TE Lvwg Erkenntnis 2018/2/15 LVwG-S-360/001-2018

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.02.2018
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Entscheidungsdatum

15.02.2018

Norm

StVO 1960 §25 Abs3
StVO 1960 §25 Abs4
ParkSchV 1983 §1
ParkSchV 1983 §4
VStG 1991 §45 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Leisser als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn TS, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 16.01.2018, Zl. HLS2-V-1718909/5, betreffend Strafverhängung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), zu Recht:

1.   Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als von der Verhängung einer Strafe abgesehen und gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) i.V.m. § 45 Abs. 1 zweiter Satz VStG eine Ermahnung ausgesprochen wird.

2.   Der Beschwerdeführer hat deshalb gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

3.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 und 6 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) i.V.m. § 25a Abs. 1 und 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine Revision wegen Verletzung in Rechten und im Übrigen eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer im Spruch der angefochtenen Entscheidung nachstehend angelastet:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit:

05.07.2017, 11:13 Uhr

Ort:

***, ***

 

Fahrzeug:

***, Personenkraftwagen


Tatbeschreibung:
Das mehrspurige Fahrzeug in der gebührenfreien Kurzparkzone abgestellt, ohne dafür gesorgt zu haben, dass es für die Dauer des Abstellens mit dem für diese Kurzparkzone entsprechenden Kurzparknachweis gekennzeichnet war. Sie haben eine elektronische Parkuhr im Fahrzeug verwendet, welche vom Österreichischen Wachdienst *** nicht akzeptiert wird.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 2 Abs.1 Z.1 Kurzparkzonen-Überwachungs VO, § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

€ 40,00

18 Stunden

§ 99 Abs.3 lit.a StVO 1960

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro

                 10,00

                                                           Gesamtbetrag:

                 50,00

In der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde macht der Rechtsmittelwerber geltend, nach wie vor die Auffassung zu vertreten, die Ankunftszeit seines Fahrzeuges in der Kurzparkzone ordnungsgemäß durch die im Fahrzeug befindliche elektronische Parkuhr angezeigt zu haben, aus welchem Grunde er die ihm angelastete Deliktssetzung in Abrede stelle, sowie er sich eine Klarstellung dahingehend erhoffe, dies offenbar aufgrund der unterschiedlichen Handhabungen, ob die von ihm verwendete elektronische Parkuhr allgemein akzeptiert werden müsse.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen:

Den entscheidungsrelevanten Sachverhalt betreffend ist es vorliegendenfalls unstrittig, dass die Kurzparkzone in welcher der Beschwerdeführer sein Fahrzeug abgestellt hat, gesetzmäßig kundgemacht war und der Beschwerdeführer das Fahrzeug nicht länger als die erlaubte Parkdauer in dieser abgestellt hat.

Das vom Beschwerdeführer verwendete Hilfsmittel zur Überwachung der Dauer der Parkzeit, eine elektronische Parkuhr, wurde allerdings von den Überwachungsorganen nicht als diesbezüglich erlaubtes Hilfsmittel anerkannt und eine Vorgangsweise gewählt, wie wenn der Beschwerdeführer sein Fahrzeug ohne Parkscheibe in der Kurzparkzone abgestellt gehabt hätte; deshalb eine Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde gelegt, aus welcher sich die nunmehr mittels Beschwerde angefochtene strafbare Übertretung ableitet.

Heranzuziehende rechtliche Bestimmungen:

Gemäß § 25 Abs. 3 StVO hat der Lenker beim Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges in einer Kurzparkzone das zur Überwachung der Kurzparkdauer bestimmte Hilfsmittel bestimmungsgemäß zu handhaben.

Gemäß § 25 Abs. 4 StVO hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung die Art der Überwachung der Kurzparkdauer und das hiefür notwendige Hilfsmittel zu bestimmen; er hat dabei auf den Zweck einer zeitlichen Parkbeschränkung sowie auf eine kostengünstige und einfache Handhabung des Hilfsmittels Bedacht zu nehmen.

Gemäß § 1 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung (BGBl. II 2008/1945) sind Hilfsmittel zur Überwachung der Kurzparkdauer folgende Kurzparknachweise:

1. Parkscheibe
2. Parkschein
3. entfällt.
4. Parkometer
5. Parkzeitgeräte oder
6. elektronische Kurzparknachweise.

Gemäß § 4 Abs. 1 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung sind Parkscheine nach dem in der Anlage 1 gezeigten Muster auszuführen. Der Durchmesser des Zifferblattes hat mindestens 10 cm zu betragen. Der Zeiger oder das Zifferblatt ist verstellbar anzubringen. Der Zeiger und die Darstellung des Zifferblattes sind in dunkler Farbe (schwarz, dunkelblau oder dgl.), der Untergrund des Zifferblattes in heller Farbe (weiß, gelb oder dgl.) auszuführen.

Auf den Parkscheiben dürfen Aufdrucke angebracht werden, sofern dadurch die Kontrolle der richtigen Einstellung der Parkscheibe nicht erschwert wird.

Gemäß § 4 Abs. 2 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung hat der Zeiger die Ankunftszeit anzuzeigen, wobei auf die dem Zeitpunkt des Abstellens folgende volle Viertelstunde aufgerundet werden kann.

Gemäß § 4 Abs. 3 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung dürfen Parkscheiben, die in der Parkscheiben-Verordnung, BGBl. Nr. 249/1961 entsprechend ausgeführt sind, mit der Maßgabe weiterverwendet werden, dass die schwarze Spitze des Doppelzeigers gemäß Abs. 2 eingestellt wird; die rote Spitze des Doppelzeigers bleibt dabei ohne rechtliche Bedeutung.

Für die Überwachung der Parkdauer in der nicht gebührenpflichtigen Kurzparkzone, näher bezeichnet im angefochtenen Straferkenntnis, kommt als Hilfsmittel sohin nur die in § 1 Z 1 genannte Parkscheibe in Betracht, welche nach den zitierten obigen rechtlichen Bestimmungen in § 4 der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung konkret beschrieben ist. Das vom Beschwerdeführer verwendete Gerät zur Überwachung bzw. dem Nachweis der erlaubten Parkdauer für sein Fahrzeug in der Kurzparkzone ist deshalb im Bundesgebiet nicht zulässig, und auch nicht als Parkzeitgerät oder elektronischer Kurparknachweis im Sinne der Ziffern 5 und 6 des § 1 der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung anzusehen, welche bei gebührenpflichtigen Kurzparkzonen Anwendung finden.

Durch die Nichtanbringung einer der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung entsprechenden Parkscheibe hat der Beschwerdeführer in objektiver Hinsicht die ihm angelastete Übertretung auch verwirklicht und handelt es sich die subjektive Tatseite betreffend bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Übertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG, weil zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört.

Bei derartigen Delikten ist Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Diesbezüglich hat ein Beschuldigter initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Sohin ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekanntzugeben oder vorzulegen (vgl. VwGH am 24.05.1989, 89/02/0017).

Das hier erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die von ihm verwende elektronische Parkzeituhr, welche unter anderem angeblich vom Deutschen Kraftfahrbundesamt und dem Dänischen Verkehrsministerium zugelassen und in seiner Funktionalität unstrittig sei, ist allerdings nicht dazu geeignet, ein derartiges mangelndes Verschulden darzulegen. Eine Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift würde den Beschwerdeführer im Sinne des § 5 Abs. 2 VStG nämlich nur dann entschuldigen, wenn diese Unkenntnis unverschuldet wäre. Dies trifft aber nicht zu, weil im Verwaltungsstrafverfahren von einer Erkundungspflicht auszugehen ist und sich der Lenker eines Fahrzeuges mit den einschlägigen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung vertraut machen muss (vgl. VwGH am 14.01.2010, 2008/09/0175).

Vor diesem Hintergrund hätte sich – wie der angefochtenen Entscheidung der belangten Behörde zu entnehmen ist - der Beschwerdeführer jedenfalls als Fahrzeuglenker über die mit einer Kurzparkzone im Bundesgebiet in Zusammenhang stehenden rechtlichen Bestimmungen informieren müssen, weshalb er auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat.

Allerdings konnte in diesem Fall anstelle einer Strafe eine Ermahnung ausgesprochen werden. Eine solche kann gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG gegen einen Beschuldigten mit dem Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid dann ausgesprochen werden, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind und eine Ermahnung überdies geboten und ausreichend erscheint, um den Beschuldigten vor der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten (vgl. VwGH am 20.11.2015, Ra 2015/02/0167).

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer sein Fahrzeug in der Kurzparkzone abgestellt, die richtige Ankunftszeit eingestellt, sowie auch die erlaubte Parkzeit nicht überschritten, als Nachweis für die erlaubte Parkdauer aber ein im Bundesgebiet nach der Straßenverkehrsordnung und der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung nicht erlaubtes Hilfsmittel dafür eingesetzt, sodass von keiner wirklichen Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes auszugehen ist, sowie der Beschwerdeführer auch ohne Unrechtsbewusstsein handelte, zumal er (wenn auch irrtümlich) von der Rechtmäßigkeit seiner Handlungsweise ausging. Es konnte deshalb von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen und gegenüber dem Beschwerdeführer spruchgemäß eine Ermahnung unter dem Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens ausgesprochen werden.

Es war deshalb spruchgemäß zu entscheiden.

Eine Revision wegen Verletzung von Rechten ist im gegenständlichen Verfahren gegen diese Entscheidung nicht zulässig, weil vorliegendenfalls lediglich eine Geldstrafe bis zu € 726,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte, sowie tatsächlich nur eine Geldstrafe in Höhe von € 40,-- verhängt wurde (§ 25a Abs. 4 VwGG).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Kurzparkzone; Parken; Verfahrensrecht; Ermahnung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.360.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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