Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
05.02.2018Norm
GewO 1994 §39Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers um ein Akzessorium der Gewerbeberechtigung, weshalb mit dem Erlöschen der Gewerbeberechtigung auch die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers erlischt (vgl. VwSlg. 13.251 A/1990). In Anbetracht dieser Akzessorietät ist bei Erlöschen des Fortbetriebsrechts gemäß § 41 GewO 1994 (hier: der Insolvenzmasse) ein Verfahren zur Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers bzw. Verkehrsleiters sowie ein daran anschließendes Beschwerdeverfahren nicht fortzuführen.
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Einstellung; Fortbetriebsrecht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.13.001.2012Zuletzt aktualisiert am
23.04.2018