Entscheidungsdatum
11.04.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W263 2165067-1/8E
W263 2165071-1/7E
W263 2165061-1/7E
W263 2165063-1/7E
W263 2165070-1/7E
W263 2165068-1/7E
Gekürzte Ausfertigung des am 16.03.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Christina KERSCHBAUMER als Einzelrichterin über die Beschwerde von
1. XXXX , geb. am XXXX alias XXXX 2. XXXX , geb. am XXXX alias XXXX , 3. XXXX , geb. am XXXX alias XXXX , 4. XXXX , geb. am XXXX alias
XXXX 5. XXXX , geb. am XXXX alias XXXX 6. XXXX , geb. am XXXX alias
XXXX alle StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Robert BITSCHE, Nikolsdorfergasse 7-11/Top 15, 1050 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2017, Zlen. 1. 1093350906-151668436, 2. 1093351108-151668428, 3. 1093351500-151668452, 4. 1093351903-151668517, 5.
1093352508-151668533, 6. 1093354404-151668550, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.03.2018 zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und es wird XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 sowie XXXX , XXXX , XXXX XXXX , XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der/des Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass den Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 16.03.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde sowie auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführenden Parteien am 16.03.2018 ausdrücklich verzichtet wurde (vgl. Seite 23 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung).
Schlagworte
Asylgewährung, Familienverfahren, gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W263.2165068.1.00Zuletzt aktualisiert am
23.04.2018