 3 AVG nicht nachgekommen sei. Tatsächlich habe die Behörde jedoch dem Beschwerdeführer vor Bescheiderlassung die letzte Stellungnahme der Landesumweltanwaltschaft nicht zu einer weiteren Äußerung übermittelt, geschweige denn zur Nachbesserung des öffentlichen Interesses übermittelt. Die Ablehnung des Ansuchens hätte daher nur inhaltlich erfolgen können; dies ergebe sich auch aus der Begründung. Das Ansuchen hätte daher abgewiesen und nicht zurückgewiesen werden müssen.

Es folgen noch weitere Beschwerdeausführungen zur Geltendmachung einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des Bescheides (zum öffentlichen Interesse, zur Ersatzleistung, zur Biotopkartierung aus dem Jahr 1996), deren Wiedergabe aus den nachstehenden rechtlichen Erwägungen entbehrlich ist.

Abschließend wurde beantragt, dass der Bescheid behoben und dem Antrag des Beschwerdeführers auf naturschutzrechtliche Bewilligung stattgegeben werde, in eventu der Bescheid behoben und zur neuerlichen Verhandlung und Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverwiesen werde.

1.3.

Mit Schreiben vom 08.01.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

Mit Email vom 15.01.2018 wurde die belangte Behörde ersucht, die Zustellnachweise betreffend den Verbesserungsauftrag vom 19.05.2017 sowie hinsichtlich des angefochtenen Bescheides nachzureichen. Desweiteren wurde ersucht die vom Antragsteller ergänzenden vorlegten Unterlagen (Zustimmungserklärung, Grundstücksverzeichnis etc.) vorzulegen.

Mit Schreiben vom 17.01.2018 übermittelte die belangte Behörde zum einen den Zustellnachweis für den angefochtenen Bescheid und teilte zum andere mit, dass der Verbesserungsauftrag nicht nachweislich zugestellt, allerdings auch per Email an die Projektantin übermittelt worden sei. Am 13.06.2017 seien von der Projektantin ein Schreiben der Verwaltung des öffentlichen Wasserguts als Zustimmungserklärung (SZ 14) vorlegt worden. Weiters seien überarbeitete Planunterlagen übergeben worden. Die Zustimmung der Stadtgemeinde resultiere aus deren Stellungnahmen vom 05.06.2017 und 21.07.2017 (SZ 13 und 18).

Am 28.02.2018 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer in Begleitung seiner Rechtsvertreterin sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Von der Rechtsvertreterin wurde zusammengefasst auf das Beschwerdevorbringen und auf die Mangelhaftigkeit des Verfahrens durch die unterlassene Übermittlung der letzten Stellungnahme der Landesumweltanwaltschaft mit Einräumung einer nochmaligen Frist zur Nachbesserung verwiesen. Weiters erfolge in der Begründung des Bescheides eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem öffentlichen Interesse, was einen Widerspruch zum Spruch darstelle. Auf richterliche Nachfrage zu den von der Maßnahme betroffenen Grundparzellen und fehlenden schriftlichen Zustimmungserklärungen wurde auf die Projektunterlagen verwiesen und mitgeteilt, dass noch nicht abschließend geklärt sei, welche Grundparzellen insbesondere für die Ersatzleistung beansprucht werden. Als öffentliches Interesse werde jedenfalls das Interesse an einer Baulandwidmung geltend gemacht.

Vom Vertreter der belangten Behörde wurde die Übermittlung der Stellungnahme der Landesumweltanwaltschaft im Zusammenhang mit der Erlassung des angefochtenen Bescheides als nicht erforderlich erachtet und darauf verwiesen, dass sich die Begründung des Bescheides sehr wohl auf § 13 Abs 2 iVm § 48 Abs 1 lit f NSchG bezieht.

Die rechtlichen und fachlichen Möglichkeiten einer weiteren Vorgangsweise wurden diskutiert.

2.       Sachverhalt, Beweiswürdigung:

Mit Ansuchen vom 26.09.2016 wurde von der Projektantin namens und im Auftrag des Beschwerdeführers die Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung für die Transplantation einer Streuwiese auf GN XY/1 KG AC (Biotop Nr. ZZ) zur Umwidmung von Grünland in Bauland mit Vorlandabsenkung bei der GG auf Grundstück GN RR KG AC unter Vorlage eines Projekts beantragt.

Beide Grundstücke befinden sich im Miteigentum von MM NN (1/4), OO AA (1/4) und AB AA (1/2).

Am 08.11.2016 fand eine mündliche Verhandlung statt, wobei vor der mündlichen Verhandlung mit Schreiben vom 03.11.2016 von der Verwaltung des Öffentlichen Wasserguts als Grundeigentümerin des GG Baches GN QQ/2 KG AC mitgeteilt wurde, dass der Maßnahme nicht zugestimmt werden kann, da bisweilen keine Vereinbarung für die Grundnutzung am öffentlichen Wassergut vorliegt. In der Verhandlung wurde festgehalten, dass noch Unterlagen nachgereicht werden müssen.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 19.05.2017 wurde an den Beschwerdeführer ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs 3 AVG mit Setzung einer vierwöchigen Frist und unter Hinweis auf die Rechtsfolgen bei fruchtlosem Verstreichen dieser Frist gerichtet. Dieser Auftrag erging auch per Email an die Projektantin. Nachstehende Unterlagen/Angaben wurden konkret angeführt:

?    Überarbeitete Projektierung mit Eintragung der Kanaltrassen

?    Zustimmungserklärung der Bundesswasserbauverwaltung und Gemeinde (in einer Stellungnahme der Bundeswasserbauverwaltung vom 14.11.2016, die Ihnen mit Schreiben der BH St. Johann vom 22.11.2016 übermittelt wurde, wird die Zustimmung an diverse Forderungen und Bedingungen geknüpft. Dazu wäre es erforderlich, dass Sie diesen Bedingungen ausdrücklich zustimmen, da ansonsten nicht von einer liquiden, unbedingten Zustimmungserklärung auszugehen ist, wie sie gem. § 48 Abs 1 lit g Sbg.NSchG jedenfalls gefordert wird.

?    Nachweis des öffentlichen Interesses an den beantragten Maßnahmen (zur Interessensabwägung gem. § 3a Sbg. NSchG)

?    Grundstücksverzeichnis“

Mit Schreiben vom 05.06.2017 erging von der Stadtgemeinde ein Schreiben an die belangte Behörde, mit welchem das öffentliche Interesse bekundet wurde. Ausgeführt wurde, dass durch die Biotoptransplantation es möglich ist, Bauland im unmittelbaren Zentrumsbereich auszuweisen. Durch die Verwertung einer Teilfläche des GN XY/11 KG AC als Bauland ist es der Gemeinde möglich, ca. 3600 m² Grund für den Tennis- und Beachvolleyball Platz von der Familie AA zu erwerben. Es wurde weiters auf die Notwendigkeit von Infrastruktur an Sportanlagen verwiesen.

Am 13.06.2017 wurde der belangten Behörde eine Übereinkunft zwischen der Verwaltung des öffentlichen Wassergutes und dem Beschwerdeführer vom 14.11.2016, ein Grundstücksverzeichnis zwei Lagepläne (Lageplan Transplantation, Lageplan GG-Vorlandabsenkung) vorgelegt. Gemäß dem vorgelegten Grundstücksverzeichnis ergibt sich durch die beantragte Maßnahme eine Inanspruchnahme von den GN XY/1 und GN RR (jeweils Miteigentum AB AA, MM NN, OO AA), GN TT (BZgenossenschaft) und der GN QQ/2 (Republik Österreich-Öffentliches Wassergut) je KG AC.

Aus der Verhandlungsschrift vom 08.11.2016 ist entnehmbar, dass auch die GN UU KG AC (Gemeinde) von Maßnahmen betroffen ist (Gegenstand der Amtshandlung bzw. Stellungnahme der WLV und des wasserbautechnischer Amtssachverständige). Von keinem der betroffenen Grund- bzw. Miteigentümer liegen schriftliche Zustimmungserklärungen vor, mit Ausnahme der Republik Österreich - Öffentliches Wassergut.

Aufgrund der Stellungnahme der Landesumweltanwaltschaft Salzburg vom 27.06.2017 zum Schreiben der Stadtgemeinde vom 05.06.2017, mit welchem auf die Nichterfüllung eines qualifizierten Nachweises des öffentlichen Interesses nach § 3a NSchG hingewiesen wurde, wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 03.07. 2017 nochmals zur Ergänzung bzw. Darlegung der öffentlichen Interessen des Vorhabens unter Setzung einer Frist unter Hinweis auf die Rechtsfolgen aufgefordert.

Binnen offener Frist wurde mit Schreiben vom 21.07.2017 von der Stadtgemeinde neuerlich eine Stellungnahme mit Hinweis auf das neue aktuelle REK sowie den Überlegungen zu „Neustadt“ abgegeben. Ausgeführt wurde, dass für eine geordnete Bebauung einer künftigen Stadtentwicklung und das Sportzentrum die Fläche GN XY/1 KG AC unverzichtbar ist. Zwei Pläne waren dem Schreiben angeschlossen mit Darstellung der Ausgangslage und der künftigen Entwicklung.

Der Landesumweltanwaltschaft wurde diese Schreiben zur Kenntnis übermittelt und gab diese eine Stellungnahme mit Schreiben vom 05.09.2017 ab, welche allerdings dem Beschwerdeführer vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht (mehr) zur Kenntnis übermittelt wurde.

In beweiswürdigender Hinsicht wird festgestellt, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus der Aktenlage sowie dem Ergebnis der mündlichen Beschwerdeverhandlung ergibt.

Irgendwelche Widersprüche bei der Feststellung des Sachverhaltes sind nicht aufgetreten.

Das Landesverwaltungsgericht hat hiezu erwogen:

I.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idgF die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.       der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.       die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV Teiles … und im Übrigen jene verfahrensrechtliche Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Eingangs ist festzuhalten, dass Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist, ob die Zurückweisung des Ansuchens basierend auf der Gesetzesbestimmung des § 13 Abs 3 AVG zu Recht erfolgt ist oder nicht.

In Entsprechung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht über die dagegen erhobene Beschwerde zu entscheiden, wobei "Sache" des Beschwerde-verfahrens allein die Frage ist, ob die Entscheidung der Behörde dem § 13 Abs 3 AVG entsprach, ob also der Sachantrag zu Recht - wegen eines trotz Aufforderung nicht verbesserten Mangels - zurückgewiesen wurde (VwGH 01.09.2017, Ra 2016/03/0055).

Gemäß § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darf die Behörde nur dann gemäß § 13 Abs 3 AVG vorgehen, wenn das Anbringen einen „Mangel“ aufweist, also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht (VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099 ua).

Festzuhalten gilt, dass es sich bei dem gegenständlichen naturschutzbehördlichen Bewilligungsverfahren um ein seit 26.09.2016 anhängiges Verfahren handelt, sodass nach den Übergangsbestimmungen der Naturschutzgesetz-Novelle mit LGBL Nr. 11/2017, in Kraft seit 01.03.2017, noch die alten Bestimmungen vor der Novelle im gegenständlichen Fall Anwendung finden, wobei § 48 Abs 1 NSchG nur eine für das gegenständliche Verfahren nicht relevante Änderung erfuhr.

In der Bestimmung des § 48 NSchG idF vor LGBl Nr. 11/2017 sind diejenigen Angaben und Unterlagen in Abs 1 lit a bis i leg cit angeführt, welche einem Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung anzuschließen sind. Unter anderem sind dies Folgende:

a)   

b)   

c)   

d)   

e)   

f)   werden gemäß § 3a Abs. 2 oder 3 besonders wichtige öffentliche Interessen geltend gemacht, sind diese genau zu bezeichnen und nachzuweisen;

g)   

h)   die schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers oder sonst Verfügungsberechtigten zum beantragten Vorhaben, wenn dieser nicht selbst Antragsteller ist;

Aus der zitierten Bestimmung des Naturschutzgesetzes ergibt sich somit klar und eindeutig, welche Unterlagen einem Ansuchen um naturschutzbehördliche Bewilligung anzuschließen sind. Bei der Frage, welche Unterlagen erforderlich sind, handelt es sich um eine Sachfrage, und stellt das Fehlen notwendiger Unterlagen einen verbesserungsfähigen Mangel iSd § 13 Abs 3 AVG dar (VwGH 24.05.2007, 2006/07/0001).

Die Behörde hat im - als Verfahrensanordnung iSd § 63 Abs 2 AVG zu qualifizierenden - Verbesserungsauftrag konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075).

Das Fehlen des Nachweises des "besonders wichtigen öffentlichen Interesses" im Sinn des § 48 Abs 1 lit f NSchG stellt einen Formmangel dar (vgl VwGH 24.04.1995, Zl 94/10/0139) und war daher einer Verbesserung gemäß § 13 Abs 3 AVG zugänglich (vgl VwGH 19.03.2002, 99/10/0203).

Diesen Anforderungen ist die belangte Behörde mit Verbesserungsauftrag vom 19.05. 2017 mit Ergänzung vom 03.07.2017 in entsprechender Form nachgekommen.

Vom Beschwerdeführer wurden binnen offener Frist überarbeitete Projektunterlagen, ein Grundstücksverzeichnis und ein Schreiben der Verwaltung des Öffentlichen Wassergutes vom 14.11.2016, gegengezeichnet vom Beschwerdeführer, vorgelegt. Im Auftrag vom Beschwerdeführer als Antragsteller wurde offensichtlich von der Stadtgemeinde binnen der jeweils gesetzten Verbesserungsfristen zwei Schreiben (05.06.2017 und 21.07.2017) übermittelt, in welchem die Gemeinde ihre raumplanerischen Zielsetzungen darlegte.

Die belangte Behörde hat das Ansuchen wegen Nicht-Erfüllung des Verbesserungsauftrags gemäß § 48 Abs 1 lit f NSchG zurückgewiesen, auch wenn in Begründung des Bescheides zum Teil eine inhaltliche Beurteilung hinsichtlich des geltend gemachten öffentlichen Interesses erfolgt ist. Die vom Beschwerdeführer daraus abgeleitete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt jedoch nicht vor, da aus dem Spruch des Bescheides klar und eindeutig zu entnehmen ist, welche Entscheidung auf welcher Rechtsgrundlage getroffen wurde.

Aus der gesetzlichen Bestimmung des § 48 Abs 1 lit f NSchG ergibt sich, dass das öffentliche Interesse (1.) genau zu bezeichnen und (2.) nachzuweisen ist.

Schon in der mündlichen Verhandlung am 08.11.2016 wurde vom naturschutzfachlichen Amtssachverständigen auf die Notwendigkeit des Nachweises hingewiesen und die Art des Nachweises beispielsweise benannt (gutachtliche Ausführungen eines Sachverständigen für Raumplanung, siehe Seite 9 der Verhandlungsschrift).

Die genaue Bezeichnung des geltend gemachten öffentlichen Interesses liegt durch die beiden Stellungnahmen der Gemeinde nicht im vollen Umfang vor, da zum einen die Baulandsausweisung und zum anderen die Errichtung von Sportflächen (Tennis – und Beachvolleyballplatz) angesprochen wurden. In der Beschwerdeverhandlung wurde vom Beschwerdeführer klargestellt, dass das geltend gemachte öffentliche Interesse in der Ausweisung der GN XY/1 KG AC als Baulandfläche liegt.

Der belangten Behörde ist in ihrer Beurteilung, dass kein entsprechender Nachweis für dieses geltend gemachte öffentliche Interesse erbracht wurde, jedenfalls nicht entgegengetreten. Die vorliegenden beiden Schreiben der Stadtgemeinde sind als nicht ausreichend zu bewerten, da es sich nicht um einen qualifizierten Nachweis iS des § 48 Abs 1 lit f NSchG handelt.

Wenn § 3a Abs 2 NSchG von "besonders wichtigen öffentlichen Interessen" spricht, so sind damit die Interessen an der Durchführung des konkreten Vorhabens gemeint.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 19.03.2002, 99/10/0203 zur Frage der Bezeichnung und des Nachweises des öffentlichen Interesses für die Errichtung eines Mobilfunkmasten ausgeführt, dass im vorliegenden Fall also nicht das öffentliche Interesse am Aufbau eines flächendeckenden Mobilfunknetzes schlechthin, sondern das öffentliche Interesse an der Errichtung der gegenständlichen Antennentragmastenanlage an dem dafür vorgesehenen Standort nachzuweisen ist (vgl zur Frage der Konkretisierung der öffentlichen Interessen durch das zu beurteilende Vorhaben die Erkenntnisse vom 25. Mai 1983, Zl 83/10/0092, vom 12. März 1984, Zl 81/10/0010, und vom 20. September 1999, Zl 96/10/0106).

Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass konkret für die beantragte Verpflanzung des Biotops auf GN XY/1 KG AC zum Zwecke der Baulandsausweisung ein öffentliches Interesse nachzuweisen ist, wobei dies durch entsprechende im gegenständlichen Fall wohl raumplanerische, gutachtliche Feststellungen zu erfolgen hat. Der bloße Hinweis auf das aktuelle REK der Gemeinde und die Übermittlung von Auszügen zum Projekt „Wohnbauforschung Neustadt“ stellen keinen entsprechenden Nachweis dar.

Die vom Salzburger Naturschutzgesetz geforderte genaue Bezeichnung und ein Nachweis (und nicht etwas nur eine Glaubhaftmachung) sind insofern von wesentlicher Bedeutung, als das von einem Einschreiter geltend gemachte öffentliche Interesse in entsprechender Weise dem öffentlichen Interesse des Naturschutzgesetzes im Wege der Interessensabwägung gegenüberzustellen ist. Fehlt eine genaue Bezeichnung bzw. ein qualifizierter Nachweis durch den Einschreiter macht dies letztlich eine Interessensabwägung nicht möglich.

Angemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass dem gesamten eingereichten Projekt auch der Nachweis einer fehlender Alternativlösung fehlt, wobei dieser Nachweis gemäß
§ 3a Abs 2 Z 2 NSchG zwar nicht als Formalvoraussetzung iS des § 48 NSchG vorzulegen ist, jedenfalls jedoch bei einer Interessensabwägung nach § 3a NSchG von Relevanz ist. Das Schreiben der Stadtgemeinde vom 05.06.2017 bezieht sich zudem auf ein Interesse der Erweiterung von Sportanlagen (Tennis- und Beachvolleyballplatz) als Infrastruktureinrichtung der Gemeinde, sodass für dieses Interesse - sollte es weiterverfolgt werden - eine fachliche Stellungnahme als Nachweis zu diesem Thema vorzulegen wäre (siehe auch Naturschutzrecht Salzburg, Kommentar Teil I Dr. Erik Loos zu § 3a Seite 22, Schriftenreihe des Landespressebüros Nr. 115, Stand September 2005).

Im Ergebnis erfolgte die Beurteilung der belangten Behörde daher zu Recht, dass dem Verbesserungsauftrag vom 19.05.2017 mit Ergänzung vom 03.07.2017 hinsichtlich des zu erbringenden Nachweises eines öffentlichen Interesses nicht bzw. nicht vollständig entsprochen wurde, sodass der Beschwerdeführer die gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolgen gemäß § 13 Abs 3 AVG gegen sich geltend lassen muss und das Ansuchen von der belangten Behörde wegen eines Formmangels zurückzuweisen war

Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass auch die erforderlichen schriftlichen Zustimmungserklärungen der betroffenen Grundeigentümer nicht vorliegen, sodass auch aus diesem Grund das Ansuchen mangelhaft geblieben ist und die belangte Behörde gemäß § 13 Abs 3 AVG iVm § 48 Abs 1 lit h NSchG zurückweisen hätte können. In der Beschwerdeverhandlung hat sich ergeben, dass offenbar noch abschließend gar nicht geklärt ist, welche Grundflächen neben der GN XY/1 und GN RR je KG AC tatsächlich betroffen sind.

Entgegen der Rechtsmeinung des Beschwerdeführers hätte die belangte Behörde selbst bei Übermittlung der Stellungnahme der Landesumweltanwaltschaft Salzburg vom 05.09.2017 in Wahrung des Parteiengehörs nicht eine nochmalige (3.) Frist zur Nachbesserung einräumen müssen, da die Behörde ohnedies schon eine Nachfrist zum Verbesserungsauftrag vom 19.05.2017 eingeräumt hat. Der Beschwerdeführer hat keinen Rechtsanspruch auf x-fache Verlängerung von Fristen zur Nachreichung von Antragsunterlagen unabhängig davon, ob ihm die Stellungnahme der Landesumweltanwaltschaft nun zugekommen ist oder nicht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (§ 25a VwGG):

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu § 13 Abs 3 AVG iVm § 48 NSchG. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

fehlender Nachweis, öffentliches Interesse, Verpflanzung, Biotop, Formmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2018:405.1.264.1.7.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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