Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
15.02.2018Norm
StVO 1960 §25 Abs3Rechtssatz
Für die Überwachung der Parkdauer in der nicht gebührenpflichtigen Kurzparkzone kommt die [hier verwendete] elektronische Parkuhr nicht in Betracht. Das [hier] verwendete Gerät zur Überwachung bzw. zum Nachweis der erlaubten Parkdauer ist im Bundesgebiet nicht zulässig und auch nicht als Parkzeitgerät oder elektronischer Kurparknachweis im Sinne der Ziffern 5 und 6 des § 1 der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung anzusehen [Übertretung des § 2 Abs.1 Z 1 Kurzparkzonen-Überwachungs VO iVm § 99 Abs.3 lit. a StVO 1960].
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Kurzparkzone; Parken; Verfahrensrecht; Ermahnung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.360.001.2018Zuletzt aktualisiert am
23.04.2018