Entscheidungsdatum
21.02.2018Norm
ZustG §2 Z4Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Leisser als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn JK in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 19. Dezember 2017, Zl. HLS3-W-16241/001, mit welchem der von ihm gestellte Antrag auf Zustellung des Bescheides vom 21.11.2016 (mit welchem ihm der Besitz von Waffen und Munition verboten worden war) abgelehnt wurde, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
In der angefochtenen Entscheidung hat die belangte Behörde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am 11. Oktober 2017 die Zustellung des Bescheides vom 21.11.2016 begehrt, dies mit der Begründung, dass er aufgrund einer psychischen Erkrankung am 16.11.2016 stationär im Krankenhaus *** aufgenommen worden wäre und dieser Aufenthalt bis 20.12.2016 angedauert hätte. Die gerichtliche Überprüfung der Notwendigkeit der Unterbringung nach dem Unterbringungsgesetz sei am 22.11.2016 erfolgt. Der an ihn gerichtete Mandatsbescheid, mit welchem ein Waffen- und Munitionsverbot verhängt wurde, hätte eine Zustellverfügung aufgewiesen, die sämtliche nach dem Zustellgesetz erforderlichen Elemente beinhaltet habe. Ebenso ergebe sich aus der vom Beschwerdeführer unterschriebenen Empfangsbestätigung, dass er den angesprochenen Bescheid vom 21. November 2016 tatsächlich am 23. November 2016 in Empfang genommen habe. Damit sei ihm aber als in der Zustellverfügung genannten Empfänger die Entscheidung tatsächlich zugekommen. Selbst wenn in der Zustellverfügung angeführt gewesen sei, den Bescheid an der Wohnadresse zuzustellen, so sei ein etwaiger Zustellmangel gemäß § 7 Zustellgesetz zu dem Zeitpunkt als geheilt anzusehen, als der genannte Bescheid tatsächlich übernommen worden wäre.
Ebenso wurde das etwaige Vorliegen einer Rechts- bzw. Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt, als ihm von Beamten der Polizeiinspektion *** im Landeskrankenhaus *** die Entscheidung der belangten Behörde übergeben wurde, mangels Vorhandensein irgendwelcher diesbezüglicher Beweisergebnisse, verneint.
Gegen diese Entscheidung, welche nur zum Gegenstand hatte, ob der Mandatsbescheid vom 21.11.2016 (Verhängung eines Waffenverbotes) dem Beschwerdeführer rechtskonform zugestellt wurde, richtet sich die nunmehrige Beschwerde und ist Sache des Beschwerdeverfahrens deshalb ebenfalls nur der Abspruch der belangten Behörde in der angefochtenen Entscheidung.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diese Entscheidung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt, sowie auch in seinem Recht auf Einleitung und Durchführung eines ordentlichen Verfahrens, wobei er davon ausgeht, dass durch den Bescheid sowohl Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliegt, als auch Verstöße gegen die EMRK und das Strafrecht gesetzt wurden.
Die Behebung der angefochtenen Entscheidung der belangten Behörde werde deshalb beantragt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
Auf Basis des diesbezüglich unstrittigen Akteninhaltes ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer am 23. November 2016 eine an ihn gerichtete Entscheidung der belangten Behörde, welche als Zustelladresse seinen Wohnort als Abgabestelle angeführt hatte, im Krankenhaus ***, wo er sich zu diesem Zeitpunkt befand, von Organen der Polizeiinspektion *** nachweislich ausgefolgt und die Übernahme des Bescheides vom Beschwerdeführer bestätigt wurde.
Wie auch die Erstbehörde in der angefochtenen Entscheidung ausführte, hat die Zustellverfügung als Abgabestelle für die physische Zustellung den Wohnsitz des Beschwerdeführers bezeichnet und darf eine derartige physische Zustellung im Inland grundsätzlich nur an einer Abgabestelle im Sinn des § 2 Z 4 Zustellgesetz vorgenommen werden.
Als Abgabestellen bestimmt § 2 Z 4 Zustellgesetz die Wohnung oder eine sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, den Sitz, den Geschäftsraum, die Kanzlei oder den Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder einen vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebenen Ort. Die einzelnen Abgabestellen stehen in keinerlei Rangordnung zueinander und kann die Zustellbehörde eine von ihnen auswählen.
Als „Ort einer Amtshandlung“ kommt faktisch jede Stelle im Bundesgebiet in Betracht, sohin auch das Krankenhaus, in welchem sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt als ihm der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn übergeben wurde, aufgehalten hat.
Abgesehen von diesem Umstand, welcher bereits auf eine ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides der belangten Behörde an den Beschwerdeführer schließen lässt, sieht § 7 Zustellgesetz eine Heilung von Zustellmängeln ex nunc vor, wenn im Verfahren Zustellmängel unterlaufen. Mangelhafte Zustellungen gelten deshalb in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem das Dokument dem von der Behörde bezeichneten Empfänger – der Beschwerdeführer wurde als formeller Empfänger genannt – tatsächlich zugekommen ist. Die Bestimmung des § 7 Zustellgesetz bezieht sich hier auf Mängel, welchen sowohl die Zustellverfügung als auch der eigentliche Zustellvorgang zugrunde liegen kann.
Die Heilung etwaiger Zustellmängel kommt sohin, worauf bereits die belangte Behörde in ihrer Entscheidung hingewiesen hat, ab dem Zeitpunkt in Betracht, in dem das Dokument dem von der Behörde angegebenen Empfänger tatsächlich zukommt (vgl. VwGH am 25.06.2002, 2000/03/0099).
Den Umstand, dass ihm die Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn tatsächlich am 23.11.2016 übergeben wurde, hat der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift bestätigt und dies im Verfahren auch nie in Abrede gestellt, weshalb von einer Zustellung des Bescheides an diesem Tag auszugehen ist.
Aus den angeführten Gründen war in Abweisung der erhobenen Beschwerde die angefochtene Entscheidung der belangten Behörde zu bestätigen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Schlagworte
Verfahrensrecht; Zustellung; Zustellmangel; Heilung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.64.001.2018Zuletzt aktualisiert am
23.04.2018