TE Lvwg Erkenntnis 2018/2/12 LVwG-AV-1393/001-2017

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Veröffentlicht am 12.02.2018
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Entscheidungsdatum

12.02.2018

Norm

FSG 1997 §7 Abs1
FSG 1997 §26 Abs2
StVO 1960 §99 Abs1a

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) erkennt durch Dr. Klaus Vazulka als Einzelrichter über die Beschwerde des MS, ***, ***, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Kolb, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 23.10.2017, Zl. PLS1-F-121108/002, betreffend Entzug der Lenkberechtigung und Anordnung begleitender Maßnahmen, zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 7 Abs. 1, 3 und 4, 24 Abs. 1 und 3, 25 Abs. 1 und 3, 26 Abs. 2, 29 Abs. 4 und 41a Abs.6 Führerscheingesetz – FSG

§§ 24 Abs. 4 und 5, 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten hat am 23.10.2017, Zl. PLS1-F-121108/002, gegenüber dem nunmehrigen Beschwerdeführer nachstehenden Bescheid erlassen:

„Bescheid

Über Ihre Vorstellung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 3. August 2017, Zl. PLS1-F-121108/002, wird wie folgt entschieden:

Die Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen AM, B und F (bis einschließlich 30. Oktober 2018) wird in vollem Umfang bestätigt.

Die mit diesem Bescheid angeordneten begleitenden Maßnahmen, nämlich die Anordnung einer Nachschulung, die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und der verkehrspsychologischen Stellungnahme bleiben aufrecht.

Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wird ausgeschlossen, d.h. der Bescheid kann trotz Ihrer Beschwerde vollstreckt werden.

Rechtsgrundlagen

§ 57 Abs 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG

§ 13 Abs 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde Ihnen die Lenkberechtigung der Klassen AM, B und F bis einschließlich 30. Oktober 2018 entzogen und angeordnet, dass Sie sich innerhalb der festgesetzten Entzugszeit einer Nachschulung zu unterziehen haben.

Weiters ordnet die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten die Beibringung eines vom Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, B und F und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme innerhalb der festgesetzten Entzugszeit.

Die Gründe für die behördliche Maßnahme können Sie dem angefochtenen Bescheid entnehmen.

In Ihrer Vorstellung vom 17. August 2017 machten Sie im Wesentlichen folgendes geltend:

Sie führen aus, dass Sie die Ihnen zur Last gelegten verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestände nicht erfüllt hätten.

Der vorgeworfene Tatbestand der Fahrerflucht sei unrichtig, da nach der Kollision mit einem am Straßenrand stehenden Fahrzeug ein unmittelbares Anhalten an der Unfallstellen nicht möglich gewesen wäre um nicht einen weiteren Verkehrsunfall im Kurvenbereich zu verursachen.

Nach dem Unfall seien Sie nicht mehr als 100 Meter weitergefahren und hätten dann Ihr Fahrzeug zum Stillstand gebracht.

Weiters führen Sie an, dass es bei der polizeilichen Intervention zu einer Fehlmessung beim Alkotest gekommen sei und daher keine tatsächliche Alkoholisierung festzustellen gewesen sei.

Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht und Ihnen Gelegenheit geboten, dazu Stellung zu nehmen. Sie haben innerhalb der zugestandenen Frist hievon Gebrauch gemacht.

In Ihrer Stellungnahme vom 4. September 2017 führten Sie zum Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens im Wesentlichen aus, dass das eingebrachte Rechtsmittel bis dato seitens der Behörde unbeantwortet geblieben sei. Weiters wird nochmals die Richtigkeit des Messergebisses der Atemluftkontrolle angezweifelt.

Eine Verkehrsunzuverlässigkeit würde keinesfalls zugrunde liegen.

Im Zuge der Erhebungen im behördlichen Strafverfahren zur angelasteten Fahrerflucht wurde seitens der Polizeiinspektion *** eine Lichtbildbeilage vom Unfallsort und vom Anhalteort sowie eine ausführliche Stellungnahme übermittelt. Daraus ergibt sich, dass Sie nach ca. 170 Metern Ihr Fahrzeug angehalten haben, obwohl es auf dem Streckenabschnitt genügend Gelegenheiten gegeben hätte das Fahrzeug bereits früher am Fahrbahnrad anzuhalten. Laut der beiden Zeugen haben Sie den Unfallsort mit quietschenden Reifen verlassen, was Ihren Angaben - wonach Sie anhalten hätten wollen – wiederspricht.

Weiters wurde eine Stellungnahme zu Ihren Zweifeln bezüglich Richtigkeit des Messergebnisses die Eich- und Serviceunterlagen übermittelt. Darauf geht hervor, dass sich der verwendete Alkomat zum Messungszeitpunkt in einem einwandfreien Zustand befand.

Insgesamt wurden drei Messungen des Atemluftalkoholgehaltes durchgeführt.

Die erste Messung um 15.00 Uhr ergab einen Wert von 1,06 mg/l.

Die zweite Messung ergab einen Fehlversuch aufgrund unkorrekter Atmung.

Bei der weiteren Messung um 15.02 Uhr ergab sich ein Messwert von 1,18 mg/l.

Aufgrund der Erkenntnisse LVwG NÖ mit der Entscheidung zu LVwG-AV-989/001-2015, indem die Thematik zu Probendifferenz und verwertbaren Messung(en) ausführliche behandelt wurde, sind die erzielten Messwerte aus technischer Sicht nicht anzuzweifeln.

Die einzelnen Messwerte sind korrekt zustande gekommen, d.h. dass sie den Alkoholgehalt der konkret abgegeben Atemprobe korrekt wiedergeben.

Der Ausdruck „Fahrerflucht“ ist kein gesetzlicher Ausdruck; im allgemeinen Sprachgebrauch wird er einem Tatbestand nach § 4 Abs. 1 StVO 1960 bzw. § 4 Abs. 5 StVO 1960 gleichgestellt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur zu § 4 Abs. 1 StVO 1960 wiederholt ausgesprochen, dass „sofortiges Anhalten“ bedeutet, unmittelbar an der Unfallstelle (unmittelbar nach Kenntnis) und nicht erst in einiger Entfernung anzuhalten (vgl. VwGH vom 07.07.1989, 85/18/0145).

Als Verkehrsunfall ist jedes plötzliche, mit dem Straßenverkehr ursächlich in Verbindung zusammenhängende Ereignis anzusehen, welches sich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zuträgt und einen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat. (…) (VwGH 15.11.2000, 2000/03/0264).

Es handelte sich bei dem Verkehrsunfall mit Sachschaden, da Sie beim Vorbeifahren den anderen PKW streiften und dabei beschädigten.

Zu dem Ergebnis des rechtzeitig eingeleiteten Ermittlungsverfahrens stellt die Behörde folgendes fest:

Sie lenkten am 30.7.2017 um 14:20 Uhr den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** auf der *** auf Höhe Haus Nr. *** in *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand.

Dabei verursachten Sie einen Verkehrsunfall mit Sachschaden indem Sie in einer Linkskurve gegen einen am Fahrbahnrand abgestellten PKW prallten und anschließend ohne anzuhalten weiterfuhren und somit Fahrerflucht begingen.

Die Alkoholisierung ist auf Grund des positiv verlaufenen Alkotestes mittels Alkomaten um 15:00 Uhr, der einen Atemluftalkoholwert von 1,06 mg/l ergab, erwiesen.

Bereits mit Bescheid der St. Pölten vom 26.11.2012, Zl. PLS1-F-121108/001, wurde Ihnen die Lenkberechtigung auf die Dauer von 7 Monate entzogen.

Es handelt sich hierbei um ein Wiederholungsdelikt innerhalb des Tilgungszeitraumes.

Sie konnten keine Rechtfertigungsgründe vorbringen welche die Angaben der anzeigenden Polizeibeamten in Zweifel stellen könnten.

Die im angefochtenen Bescheid genannten Gründe bleiben somit aufrecht, weshalb Ihre Vorstellung keinen Erfolg haben konnte.

Die Behörde muss Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung gemäß § 3 Abs 1 Z 2 bis 4 nicht mehr gegeben sind, entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung entziehen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die

ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt (§ 24 Abs 1 FSG).

Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die unter anderem verkehrszuverlässig sind.

Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder 2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird (§ 7 Abs 1 FSG).

Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 bis Abs 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl.Nr. 566/1991, zu beurteilen ist (§ 7 Abs 3 Z 1 FSG).

Weiters gilt als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs 1, wenn jemand beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des § 99 Abs 6 lit c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist (§ 7 Abs 3 Z 2 FSG).

In Ihrem Fall liegt eine solche "Tatsache" vor.

Ihr Verhalten muss als besonders gefährlich gewertet werden, da alkoholisierte Fahrzeuglenker unverhältnismäßig oft an Verkehrsunfällen beteiligt sind und daher eine besondere Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen. Alkohol führt nämlich erwiesenermaßen zu längeren Reaktionszeiten und zu Konzentrationsschwächen.

In Ihrem Fall liegt bereits ein wiederholtes Alkoholdelikt vor. Ihre Wiederholungstat lässt den Schluss auf einen besonders verantwortungslosen, sorglosen und unkritischen Umgang mit der im Straßenverkehr so gefährlichen "Droge Alkohol" zu.

Sie sind daher verkehrsunzuverlässig.

Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird (§ 25 Abs 1 FSG).

Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges

1.   erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,

2.   ein Delikt gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen,

3.   ein Delikt gemäß § 99 Abs 1a oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,

4.   erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs 1a StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen,

5.    ein Delikt gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen,

6.   ein Delikt gemäß § 99 Abs 1a StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,

7.   ein Delikt gemäß § 99 Abs 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. § 25 Abs 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden (§ 26 Abs 2 FSG).

Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a eine Nachschulung anzuordnen:

1.   wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

2.   wegen einer zweiten in § 7 Abs 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder

3.   wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 oder 1a StVO 1960.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen.

Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen.

Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen (§ 24 Abs 3 FSG).

In Ihrem Fall ist die Behörde auf Grund Ihres Verhaltens der Auffassung, dass Ihre Lenkberechtigung auf die im Spruch angeführte Dauer entzogen sowie die Durchführung eines Nachschulungskurses angeordnet werden muss, um die Allgemeinheit zu schützen.

Dabei wurde der Zeitraum bereits berücksichtigt, der seit der Begehung der Tat beziehungsweise seit der vorläufigen Abnahme des Führerscheines verstrichen ist.

Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid war die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, da die vorzeitige Vollstreckung dieses Bescheides im Interesse der Verkehrssicherheit und somit im öffentlichen Interesse wegen Gefahr im Verzuge dringend geboten ist (§ 13 Abs 2 VwGVG).“

Dem vorangegangen war die Erlassung eines Mandatsbescheides, gegen welchen Vorstellung erhoben worden war.

Mit Erkenntnis des LVwG vom 22.01.2018, LVwG-S-2410/001-2017, wurde das von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer wegen Übertretung der Bestimmungen der §§ 4 Abs. 1 lit. a, 4 Abs. 1 lit. c, 4 Abs. 5 und 5 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) erlassene Straferkenntnis bestätigt. Darin wurden basierend auf den Bestimmungen der §§ 99 Abs. 2 lit. a, Abs. 3 lit.b und 99 Abs. 1 lit.a StVO Geldstrafen in der Höhe von jeweils dreimal € 330.- sowie € 2.200.- samt den entsprechenden Ersatzfreiheitsstrafen verhängt.

Das Erkenntnis des LVwG erwuchs bereits in formeller Rechtskraft. Bis zu dessen Rechtskraft war das gegenständliche Entzugsverfahren mit Beschluss des LVwG vom 11.12.2017, LVwG-AV-1393/001-2017, ausgesetzt worden.

Bereits einmal war dem Beschwerdeführer mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 26.11.2012, PLS1-F-121108/001, auf Grund der Erhebung einer Vorstellung mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten bestätigt, basierend auf Deliktsübertretungen der §§ 4 Abs. 1 lit.b und c, Abs. 2 sowie 5 Abs. 1 StVO, geahndet nach §§ 99 Abs. 2 lit.a und 99 Abs. 1b (gemeint Abs. 1a, Tippfehler) StVO, die Lenkberechtigung auf die Dauer von 7 Monaten (ab Bescheidzustellung) entzogen worden.

2.   Zum Beschwerdevorbringen:

In der rechtzeitig erhobenen Beschwerde gegen den eingangs erwähnten Entzugsbescheid wurde wörtlich ausgeführt:

„B e s c h w e r d e

Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten wird seinem gesamten Inhalte und Umfange nach bestritten und hiezu im Einzelnen ausgeführt wie folgt:

Die für die Vorstellung zuständige Behörde hat sich in keiner Weise mit den zu Recht erhobenen formalen Einwendungen gegen die Führerscheinabnahme auseinandergesetzt.

Es wurde in der Vorstellung, welche ausdrücklich auch, um Wiederholungen zu vermeiden, zum Vorbringen im Beschwerdeverfahren erhoben wird, ausführlich dargestellt, dass die durchgeführten Alkomatmessungen nicht gesetzeskonform sind und den Richtlinien des Bundesministeriums für Inneres widersprechen.

Vor allem der Punkt 2 (2.3.1) der gegenständlichen Richtlinien sieht eindeutig vor, dass eine Überprüfung der Atemluft auf Alkoholgehalt durch zwei Messungen zu erfolgen hat, welche auch zu dokumentieren sind.

Bescheinigungsmittel:

Richtlinien vom Bundesministerium für Inneres

Sollte eine derartige Messung nicht ordnungsgemäß durchgeführt oder dokumentiert sein, so ist sie zu wiederholen, wofür abermals zwei Messergebnisse vorliegen. Im konkreten Fall hätten daher zwei oder zumindest vier Messprotokolle vorliegen müssen.

Auf diesen Mangel wurde mehrfach hingewiesen und kann aufgrund der Fehlleistung der einschreitenden Beamten nicht von einer korrekten Messung ausgegangen werden bzw. ist eine solche nicht nachweisbar, da Messprotokolle nicht vorliegen.

Ohne den einschreitenden Beamten etwas unterstellen zu wollen, sind ihre Feststellungen im Akt nicht kommentiert definiert und daher nicht zu verwerten.

Die Behörde erster Instanz hat sich trotz der berechtigten Einwendungen des Beschwerdeführers längstmöglich bemüht, den gegenständlichen Akt nicht weiter zu behandeln, um die eigene Fehlleistung zu Lasten des Beschwerdeführers, sohin nicht die unmittelbare Ausfolgung des Führerscheins zu verzögern.

Auch der Hinweis auf die diesbezüglichen Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes NÖ werden von der erstinstanzlichen Behörde völlig falsch interpretiert.

Die Messung des Beschwerdeführers ohne Messnachweis in Form eines Messstreifens ist definitiv nicht verwertbar und ist daher von einer nicht gültigen Messung auszugehen.

Es wird aufgrund der völligen Fehlbewertung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten dringendst ersucht, diese Rechtssache ehestmöglich zugunsten des Beschwerdeführers zu behandeln, um das Risiko für die Behörde erster Instanz einem Amtshaftungsverfahren zu unterliegen, möglichst gering gehalten

wird.

Aus all diesen Gründen und unter ausdrücklicher Hinzuziehung des Vorbringens im Vorstellungsverfahren, welches zum Vorbringen in diesem Rechtsmittelverfahren erhoben wird, wird daher gestellt der

ANTRAG,

den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln ehestmöglich ersatzlos aufzuheben.“

3.   Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das LVwG hat Einsicht genommen in den verwaltungsbehördlichen Akt und legt dessen unbedenklichen Inhalt seinem weiteren Verfahren zu Grunde. Weiters wird der vorliegenden Entscheidung das Erkenntnis des LVwG vom 22.01.2018, LVwG-S-2410/001-2017, sowie der zuvor genannte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, mit welchem bereits einmal ein Entzug der Lenkberechtigung erfolgte, zu Grunde gelegt.

4.   Feststellungen:

Auszugehen ist auf Grund der Rechtskraft des erwähnten Straferkenntnisses des LVwG von einer Verwirklichung der in diesem enthaltenen Tatbestände, wobei der Bestrafung nach § 99 Abs. 1 lit.a StVO besondere Relevanz zukommt.

Weiters kommt dem innerhalb der gesetzlich beachtlichen Frist erfolgten ersten Entzug der Lenkberechtigung durch die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten Relevanz zu. wurde

5.   Rechtslage:

§ 7 (1) FSG: Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

§ 7 (3) leg. cit.: Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1.

ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

2.

beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des § 99 Abs. 6 lit. c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist;

3.

als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, sowie jedenfalls Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 90 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 100 km/h, das Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden unterschritten hat und diese Übertretungen mit technischen Messgeräten festgestellt wurden, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen;

4.

die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;

5.

es unterlassen hat, nach einem durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges selbst verursachten Verkehrsunfall, bei dem eine Person verletzt wurde, sofort anzuhalten oder erforderliche Hilfe zu leisten oder herbeizuholen;

6.

ein Kraftfahrzeug lenkt;

a)

trotz entzogener Lenkberechtigung oder Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines oder

b)

wiederholt ohne entsprechende Lenkberechtigung für die betreffende Klasse;

7.

wiederholt in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand eine strafbare Handlung begangen hat (§ 287 StGB und § 83 SPG), unbeschadet der Z 1;

8.

eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gemäß den §§ 201 bis 207 oder 217 StGB begangen hat;

9.

eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat;

10.

eine strafbare Handlung gemäß den §§ 102 (erpresserische Entführung), 131 (räuberischer Diebstahl), 142 und 143 (Raub und schwerer Raub) StGB begangen hat;

11.

eine strafbare Handlung gemäß § 28a oder § 31a Abs. 2 bis 4 Suchtmittelgesetz – SMG, BGBl. I Nr. 112/1997 in Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 begangen hat;

12.

die Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen als Lenker eines Kraftfahrzeuges nicht eingehalten hat;

13.

sonstige vorgeschriebene Auflagen als Lenker eines Kraftfahrzeuges wiederholt nicht eingehalten hat;

14.

wegen eines Deliktes gemäß § 30a Abs. 2 rechtskräftig bestraft wird und bereits zwei oder mehrere zu berücksichtigende Eintragungen (§ 30a Abs. 4) vorgemerkt sind oder

         15.      wegen eines Deliktes gemäß § 30a Abs. 2 rechtskräftig bestraft wird, obwohl gegenüber ihm zuvor bereits einmal aufgrund eines zu berücksichtigenden Deliktes eine besondere Maßnahme gemäß § 30b Abs. 1 angeordnet worden ist oder gemäß § 30b Abs. 2 von der Anordnung einer besonderen Maßnahme Abstand genommen wurde.

§ 7 (4) leg. cit.: Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

§ 24 (1) leg. cit.: Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.

die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.

die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1.

um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

2.

um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.

§ 24 (3) leg. cit.: Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

1.

wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

2.

wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder

3.

wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

§ 25 (1) leg. cit.: Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

§ 25 (3) leg. cit.: ) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.

§ 26 (2) leg. cit.: Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges

1.       erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,

2.       ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen,

3.       ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,

4.       erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen,

5.       ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen,

6.       ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,

7.       ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

§ 29 (4) leg. cit.: Wurde der Führerschein gemäß § 39 vorläufig abgenommen und nicht wieder ausgefolgt, so ist die Entziehungsdauer ab dem Tag der vorläufigen Abnahme zu berechnen.

§ 41a (6) leg. cit.: Ein Mopedausweis gilt innerhalb Österreichs als Führerschein und der Führerscheinbesitzer als Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse AM im jeweiligen Berechtigungsumfang.

§ 24 (4) VwGVG: Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

§ 24 (5) leg. cit.: Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

§ 28 (1) leg. cit.: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28 (2) leg. cit.: Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

         1.       der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

         2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 25a (1) VwGG: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133 (4) B-VG: Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

6.   Erwägungen:

In vorliegenden Fall ist zunächst auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Demnach ist für den Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Straferkenntnisses hinsichtlich des Grades der Alkoholisierung eines KFZ Lenkers zum Unfallszeitpunkt dieser Wert auch dem Verfahren hinsichtlich des Entzuges der Lenkberechtigung zu Grunde zu legen. Dies ist Folge der Bindungswirkung des Straferkenntnisses (siehe Ra 2016/11/0025 vom 11.03.2016 mit Hinweis auf weitere Judikate und VwGH vom 08.08.2002, 2001/11/0210). Gleiches gilt für die mit dem zuletzt genannten rechtskräftigen Straferkenntnis des LVwG geahndeten weiteren Deliktsverwirklichungen. Diese können daher als Kriterien für die Beurteilung des Vorliegens einer Tatsache und deren Wertung (im Sinn des § 7 FSG) herangezogen werden.

Auf das konkrete Verfahren umgelegt bedeutet das, dass die vom Beschwerdeführer geforderte Führung eines Beweisverfahrens hinsichtlich der Tatsache der Alkoholisierung bzw. der Verwertbarkeit der gemessenen Werte obsolet ist bzw. die in der Beschwerde geführte Argumentation aus rechtlicher Sicht unbeachtlich bleiben muss. Vielmehr ist das LVwG an das oben zitierte Straferkenntnis des LVwG sowie alle anderen erwähnten rechtskräftigen Bescheide der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten bzw. dessen Inhalte gebunden. Demnach ist auch im Verfahren über den Entzug der Lenkberechtigung nach dem FSG von einem Alkoholgehalt der Atemluft von 1,06 mg/l auszugehen. Auch die (wiederholten) Deliktsverstöße nach § 4 StVO sind ohne weitere Prüfung als verwirklicht anzusehen.

Auszugehen ist daher davon, dass bereits eine Übertretung des § 99 Abs. 1a StVO vorliegt, welche innerhalb des gesetzlich zu berücksichtigenden zeitlichen Rahmens von 5 Jahren gesetzt wurde.

Die nunmehr erfolgte Deliktsverwirklichung nach § 99 Abs. 1 StVO ist somit die zweite rechtlich relevante Tatsache im Sinn des § 7 Abs. 1 FSG und folglich bei der Deliktskombination des § 26 Abs. 2 FSG bzw. der daraus resultierenden Berechnung der Entzugsdauer zu berücksichtigen.

Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind die in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten bestimmten Tatsachen weiters einer Wertung hinsichtlich der Verwerflichkeit, der Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, der seither verstrichenen Zeit und dem Verhalten während dieser Zeit zu unterziehen.

Grundsätzlich muss das betreffende Verhalten als besonders gefährlich eingestuft werden, da alkoholisierte Fahrzeuglenker unverhältnismäßig oft an Verkehrsunfällen beteiligt sind und daher eine besondere Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen. Alkohol führt erwiesener Maßen zu längeren Reaktionszeiten und zu Konzentrationsschwächen. Diese Wertung ist prinzipiell durch die Vorgabe einer Mindestentzugsdauer in § 26 Abs. 2 FSG bereits durch den Gesetzgeber vorweggenommen. Eine darüber hinausgehende Entzugsdauer darf nur verhängt werden, wenn der Betreffende im Entscheidungszeitpunkt über diese Mindestdauer hinaus verkehrsunzuverlässig ist (vgl. VwGH vom 24.1.2012, 2009/11/0227).

Ausschlaggebend sind für diese Entscheidung die Verwerflichkeit und die Gefährlichkeit der strafbaren Handlung, die der Prognose für die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit zu Grunde zu legen sind (vgl. VwGH vom 16.10.2012, 2009/11/0245).

Im vorliegenden Fall ist das LVwG unter Berücksichtigung der obenstehenden Ausführungen der Meinung, dass mit der Mindestentzugsdauer von 10 Monaten nicht das Auslangen gefunden werden und die Verkehrszuverlässigkeit nicht vor Ablauf der von der Verwaltungsbehörde vorgeschriebenen Entzugsdauer (bis zum 30.10.2018) wiedererlangt werden kann (vgl. VwGH vom 08. 08. 2002, 2001/11/0210 und die dort zitierte Judikatur). Dies unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Falles. So verursachte der Beschwerdeführer eine Verkehrsunfall, wobei der Grad seiner Alkoholisierung beträchtlich war; er hat am Unfallort nicht sofort angehalten, verließ diesen und konnte erst durch einen Zeugen, der die Verfolgung aufgenommen hatte, zur Rückkehr „bewegt“ werden. Er verständigte auch nicht die Polizei (das erfolgte durch einen weiteren Zeugen), sondern versuchte vielmehr, deren Einschreiten zu verhindern. Auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit dieser Straftaten – der Beschwerdeführer ist hinsichtlich der überwiegenden Zahl der zuletzt begangenen Delikte Wiederholungstäter, was auf eine erhöhte Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit schließen lässt - ist die Verhängung der Mindestentzugsdauer daher nicht vertretbar. Bei dieser Beurteilung kommt der seit dem Tatzeitpunkt verstrichenen Zeit, in welcher das Entzugsverfahren lief, aus diesem Grund lediglich untergeordnete Bedeutung zu bzw. ist für die Verkürzung der Entzugsdauer auch auf Grund der äußerst geringen verstrichenen Zeit keine geeignete Grundlage (vgl. VwGH vom 20. 03. 2001, 99/11/0188).

Die angeordnete Nachschulung war wie aus den oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen ersichtlich ist bei der vorliegenden Fallkonstellation zwingend anzuordnen. Dabei handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine Maßnahme zur Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit (vgl. VwGH vom 23. 04. 2002, 2000/11/0184). Die Vorschreibung der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme erweist sich aus diesem Grund ebenfalls gerechtfertigt (Wiederholungstäter). Wiewohl wurde dies vom Beschwerdeführer explizit auch gar nicht bestritten.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten ist und die Durchführung einer solchen zu keiner Zeit beantragt wurde. Vom Vorliegen eines konkludenten Verzichts kann somit ausgegangen werden (vgl. VwGH vom 14. 06. 2012, 2011/21/0278). Darüber hinaus käme auch die Bestimmung des § 24 Abs. 4 VwGVG zur Anwendung.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

7.   Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Alkohol; bestimmte Tatsache; Fahrerflucht; Bindungswirkung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1393.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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