TE Lvwg Beschluss 2017/12/22 KLVwG-2228/2/2017

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.12.2017
beobachten
merken
Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten