RS Lvwg 2018/2/5 LVwG-AV-13/001-2012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.02.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

05.02.2018

Norm

GewO 1994 §39
GewO 1994 §41
GewO 1994 §44
GewO 1994 §95
VwGVG 2014 §28 Abs1
VwGVG 2014 §31 Abs1

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers um ein Akzessorium der Gewerbeberechtigung, weshalb mit dem Erlöschen der Gewerbeberechtigung auch die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers erlischt (vgl. VwSlg. 13.251 A/1990). In Anbetracht dieser Akzessorietät ist bei Erlöschen des Fortbetriebsrechts gemäß § 41 GewO 1994 (hier: der Insolvenzmasse) ein Verfahren zur Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers bzw. Verkehrsleiters sowie ein daran anschließendes Beschwerdeverfahren nicht fortzuführen.

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Einstellung; Fortbetriebsrecht;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.13.001.2012

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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