Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
05.02.2018Norm
BAO §4 Abs1Rechtssatz
Stehen zwei Grundstücke im bücherlichen Eigentum derselben Person und grenzen unmittelbar aneinander an, so handelt es sich um eine einheitliche Liegenschaft im Sinne des § 1a Z 9 NÖ Kanalgesetz 1977, für welche die Kanaleinmündungsabgabe (und die Ergänzungsabgabe) mit einem einheitlichen Abgabenbescheid festzusetzen ist. Liegenschaftsteile können nicht Gegenstand einer Gebührenvorschreibung sein.
Schlagworte
Finanzrecht; Abgabe; Kanaleinmündungsabgabe; Ergänzungsabgabe; Vorschreibung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.100.001.2018Zuletzt aktualisiert am
23.04.2018