TE Bvwg Erkenntnis 2018/4/10 W139 2116653-1

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Veröffentlicht am 10.04.2018
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Entscheidungsdatum

10.04.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
INVEKOS-GIS-V 2011 §4
INVEKOS-GIS-V 2011 §9 Abs2
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W139 2116653-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Kristina HOFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.02.2014, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit 21.03.2012 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2012 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr Bewirtschafter der Alm mit der Betriebsstättennummer (BNr.)XXXX (XXXX, im Folgenden: erstgenannte Alm), für die er ebenfalls einen MFA für 48,68 ha Almfutterfläche stellte. Darüber hinaus war der Beschwerdeführer im Antragsjahr Vertretungsbefugter der die Alm mit der Betriebsstättennummer (BNr.) XXXX bewirtschaftenden Gemeinschaft (Gemeinschaftsalm XXXX, im Folgenden: zweitgenannte Alm), für die er ebenfalls einen MFA für 41,80 ha Almfutterfläche stellte.

2. Am 30.07.2012 fand auf der zweitgenannten Alm eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) statt, bei der festgestellt wurde, dass im Jahr 2012 die Almfutterfläche 41,77 ha betrug. Das Ergebnis dieser VOK wurde der die erstgenannte Alm bewirtschaftenden Gemeinschaft mit Schreiben vom 04.09.2012, AZ XXXX, zum Parteiengehör übermittelt. Von der bewirtschaftenden Gemeinschaft, deren Vertretungsbefugter (der Beschwerdeführer) bei der VOK anwesend war und auch Auskünfte erteilte, wurde zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.

3. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA, belangte Behörde) vom 28.12.2012, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR 1.866,35 gewährt. Dabei wurden der Ausbezahlung eine beantragte Fläche von 26,80 ha (davon 11,52 ha anteilige Almfläche) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 26,80 ha (davon 11,52 ha anteilige Almfläche) zugrunde gelegt. Die Futterfläche der erstgenannten Alm konnte vorerst noch nicht berücksichtigt werden. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

4. Am 06.05.2013 beantragte der Beschwerdeführer als Bewirtschafter betreffend die erstgenannte Alm bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine rückwirkende Richtigstellung der Almfutterfläche (Korrektur des MFA) für das Jahr 2012 von 48,68 ha auf 40,83 ha. Die Korrektur wurde von der AMA berücksichtigt.

5. Am 28.08.2013 fand auf der erstgenannten Alm eine VOK statt, bei der festgestellt wurde, dass im Jahr 2012 die Almfutterfläche nur 37,60 ha betrug. Das Ergebnis dieser VOK wurde dem Beschwerdeführer als Bewirtschafter mit Schreiben vom 16.09.2013, AZ XXXX, zum Parteiengehör übermittelt. Vom Beschwerdeführer, der bei der VOK anwesend war und auch Auskünfte erteilte, wurde zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.

6. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR 4.465,08 gewährt. Unter Berücksichtigung des bereits gewährten Betrages von EUR 1.866,35 erfolgte eine weitere Zahlung von EUR 2.598,73. Dabei wurden der Ausbezahlung eine beantragte Fläche von 66,90 ha, ein "Minimum Fläche/ ZA" von 65,26 und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 65,26 ha (davon 40,10 ha anteilige Almfläche für die erstgenannte und 11,52 ha anteilige Almfläche für die zweitgenannte Alm) zugrunde gelegt. Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

7. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 26.02.2014, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von nur mehr EUR 4.374,82 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 90,26 ausgesprochen. Dabei wurden der Ausbezahlung eine beantragte Fläche von 66,90 ha, ein "Minimum Fläche/ ZA" von 65,26 und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 63,82 ha zugrunde gelegt. Weiters wurde betreffend die erstgenannte Alm eine beantragte anteilige Almfläche von 40,10 ha und eine ermittelte anteilige Almfläche von 37,02 ha zugrunde gelegt. Die beantragte anteilige Almfläche der zweitgenannten Alm entsprach der ermittelten anteiligen Almfläche (11,52 ha). Die relevante VOK-Abweichung wurde mit 3,08 ha und die Differenzfläche mit 1,44 ha ausgewiesen. Begründend führte die Behörde aus, aufgrund der durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen seien Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt worden. Eine Flächensanktion wurde nicht verhängt. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde von der AMA ausgeschlossen.

8. Gegen den letztgenannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.03.2014 Beschwerde und beantragte:

1. die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides, andernfalls

2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass

a) die Berechnung der EBP nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolgt,

b) jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls

c) Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden,

3. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt und genutzt werden,

4. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde,

5. eine mündliche Verhandlung,

6. den offensichtlichen Irrtum anzuerkennen; und weiters

die Vorlage des Prüfberichtes der VOK zur Stellungnahme und einen Augenschein an Ort und Stelle.

Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die Basis für die anteilige Almfutterfläche bilde die Gesamtfutterfläche aus dem Referenzzeitraum (2000-2002 bzw 2004). Diese Almfutterfläche sei damals genau erhoben worden. Wären der Zuweisung der Zahlungsansprüche bereits die nunmehr von der AMA festgestellten Almfutterflächen zugrunde gelegt worden, hätte sich eine Veränderung derart ergeben, dass wohl weniger, dafür aber höhere Zahlungsansprüche zugewiesen worden wären - die Fördersummen wären im Ergebnis die gleichen gewesen. Die nachträgliche Minderung der Almfutterfläche habe zur Folge, dass die Fördersumme im Vergleich zu den im Referenzzeitraum aufgebauten Marktprämien ohne Zutun des Förderungswerbers verringert werde. Das sei sachlich nicht gerechtfertigt.

Die behördlichen Feststellungen zum Ausmaß der beihilfefähigen Fläche seien falsch.

Die Behörde habe als eine der sogenannten "Rüfl-Almen" die vom Beschwerdeführer bestoßene erstgenannte Alm dahingehend überprüft, ob die Flächenverringerung von 2009 auf 2010 nachvollziehbar und damit gerechtfertigt gewesen sei. Aufgrund dieser Überprüfung sei sowohl die Antragstellung 2010 als auch die Verringerung und damit in logischer Konsequenz auch die Antragstellung 2009 seitens der Behörde positiv bewertet worden, darauf habe der Almbewirtschafter auch vertrauen dürfen. Aus diesem Grund sei die Antragstellung für das Jahr 2009 auch nicht nachträglich reduziert worden. Diese Überprüfung sei einer Vor-Ort-Kontrolle oder auch einer Verwaltungskontrolle sicherlich gleichzuhalten.

Bereits zuvor hätten in den Jahren 2001 und 2005 Vor-Ort-Kontrollen auf der erstgenannten Alm stattgefunden. Die Feststellungen der früheren amtlichen Erhebung durch die AMA würden jedoch ohne Begründung im angefochtenen Bescheid keine Berücksichtigung finden, sondern die Ergebnisse der nunmehrigen VOK würden auf frühere Antragsjahre ungeprüft übertragen. Dies sei unsachlich, da eine nachfolgende VOK das Ausmaß der beihilfefähigen Fläche vergangener Jahre nicht nachträglich genauer feststellen könne, als eine amtliche Erhebung zum damaligen Zeitpunkt.

Nach Erwägungsgrund 79 der VO (EG) 1122/2009 seien Übererklärungen in Bezug auf eine Parzelle mit Untererklärungen in Bezug auf eine andere Parzelle derselben Kulturgruppe zu verrechnen.

Bei der Referenzflächenfeststellung auf der Alm im Zuge der Vor-Ort-Kontrollen 2012 seien weiters Landschaftselemente nicht berücksichtigt worden. Wären diese berücksichtigt worden, hätte eine zusätzliche beihilfefähige Fläche im erheblichen Ausmaß festgestellt werden müssen.

Die beihilfefähige Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der gebotenen Sorgfalt ermittelt worden. Sollte sich die Beantragung jedoch als falsch erweisen, treffe den Beschwerdeführer trotzdem kein Verschulden iSd Art 73 Abs 1 der VO (EG) 1122/2009 iVm § 9 Abs 2 INVEKOS-GIS-V 2011. Daher seien Kürzungen und Ausschlüsse nicht anzuwenden.

Die Behörde habe die erstgenannte Alm bereits im Jahre 2010 einer amtlichen Überprüfung unterzogen und dabei die Antragstellungen 2009 als auch 2010 positiv bewertet. Weiters hätten bereits 2001 und 2005 Vor-Ort-Kontrollen stattgefunden. Es habe keinen Anhaltspunkt gegeben, dass die früheren amtlichen Erhebungen fehlerhaft sein könnten, weshalb darauf vertraut werden habe dürfen. Daher liege kein Verschulden vor.

Die Antragstellung habe sich am Ergebnis der positiven amtlichen Rüfl-Überprüfung orientiert. Das Ergebnis der alten VOK bzw VWK sei glaubwürdig und stimme auch mit den Almfutterflächenfeststellungen des Almbewirtschafters überein. Die Behörde habe zudem ein amtlich erhobenes Ergebnis aus dem früheren Jahr inhaltlich abgeändert bzw überschrieben. Dies erscheine bedenklich und unzulässig.

Nach Art 73 Abs 4 der VO (EG) 796/2004 für die Jahre vor 2010 und Art 80 Abs 3 der VO (EG) 1122/2009 ab 2010 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der Betriebsinhaber billigerweise nicht erkennen habe können. Wenn die Behörde die Ergebnisse der früheren VOK nicht berücksichtige, liege offenbar ein Irrtum der Behörde vor. Weiters liege ein Irrtum der Behörde im Rahmen der Digitalisierung vor. Der Irrtum liege mehr als 12 Monate zurück. Es bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung von Beträgen, die aufgrund der amtlichen Feststellung und der in der Folge darauf aufbauenden Anträge ausgezahlt worden seien. Überdies habe bereits ein gutgläubiger Verbrauch stattgefunden.

Ab dem Mehrfachantrag-Flächen 2011 sei das Mess-System umgestellt worden und allein dadurch, ohne Veränderungen des Naturzustandes, habe sich die relevante Futterfläche geändert. Den Antragsteller könne daher kein Verschulden treffen, wenn die Behörde falsche (unionsrechtswidrige) Mess-Systeme verwende, und es liege ein Irrtum der Behörde vor.

Überdies bestehe ein Irrtum bei der prozentuellen Berücksichtigung von Landschaftselementen (6%). Die 6%-Hürde müsse bei jeder Abstufung der 10%-Stufe berücksichtigt werden. Dies ergebe eine andere Abstufung als die von der Behörde praktizierte. Weiters sei die Unrichtigkeit der Flächenangaben nicht erkennbar gewesen.

Die Behörde habe bei den Vor-Ort-Kontrollen vor dem Jahr 2010 die Futterfläche nach dem Almleitfaden beurteilt. Dieser sehe hinsichtlich der Überschirmung durch Bäume eine prozentuelle Feststellung in vier Kategorien vor. Nicht-Futterflächen seien pauschal geschätzt worden. Der Beschwerdeführer habe sich bei seiner Antragstellung an dieser Behördenpraxis orientiert. Ab 2010 sei der NLN-Faktor eingeführt worden, womit die Ermittlung der Nicht-Futterflächen in 10%-Schritten und damit genauer erfolge. Eine 80%ige Almfutterfläche habe bis 2009 nur als 100%ige Almfutterfläche beantragt werden können. Die Behörde wende den neuen Maßstab aber auch auf die Jahre vor 2010 an. Den Beschwerdeführer treffe jedoch an der ungenauen Erhebung der Nicht-Futterflächen vor der Einführung des NLN-Faktors kein Verschulden.

Der Hutweide-N-Faktor sei erst 2011 eingeführt worden und daher könne keine Rückrechnung bis zum Jahr 2009 erfolgen.

Im angefochtenen Bescheid würden Zahlungsansprüche als verfallen bzw nicht genutzt ausgesprochen. Es müssten aber sämtliche Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt werden.

Die verhängte Sanktion sei unangemessen hoch und gleichheitswidrig.

Der Beschwerde wurde eine Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers als Obmann der zweitgenannten Alm vom 07.11.2013 beigelegt, in welcher die Vorgangsweise der Almfutterflächenfeststellung seit dem Jahr 2000 erläutert wird: Im Jahr 2012 habe eine VOK stattgefunden, die auf der zweitgenannten Alm eine Almfutterfläche von 41,77 ha vorgefunden habe. Damit seien die beantragten Futterflächen bestätigt worden und diese Fläche sei im folgenden Antrag übernommen worden. Weiters sei im Jahr 2000 anhand eines Schwarzweiß-Luftbildes die Almfutterfläche gemäß dem Almleitfaden und unter Mitwirkung eines Waldaufsehers erarbeitet worden. Auf der Almauftriebsliste im Jahr 2000 habe die jeweilige Futterfläche eingetragen werden müssen. Für die zweitgenannte Alm seien im Jahr 2000 105,40 ha festgestellt worden. Im Jahr 2004 sei ein Farbluftbild erworben und die Almfutterfläche überprüft und neu erstellt worden. Im Jahr 2007 habe die Flächenfeststellung erstmalig im AMA-Internet durchgeführt werden können. Diese Möglichkeit sei genutzt und die Fläche neuerlich an das Ergebnis der Digitalisierung mit 89,58 ha angepasst worden. 2010 seien von der AMA NLN-Faktoren eingeführt worden; die nun geteilten Futterflächen seien wieder überprüft und die neuen Ergebnisse übernommen worden, die dann von den VOK 2012 bestätigt worden seien. Zusätzlich sei immer das neue Luftbild genutzt und die Futterfläche den neuen Gegebenheiten angepasst worden. Die Angaben für die Almfutterflächenfeststellung seien immer nach bestem Wissen und Gewissen erledigt worden und es werde um die Befreiung von Sanktionen und Rückforderungen bei den Auftreibern ersucht.

9. Die Landwirtschaftskammer Tirol bestätigte für das Antragsjahr 2012 mit Schreiben vom 28.02.2014, dass sie die Almfutterfläche der erstgenannten Alm im Rahmen einer bei der Bezirkslandwirtschaftskammer Schwaz erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe. Die Flächenabweichung sei dem Landwirt und der Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen. Weiters sei die erstgenannte Alm im Zuge einer Sachverhaltserhebung von der AMA "RÜFL positiv" beurteilt worden. Daraus ergebe sich die sachliche Richtigkeit der seinerzeitigen Digitalisierung und es werde deshalb auf eine schlagbezogene Beschreibung verzichtet.

10. Die Landwirtschaftskammer Tirol bestätigte zudem für das Antragsjahr 2012 mit Schreiben vom 28.01.2014, dass sie die Almfutterfläche der zweitgenannten Alm im Rahmen einer bei der Bezirkslandwirtschaftskammer Schwaz erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe. Die Flächenabweichung sei dem Landwirt und der Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb im Verwaltungsverfahren und letztlich auch im Beschwerdeverfahren unbestritten.

Soweit in der Beschwerde das Ergebnis der von der AMA auf der erstgenannten Alm vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle als "falsch" bezeichnet wurde, ist festzuhalten, dass die betreffenden Ausführungen des Beschwerdeführers im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 15.09.2011, 2011/17/0123; VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216; VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541) jedenfalls nicht ausreichend sind, um im vorliegenden Fall das Ergebnis dieser Kontrolle in Zweifel zu ziehen. Substantiierte Belege für die Unrichtigkeit der Vor-Ort-Kontrolle wurden vom Beschwerdeführer nicht in Vorlage gebracht, weshalb davon ausgegangen wird, dass das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 28.08.2013 auf der erstgenannten Alm zutreffend ist. Auf der zweitgenannten Alm fand am 30.07.2012 eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der sich keine nennenswerte Flächenabweichung ergab. Das Kontrollergebnis wurde nicht bestritten, weshalb davon ausgegangen wird, dass auch dieses Kontrollergebnis zutreffend ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art 131 Abs 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

3.2. Zu A)

Die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lautet auszugsweise:

"Artikel 19 - Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

"Artikel 33 - Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...]."

"Artikel 34 - Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...]."

"Artikel 35 - Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37 - Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Gemäß Art 42 VO (EG) 73/2009 werden alle Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht gemäß Artikel 34 aktiviert wurden, der nationalen Reserve zugeschlagen, außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände.

Die Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, (VO (EG) 1122/2009), lautet auszugsweise:

"Artikel 2 - Begriffsbestimmungen

[...]

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"

"Artikel 12 - Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 21 - Berichtigung offensichtlicher Irrtümer

Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."

"Artikel 25 - Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]

(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand."

"Artikel 26 - Allgemeine Grundsätze

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden.

[...]"

"Artikel 57 - Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

-

ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;

-

liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[...] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [...] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."

"Artikel 80 - Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

1. Sanktionen bzw Kürzungen und Ausschlüsse wurden im angefochtenen Bescheid nicht verhängt. Sämtliche diesbezüglich vorgebrachte Beschwerdepunkte gehen daher ins Leere, insbesondere auch der Einwand, dass den Beschwerdeführer an der überhöhten Beantragung kein Verschulden treffe.

Durch die beigebrachten Bestätigungen der Landwirtschaftskammer Tirol ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Da keine Sanktion verhängt wurde, sind die genannten Bestätigungen nicht von Relevanz.

2. Wenn der Beschwerdeführer seinen Beschwerdegründen den Einwand voranstellt, dass die Zuweisung der Zahlungsansprüche deswegen unsachlich sei, weil diese nunmehr höher wären, wäre bereits damals die niedrigere Almfutterfläche zugrunde gelegt worden, ist dem entgegen zu halten, dass über die Zahlungsansprüche rechtskräftig entschieden wurde und Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens weder die Höhe, noch die Anzahl der dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche ist (VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051).

3. Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass Art 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art 9 VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art 80 Abs 1 VO (EG) 1122/2009 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben der antragstellenden Partei ihrem Bescheid zugrunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen nicht entgegen (VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164).

Im vorliegenden Fall hat eine Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2013 auf der erstgenannten Alm eine Reduktion der Almfutterfläche ergeben. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle wurde vom Beschwerdeführer, wie oben bereits ausgeführt, nicht substantiiert bestritten.

Die Behörde war daher nach Art 80 Abs 1 VO (EG) 1122/2009 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den sich aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle ergebenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (grundlegend VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164; VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216; VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111).

Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Verwaltungsbehörden berechtigt und verpflichtet, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und Bescheide, mit denen Einheitliche Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern (vgl VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).

4. Durchbrochen wird das Rückzahlungsgebot durch den in Art 80 Abs 3 VO (EG) 1122/2009 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes. Der Beschwerdeführer bringt vor, es liege ein Irrtum der Behörde durch die Nichtberücksichtigung früherer Kontrollen sowie ein Irrtum im Rahmen der Digitalisierung gemäß Art 80 Abs 3 VO (EG) 1122/2009 vor. Der in der zitierten Bestimmung geregelte Grundsatz des Vertrauensschutzes sieht den Entfall der Rückforderung vor, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Gegenständlich liegt jedoch bereits aufgrund des klaren Wortlautes der Bestimmung kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen (vgl BVerwG Deutschland 20.12.2012, 3 B 20.12). Ein gutgläubiger Erwerb der zu Unrecht ausbezahlten Förderungssumme kommt schon deswegen nicht in Betracht, da die hier skizzierte Bestimmung den Vertrauensschutz abschließend regelt (BVerwG Deutschland 29.03.2005, 3 B 117.04).

Insbesondere trifft auch die Beschwerdebehauptung nicht zu, es liege ein Irrtum der Behörde durch die Änderung des Mess-Systems vor, weil es ab dem Mehrfach-Antrag-Flächen 2011 zu einer Umstellung des Mess-Systems von dem bis dahin geltenden System (u.a. mit 30 %-Schritten; "Almleitfaden 2000") zur verpflichtenden digitalen Flächenermittlung (u.a. mit 10 %-Schritten) gekommen sei. So kann den Ausführungen, die relevante Futterfläche habe sich allein durch diese Änderung des Mess-Systems und ohne Veränderungen des Naturzustandes sowie Änderungen der Bewirtschaftungsverhältnisse geändert, nicht gefolgt werden:

Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise Geröllflächen, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen (vgl Pkt. 4 des Almleitfadens). Im Jahr 2010 stellte die AMA für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (= nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dabei handelte es sich um ein zusätzliches Hilfsmittel und nicht um eine Änderung eines Messsystems oder der Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus dem Beschwerdeführer ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die Beschwerde enthält keine konkreten Angaben, bei welchen Schlägen sich Abweichungen ausschließlich durch den neuen NLN-Faktor ergeben hätten.

Auch was den vom Beschwerdeführer angeführten Irrtum der Behörde bei der Berechnung von Landschaftselementen betrifft, hat er in seiner Beschwerde nicht fallbezogen dargelegt, inwieweit daraus etwas für ihn zu gewinnen wäre.

Ein Irrtum der Behörde war in diesem Zusammenhang somit nicht zu erkennen und der Beschwerdeführer hat daher den ihm zu Unrecht gewährten Beihilfebetrag jedenfalls zurückzuerstatten.

5. Nicht einzugehen war auf den Einwand bezüglich der Saldierung der Über- und Untererklärungen und den Hutweide-N-Faktor, da der Beschwerdeführer es unterlässt, darzulegen, zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung dieser Gegebenheiten hätte führen können (vgl VwGH 07.10.2013, 2012/17/0165; 17.11.2014, 2013/17/0111).

6. Hinsichtlich des Vorbringens der Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen wird ausgeführt, dass gemäß § 4 Abs 3 lit b und d INVEKOS-GIS-V 2011, BGBl. II Nr. 330/2011, Landschaftselemente bis zu einem gewissen Ausmaß unter bestimmten Bedingungen auf die Referenzparzelle anzurechnen sind. Dies gilt aber nur für jene Teilflächen, für die kein Abschlag für nichtlandwirtschaftlich genutzte Flächen erfolgt. In dieser Verordnung ist ein Grundsatz verankert worden, der durch die weitgehende Unmöglichkeit einer Kombination des Pro-Rata-Systems mit der Anrechnung von Landschaftselementen bedingt ist. Da auch der Beschwerdeführer nicht konkret vorbringt, welche Landschaftselemente im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt wurden und in welcher Weise diese zu berücksichtigen gewesen wären, ist die Vorgangsweise der Behörde in diesem Punkt nicht zu beanstanden.

7. Zum Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge den offensichtlichen Irrtum anerkennen und die Berichtigung des Beihilfeantrages zulassen, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer es gänzlich unterlassen hat, darzulegen, worin der offensichtliche Irrtum gelegen sein soll. Grundsätzliche Voraussetzung für die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums ist die Widersprüchlichkeit des Antrages in sich, die einem sorgfältigen Betrachter ins Auge springen muss, wie etwa Ziffernstürze. Da auch sonst keine Umstände zu Tage getreten sind, die der Behörde zur Zeit der Erledigung des Antrages bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, aus denen ein Irrtum bei der Antragstellung ersichtlich gewesen wäre, hat die belangte Behörde zutreffend angenommen, dass Art 21 VO (EG) 1122/2009 nicht greift (vgl VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216; 26.03.2010, 2009/17/0069).

8. Dass Zahlungsansprüche als nicht genutzt beurteilt wurden, ergibt sich als Folge aus der Bestimmung des Art 15 Abs 1 der VO (EG) 1120/2009 und ist soweit nicht zu beanstanden.

9. Zum Beweisantrag, es möge dem Antragsteller der Prüfbericht der Vor-Ort-Kontrolle zur Stellungnahme übermittelt werden, ist festzustellen, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Landwirt online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt werden (§ 10 INVEKOS-GIS-Verordnung).

Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.

Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

10. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Lokalaugenscheins konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art 6 Abs 1 MRK oder Art 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). Auch der Europäische Gerichtshof setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl EuGH Urteil vom 27.06.2013, Rs C-93/12, Agrokonsulting).

3.4. Zu B)

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen Spruchpunkt A) ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Zu vergleichbaren Konstellationen, insbesondere die Rückforderungsverpflichtung im Fall der Feststellung von Flächenabweichungen im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle siehe die oben unter 3.3. genannte Rechtsprechung des VwGH. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

Schlagworte

Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,
Berechnung, Berichtigung, Bescheidabänderung, Direktzahlung,
einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung, gutgläubiger
Empfang, Gutgläubigkeit, INVEKOS, Irrtum, konkrete Darlegung,
Konkretisierung, Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen,
Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung,
Zahlungsansprüche, Zuteilung, Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W139.2116653.1.00

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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