TE Bvwg Erkenntnis 2018/4/10 W211 2166593-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.04.2018
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Entscheidungsdatum

10.04.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art.130 Abs1 Z3
B-VG Art.133 Abs4
Richtlinie 2011/95/EU Status-RL Art.12 Abs1 lita
VwGVG §8 Abs1

Spruch

W211 2166593-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, staatenlos, wegen Verletzung der Entscheidungsfrist durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bezüglich des amXXXX gestellten Antrags auf internationalen Schutz zur Zl. XXXX zu Recht:

A)

Dem Antrag wird stattgegeben und XXXX gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2011/95/EU, ABl. Nr. L 337 vom 20.12.2011 S. 9, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei ist ein staatenloser Palästinenser und stellte am XXXX2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX2015 gab die beschwerdeführende Partei soweit wesentlich an, aus XXXX zu stammen und Syrien wegen des Krieges verlassen zu haben.

3. Am XXXX2017 wurde eine Säumnisbeschwerde erhoben.

4. Bei ihren Einvernahmen durch die belangte Behörde am XXXX2017 und amXXXX2017 führte die beschwerdeführende Partei zusammengefasst aus, in einem Bezirk von Damaskus, XXXX, gelebt zu haben. 2011 habe sie geheiratet. Sie habe als Palästinenser keine syrischen Papiere. 2011 sei die beschwerdeführende Partei vom syrischen Geheimdienst verhaftet worden. Im Juli 2014 sei sie erneut angehalten und verhaftet worden. Im Sommer 2015 habe sich in einer Schlange, die auf Brot gewartet habe, ein Streit mit Milizionären entwickelt, und die beschwerdeführende Partei sei erneut verhaftet worden. Es habe auch Drohungen durch die Rebellen gegeben.

5. Am XXXX2017 langte eine Stellungnahme der Vertretung der beschwerdeführenden Partei beim BFA ein.

6. Mit Schreiben vom XXXX2017 legte das BFA dem BVwG den Akt und die Säumnisbeschwerde vor.

7. Mit Schreiben vom XXXX2018 wurde die Vertretung der beschwerdeführenden Partei aufgefordert, bekannt zu geben, ob eine UNRWA-Registrierung der beschwerdeführenden Partei in Syrien vorlag oder vorliegt.

8. Mit Schreiben vom XXXX2018 langten Kopien der Family Registration Card (Head of Family Information) der UNRWA, des Family Registration Certificate, ein Family Record der UNRWA sowie erneut Kopien der Geburtsurkunde des Sohnes der beschwerdeführenden Partei und einer Heiratsurkunde in deutscher Übersetzung und weitere Unterlagen, beim BVwG ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur beschwerdeführenden Partei:

1.1.1. Die beschwerdeführende Partei ist staatenloser Palästinenser und sunnitischen Glaubens. Sie stellte am XXXX2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

1.1.2. Die beschwerdeführende Partei lebte in Syrien in Damaskus und besuchte dort die Grundschule und die Universität. Sie ist verheiratet und hat einen Sohn.

1.1.3. Die beschwerdeführende Partei ist strafrechtlich unbescholten und gesund.

1.2. Die beschwerdeführende Parteie ist als Flüchtling bei der UNRWA registriert. Sie verließ das Einsatzgebiet der UNRWA in Damaskus wegen des Krieges und der wechselnden Fronten.

1.3. Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten wiedergegeben:

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Syrien, 25.01.2018:

1. IDPs und Flüchtlinge

Im Juli 2017 zählte die syrische Bevölkerung etwa geschätzte 18 Millionen Menschen (CIA 14.11.2017). In der ersten Hälfte des Jahres 2017 wurden 692.000 Personen durch den Konflikt in Syrien vertrieben (IDMC 2017). 6,3 Millionen Menschen wurden seit Beginn des Konfliktes durch diesen in Syrien intern vertrieben (UNOCHA 10.2017). Der Großteil der IDPs sucht in Gastgemeindschaften, Sammelzentren, verlassenen Gebäuden oder informellen Lagern Schutz (USDOS 3.3.2017). 5,3 Millionen Menschen befinden sich außerhalb des Landes (UNOCHA 10.2017).

Laut der International Organization for Migration (IOM) sind zwischen Januar und Juli 2017 602.759 vertriebene Syrer in ihre Heimatgebiete zurückgekehrt. 93 Prozent davon seien Binnenvertriebene (Internal Displaced Persons - IDPs) gewesen und 7 Prozent kehrten aus der Türkei, dem Libanon, Jordanien und dem Irak nach Syrien zurück. Rückkehrer aus der Türkei und Jordanien kehrten hauptsächlich in die Provinzen Aleppo und Hassakah zurück (IOM 11.8.2017). Das syrische Gesetz bietet die Möglichkeit den Flüchtlingsstatus zu gewähren. Das Gesetz garantiert Flüchtlingen nicht explizit das Recht auf Arbeit, außer manchen Palästinensern. Die Regierung gewährt Nicht-Palästinensern selten Arbeitsgenehmigungen, und viele Geflüchtete finden im informellen Sektor Arbeit, z.B. als Wachpersonal, Bauarbeiter, Straßenhändler oder in anderen manuellen Berufen (USDOS 3.3.2017).

Laut Schätzungen von UNHCR sind mit Beginn der Angriffe des IS auf die Provinz Sinjar im Jahr 2014 zumindest 95.000 Personen, hauptsächlich irakische Jesiden, nach Syrien geflohen. Der Großteil dieser Personen kehrte in den Irak zurück, mit Juni 2016 sollen jedoch noch geschätzte 10.000 Iraker in Lagern in der Provinz Hassakah [im von der PYD gehaltenen Gebiet] leben (USDOS 3.3.2017).

Die von den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) geführten Syrian Democratic Forces (SDF) führten im Zuge der Offensive zur Befreiung Raqqas für IDPs Sicherheitsüberprüfungen durch und die Voraussetzung eines Sponsors, um in der Region bleiben zu können, ein (UNSC 23.5.2017).

Die Verschiebung der Frontlinien und die daraus folgenden Veränderungen der Sicherheitslage zwangen Personen ein zweites, drittes oder viertes Mal weiterzuziehen. IDPs verließen bei einem Rückgang der Gewalt [in einem Gebiet] ihre Unterkünfte und kehrten in ihre Heimat zurück, nur um dann erneut zu fliehen, nachdem die Kämpfe wieder eskalierten (IDMC o.D.).

Quellen:

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CIA - Central Intelligence Agency (14.11.2017): The World Fact Book - Syria - People and Society, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/sy.html, Zugriff 20.11.2017

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IDMC - Internal Displacement Monitoring Centre (o.D.): Countries - Syria, http://www.internal-displacement.org/countries/syria, Zugriff 21.11.2017

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IDMC - Internal Displacement Monitoring Centre (2017): Country Profiles - Syria - Mid Year Update 2017 (January-June), http://www.internal-displacement.org/assets/country-profiles/Mid-Year-update-2017/SYR-conflict.pdf, Zugriff 21.11.2017

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IOM - International Organization for Migration (11.8.2017): Over 600.000 Displaced Syrians Returnet Home in First 7 Months of 2017, https://www.iom.int/news/over-600000-displaced-syrians-returned-home-first-7-months-2017, Zugriff 21.11.2017

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UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (10.2017): Syrian Arac Republic - Key Figures, https://www.unocha.org/syria, Zugriff 20.11.2017

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UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (30.6.2017): Flash Update: Syrian Refugee and IDP Returns, https://reliefweb.int/report/syrian-arab-republic/flash-update-syrian-refugee-idp-returns-30-june-2017, Zugriff 21.11.2017

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UNSC - UN Security Council (23.5.2017): Implementation of Security Council resolutions 2139 (2014), 2165 (2014), 2191 (2014), 2258 (2015) and 2332 (2016); Report of the Secretary-General [S/2017/445],

https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1496921679_n1714673.pdf, Zugriff 21.11.2017

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USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Syria,

https://www.ecoi.net/local_link/337226/479990_de.html, Zugriff 11.8.2017

2. Palästinensische Flüchtlinge

Rechtlicher Status der palästinensischen Flüchtlinge in Syrien und das Mandat der UNRWA

Die United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) ist entsprechend der Resolution 302 IV (1949) der Generalversammlung der Vereinten Nationen mit einem Mandat zur Förderung der menschlichen Entwicklung palästinensischer Flüchtlinge ausgestattet. Das Mandat wurde jüngst bis zum 30. Juni 2020 verlängert. Per definitionem sind palästinensische Flüchtlinge Personen, deren gewöhnlicher Aufenthaltsort zwischen 1. Juni 1946 und 15. Mai 1948 Palästina war und die sowohl ihr Zuhause wie auch ihre Mittel zur Lebenshaltung aufgrund des Konflikts von 1948 verloren haben. Dienste von UNRWA stehen all jenen Personen offen, die im Einsatzgebiet der Organisation leben, von der Definition umfasst und bei UNRWA registriert sind, sowie Bedarf an Unterstützung haben. Nachkommen männlicher palästinensischer Flüchtlinge können sich ebenfalls bei UNRWA registrieren. Darüber hinaus bietet UNRWA ihre Dienste auch palästinensischen Flüchtlingen und Vertriebenen des Arabisch-Israelischen Konflikts von 1967 und nachfolgender Feindseligkeiten an (BFA 8.2017).

Schon vor dem Ausbruch des Konflikts im Jahr 2011 waren die Palästinenser in Syrien eine vulnerable Bevölkerungsgruppe (BFA 8.2017).

In Syrien lebende Palästinenser werden in Abhängigkeit vom Zeitpunkt ihrer Ankunft in Syrien in verschiedene Kategorien eingeteilt, von denen jeweils auch ihre rechtliche Stellung abhängt. Zu unterscheiden ist zwischen jenen Palästinensern, die als palästinensische Flüchtlinge in Syrien anerkannt sind und jenen, die in Syrien keinen Flüchtlingsstatus genießen. Da Syrien nicht Vertragspartei der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 ist, richtet sich der Flüchtlingsstatus nach syrischem Recht (BFA 8.2017).

1) Die größte Gruppe bilden Palästinenser, die bis zum oder im Jahr 1956 nach Syrien gekommen sind, sowie deren Nachkommen. Diese Palästinenser fallen unter die Anwendung des Gesetzes Nr. 260 aus 1956, welches Palästinenser, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes einen Wohnsitz in Syrien hatten, im Hinblick auf Arbeit, Handel, Militärdienst und Zugang zum öffentlichen Dienst syrischen Staatsbürgern gleichstellt. Ausgeschlossen ist diese Gruppe jedoch vom Wahlrecht, der Bekleidung öffentlicher Ämter sowie vom Erwerb landwirtschaftlicher Nutzflächen. Sie erhalten auch nicht die syrische Staatsbürgerschaft. Unter diese Kategorie fallende Personen sind bei der General Authority for Palestinian Arab Refugees (GAPAR) registriert. Für die Palästinenser, die sich nach Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 260 noch im Jahr 1956 in Syrien niedergelassen haben, gelten bestimmte Modifikationen und Einschränkungen (va. Anstellung im öffentlichen Dienst nur auf Grundlage zeitliche befristeter Verträge; keine Ableistung von Militärdienst). Sie sind aber ebenfalls bei GAPAR registriert. Diese Gruppen von Palästinensern und ihre Nachkommen sind somit als Flüchtlinge in Syrien anerkannt (BFA 8.2017).

2) Die nach 1956, insbesondere ab 1967 nach Syrien gekommenen Palästinenser und deren Nachkommen umfassen ihrerseits eine Reihe weiterer Untergruppen: Unter anderem fallen darunter Personen, die nach 1970 aus Jordanien, nach 1982 aus dem Libanon und während der letzten beiden Dekaden aus dem Irak gekommen sind. Ihnen ist gemeinsam, dass sie nicht bei GAPAR registriert und nicht als palästinensische Flüchtlinge anerkannt sind. In Syrien gelten sie als "Arabs in Syria" und werden wie Staatsbürger arabischer Staaten behandelt. Sie können ihren Aufenthaltstitel in Syrien alle 10 Jahre beim Innenministerium erneuern lassen und müssen um Arbeitsgenehmigungen ansuchen. Einige aus dieser Gruppe fallen unter das Mandat von UNHCR. Palästinenser dieser Gruppe können in Syrien jedoch öffentliche Leistungen des Gesundheits- oder Bildungsbereiches kostenfrei nutzen, abgesehen von einem Studium an der Universität, für welches sie eine Gebühr bezahlen müssen (BFA 8.2017).

Die Sicherheitslage in den palästinensischen Flüchtlingslagern und Wohngebieten

Vor Ausbruch des Bürgerkrieges lebten geschätzte 560.000 palästinensische Flüchtlinge in Syrien, und davon mehr als 80 Prozent in und um Damaskus. Die palästinensischen Flüchtlinge in Syrien waren von schweren Kämpfen in und um manche palästinensische Flüchtlingslager und Stadtteile erheblich betroffen. Schätzungen von UNRWA zufolge sind 60 Prozent der Palästinenser in Syrien intern vertrieben und weitere 110.000 sind in Nachbarländer geflohen (Al Jazeera 23.3.2016; vgl. USAID 4.8.2017).

Zu Beginn des Konfliktes versuchten die Bewohner der meisten palästinensischen Flüchtlingslager neutral zu blieben. Als der Konflikt aber gewalttätiger wurde und sich regionale Allianzen änderten, führten die Diskrepanzen unter den palästinensischen Fraktionen, besonders zwischen Hamas und Fatah, zu einer Spaltung der Palästinenser in ihrer Position gegenüber dem Regime (NOREF 24.1.2017). Manche Palästinenser in Syrien sind für und andere gegen das Regime, die Palästinenser sind somit zwischen den Konfliktparteien gespalten. Palästinenser sind hauptsächlich Sunniten und werden von Seiten des Regimes und dessen Verbündeten auch wie Sunniten behandelt, also mit Misstrauen, wobei es natürlich Ausnahmen hierzu gibt. Was die Vulnerabilität betrifft, scheint jedoch die Herkunft einer Person aus einem bestimmten Gebiet wichtiger zu sein, als ihre Konfession und ob sie der palästinensischen Minderheit angehört oder nicht. Dabei determinierten die Anfangsjahre des Konflikts 2011-2013, welche Gebiete zu welchen Konfliktparteien zugeordnet werden. Die Bewegungsfreiheit von Palästinensern ist eingeschränkt. Berichten zufolge müssen sie z.B. in Damaskus eine Genehmigung der Mukhabarat (Geheimdienst) und der Sicherheitskräfte bekommen, um ihren Wohnsitz verlegen zu können. Palästinenser müssen den Wohnsitz bei den Mukhabarat registrieren, was dazu führt, dass manche Personen nicht an Palästinenser vermieten wollen (BFA 8.2017).

Palästinenser, die bereits vor dem Konflikt deutlich ärmer als Syrer waren, sind nun eine der am meisten vom Konflikt betroffenen Bevölkerungsgruppen in Syrien. Sie sind außerdem häufig von mehrfachen Vertreibungen betroffen: Der Konflikt breitete sich bereits früh auch entlang der Siedlungsgebiete von Palästinensern in Syrien aus, wodurch diese vertrieben wurden und, auch weil Jordanien und der Libanon ihre Grenzen geschlossen haben, Schutz in anderen UNRWA-Lagern und Siedlungen suchten. Wenn dann diese Regionen vom Krieg eingeholt waren, wurden sie erneut vertrieben (BFA 8.2017). Dies ist mitunter auch auf die strategische Relevanz der von Palästinensern bewohnten Gebiete zurück zu führen. Beispielsweise waren die Lager südlich von Damaskus strategisch bedeutend, weil sie die beiden oppositionellen Hochburgen im westlichen Damaskus und in Ost-Ghouta trennten und dadurch im bewaffneten Konflikt zum Ziel von Beschuss und Blockaden wurden. Dies führte zur Vertreibung der Bewohner dieser Lager (NOREF 24.1.2017). Allgemein gesprochen sind die Palästinenser vulnerabler als der durchschnittliche Syrer, was auch mit fehlenden Identitätsdokumenten in Verbindung steht (BFA 8.2017).

Die Leistungen der UNRWA im Rahmen ihrer Zugangsmöglichkeiten

Die offiziellen UNRWA-Flüchtlingslager sind Gebiete, die UNRWA von der Regierung des jeweiligen Gastlandes zur Errichtung eines Lagers und der notwendigen Infrastruktur überlassen werden. Die Aktivitäten von UNRWA erstrecken sich jedoch auch auf nicht offiziell diesem Zweck zugewiesene Gebiete (sog. "Inoffizielle Lager"). Dies trifft auch auf den Stadtteil von Damaskus, Yarmouk, zu, der lange Zeit die größte Dichte an palästinensischen Flüchtlingen in Syrien aufwies. UNRWA ist in Yarmouk, wie auch in anderen ehemals belagerten Lagern, von der Durchführung ihrer Aufgaben von der Intensität der dortigen Kampfhandlungen abhängig (BFA 8.2017). Sowohl das Regime als auch oppositionelle Gruppierungen belagern oder beschießen manche palästinensische Flüchtlingslager und Nachbarschaften, oder machen diese anderweitig praktisch unzugänglich, was zu Fällen von schwerer Unterernährung und fehlendem Zugang zu medizinischer und humanitärer Versorgung führt (USDOS 3.3.2017).

UNRWA bietet ihre Unterstützungsleistungen in 12 Flüchtlingslagern in Syrien an. Diese Lager werden von UNRWA jedoch nicht verwaltet, und UNRWA ist nicht für die Sicherheit in den Lagern zuständig. Dies liegt in der Verantwortung der Behörden des Gaststaates. Die palästinensischen Flüchtlingslager in Syrien sind nicht durch physische Begrenzungen, wie z.B. Mauern, eingefriedet, sondern sie sind Teil der Städte, und gleichen eher Wohnvierteln. In Syrien leben Teile der palästinensischen Bevölkerung innerhalb und andere außerhalb der Lager (BFA 8.2017).

Das Land, auf welchem sich die UNRWA-Lager befinden, befindet sich im Eigentum des Gaststaates. Den palästinensischen Familien wurden in der Vergangenheit Grundstücke zugeteilt, worauf Häuser gebaut wurden. Rechtlich gehört den palästinensischen Bewohnern nicht das Land, auf dem die Häuser stehen, dennoch werden die dort errichteten Wohnungen und Häuser mittlerweile auch vermietet und verkauft (BFA 8.2017).

Der Zugang zu UNRWA-Lagern ist rechtlich nicht eingeschränkt, es gibt jedoch faktische Probleme wie z.B. in Yarmouk (Damaskus), das belagert und von drei verschiedenen Gruppierungen kontrolliert wird. Ende Mai 2017 wurde ein Evakuierungsabkommen zwischen Kämpfern des IS und Hay'at Tahrir ash-Sham auf der einen Seite und der syrischen Regierung auf der anderen Seite vereinbart, nach dem die beiden Gruppierungen Yarmouk und Hajar al-Aswad verlassen sollten. Diese Evakuierung verzögert sich aktuell jedoch noch (BFA 8.2017).

Etwa 65% der Palästinenser wurden zumindest einmal innerhalb Syriens vertrieben, und etwa 95% der palästinensischen Flüchtlingsbevölkerung hängen von humanitärer Hilfe von UNRWA ab, um ihre Grundbedürfnisse zu stillen. Für Palästinenser ist es zudem schwierig sich durch Checkpoints zu bewegen, z.B. wenn sie keine gültigen syrischen Dokumente vorweisen können. Ihre Bewegungsfreiheit innerhalb Syriens ist wegen der Notwendigkeit, die Genehmigung für Wohnortwechsel einzuholen, und wegen der Registrierungspflicht eingeschränkt (BFA 8.2017).

Viele palästinensische Flüchtlingslager in Syrien wurden komplett verlassen (z.B. Ein El-Tall, ein inoffizielles Lager in der Gegend von Aleppo; Dara'a Camp, Sbeineh und Qabr Essit im Umland von Damaskus). In manchen Lagern und Gegenden sind Palästinenser eingeschlossen und noch immer für UNRWA schwer erreichbar (z.B. Yarmouk, Yalda, Babila und Beit Sahem in Damaskus; Ghouta in Damaskus Umland (Rif Dimashq); Dara'a Camp, Muzeirib und Jillin in der Provinz Dara'a) (BFA 8.2017).

Die Erreichbarkeit der Lager für UNRWA hängt davon ab, wer das Gebiet kontrolliert, und ob diese Konfliktpartei Zugang zum Lager erlaubt. Der Grad und die Art des Zugangs werden von den Konfliktparteien bestimmt. Es kann Situationen der Belagerung geben, aber auch Situationen, wo der Zugang zum und aus dem Lager unter bestimmten Umständen möglich ist. Auch wenn es ein Waffenstillstandsabkommen gibt, kann es sein, dass Palästinensern nicht erlaubt wird, ein Gebiet zu verlassen (z.B. Yalda, Babila und Beit Sahem in Damaskus). Zudem liefert UNRWA keine Hilfsgüter in Gebiete, in denen der IS eine Präsenz hat (BFA 8.2017).

UNRWA bietet keine permanenten, sondern nur temporäre Unterkünfte an. In Syrien leistet UNRWA Bargeldunterstützung, die als Food Assistance begonnen hat. Eine Evaluierung des Programms ergab jedoch, dass die Zahlungen zu einem großen Teil zur Finanzierung von Wohnraum benutzt wurden, woraus zu schließen ist, dass Wohnraum die größte Sorge der Palästinenser in Syrien ist (BFA 8.2017).

Viele UNRWA Einrichtungen wurden durch den Konflikt in Syrien zerstört oder sind für UNRWA nicht zugänglich, wie z.B. 50% der UNRWA Schulen, die zerstört wurden, zu denen UNRWA keinen Zugang hat, oder in denen IDPs untergebracht sind. UNRWA versucht, Alternativen zu den Bildungseinrichtungen zu finden und bietet, sofern möglich, auch Bildung in staatlichen Schulen für palästinensische Kinder an, oft in Form einer zweiten Schicht von Unterrichtsstunden (BFA 8.2017).

Reisedokumente und Ausreiseregelungen für Palästinenser

Wie und wo Palästinenser in Syrien Dokumente erhalten hängt von ihrem rechtlichen Status ab. Nur jene Palästinenser, die als palästinensische Flüchtlinge anerkannt sind (also zwischen 1948 und 1956 nach Syrien gekommen sind) können von der syrischen General Authority for Palestinian Arab Refugees (GAPAR) ein Reisedokument erhalten. Den Reisedokumenten, wie auch den Personalausweisen ist zu entnehmen, dass die Besitzer syrische Palästinenser sind. Palästinenser, die in Syrien den Status "Arabs in Syria" haben, da sie nach 1956 nach Syrien gekommen waren, erhalten von Syrien keine Reisedokumente. Mangels anderer gültiger Reisedokumente beantragen Personen aus dieser Kategorie über die Vertretung der Palästinensischen Behörde (Botschaft Palästinas in Syrien) in Damaskus die Ausstellung eines Reisedokuments durch die Palästinensische Autonomiebehörde in Ramallah. Eine persönliche Vorsprache in Ramallah ist für die Ausstellung dieses Reisedokuments nicht erforderlich (BFA 8.2017).

Einige in Syrien aufhältige Palästinenser brauchen für eine legale Ausreise aus Syrien eine Genehmigung und müssen sich zusätzlich einer weiteren Sicherheitskontrolle unterziehen, dies hängt jedoch wieder von ihrem rechtlichen Status in Syrien ab. Auch in der Türkei sind Einreisebeschränkungen für Palästinenser in Kraft (BFA 8.2017).

Ein Palästinenser, der in Syrien bei UNRWA registriert ist und dann in ein anderes Land geht, das auch im Mandatsgebiet der UNRWA liegt (wie z.B. der Libanon), bleibt in Syrien registriert ("registered"), wird aber im Libanon erfasst ("recorded") und hat dort Zugang zu UNRWA-Leistungen. UNRWA schränkt den Zugang zu UNRWA-Leistungen für Palästinenser aus anderen Staaten nicht ein, jedoch können die Staaten die Einreise von Palästinensern und somit deren Zugang zu UNRWA Leistungen in Nachbarstaaten einschränken (BFA 8.2017).

Für Palästinenser ist es nicht nur schwieriger als für syrische Flüchtlinge in Nachbarländern einzureisen, sondern auch dort zu bleiben und einen legalen Aufenthaltsstatus beizubehalten und folglich Leistungen zu erhalten. Ohne legalen Aufenthaltsstatus ist es nicht möglich, eine Ehe zu registrieren, weshalb in weiterer Folge auch die Geburt eines Kindes aus dieser Ehe nicht registriert werden kann, oder Dokumente zu erhalten (BFA 8.2017).

Die jordanische Regierung stellt generell keinerlei Dokumente für Palästinenser aus Syrien in Jordanien aus. Dies macht es für diese unmöglich, legal zu heiraten oder eine Geburtsurkunde ausstellen zu lassen. Palästinenser aus Syrien können in Jordanien Dokumente wie Heirats- oder Geburtsurkunden also nur besitzen, wenn sie diese schon aus Syrien hatten (BFA 8.2017).

Im Libanon bedarf es für die Registrierung eines Kindes nach dem ersten Lebensjahr eines kostspieligen Gerichtsverfahrens. Diese Registrierung ist aber Voraussetzung für den Zugang zu Schulen, zum Gesundheitswesen und für die Bewegungsfreiheit. Diese Faktoren tragen zum Problem der Staatenlosigkeit der zweiten Generation bei. Ohne einen legalen Aufenthaltsstatus sind Palästinenser außerdem einem erhöhten Ausbeutungsrisiko ausgesetzt (BFA 8.2017).

Quellen:

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Al Jazeera (23.3.2016): Palestinian Syrians: Twice Refugees, http://www.aljazeera.com/indepth/features/2016/03/palestinian-syrians-refugees-160321055107834.html, Zugriff 20.10.2017

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BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Syrien - mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak,

https://www.ecoi.net/file_upload/5618_1507116516_ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31-ke.pdf, Zugriff 19.10.2017

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NOREF - Norwegian Centre for Conflict Resolution (24.1.2017):

Syrian voices on the Syrian conflict: The plight of Palestinain refugees in Syria in the camps of south Damascus, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/d610abfb75fa0d03434f54b470799b32.pdf, Zugriff 20.10.2017

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USAID - US Agency for International Development (4.8.2017): Syria

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Complex Emergency; Fact Sheet #7, Fiscal Year (FY) 2017, https://www.ecoi.net/file_upload/1788_1502486807_7.pdf, Zugriff 20.10.2017

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USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Syria,

https://www.ecoi.net/local_link/337226/479990_de.html, Zugriff 11.8.2017

3. Bewegungsfreiheit

Die steigende Anzahl an Checkpoints der verschiedenen bewaffneten Konfliktparteien, die schweren Kämpfe und die generelle unsichere Lage im Land schränken stark die Bewegungsfreiheit der syrischen Bevölkerung und den Transport von lebensnotwendigen Gütern ein. Das syrische Regime blockiert systematisch Regionen, welche von den Rebellen kontrolliert werden, und die Rebellen und der sogenannte Islamische Staat (IS) wenden dieselbe Taktik auf von der Regierung kontrollierte Gebiete an (FH 1.2017). In Gebieten unter ihrer Kontrolle beschränken der IS und andere Regierungsgegner die Bewegungsfreiheit von Unterstützern der Regierung bzw. von Personen, von denen dies angenommen wird. Dies gilt besonders für die alawitische und schiitische Bevölkerung (USDOS 3.3.2017). Das syrische Regime setzt Scharfschützen ein, um Sperrstunden durchzusetzen, oder Zivilisten an der Flucht aus belagerten Städten zu hindern (USDOS 3.3.2017). Im Juni 2017 lebten in Syrien 540.000 Menschen unter Belagerung (UNOCHA 30.6.2017).

Die vorherrschende Gewalt und der starke kulturelle Druck schränken die Bewegungsfreiheit von Frauen in vielen Gebieten erheblich ein. Zusätzlich gibt es ein Gesetz, das bestimmten männlichen Verwandten erlaubt, Frauen das Reisen zu verbieten (USDOS 3.3.2017). Frauen haben eine etwas größere Bewegungsfreiheit an Checkpoints - allerdings bei erhöhter Gefahr, Opfer von sexueller und physischer Gewalt durch die Kriegsparteien oder individuelle kriminelle Elemente zu werden. In Gebieten, welche vom IS kontrolliert werden, sind Frauen zahlreichen Beschränkungen ausgesetzt. Ihr Zugang zu Bildung, zum Arbeitsmarkt und ihre Bewegungsfreiheit sind sehr stark eingeschränkt oder komplett untersagt (UNHRC 11.2.2016). Der IS erlaubt Frauen nicht, ohne einen nahen männlichen Verwandten durch das von ihnen kontrollierte Gebiet zu reisen (USDOS 3.3.2017).

Die syrische Regierung verweigert die Ausstellung von Reisepässen oder anderen wichtigen Dokumenten aufgrund der politischen Einstellung einer Person, deren Verbindung zu oppositionellen Gruppen oder der Verbindung zu einem geographischen Gebiet, in dem die Opposition dominiert. Das syrische Regime verlangt außerdem ein Ausreisevisum und schloss regelmäßig den Flughafen Damaskus und Grenzübergänge. Über Menschenrechtsaktivisten oder andere Aktivisten der Zivilgesellschaft, deren Familien oder Bekannte werden häufig Ausreiseverbote verhängt. Viele Personen erfahren erst von einem Ausreiseverbot, wenn ihnen die Ausreise verweigert wird. Grund oder Gültigkeitsdauer werden häufig nicht genannt (USDOS 3.3.2017).

Aufgrund des Bürgerkrieges haben in Gebieten, welche von der Opposition kontrolliert werden, Institutionen, die Identitätsdokumente ausstellten, aufgehört zu funktionieren. In Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, gibt es diese Institutionen noch, für manche Syrer ist es jedoch unmöglich geworden sie zu erreichen. So können manche Personen Geburten, Eheschließungen oder Todesfälle nicht mehr eintragen lassen, oder sich neue Identitätsdokumente ausstellen lassen. Durch den Bürgerkrieg sind auch die Kontrollmaßnahmen schwächer geworden. So werden "echte" Dokumente mit falschen Namen oder geänderten Informationen ausgestellt. Außerdem werden vermehrt gefälschte Dokumente benutzt (Landinfo 11.11.2016).

5,3 Millionen Menschen sind seit Beginn des Konfliktes aus Syrien geflohen (UNOCHA 10.2017). Seit Beginn des Jahres 2016 wurden erhöhte Einschränkungen der Bewegungsfreiheit implementiert, sowohl innerhalb Syriens als auch in den Nachbarländern. Die Landgrenzen werden durch die Nachbarstaaten streng überwacht, und es gibt strikte Bedingungen für Einreisevisa, um in den Libanon oder die Türkei einreisen zu können (MMP 4.2017). Grundsätzlich ist die türkische Grenze geschlossen, verletzte Flüchtlinge werden zur Behandlung jedoch in die Türkei gebracht. Im April 2017 stellte die Türkei den Bau einer Grenzmauer zwischen Syrien und der Türkei fertig. Die Mauer erstreckt sich über mehr als die Hälfte der 911 Kilometer langen syrisch-türkischen Grenze (Spiegel 12.4.2017).

Die Grenze zu Jordanien ist ebenfalls geschlossen (MMP 4.2017). Im Juni 2016 hat die jordanische Regierung den Grenzübergang zu Syrien wegen Sicherheitsbedenken für syrische Flüchtlinge geschlossen und auch die Durchfahrt für Hilfsleistungen gestoppt, nachdem bei einem Selbstmordanschlag in dem Gebiet sieben jordanische Soldaten getötet worden waren. Der IS bekannte sich zu diesem Anschlag und soll auch eines der beiden informellen Zeltlager von Rukban und Haladat/Hadalat auf der syrischen Seite der Grenze infiltriert haben. Wie viele Menschen tatsächlich in den Lagern leben, wissen internationale Hilfsorganisationen nur von Satellitenbildern (Standard 5.10.2016 und C. Kozak 28.12.2017). Im September 2017 verließen die geschätzten 5.000 Bewohner des Lagers in Hadalat aufgrund des Näherrückens der Regimeeinheiten und vermehrter Luftangriffe dieses und zogen in das viel größere, jedoch ähnlich verarmte, Rukban-Lager, das ungefähr 100 Kilometer nordöstlich davon liegt. Zwei Rebellen-Fraktionen der Freien Syrischen Armee (FSA) evakuierten die Bewohner des Lagers (Syria Direct 6.9.2017; vgl. CRS 13.10.2017). Am Ende des Jahres 2016 wurde die Anzahl der zwischen der jordanischen und der syrischen Grenze lebenden Personen auf 85.000 Menschen geschätzt, im August 2017 soll die Zahl zwischen 45.000 und 50.000 gelegen sein (IDMC 4.10.2017). In Rukban herrscht ein Mangel an Wasser und Medikamenten. Rechtsstaatlichkeit ist nicht gegeben, und Verbrechen sind häufig (Syria Direct 6.11.2017). Die letzte der sporadischen Hilfslieferungen in das Lager in Rukban fand laut UNHCR zwischen Mai und Juni 2017 statt, seither sind jedoch hunderte Personen vor den Kämpfen in Deir ez-Zour nach Rukban geflohen (RD 30.10.2017). Inoffizielle Schmuggelrouten existieren wahrscheinlich, die Grenze kann jedoch für Syrer und Palästinenser aus Syrien als geschlossen angesehen werden (C. Kozak 28.12.2017).

Die Situation an der syrisch-irakischen Grenze ist komplizierter. Bis vor kurzem war der Zugang zur Grenze durch die Präsenz des IS entlang der syrisch-irakischen Grenze seit 2014 eingeschränkt. Der einzige aktive Grenzübergang war und bleibt der Peshkhabour-Grenzübergang zwischen Irakisch-Kurdistan und Nordsyrien. Flüchtlinge nutzten diesen Grenzübergang in beide Richtungen, um von Syrien nach Irakisch-Kurdistan und vom Nordirak in von der YPG kontrollierte Teile Nordsyriens zu fliehen. Die Situation am Grenzübergang wurde jedoch auch von politischen Auseinandersetzungen zwischen der syrisch-kurdischen YPG und der Regionalregierung Kurdistan-Iraks (KRG) beeinflusst, was zu regelmäßigen Schließungen und Zugangsbeschränkungen für Syrer und Palästinenser aus Syrien führte. Die Zusammenstöße zwischen der KRG und den irakischen Sicherheitskräften im Nordirak drohten ebenfalls den Zugang zu verhindern. Der übrige Teil der syrisch-irakischen Grenze bleibt als Militärzone in der Anti-IS-Kampagne geschlossen, wobei inoffizielle Wege nach Irakisch-Kurdistan existieren können (C. Kozak 28.12.2017).

Minderjährige Kinder können nicht ohne schriftliche Genehmigung ihres Vaters ins Ausland reisen, selbst wenn sie sich in Begleitung ihrer Mutter befinden (BFA 8.2017).

Einige in Syrien aufhältige Palästinenser brauchen für eine legale Ausreise aus Syrien eine Genehmigung und müssen sich zusätzlich einer weiteren Sicherheitskontrolle unterziehen, dies hängt jedoch wieder von ihrem rechtlichen Status in Syrien ab. Palästinenser sind in ihren Reisebewegungen in der Region eingeschränkt, z.B. können Syrer Aufenthaltsgenehmigungen für den Libanon erhalten, die sechs Monate gültig sind. Palästinenser hingegen können nur ein Visum für eine Woche bekommen, das nur einmal erneuerbar ist. Theoretisch haben Palästinenser die Möglichkeit in Nachbarländer zu reisen, um in dort ansässigen Konsulaten Visa abzuholen. Im Libanon etwa ist es ihnen grundsätzlich erlaubt einzureisen, wenn sie einen Nachweis für einen Termin bei einer Botschaft und die notwendigen Dokumente besitzen. Weiters wird der libanesische Geheimdienst von der Botschaft im Vorhinein über den beabsichtigten Grenzübertritt von Syrien in den Libanon informiert und gebeten, den Grenzübertritt zu ermöglichen. In der Praxis wird Palästinensern jedoch die Einreise in den Libanon willkürlich verweigert. Für Personen mit entsprechenden Verbindungen und für wohlhabende Personen ist es einfacher, willkürliche Hindernisse bei der Einreise in den Libanon zur Erlangung von Visa zu umgehen (BFA 8.2017).

Quellen:

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BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Syrien - mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak,

https://www.ecoi.net/file_upload/5618_1507116516_ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31-ke.pdf, Zugriff 19.10.2017

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Christopher Kozak, Senior Research Analyst, Insitute for the Study of War (28.12.2017): Informationen per e-Mail

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CRS - Congressional Research Service (13.10.2017): Armed Conflict in Syria: Overview and U.S. Response, https://fas.org/sgp/crs/mideast/RL33487.pdf, Zugriff 27.12.2017

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FH - Freedom House (1.2017): Freedom in the World 2017 - Syria, https://www.ecoi.net/local_link/341821/485142_de.html, Zugriff 20.10.2017

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IDCM - Internal Displacement Monitoring Centre (4.10.2017):

Syrians at the berm: surviving in nightmarish conditions and with an uncertain status,

http://www.internal-displacement.org/library/expert-opinion/2017/syrians-at-the-berm-surviving-in-nightmarish-conditions-and-with-an-uncertain-status, Zugriff 22.11.2017

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Landinfo - Norwegian Country of origin Information Centre (11.11.2016): Syria: Identitetsdokumenter og pass, https://www.ecoi.net/file_upload/1788_1481639462_syr.pdf, Zugriff 22.11.2017

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MMP - Mixed Migration Platform (4.2017): Mixed Migration Monthly Summary - April 2017 - Middle East, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/MMP-Monthly-Summary-April-2017.pdf, Zugriff 21.11.2017

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RD - Refugees Deeply (30.10.2017): Inside Rukban Camp, One of Syria's Most Desperate Settelments, https://www.newsdeeply.com/refugees/articles/2017/10/30/inside-rukban-camp-one-of-syrias-most-desperate-settlements-2, Zugriff 22.11.2017

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Spiegel - Spiegel Online (12.4.2017): Türkei stellt Grenzmauer fertig,

http://www.spiegel.de/politik/ausland/syrien-konflikt-tuerkei-stellt-grenzmauer-fertig-a-1142949.html, Zugriff 21.11.2017

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Der Standard (5.10.2016): Zehntausende Syrer an Grenze zu Jordanien sollen Hilfe erhalten, http://derstandard.at/2000045391907/Zehntausende-Syrer-an-Grenze-zu-Jordanien-sollen-Hilfe-erhalten, Zugriff 21.11.2017

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Syria Direct (6.9.2017): As battles approach, displaced Syrians empty border camp: 'No stabilty in our lives', http://syriadirect.org/news/amid-regime-advances-in-eastern-desert-displaced-syrians-empty-front-line-border-camp-for-more-uncertainty-%e2%80%98no-stability%e2%80%99/, Zugriff 21.11.2017

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Syria Direct (6.11.2017): In a town recovering from Islamic State slaughter, memories of Muslim-Christian friendship, http://syriadirect.org/news/in-a-town-recovering-from-islamic-state-slaughter-memories-of-muslim-christian-friendship/, Zugriff 21.11.2017

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UNHCR - UN Human Rights Council (11.2.2016): Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic,

http://www.ohchr.org/Documents/HRBodies/HRCouncil/CoISyria/A-HRC-31-68.pdf, Zugriff 20.10.2017

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UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (30.6.2017): Syrian Arab Republic: Besieged Communities, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/acc-11_syr_overview_besieged_june_en_20170801.pdf, Zugriff 24.8.2017

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UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (10.2017): Syrian Arac Republic - Key Figures, https://www.unocha.org/syria, Zugriff 20.11.2017

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USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Syria,

https://www.ecoi.net/local_link/337226/479990_de.html, Zugriff 11.8.2017

Risikoprofile (Quelle: UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. aktualisierte Fassung aus November 2015):

Werden Asylanträge von Asylsuchenden aus Syrien auf Einzelfallbasis gemäß bestehenden Asylverfahren oder Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft geprüft, so ist UNHCR der Ansicht, dass Personen mit einem oder mehreren der unten beschriebenen Risikoprofile wahrscheinlich internationalen Schutz im Sinne der GFK benötigen, sofern keine Ausschlussklauseln anwendbar sind. Bei Familienangehörigen und Personen, die auf sonstige Weise Menschen mit den nachfolgend aufgeführten Risikoprofilen nahestehen, ist es je nach den Umständen des Einzelfalls ebenfalls wahrscheinlich, dass sie internationalen Flüchtlingsschutz benötigen. Sofern relevant, sollte besonderes Augenmerk auf jegliche Verfolgung gelegt werden, der Asylsuchende in der Vergangenheit möglicherweise ausgesetzt waren.

Die nachstehend aufgeführten Risikoprofile sind nicht unbedingt abschließend und können sich überschneiden. Die Reihenfolge der aufgeführten Profile impliziert keine Hierarchie. Die Profile basieren auf Informationen, die UNHCR zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Dokuments vorlagen. Ein Antrag sollte daher nicht automatisch als unbegründet erachtet werden, weil er keinem hier aufgeführten Profil entspricht.

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palästinensische Flüchtlinge aus Syrien

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Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Mitglieder politischer Oppositionsparteien; Aufständische, Aktivisten und sonstige Personen, die als Sympathisanten der Opposition angesehen werden; Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen bzw. Personen, die als Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen angesehen werden; Wehrdienstverweigerer und Deserteure der Streitkräfte; Mitglieder der Regierung und der Baath-Partei, die ihre Ämter niedergelegt haben; Familienangehörige von tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern sowie Personen, die mit tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern in Verbindung gebracht werden; Zivilisten, die in vermeintlich regierungsfeindlichen städtischen Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Identität der beschwerdeführenden Partei gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der beschwerdeführenden Partei sowie auf die im Verfahren vorgelegten Dokumente.

Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

2.2. Die Feststellungen zur Volksgruppenzugehörigkeit, zum Religionsbekenntnis, zur Herkunft und Schulbildung in Syrien ergeben sich aus den in diesen Punkten nicht widerlegten Angaben der beschwerdeführenden Partei im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.

Die Feststellung zum Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei basiert auf ihren Angaben im Laufe des Verfahrens.

Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit der beschwerdeführenden Partei fußt auf einem Strafregisterauszug vom XXXX2018.

2.3. Die Registrierung der beschwerdeführenden Parteie bei UNRWA (Syrien) ergibt sich aus der vorgelegten Kopie der Registrierungskarte von UNRWA.

Dass die beschwerdeführende Partei ihren eigentlichen Wohnsitz im Einsatzgebiet der UNRWA in Damaskus, wo sie laut der vorgelegten Registrierungskarte auch registriert war, aufgrund der Übernahme durch eine der Kriegsparteien verlassen hat, ergibt sich aus dem glaubhaften und plausiblen Vorbringen.

Den Länderfeststellungen ist zu entnehmen, dass vor Ausbruch des Bürgerkrieges geschätzte 560.000 palästinensische Flüchtlinge in Syrien lebten, und davon mehr als 80 Prozent in und um Damaskus. Die palästinensischen Flüchtlinge in Syrien waren von schweren Kämpfen in und um manche palästinensische Flüchtlingslager und Stadtteile erheblich betroffen. Schätzungen von UNRWA zufolge sind 60 Prozent der Palästinenser in Syrien intern vertrieben und weitere 110.000 sind in Nachbarländer geflohen.

Der andauernde Konflikt in Syrien hat auch schwere Auswirkungen auf die Lage von palästinensischen Flüchtlingen in Syrien. Etwa 65% der Palästinenser wurden zumindest einmal innerhalb Syriens vertrieben, und etwa 95% der palästinensischen Flüchtlingsbevölkerung hängen von humanitärer Hilfe von UNRWA ab, um ihre Grundbedürfnisse zu stillen. Für Palästinenser ist es zudem schwierig sich durch Checkpoints zu

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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