TE Bvwg Erkenntnis 2018/4/10 W139 2117132-1

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Veröffentlicht am 10.04.2018
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Entscheidungsdatum

10.04.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
INVEKOS-CC-V 2010 §3 Abs1
INVEKOS-GIS-V 2011 §4
INVEKOS-GIS-V 2011 §9 Abs2
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W139 2117132-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Kristina HOFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 03.01.2014, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010 zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG insofern stattgegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides vom 03.01.2014, AZ XXXX, dahingehend abgeändert wird, dass die in diesem Bescheid verfügte Flächensanktion gemäß Art 73 Abs 1 der VO (EG) 1122/2009 hinsichtlich der Alm mit der BNr. XXXX (XXXX) entfällt.

II. Der Agrarmarkt Austria als belangte Behörde wird gemäß § 19 Abs 3 MOG 2007 aufgetragen, nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.

III. Darüber hinaus wird die Beschwerde gemäß § 28 Abs 2 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit 09.03.2010 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2010 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr Bewirtschafter der Alm mit der Betriebsstättennummer (BNr.) XXXX (XXXX, im Folgenden: erstgenannte Alm), für die er ebenfalls einen MFA für 48,69 ha Almfutterfläche stellte. Darüber hinaus war der Beschwerdeführer im Antragsjahr Vertretungsbefugter der die Alm mit der Betriebsstättennummer (BNr.) XXXX bewirtschaftenden Gemeinschaft (GemeinschaftsalmXXXX, im Folgenden: zweitgenannte Alm), für die er ebenfalls einen MFA für 41,79 ha Almfutterfläche stellte.

2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA, belangte Behörde) vom 30.12.2010, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR 4.463,23 gewährt. Dabei wurden der Ausbezahlung eine beantragte Fläche von 64,09 ha (davon 48,69 ha anteilige Almfläche) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 64,09 ha (davon 48,69 ha anteilige Almfläche) zugrunde gelegt. Die berücksichtigte Almfläche entsprach der für die erstgenannte Alm beantragten Fläche. Die Fläche der zweitgenannten Alm wurde von der AMA nicht in die Berechnung aufgenommen. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

3. Am 06.05.2013 beantragte der Beschwerdeführer als Bewirtschafter betreffend die erstgenannte Alm bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine rückwirkende Richtigstellung der Almfutterfläche (Korrektur des MFA) für das Jahr 2010 von 48,69 ha auf 40,83 ha. Die Korrektur wurde von der AMA berücksichtigt.

4. Am 28.08.2013 fand auf der erstgenannten Alm eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) statt, bei der festgestellt wurde, dass im Jahr 2010 die Almfutterfläche nur 38,72 ha betrug. Das Ergebnis dieser VOK wurde dem Beschwerdeführer als Bewirtschafter mit Schreiben vom 16.09.2013, AZ XXXX, zum Parteiengehör übermittelt. Vom Beschwerdeführer, der bei der VOK anwesend war und auch Auskünfte erteilte, wurde zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.

5. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von nur mehr EUR 3.440,21 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 1.023,02 ausgesprochen. Der Abzug im Rahmen der Flächensanktion betrug EUR 282,74. Dabei wurden der Ausbezahlung eine beantragte Fläche von 55,49 ha (davon 40,09 ha anteilige Almfläche) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 53,46 ha (davon 38,06 ha anteilige Almfläche) zugrunde gelegt. Die Differenzfläche wurde mit 2,03 ha ausgewiesen. Die Fläche der zweitgenannten Alm wurde von der AMA erneut nicht in die Berechnung aufgenommen. Begründend führte die Behörde aus, anlässlich einer VOK vom 28.08.2013 seien Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden, daher habe der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden müssen. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde von der AMA ausgeschlossen.

6. Gegen den letztgenannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.01.2014 Beschwerde und beantragte:

1. die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides, andernfalls

2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass

a) die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolgt und

b) jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls

c) Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden,

3. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt und genutzt werden,

4. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde,

5. eine mündliche Verhandlung,

6. den offensichtlichen Irrtum anzuerkennen; und weiters

die Vorlage des Prüfberichtes der VOK zur Stellungnahme und einen Augenschein an Ort und Stelle.

Der Beschwerde beigelegt war eine Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers betreffend die zweitgenannte Alm.

Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die Basis für die anteilige Almfutterfläche bilde die Gesamtfutterfläche aus dem Referenzzeitraum (2000-2002 bzw 2004). Diese Almfutterfläche sei damals genau erhoben worden. Wären der Zuweisung der Zahlungsansprüche bereits die nunmehr von der AMA festgestellten Almfutterflächen zugrunde gelegt worden, hätte sich eine Veränderung derart ergeben, dass wohl weniger, dafür aber höhere Zahlungsansprüche zugewiesen worden wären - die Fördersummen wären im Ergebnis die gleichen gewesen. Die nachträgliche Minderung der Almfutterfläche habe zur Folge, dass die Fördersumme im Vergleich zu den im Referenzzeitraum aufgebauten Marktprämien ohne Zutun des Förderungswerbers verringert werde. Das sei sachlich nicht gerechtfertigt.

Die behördlichen Feststellungen zum Ausmaß der beihilfefähigen Fläche seien falsch. Die Behörde lasse unberücksichtigt, dass in den Jahren 2001 und 2005 eine VOK auf der erstgenannten Alm durchgeführt worden sei. Es liege kein Hinweis vor, dass diese amtliche Flächenfeststellung falsch sei. Die Feststellungen der früheren amtlichen Erhebung durch die AMA würden jedoch ohne Begründung im angefochtenen Bescheid keine Berücksichtigung finden, sondern die Ergebnisse der nunmehrigen VOK würden auf frühere Antragsjahre ungeprüft übertragen. Dies sei unsachlich, da eine nachfolgende VOK das Ausmaß der beihilfefähigen Fläche vergangener Jahre nicht nachträglich genauer feststellen könne, als eine amtliche Erhebung zum damaligen Zeitpunkt.

Die Behörde habe als eine der sogenannten "Rüfl-Almen" die vom Beschwerdeführer bestoßene erstgenannte Alm dahingehend überprüft, ob die Flächenverringerung von 2009 auf 2010 nachvollziehbar und damit gerechtfertigt gewesen sei. Aufgrund dieser Überprüfung sei sowohl die Antragstellung 2010 als auch die Verringerung und damit in logischer Konsequenz auch die Antragstellung 2009 seitens der Behörde positiv bewertet worden, darauf habe der Almbewirtschafter auch vertrauen dürfen. Aus diesem Grund sei die Antragstellung für das Jahr 2009 auch nicht nachträglich reduziert worden. Diese Überprüfung sei einer Vor-Ort-Kontrolle oder auch einer Verwaltungskontrolle sicherlich gleichzuhalten.

Nach Erwägungsgrund 79 der VO (EG) 1122/2009 seien Übererklärungen in Bezug auf eine Parzelle mit Untererklärungen in Bezug auf eine andere Parzelle derselben Kulturgruppe zu verrechnen.

Bei der Referenzflächenfeststellung auf der Alm im Zuge der Vor-Ort-Kontrollen 2012 seien weiters Landschaftselemente nicht berücksichtigt worden. Wären diese berücksichtigt worden, hätte eine zusätzliche beihilfefähige Fläche im erheblichen Ausmaß festgestellt werden müssen.

Die beihilfefähige Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der gebotenen Sorgfalt ermittelt worden. Sollte sich die Beantragung jedoch als falsch erweisen, treffe den Beschwerdeführer trotzdem kein Verschulden iSd Art 73 Abs 1 der VO (EG) 1122/2009 iVm § 9 Abs 2 INVEKOS-GIS-V 2011. Daher seien Kürzungen und Ausschlüsse nicht anzuwenden.

Die Behörde habe die erstgenannte Alm bereits im Jahre 2010 einer amtlichen Überprüfung unterzogen und dabei die Antragstellungen 2009 als auch 2010 positiv bewertet. Weiters hätten bereits 2001 und 2005 Vor-Ort-Kontrollen stattgefunden. Es habe keinen Anhaltspunkt gegeben, dass die früheren amtlichen Erhebungen fehlerhaft sein könnten, weshalb darauf vertraut werden habe dürfen. Daher liege kein Verschulden vor.

Seit 2011 und 2012 sei medial von Problemen mit Almfutterflächen bei VOK der AMA berichtet worden, wonach die AMA bei neueren VOK selbst unter Berücksichtigung eines sehr hohen Sorgfaltsmaßstabes zu teilweise im Vergleich zur Beurteilung der Almbewirtschafter weit abweichenden Ergebnissen bei der Almfutterflächenfeststellung gelangt sei. Die AMA habe im Winter 2012/2013 aus Luftbildern ein viel zu geringes vorläufiges Ausmaß an Almfutterfläche ermittelt, das unmöglich mit dem tatsächlichen Ausmaß an vorhandenen Futterflächen übereinstimmen habe können. Aus dieser Unsicherheit heraus habe der Beschwerdeführer trotz Überzeugung von der Richtigkeit seiner beantragten Fläche bzw des alten VOK-Ergebnisses aus reiner Vorsicht reduziert, obwohl sich in der Natur und bei den Bewirtschaftungsverhältnissen keine Änderung ergeben habe. Wenn nunmehr die AMA bei der VOK 2013 wiederum ein größeres Futterflächenausmaß feststelle, entstehe für den Beschwerdeführer der Eindruck, sich auf nichts verlassen zu können. Er fordere daher konkret, dass das VOK-Ergebnis vom 28.08.2013 mit 41,33 ha Futterfläche der Antragstellung 2013 und der vorangegangenen Jahre zugrunde gelegt werde, nicht aber die reduzierte Antragstellung vom MFA mit 40,83 ha, sodass für ihn keine Rückzahlungen entstehen würden.

Nach Art 73 Abs 4 der VO (EG) 796/2004 für die Jahre vor 2010 und Art 80 Abs 3 der VO (EG) 1122/2009 ab 2010 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der Betriebsinhaber billigerweise nicht erkennen habe können. Wenn die Behörde die Ergebnisse der früheren VOK nicht berücksichtige, liege offenbar ein Irrtum der Behörde vor. Weiters liege ein Irrtum der Behörde im Rahmen der Digitalisierung vor. Der Irrtum liege mehr als 12 Monate zurück. Es bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung von Beträgen, die aufgrund der amtlichen Feststellung und der in der Folge darauf aufbauenden Anträge ausgezahlt worden seien. Überdies habe bereits ein gutgläubiger Verbrauch stattgefunden.

Ab dem Mehrfachantrag-Flächen 2011 sei das Mess-System umgestellt worden und allein dadurch, ohne Veränderungen des Naturzustandes, habe sich die relevante Futterfläche geändert. Den Antragsteller könne daher kein Verschulden treffen, wenn die Behörde falsche (unionsrechtswidrige) Mess-Systeme verwende, und es liege ein Irrtum der Behörde vor.

Überdies bestehe ein Irrtum bei der prozentuellen Berücksichtigung von Landschaftselementen (6%). Die 6%-Hürde müsse bei jeder Abstufung der 10%-Stufe berücksichtigt werden. Dies ergebe eine andere Abstufung als die von der Behörde praktizierte. Weiters sei die Unrichtigkeit der Flächenangaben des Almbewirtschafters nicht erkennbar gewesen.

Die Behörde habe bei den Vor-Ort-Kontrollen vor dem Jahr 2010 die Futterfläche nach dem Almleitfaden beurteilt. Dieser sehe hinsichtlich der Überschirmung durch Bäume eine prozentuelle Feststellung in vier Kategorien vor. Nicht-Futterflächen seien pauschal geschätzt worden. Der Beschwerdeführer habe sich bei seiner Antragstellung an dieser Behördenpraxis orientiert. Ab 2010 sei der NLN-Faktor eingeführt worden, womit die Ermittlung der Nicht-Futterflächen in 10%-Schritten und damit genauer erfolge. Eine 80%ige Almfutterfläche habe bis 2009 nur als 100%ige Almfutterfläche beantragt werden können. Die Behörde wende den neuen Maßstab aber auch auf die Jahre vor 2010 an. Den Beschwerdeführer treffe jedoch an der ungenauen Erhebung der Nicht-Futterflächen vor der Einführung des NLN-Faktors kein Verschulden.

An der überhöhten Beantragung von Futterflächen treffe den Beschwerdeführer kein Verschulden. Die Antragstellung sei durch den Almbewirtschafter erfolgt und dieser gelte als Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers. Eines anderen Verwalters habe sich der Beschwerdeführer nicht bedienen können. Eine selbständige Beantragung sei nicht möglich gewesen, da die Behörde keine derartige Möglichkeit vorsehe. Der Beschwerdeführer sei daher gezwungen gewesen, sich zur Beantragung des Almbewirtschafters zu bedienen. Der Almbewirtschafter habe sich bisher als zuverlässig und sorgfältig erwiesen und er kenne die Verhältnisse vor Ort. Die Angaben des Almbewirtschafters seien schlüssig und nachvollziehbar gewesen und es bestehe keine Verpflichtung zur Überprüfung von dessen Angaben. Ein allfälliges Verschulden des Vertreters könne nicht zu einer Bestrafung des Beschwerdeführers durch Kürzungen und Ausschlüsse führen.

Der Hutweide-N-Faktor sei erst 2011 eingeführt worden und daher könne keine Rückrechnung bis zum Jahr 2009 erfolgen.

Gemäß Art 19 der VO (EG) 796/2004 bzw Art 21 der VO (EG) 1122/2009 könne ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die Behörde offensichtliche Irrtümer anerkenne. Der Beschwerdeführer habe von der Möglichkeit der rückwirkenden Richtigstellung des Flächenausmaßes erst im Dezember 2012 durch einen Artikel im "Bauernjournal Österreich" erfahren und binnen 2 Wochen einen Antrag auf Richtigstellung auch für das gegenständliche Antragsjahr gestellt. Die Behörde habe ohne Begründung die beantragte Reduktion der Fläche bezüglich der zweitgenannten Alm unberücksichtigt gelassen.

Im angefochtenen Bescheid würden Zahlungsansprüche als verfallen bzw nicht genutzt ausgesprochen. Es müssten aber sämtliche Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt werden.

Gemäß Art 73 Abs 5 der VO (EG) 796/2004 gelte für Rückzahlungsverpflichtungen eine Verjährungsfrist von 4 Jahren ab Zahlung der Beihilfe, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt habe. Dies liege beim Beschwerdeführer vor und es bestehe für das gegenständliche Antragsjahr keine Rückzahlungsverpflichtung. Die Verjährung nach Art 3 der VO (EG, Euratom) 2988/95 trete nach 4 Jahren ab Begehung der Unregelmäßigkeit ein. Da der gegenständliche Mehrfachantrag vor über 4 Jahren gestellt worden sei, sei bereits Verjährung eingetreten.

Die verhängte Sanktion sei unangemessen hoch und gleichheitswidrig.

7. Die Landwirtschaftskammer Tirol bestätigte für das Antragsjahr 2010 mit Schreiben vom 28.02.2014, dass sie die Almfutterfläche der erstgenannten Alm im Rahmen einer bei der Bezirkslandwirtschaftskammer Schwaz erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe. Die Flächenabweichung sei dem Landwirt und der Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen. Weiters sei die erstgenannte Alm im Zuge einer Sachverhaltserhebung von der AMA "RÜFL positiv" beurteilt worden. Daraus ergebe sich die sachliche Richtigkeit der seinerzeitigen Digitalisierung und es werde deshalb auf eine schlagbezogene Beschreibung verzichtet.

8. Die Landwirtschaftskammer Tirol bestätigte zudem für das Antragsjahr 2010 mit Schreiben vom 28.01.2014, dass sie die Almfutterfläche der zweitgenannten Alm im Rahmen einer bei der Bezirkslandwirtschaftskammer Schwaz erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe. Die Flächenabweichung sei dem Landwirt und der Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb im Verwaltungsverfahren und letztlich auch im Beschwerdeverfahren unbestritten.

Soweit in der Beschwerde das Ergebnis der von der AMA auf der erstgenannten Alm vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle als "falsch" bezeichnet wurde, ist festzuhalten, dass die betreffenden Ausführungen des Beschwerdeführers im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 15.09.2011, 2011/17/0123; VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216; VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541) jedenfalls nicht ausreichend sind, um im vorliegenden Fall das Ergebnis dieser Kontrolle in Zweifel zu ziehen. Substantiierte Belege für die Unrichtigkeit der Vor-Ort-Kontrolle wurden vom Beschwerdeführer nicht in Vorlage gebracht, weshalb davon ausgegangen wird, dass das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 28.08.2013 auf der erstgenannten Alm zutreffend ist.

Der Beschwerdeführer konnte aber nachvollziehbar darlegen, dass ihn an der falschen Beantragung hinsichtlich der die Flächensanktion betreffenden erstgenannten Alm kein Verschulden trifft. Sein Beschwerdevorbringen, dass die belangte Behörde die erstgenannte Alm dahingehend überprüft habe, ob die Flächenverringerung von 2009 auf 2010 gerechtfertigt gewesen sei, und dass er darauf vertraut habe, ist glaubwürdig, zumal sich dies auch mit dem Schreiben der Landwirtschaftskammer Tirol vom 28.02.2014 deckt, wonach diese Alm von der AMA "RÜFL positiv" beurteilt worden sei. Plausibel sind auch die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass er die rückwirkende Korrektur bzw Reduktion der Almfutterfläche aufgrund der damaligen Situation vorgenommen habe (Medienberichte betreffend Probleme mit Almfutterflächen und stark reduzierte vorläufige Almfutterflächenermittlung durch die AMA).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art 131 Abs 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

3.2. Zu A)

Die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lautet auszugsweise:

"Artikel 19 - Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

"Artikel 33 - Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...]."

"Artikel 34 - Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...]."

"Artikel 35 - Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37 - Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Gemäß Art 42 VO (EG) 73/2009 werden alle Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht gemäß Artikel 34 aktiviert wurden, der nationalen Reserve zugeschlagen, außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände.

Die Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, (VO (EG) 1122/2009), lautet auszugsweise:

"Artikel 2 - Begriffsbestimmungen

[...]

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"

"Artikel 11 - Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [...]

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens 15. Juni festsetzen. [...]."

"Artikel 12 - Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 21 - Berichtigung offensichtlicher Irrtümer

Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."

"Artikel 23 - Verspätete Einreichung

(1) [...]

Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen.

[...]"

"Artikel 25 - Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]

(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand."

"Artikel 26 - Allgemeine Grundsätze

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden.

[...]"

"Artikel 57 - Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

-

ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;

-

liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[...] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [...] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."

"Artikel 58 - Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."

"Artikel 73 - Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."

"Artikel 80 - Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

Art 3 Abs 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:

"Artikel 3

(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.

Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms.

Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.

Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist."

§ 19 Abs 3 MOG 2007 lautet:

"Vorschriften zu Bescheiden und Rückzahlung

§ 19. [...]

(3) Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen."

3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

1. Wie oben bereits ausgeführt, wurde die Fläche der zweitgenannten Alm von der AMA nicht in die Berechnung aufgenommen. Die berücksichtigte Almfutterfläche sowie auch die Differenzfläche ergeben sich ausschließlich aus den betreffend die erstgenannte Alm ermittelten Flächenausmaßen. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass die belangte Behörde, wie ebenfalls bereits ausgeführt, die Fläche der zweitgenannten Alm bereits im ersten Bescheid vom 30.12.2010 nicht gewertet hat. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer jedoch keine Beschwerde erhoben. Angefochten wurde der Bescheid vom 03.01.2014 (in dem die zweitgenannte Alm erneut nicht berücksichtigt wurde). Das Beschwerdevorbringen richtet sich allerdings in keiner Weise darauf, dass die zweitgenannte Alm nicht gewertet wurde. In der Beschwerde wird nur auf die erstgenannte Alm eingegangen, bis auf eine Passage betreffend eine rückwirkende Korrektur bei der zweitgenannten Alm (siehe dazu unten Punkt 3.3.10.). Auch in dieser Passage wird die Nichtberücksichtigung der zweitgenannten Alm nicht beanstandet, weshalb eine Befassung mit dieser Thematik unterbleiben konnte.

2. Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2010 bei einer beantragten Fläche im Ausmaß von insgesamt 55,49 ha eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 53,46 ha zugrunde gelegt. Daraus ergibt sich eine Differenzfläche von 2,03 ha, die - ohne Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens - dazu führen würde, dass bei der Zuerkennung der EBP eine Flächensanktion zu verhängen wäre.

Gemäß Art 73 Abs 1 der VO (EG) 1122/2009 finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn den Beschwerdeführer kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der Europäische Gerichtshof als auch der Verwaltungsgerichtshof einen strengen Maßstab anlegen (vgl Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger [Hrsg], Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judikaturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH 26.03.2010, 2009/17/0069).

Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe bei der Antragstellung auf die Ergebnisse einer amtlichen Erhebung vertraut. Die Behörde habe nämlich die erstgenannte Alm bereits im Jahr 2010 einer Überprüfung unterzogen und dabei die Antragstellungen 2009 und 2010 positiv bewertet.

Wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt, war den Ausführungen des Beschwerdeführers Glauben zu schenken. Die Beurteilung einer Alm im Rahmen eines rückwirkenden Flächenabgleichs (abgekürzt "Rüfl") kann zwar nicht mit einer Vor-Ort-Kontrolle gleichgesetzt werden. Dennoch wurde bei diesem Abgleich die Flächenreduktion von 2009 auf 2010 sowie die Begründung des Bewirtschafters dafür durch die belangte Behörde offenbar als plausibel eingestuft. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes konnte der Beschwerdeführer in der vorliegenden Konstellation zu Recht auf diese Beurteilung durch die Behörde vertrauen. In der Folge hat der Beschwerdeführer am 06.05.2013 das Futterflächenausmaß der erstgenannten Alm rückwirkend reduziert. Diese Korrektur wurde durch die AMA auch berücksichtigt. Wie oben ausgeführt, sind die Gründe für die Vornahme dieser rückwirkenden Richtigstellung nachvollziehbar. Wenn eine Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2013 ein noch niedrigeres Ergebnis zu Tage bringt, so ist dies dem Beschwerdeführer nicht vorwerfbar.

Daher ist unter Berücksichtigung von Art 73 Abs 1 der VO (EG) 1122/2009 im Hinblick auf das Antragsjahr 2010 davon auszugehen, dass die Beantragung der Almfutterflächen nach bestem Wissen und Gewissen unter Wahrung der gebotenen Sorgfalt erfolgt ist, sodass den Beschwerdeführer an einer falschen Beantragung der Almfutterfläche kein Verschulden trifft. Folglich ist im vorliegenden Fall auch von der Verhängung einer Flächensanktion (hinsichtlich der erstgenannten Alm) gegen den Beschwerdeführer Abstand zu nehmen und dem Beschwerdebegehren diesbezüglich stattzugeben. Angesichts dieses Ergebnisses musste auf die weiteren Beschwerdeausführungen betreffend mangelndes Verschulden bzw die unangemessene Höhe der Sanktion nicht eingegangen werden. Vor diesem Hintergrund sind auch die beigebrachten Bestätigungen der Landwirtschaftskammer Tirol nicht von Relevanz.

Die an die AMA als belangte Behörde gerichtete Verfügung, nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis (Nichtverhängung einer Flächensanktion betreffend die erstgenannte Alm) die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen, ergibt sich aus § 19 Abs 3 MOG 2007.

Zum übrigen Beschwerdevorbringen ist Folgendes auszuführen:

3. Wenn der Beschwerdeführer seinen Beschwerdegründen den Einwand voranstellt, dass die Zuweisung der Zahlungsansprüche deswegen unsachlich sei, weil diese nunmehr höher wären, wäre bereits damals die niedrigere Almfutterfläche zugrunde gelegt worden, ist dem entgegen zu halten, dass über die Zahlungsansprüche rechtskräftig entschieden wurde und Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens weder die Höhe, noch die Anzahl der dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche ist (VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051).

4. Nicht stattgegeben werden kann dem Antrag des Beschwerdeführers, es möge die im Rahmen der letzten Vor-Ort-Kontrolle der erstgenannten Alm ermittelte Almfutterfläche, welche größer ist, als jene im nachträglich reduzierten Mehrfachantrag, dem gegenständlichen Antrag zugrunde gelegt werden, kann doch nach Art 25 der VO (EG) 1122/2009 der Antrag jederzeit eingeschränkt oder zurückgenommen werden, eine Änderung des Antrags (nach oben) gemäß Art 23 Abs 2 leg. cit. aber nur bis zu 25 Tage nach dem in Art 11 leg. cit. und § 3 Abs 1 der INVEKOS-CC-Verordnung 2010 festgesetzten Termin vom 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres erfolgen (Busse/Haarstrich, Agrarförderrecht, S. 80-81).

5. Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass Art 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art 9 VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art 80 Abs 1 VO (EG) 1122/2009 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben der antragstellenden Partei ihrem Bescheid zugrunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen nicht entgegen (VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164).

Im vorliegenden Fall hat eine Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2013 auf der erstgenannten Alm eine Reduktion der Almfutterfläche ergeben. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle wurde vom Beschwerdeführer, wie oben bereits ausgeführt, nicht substantiiert bestritten.

Die Behörde war daher nach Art 80 Abs 1 VO (EG) 1122/2009 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den sich aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle ergebenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (grundlegend VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164; VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216; VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111).

Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Verwaltungsbehörden berechtigt und verpflichtet, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und Bescheide, mit denen Einheitliche Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern (vgl VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).

6. Durchbrochen wird das Rückzahlungsgebot durch den in Art 80 Abs 3 VO (EG) 1122/2009 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes. Der Beschwerdeführer bringt vor, es liege ein Irrtum der Behörde durch die Nichtberücksichtigung früherer Kontrollen sowie ein Irrtum im Rahmen der Digitalisierung gemäß Art 80 Abs 3 VO (EG) 1122/2009 vor. Der in der zitierten Bestimmung geregelte Grundsatz des Vertrauensschutzes sieht den Entfall der Rückforderung vor, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Gegenständlich liegt jedoch bereits aufgrund des klaren Wortlautes der Bestimmung kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen (vgl BVerwG Deutschland 20.12.2012, 3 B 20.12). Ein gutgläubiger Erwerb der zu Unrecht ausbezahlten Förderungssumme kommt schon deswegen nicht in Betracht, da die hier skizzierte Bestimmung den Vertrauensschutz abschließend regelt (BVerwG Deutschland 29.03.2005, 3 B 117.04).

Insbesondere trifft auch die Beschwerdebehauptung nicht zu, es liege ein Irrtum der Behörde durch die Änderung des Mess-Systems vor, weil es ab dem Mehrfach-Antrag-Flächen 2011 zu einer Umstellung des Mess-Systems von dem bis dahin geltenden System (u.a. mit 30 %-Schritten; "Almleitfaden 2000") zur verpflichtenden digitalen Flächenermittlung (u.a. mit 10 %-Schritten) gekommen sei. So kann den Ausführungen, die relevante Futterfläche habe sich allein durch diese Änderung des Mess-Systems und ohne Veränderungen des Naturzustandes sowie Änderungen der Bewirtschaftungsverhältnisse geändert, nicht gefolgt werden:

Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise Geröllflächen, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen (vgl Pkt. 4 des Almleitfadens). Im Jahr 2010 stellte die AMA für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (= nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dabei handelte es sich um ein zusätzliches Hilfsmittel und nicht um eine Änderung eines Messsystems oder der Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus dem Beschwerdeführer ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die Beschwerde enthält keine konkreten Angaben, bei welchen Schlägen sich Abweichungen ausschließlich durch den neuen NLN-Faktor ergeben hätten.

Auch was den vom Beschwerdeführer angeführten Irrtum der Behörde bei der Berechnung von Landschaftselementen betrifft, hat er in seiner Beschwerde nicht fallbezogen dargelegt, inwieweit daraus etwas für ihn zu gewinnen wäre.

Ein Irrtum der Behörde war in diesem Zusammenhang somit nicht zu erkennen und der Beschwerdeführer hat daher den ihm zu Unrecht gewährten Beihilfebetrag jedenfalls zurückzuerstatten.

7. Nicht einzugehen war auf den Einwand bezüglich der Saldierung der Über- und Untererklärungen und den Hutweide-N-Faktor, da der Beschwerdeführer es unterlässt, darzulegen, zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung dieser Gegebenheiten hätte führen können (vgl VwGH 07.10.2013, 2012/17/0165; 17.11.2014, 2013/17/0111).

8. Hinsichtlich des Vorbringens der Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen wird ausgeführt, dass gemäß § 4 Abs 3 lit b und d INVEKOS-GIS-V 2011, BGBl. II Nr. 330/2011, Landschaftselemente bis zu einem gewissen Ausmaß unter bestimmten Bedingungen auf die Referenzparzelle anzurechnen sind. Dies gilt aber nur für jene Teilflächen, für die kein Abschlag für nichtlandwirtschaftlich genutzte Flächen erfolgt. Zwar ist diese Verordnung gemäß ihrem § 10 auf den Antrag des Beschwerdeführers noch nicht anzuwenden, doch ist darin ein Grundsatz verankert worden, der durch die weitgehende Unmöglichkeit einer Kombination des Pro-Rata-Systems mit der Anrechnung von Landschaftselementen bedingt ist. Dieser Grundsatz ist nicht auf die Antragsjahre ab 2012 beschränkt. Da auch der Beschwerdeführer nicht konkret vorbringt, welche Landschaftselemente im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt wurden und in welcher Weise diese zu berücksichtigen gewesen wären, ist die Vorgangsweise der Behörde in diesem Punkt nicht zu beanstanden.

9. Zum Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge den offensichtlichen Irrtum anerkennen und die Berichtigung des Beihilfeantrages zulassen, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer es gänzlich unterlassen hat, darzulegen, worin der offensichtliche Irrtum gelegen sein soll. Grundsätzliche Voraussetzung für die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums ist die Widersprüchlichkeit des Antrages in sich, die einem sorgfältigen Betrachter ins Auge springen muss, wie etwa Ziffernstürze. Da auch sonst keine Umstände zu Tage getreten sind, die der Behörde zur Zeit der Erledigung des Antrages bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, aus denen ein Irrtum bei der Antragstellung ersichtlich gewesen wäre, hat die belangte Behörde zutreffend angenommen, dass Art 21 VO (EG) 1122/2009 nicht greift (vgl VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216; 26.03.2010, 2009/17/0069).

10. Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, er habe von der Möglichkeit der rückwirkenden Richtigstellung des Flächenausmaßes erst im Dezember 2012 erfahren und die Behörde habe ohne nähere Begründung die beantragte Reduktion der Fläche - bezüglich der zweitgenannten Alm - unberücksichtigt gelassen. Dazu ist auszuführen, dass sich aus dem Akt kein Hinweis auf eine versuchte Korrektur betreffend die zweitgenannte Alm ergibt. Betreffend die erstgenannte Alm wurde, wie bereits ausgeführt, eine Korrektur vorgenommen und von der belangten Behörde auch berücksichtigt.

11. Dass Zahlungsansprüche als nicht genutzt beurteilt wurden, ergibt sich als Folge aus der Bestimmung des Art 15 Abs 1 der VO (EG) 1120/2009 und ist soweit nicht zu beanstanden.

12. Das Vorbringen der Verjährung geht schon deshalb ins Leere, weil zwischen Auszahlung und Rückforderung keine vier Jahre verstrichen sind. Dies ist aber nach der - mangels Vorliegens einer sektorbezogenen Regelung hier anzuwendenden - Regelung des Art 3 Abs 1 der "horizontalen" VO (EG, Euratom) 2988/95 Grundvoraussetzung für den Verjährungseintritt. Zudem erfolgte am 28.08.2013 eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA, durch die die Verjährungsfrist unterbrochen wurde (vgl VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198).

13. Zum Beweisantrag, es möge dem Antragsteller der Prüfbericht der Vor-Ort-Kontrolle zur Stellungnahme übermittelt werden, ist festzustellen, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Landwirt online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt werden (§ 10 INVEKOS-GIS-Verordnung).

14. Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Hauptsache wird ein hier gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (s. VwGH 30.01.2015, Ra 2014/02/0175 unter Verweis auf VwGH 20.12.1995, 95/03/0288). Bei diesem Ergebnis konnte somit eine weitere Auseinandersetzung mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unterbleiben.

15. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Lokalaugenscheins konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art 6 Abs 1 MRK oder Art 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). Auch der Europäische Gerichtshof setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl EuGH Urteil vom 27.06.2013, Rs C-93/12, Agrokonsulting).

3.4. Zu B)

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen Spruchpunkt A) ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Zu vergleichbaren Konstellationen, insbesondere die Rückforderungsverpflichtung im Fall der Feststellung von Flächenabweichungen im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle siehe die oben unter 3.3. genannte Rechtsprechung des VwGH. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

Schlagworte

Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,
Berechnung, Berichtigung, Bescheidabänderung, Beweislast,
Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung,
gutgläubiger Empfang, Gutgläubigkeit, INVEKOS, Irrtum, konkrete
Darlegung, Konkretisierung, Kontrolle, Kürzung,
Mehrfachantrag-Flächen, Mitteilung, Prämienfähigkeit,
Prämiengewährung, Rückforderung, Unregelmäßigkeiten, Verjährung,
Verjährungsfrist, Verjährungsunterbrechung, Verschulden,
Zahlungsansprüche, Zuteilung, Zuweisung
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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