TE Bvwg Erkenntnis 2018/4/11 W159 2139473-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.04.2018
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Entscheidungsdatum

11.04.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
FPG §50

Spruch

W159 2139473-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.02.2018 zu Recht erkannt:

A)

1. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil I. gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

2. Gemäß § 8 Absatz 1 Asylgesetz 2005 idgF wird XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.

3. Gemäß § 8 Absatz 4 Asylgesetz 2005 idgF wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 11.04.2019 erteilt.

4. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. und IV. stattgegeben und diese ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Somalia, gelangte am 08.09.2014 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der ebenfalls am 08.09.2014 stattgefundenen Erstbefragung nach dem Asylgesetz auf der XXXX , gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, dass er Somalia verlassen habe, weil die Al-Shabaab ihn rekrutieren habe wollen. Das habe er nicht gewollt, da die Al-Shabaab eine Terrororganisation sei, deswegen habe er das Land verlassen.

Nach Zulassung zum Asylverfahren erfolgte nach Vollmachtsbekanntgabe der Rechtsanwälte XXXX am 12.09.2016 eine inhaltliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg. Der Antragsteller gab an, dass er einen Hautausschlag, der mit einer Fettmilch therapiert werde, habe und im Winter unter Nierenschmerzen leide, wobei er jedoch keinen diesbezüglichen Befund habe. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er sei am XXXX in XXXX geboren, wo er auch aufgewachsen sei und zwölf Jahre lang in die Schule gegangen sei. Er habe in der Folge als Mechaniker und als Verkäufer gearbeitet. Außerdem habe ihn sein Vater finanziell unterstützt. Sein Cousin lebe in XXXX . Er habe jedoch keinen Kontakt zu seiner Familie und wisse nicht, wo sich diese aufhalte. Sein jüngerer Bruder sei zuletzt bei seiner Großmutter in Äthiopien gewesen. Er gehöre dem Groß-Clan DIR und dem Clan Biyomal an. Die meisten Angehörigen dieses Clans würden in Jilib leben und seien Tierzüchter. Seine Familie habe mittelmäßig gelebt, sie hätten einen kleinen Laden gehabt. Wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit habe er Probleme gehabt, da er für seine Arbeit oftmals kein Geld bekommen habe. Er hätte Probleme mit Leuten des Habar Gidir Clans gehabt.

Eines Tages seien Männer der Al-Shabaab zu ihnen ins Geschäft gekommen und hätten sie aufgefordert, sie finanziell zu unterstützen, aber auch mit ihnen mitzugehen, um für sie zu kämpfen. Sie hätten ihnen gesagt, dass sie sie in vier Tagen wieder abholen würden. Er habe das seinem Vater erzählt, dieser habe den Laden zwei Tage danach verkauft. Nachdem die Al-Shabaab Leute gesehen hätten, dass sie den Laden verkauft hätten, hätten sie angefangen, ihn und seinen Cousin zu suchen. Sie hätten ihm geschrieben, dass sein Cousin für sie kämpfe. Sein Vater habe ihm aber gesagt, dass dies nicht wahr sei. Sie hätten seinen Cousin entführt und getötet. Am nächsten Tag habe ihm sein Vater das Geld gegeben und er habe flüchten müssen. Er glaube, dass die gesamte Familie aus XXXX weggegangen sei. Er wisse nicht wohin.

In Österreich sei er als Übersetzer tätig und lebe in einer betreuten Unterkunft. Er sei wegen Verwendung eines gefälschten Reisepasses zu zwölf Monaten Haft auf Bewährung verurteilt worden.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg vom 17.10.2016, Zl. XXXX , wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil II. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen, unter Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, und festgestellt, dass die Abschiebung nach Somalia zulässig sei, sowie unter Spruchteil IV. eine Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise eingeräumt.

In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang einschließlich der oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zu Somalia getroffen. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen weder plausibel noch vollziehbar wären. Auch seien Erpressungen, die unspezifisch gegen alle in einem bestimmten Gebiet aufhaltende Personen gerichtet wären und Zwangsrekrutierungen, die nicht an andere Kriterien als Alter und Geschlecht geknüpft wären, nicht asylrelevant.

Zu Spruchpunkt I. wurde rechtlich begründet insbesondere ausgeführt, dass der Antragsteller keine asylrelevanten Ausreisegründe vorgebracht habe, sodass der Antrag abzuweisen gewesen sei.

Zu Spruchpunkt II. wurde insbesondere dargelegt, dass bei dem Antragsteller aufgrund des verwandtschaftlichen Umfelds in XXXX und der damit verbundenen ökonomischen Verhältnisse nicht zu erwarten sei, dass der Antragsteller seinen notwendigen Lebensunterhalt bei einer Rückkehr nicht bestreiten könnte. Außerdem habe er eine schwere Erkrankung nicht vorgebracht, er sei ein gesunder und arbeitsfähiger Mensch. Es würden daher keine individuellen Umstände vorliegen, die dafür sprechen, dass er bei einer Rückkehr nach Somalia in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung darstellen würde. Aus den sonstigen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen von Gründen, welche gemäß § 8 AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würden, ergeben.

Zu Spruchteil III. wurde zunächst festgehalten, dass der Antragsteller keine Familienangehörigen in Österreich habe und auch sonst kein Familienbezug zu dauernd aufenthaltsberechtigten Personen in Österreich vorliege. Der Antragsteller sei mit Schlepperhilfe illegal nach Österreich eingereist und nur aufgrund des nunmehr abgewiesenen Asylantrages in Österreich zum Aufenthalt berechtigt gewesen. Ein zwischenzeitlich entstandenes Privatleben sei keinesfalls geeignet, sein Interesse am Verbleib in Österreich über die Interessen des Staates an einem geordneten Fremdenwesen zu stellen, sodass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht zu erteilen gewesen sei und eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen sei. Es sei bereits dargelegt worden, dass im vorliegenden Fall keine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG vorliege. Auch bestehe keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, die einer Abschiebung nach Somalia entgegenstehen würde, sodass die Abschiebung in den Herkunftsstaat als zulässig zu bezeichnen sei. Da sich auch keine Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise ergeben hätten, sei diese mit 14 Tagen festzulegen gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde zunächst ein Vorbringen über die politische Situation in Somalia erstattet und anschließend die Beweiswürdigung kritisiert. Insbesondere wurde hervorgehoben, dass eine Flucht der gesamten Familie finanziell nicht möglich gewesen sei, der Beschwerdeführer aber sehr unter der Trennung von seiner Familie leide. Die Familie habe ihre "Existenzgrundlage" verkauft, um dem Beschwerdeführer die Flucht zu ermöglichen. Der Rekrutierungsversuch sei unrichtig rechtlich beurteilt worden. Wenn auch dieser von einer nichtstaatlichen Organisation ausgehe, seien die staatlichen Organe in Somalia nicht in der Lage, den Beschwerdeführer wirksam zu schützen. Bei einer Rückkehr hätte der Antragsteller auch keinen Familienanschluss. Ausdrücklich wurde auch die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt und wurde das UNHCR-Papier zur Rückkehr von Personen nach Süd- und Zentral-Somalia vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 22.02.2018 an, zu der sich die belangte Behörde entschuldigen ließ. Der Beschwerdeführer-Vertreter erschien ebenfalls nicht. Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht und wollte dieses weder korrigieren noch ergänzen.

Er sei somalischer Staatsangehöriger und besitze darüber keine Dokumente. Weiters sei er Moslem und gehöre dem Clan Biyomal an. Der Über-Clan sei DIR. Weiters nannte er den Sub-Clan und den Sub-Subclan. Die meisten Angehörigen seines Clans würden in XXXX und XXXX leben. Sie seien nicht sehr viele in Somalia. Sie gehörten wohl einem größeren noblen Clan an, aber sie seien nicht bewaffnet und könnten sich nicht schützen. Die Meisten würden in der Landwirtschaft arbeiten.

Er sei am XXXX in XXXX geboren und habe von seiner Geburt bis zur Ausreise dort im Bezirk XXXX gelebt. Dies sei ein Teilbezirk des Bezirkes XXXX . XXXX sei ein nordöstlicher Randbezirk von XXXX und liege nicht an der Küste. Er habe zwölf Jahr lang die Grundschule in Somalia besucht, dann habe er ca. drei Jahre lang als Automechanikergehilfe gearbeitet. Seine Eltern würden jetzt in XXXX , Kenia, leben. Auch seine fünf Geschwister würden sich in einem Flüchtlingslager in Kenia aufhalten, das habe er von seinem Vater erfahren. Sein Vater habe ein Geschäft für Autoteile besessen und dieses Geschäft habe er gemeinsam mit seinem Bruder geführt. Er sei zwölf Jahr lang in die Schule gegangen, dann habe er begonnen zu arbeiten und zwar zunächst als Automechanikerhelfer, zuletzt habe er im Geschäft seines Vaters mitgeholfen. Sie hätten in Somalia ein normales Leben gehabt und hätten der Mittelschicht angehört. Sie hätten allerdings sowohl an die Stammesmilizen auch an die Regierungstruppen Geld zahlen müssen.

Politisch betätigt habe er sich in Somalia nicht. Mit staatlichen Behördenorganen wie Polizei, Militär oder Geheimdienst habe er auch keine Probleme gehabt. Er sei eines Tages mit seinem Cousin in einer Moschee gewesen. Einer dort anwesenden Männer hätte ihn angesprochen, dass sie am Heiligen Krieg teilnehmen müssten, weil ihr Land von den Ungläubigen, damit habe er die AMISOM und die Regierungstruppen gemeint, erobert worden sei. Er hätte ihnen zwei bis drei Tage Bedenkzeit gegeben, dann sollten sie wieder in die Moschee XXXX kommen. Der Al-Shabaab-Mann habe ihnen auch gedroht, dass, wenn sie nicht wiederkommen würden, sie sie abholen und bestrafen würden. Dies sei Anfang 2012 gewesen. Über Vorhalt, dass er beim BFA (AS 96) angegeben habe, dass die erste Begegnung mit der Al-Shabaab nicht in einer Moschee, sondern im Geschäft seines Vaters stattgefunden habe, bejahte er dies und behauptete, dies auch heute gesagt zu haben. Über Vorhalt, dass er beim BFA (AS 96) weiters angegeben habe, dass die Al-Shabaab seinen Vater aufgefordert habe, sie finanziell zu unterstützen, nunmehr aber davon spreche, dass sein Vater von Stammesmilizen bedrängt worden sei, Abgaben zu zahlen, gab er an, dass ein Teil der Stammesmilizen auch zur Al-Shabaab gehören würden. Sie seien Mitglieder des Stammes Habar Gidir gewesen.

Als die Al-Shabaab-Leute weggegangen seien, habe er das seinem Vater erzählt, sein Vater sei dagegen gewesen, dass er sich der Al-Shabaab anschließe und habe ihn weggeschickt. Er habe sich 20 Tage verstecken müssen, damit die Ausreise organisiert werden habe können und zwar habe er sich im Bezirk XXXX bei Freunden und Bekannten versteckt gehalten. Nach ein paar Tagen habe er einen Anruf von der Al-Shabaab bekommen, der Anrufer habe gesagt, dass sein Onkel sich freiwillig ihnen angeschlossen habe und dass sie ihn noch suchen würden. Nach diesem Telefonat habe er seinen Vater angerufen und habe dieser ihm erzählt, dass sein Cousin sich geweigert hätte und dass sie ihn umgebracht hätten. Über Vorhalt, dass er nunmehr vorgebracht habe, dass die Al-Shabaab ihm mitgeteilt hätten, dass sich sein Onkel ihnen freiwillig angeschlossen habe, sein Vater jedoch von seinem Cousin gesprochen habe, der angeblich getötet worden sei, und er beim BFA (AS 96) beide Male von seinem Cousin gesprochen habe, gab er an, dass die heutige Angabe die Wahrheit gewesen sei und dass er damals das Gleiche erwähnt habe. Über Vorhalt, dass er beim BFA angegeben habe (AS 96), dass die Al-Shabaab ihm geschrieben habe, dass sein Cousin für ihn kämpfe und er nunmehr sage, dass er diese Nachrichten am Telefon erhalten habe, gab er an, dass sie ihn zuerst angerufen hätten und dann er auch eine SMS erhalten habe. Befragt, warum er der Al-Shabaab ablehnend gegenüberstehe, gab er an, dass die Al-Shabaab keinen Heiligen Krieg führen würde und dass er niemanden töten möchte und auch nicht getötet werden möchte. Der Grund, warum die Al-Shabaab gewollt habe, dass er sich ihnen anschließe, liege seiner Meinung nach darin, dass er längere Zeit als Automechaniker gearbeitet habe und sie gewollt hätten, dass er für sie als Automechaniker arbeite, da viele Autos der Al-Shabaab durch Explosionen beschädigt würden, er habe aber eine solche Tätigkeit nicht verrichten wollen. Befragt, ob die Al-Shabaab ihm ausdrücklich gesagt habe, dass er für sie als Automechaniker arbeiten solle, da diese vor allem Jugendliche rekrutieren und er bereits über 25 Jahre alt gewesen sei, gab er lediglich an, dass die Al-Shabaab ihn gebraucht hätte. Befragt, wie es zum Tod seines Cousins gekommen sei, ob er dies näher schildern könne, gab er an, dass er das nicht wisse, sein Vater habe ihm nur erzählt, dass er sich geweigert habe, der Al-Shabaab anzuschließen. Dies sei innerhalb der 20 Tage gewesen, wo er sich versteckt habe, er habe weder die Leiche seines Cousins gesehen, noch wisse er, ob seine Familie ihn bestattet habe. In den 20 Tagen, wo er sich versteckt habe, habe sein Vater das Haus und das Geschäft verkauft, um seine Ausreise zu finanzieren. Er habe auch noch ein Grundstück gehabt und sein Onkel zwei Häuser. Befragt, warum dann, wenn sein Vater noch ein Grundstück gehabt habe und sein Onkel weitere Häuser, er das Geschäft verkauft habe und damit die Existenzgrundlage vernichtet habe, gab er an, dass Häuser und Grundstücke damals sehr billig gewesen seien und man die Ausreise mit nur einer Immobilie nicht hätte finanzieren können.

Versuche seitens der Al-Shabaab ihn zu entführen, hätte es keine gegeben. Vom restlichen Geld wären sein Vater und sein Onkel auch geflüchtet und zwar nach XXXX . Sein Onkel sei nunmehr in Uganda aufhältig. Er habe von der Al-Shabaab nur einen Anruf und ein SMS erhalten. Der Inhalt sei gewesen, dass sich sein Cousin angeblich freiwillig der Al-Shabaab angeschlossen habe und er auch noch eine Chance habe, sich freiwillig ihnen anzuschließen, sonst würden sie ihn bestrafen. Über Vorhalt, dass er beim BFA (AS 95) nichts davon erwähnt habe, dass die Al-Shabaab ihm gedroht hätte, wenn er sich nicht ihnen freiwillig anschließen würde, gab er an, dass er das damals auch erwähnt habe.

Der unmittelbare Grund für die Ausreise sei der gewesen, dass die Al-Shabaab zu ihm gekommen sei und ihm drei Tage Bedenkzeit gegeben habe, er sich aber ihnen nicht habe anschließen wollen. Wenn sich jemand weigere, würden sie ihn sicher töten. Deswegen habe er sich entschlossen das Land zu verlassen. Er sei im Februar 2012 mit dem Auto Richtung Äthiopien gefahren. Dann sei er längere Zeit im Sudan und in Ägypten gewesen. In der Folge sei er mit einem Schiff von XXXX nach Italien gefahren.

Er habe keine Verwandten mehr in Somalia, er habe nur mehr mit seinem Vater, welcher sich in XXXX aufhalte, Kontakt. Beweise, dass sich seine Familienangehörigen tatsächlich in Kenia aufhalten würden, habe er keine. Sein Vater rufe ihn immer von einem Call-Center an. Befragt, warum auch seine Familienangehörigen XXXX verlassen hätten, wo nach seinen Schilderungen lediglich er einer versuchten Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab ausgesetzt gewesen sei, gab er an, dass, nachdem er sich zur Ausreise entschlossen habe, sie auch zu seinem Vater gegangen wären und seinen Vater gefragt hätten, wo sich der Beschwerdeführer aufhalte. Daraufhin hätten auch sein Vater und sein Onkel Angst bekommen, entführt oder getötet zu werden.

Gesundheitlich gehe es ihm gut. Aber er leide immer wieder unter Stress. Seine Ausreisegründe seien nach wie vor aktuell. Er besuche einen Deutschkurs und lerne auch manchmal daheim Deutsch. Er arbeite auch für die Caritas als Dolmetscher für Arabisch und Englisch. Er lebe weder in einer Ehe, noch in einer Lebensgemeinschaft und habe schon ein Deutschdiplom im Niveau A1 erworben. Weiters habe er sich beim XXXX für eine Arbeit beworben, sei aber bisher noch nicht berücksichtigt worden. In seiner Freizeit spiele er bei einem somalischen Verein in Salzburg Fußball. Dies sei eher hobbymäßig.

Bei einer Rückkehr nach Somalia habe er Angst, da die Al-Shabaab in ihrem Bezirk noch immer aktiv wäre und sie ihn bei einer Rückkehr entführen oder töten könnten. Über Vorhalt, dass XXXX unter der Herrschaft der AMISOM und der somalischen Regierung stehe und dort die Al-Shabaab keine Zwangsrekrutierungen mehr vornehmen könne, gab er an, dass dieser Bericht falsch sei. Es habe auch zuletzt ein Attentat gegeben, wo 700 Menschen ums Leben gekommen wären. Wenn die Sonne untergehe, seien hier im Bezirk die Al-Shabaab an der Macht, mehr habe er nicht zu sagen.

Verlesen wurde der aktuelle Strafregisterauszug des Beschwerdeführers, in dem keine Verurteilung aufscheint.

Den Verfahrensparteien wurde das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Somalia vom 12.01.2018 zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt.

Von dieser Frist machte lediglich der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Gebrauch. In der Stellungnahme bezog sich der Beschwerdeführer-Vertreter auf einen ARC Bericht vom 25.01.2018. Weiters wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nach sechs Jahren Abwesenheit in XXXX stark auffallen würde und als Spion verdächtigt würde. Da auch die Familienangehörigen geflüchtet seien, würde er Gefahr laufen, so wie sein Cousin Opfer der Willkür der Al-Shabaab zu werden. Sollte er nicht getötet werden, könnte er sich auch keine Existenzgrundlage aufbauen und sei ihm daher Asyl zu gewähren.

Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:

1. Feststellungen:

Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Somalia und Angehöriger des Clans Biyomal, welcher zum Groß-Clan DIR gehört. Er wurde am XXXX in XXXX geboren, wo er bis zur Ausreise im Bezirk XXXX lebte. Nach zwölf Jahren Grundschule arbeitete er ca. drei Jahre lang als Automechanikerhelfer und anschließend bei seinem Vater, der mit seinem Bruder gemeinsam ein Geschäft für Autoteile führte. Er hatte keine wirtschaftlichen Probleme in Somalia und hat sich auch nicht politisch betätigt. Weiters hatte er auch keine Probleme mit staatlichen Behördenorganen wie Polizei, Militär oder Geheimdienst. Über die genauen Ausreisegründe können mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getroffen werden.

Der Beschwerdeführer verließ im Februar 2012 Somalia und gelangte über Sudan, Ägypten und das Mittelmeer nach Italien und von dort nach Österreich, wo er am 08.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer leidet unter keinen schwerwiegenden organischen und psychischen Erkrankungen. Seine Eltern, Geschwister und nächsten Verwandten haben ebenfalls Somalia verlassen und leben nunmehr in Kenia bzw. sein Onkel in Uganda. Der Beschwerdeführer führt in Österreich kein Familienleben. Er hat mehrere Deutschkurse besucht, ein Diplom A1 erworben und arbeitet gelegentlich als Dolmetscher für die Caritas. In seiner Freizeit spielt er in einem somalischen Verein Fußball. Er ist unbescholten.

Zu Somalia wird folgendes verfahrensbezogen festgestellt:

1. Politische Lage

Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014). Im Hinblick auf fast alle asylrelevanten Tatsachen ist Somalia in diesen drei Teilen zu betrachten (AA 1.1.2017).

Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (AA 1.1.2017).

Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Seit damals gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markiert. Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Seitdem ist die Staatsbildung kontinuierlich vorangeschritten. Das im Dezember 2016 gewählte Parlament stellt dabei auch einen deutlichen demokratischen Fortschritt gegenüber dem 2012 gewählten Parlament dar. Während 2012 135 Clanälteste die Zusammensetzung bestimmten (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017), waren es 2016 über 14.000 Clan-Repräsentanten (UNHRC 6.9.2017) bzw. 13.000. Während die 54 Mitglieder des Oberhauses von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt wurden, wählten die o.g. Clan-Repräsentanten die 275 auf Clan-Basis ausgewählten Abgeordneten des Unterhauses (UNSC 9.5.2017).

Auch wenn es sich um keine allgemeine Wahl gehandelt hat, ist diese Wahl im Vergleich zu vorangegangenen Wahlen ein Fortschritt gewesen (DW 10.2.2017). Allerdings war auch dieser Wahlprozess problematisch, es gibt zahlreiche Vorwürfe von Stimmenkauf und Korruption (SEMG 8.11.2017). Im Februar 2017 wählte das neue Zweikammerparlament Mohamed Abdullahi Mohamed "Farmaajo" zum Präsidenten; im März bestätigte es Hassan Ali Kheyre als Premierminister (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017, SEMG 8.11.2017). Das Parlament bestätigte am 29.3.2017 dessen 69-köpfiges Kabinett (UNSC 9.5.2017).

Die Macht wurde friedlich und reibungslos an die neue Regierung übergeben (WB 18.7.2017). Somalia hat den Zustand eines failed state überwunden, bleibt aber ein fragiler Staat (AA 1.1.2017). Die Regierung stellt sich den Herausforderungen, welche Dürre und Sicherheit darstellen. Überhaupt hat die Regierung seit Amtsantritt gezeigt, dass sie dazu bereit ist, die Probleme des Landes zu beheben (UNSC 5.9.2017). Dabei mangelt es der Bundesregierung an Einkünften, diese sind nach wie vor von den wenigen in Mogadischu erzielten Einnahmen abhängig (SEMG 8.11.2017).

Außerdem wird die Autorität der Zentralregierung vom nach Unabhängigkeit strebenden Somaliland im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al Shabaab-Miliz in Frage gestellt. Außerdem gibt es aber keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach (AA 1.1.2017). Die föderale Regierung hat es bislang kaum geschafft, sich außerhalb Mogadischus durchzusetzen (ÖB 9.2016).

Allgemeine Wahlen sind für das Jahr 2020 (UNSC 9.5.2017) bzw. 2021 vorgesehen (UNSC 5.9.2017; vgl. UNNS 13.9.2017). Deren Durchführung wird aber maßgeblich davon abhängen, wie sich die Sicherheitslage entwickelt, ob sich Wahlkommissionen auch in den Bundesstaaten etablieren können und ob ein Verfassungsgericht eingerichtet wird (UNSC 5.9.2017).

Neue föderale Teilstaaten (Bundesstaaten)

Generell befindet sich das föderalistische System Somalias immer noch in einer frühen Phase und muss in den kommenden Jahren konsolidiert werden (UNSC 9.5.2017). Zwar gibt es in manchen Gebieten Verbesserungen bei der Verwaltung und bei der Sicherheit. Es ist aber ein langsamer Prozess. Die Errichtung staatlicher Strukturen ist das größte Problem, hier versucht die internationale Gemeinschaft zu unterstützen (BFA 8.2017).

Kaum ein Bundesstaat ist in der Lage, das ihm zugesprochene Gebiet tatsächlich unter Kontrolle zu haben. Bei den neu etablierten Entitäten reicht die Macht nur wenige Kilometer über die Städte hinaus (BFA 8.2017; vgl. NLMBZ 11.2017).

Während im Norden bereits die Gliedstaaten Somaliland und Puntland etabliert waren, begann mit dem international vermittelten Abkommen von Addis Abeba von Ende August 2013 der Prozess der Gliedstaatsgründung im weiteren Somalia, der nach der Gründung der Bundesstaaten Jubaland, South West State (SWS), Galmudug und Hirshabelle 2016 seinen weitgehenden Abschluss fand (AA 4.2017a). Offen ist noch der finale Status der Hauptstadtregion Benadir/Mogadischu (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017, BFA 8.2017).

Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clan-Balance.

Rein technisch bedeutet dies: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir (BFA 8.2017).

Die Beziehungen zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Bundesstaaten sind angespannt, da es bei der Sicherheitsarchitektur und bei der Ressourcenverteilung nach wie vor Unklarheiten gibt (SEMG 8.11.2017). Außerdem hat der Schritt zur Föderalisierung zur Verschärfung von lokalen Clan-Spannungen beigetragen und eine Reihe gewalttätiger Konflikte ausgelöst. Die Föderalisierung hat zu politischen Kämpfen zwischen lokalen Größen und ihren Clans geführt (BS 2016). Denn in jedem Bundesstaat gibt es unterschiedliche Clankonstellationen und überall finden sich Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden. Sie fühlen sich marginalisiert (BFA 8.2017).

Im Zuge der Föderalisierung Somalias wurden mehrere Teilverwaltungen (Bundesstaaten) neu geschaffen: Galmudug Interim Administration (GIA); die Jubaland Interim Administration (JIA); Interim South West State Administration (ISWA). Keine dieser Verwaltungen hat die volle Kontrolle über die ihr unterstehenden Gebiete (USDOS 3.3.2017). Außerdem müssen noch wichtige Aspekte geklärt und reguliert werden, wie etwa die Machtverteilung zwischen Bund und Ländern, die Verteilung der Einkünfte oder die Verwaltung von Ressourcen. Internationale Geber unterstützen den Aufbau der Verwaltungen in den Bundesstaaten (UNSC 5.9.2017).

1) Jubaland (Gedo, Lower Juba, Middle Juba): Im Jahr 2013 kam es zu einem Abkommen zwischen der Bundesregierung und Delegierten von Jubaland über die Bildung des Bundesstaates Jubaland. Im gleichen Jahr wurde Ahmed Mohamed Islam "Madobe" zum Präsidenten gewählt (USDOS 3.3.2017). Der JIA ist es gelungen, zumindest in Kismayo eine Verwaltung zu etablieren. Die Machtbalance in Jubaland wurde verbessert, seit die Ogadeni auch mit anderen Clans kooperieren und diese in Strukturen einbinden (BFA 8.2017).

2) South West State (SWS; Bay, Bakool, Lower Shabelle): Nach einer Gründungskonferenz im Jahr 2014 formierte sich im Dezember 2015 das Parlament des Bundesstaates South West State. Dieses wählte Sharif Hassan Sheikh Adam zum Übergangspräsidenten (USDOS 3.3.2017). Insgesamt befindet sich der SWS immer noch im Aufbau, die Regierungsstrukturen sind schwach, Ministerien bestehen nur auf dem Papier. Es gibt kaum Beamte, und in der Politik kommt es zu Streitigkeiten. Die Region Bakool ist besser an den SWS angebunden, als dies bei Lower Shabelle der Fall ist. Die Beziehungen von Lower Shabelle zur Bundesregierung und zum SWS sind kompliziert, der SWS hat dort kaum Mitsprache (BFA 8.2017).

3) HirShabelle (Hiiraan, Middle Shabelle): Bei der Bildung des Bundesstaates HirShabelle wurde längere Zeit über gestritten. Beide Regionen (Hiiraan und Middle Shabelle) haben erklärt, dass sie genügend Einwohner hätten, um jeweils einen eigenen Bundesstaat gründen zu können. Trotzdem wurden die Regionen fusioniert (BFA 8.2017). Im Jänner 2016 fand eine Konferenz zur Bildung eines Bundesstaates aus Hiiraan und Middle Shabelle statt. In der Folge wurde im Oktober 2016 der Bundesstaat Hirshabelle eingerichtet: Ein Parlament wurde zusammengestellt und ein Präsident - Ali Abdullahi Osoble - gewählt. Anführer der Hawadle haben eine Teilnahme verweigert (USDOS 3.3.2017). Das Kabinett wurde Mitte März 2017 vom Parlament bestätigt (BFA 8.2017; vgl. UNSC 9.5.2017). Der Großteil der Regierung von HirShabelle befindet sich in Mogadischu. Die Bildung des Bundesstaates scheint alte Clan-Konflikte neu angeheizt zu haben, die Hawadle fühlen sich marginalisiert (BFA 8.2017).

4) Galmudug (Galgaduud, Teile von Mudug): 2015 wurde eine Regionalversammlung gebildet und Abdikarim Hussein Guled als Präsident gewählt hat (EASO 2.2016). Die Regionalversammlung war von der Bundesregierung eingesetzt worden. Ausgewählt wurden die 89 Mitglieder von 40 Ältesten, welche wiederum 11 Clans repräsentierten. Die Gruppe Ahlu Sunna wal Jama'a (ASWJ), die Teile der Region Galgaduud kontrolliert, hat den Prozess boykottiert und eine eigene Verwaltung eingerichtet (USDOS 3.3.2017). Die GIA wird von Hawiye/Habr Gedir/Sa'ad dominiert (EASO 2.2016). Am 25.2.2017 trat der Präsident von Galmudug, Abdikarim Hussein Guled, zurück (UNSC 9.5.2017). Am 3.5.2017 wurde Ahmed Duale Geele "Xaaf" vom Regionalparlament von Galmudug zum neuen Präsidenten gewählt (UNSC 5.9.2017). Auch der neue Präsident hat noch keine Lösung mit der ASWJ herbeigeführt (UNSOM 13.9.2017).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (1.1.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia

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AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Somalia - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Somalia/Innenpolitik_node.html, Zugriff 13.9.2017

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BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM%20Report_Somalia%20Sicherheitslage_Onlineversion_2017_08_KE_neu.pdf, Zugriff 13.9.2017

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BS - Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 - Somalia Country Report,

https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 20.11.2017

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DW - Deutsche Welle (10.2.2017): Kommentar: Farmajo, der neue Präsident Somalias - Wie viele Löcher hat der Käse? http://www.dw.com/de/kommentar-farmajo-der-neue-pr%C3%A4sident-somalias-wie-viele-l%C3%B6cher-hat-der-k%C3%A4se/a-37496267, Zugriff 24.11.2017

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EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 21.12.2017

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EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview,

http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 21.11.2017

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NLMBZ - (Niederlande) Ministerie von Buitenlandse Zaken (11.2017):

Algemeen Ambtsbericht Zuid- en Centraal- Somalië, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1512376193_correctie-aab-zuid-en-centraal-somalie-2017-def-zvb.pdf, Zugriff 10.1.2018

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ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (9.2016): Asylländerbericht Somalia

-

SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group (8.11.2017): Report of the SEMG on Somalia,

https://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2017/924, Zugriff 14.11.2017

-

UNHRC - UN Human Rights Council (6.9.2017): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia http://www.refworld.org/docid/59c12bed4.html, Zugriff 11.11.2017

-

UNNS - UN News Service (13.9.2017): Somalia facing complex immediate and long-term challenges, UN Security Council told, http://www.refworld.org/docid/59bfc8b34.html, Zugriff 11.11.2017

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UNSC - UN Security Council (5.9.2017): Report of the Secretary-General on Somalia,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1505292097_n1726605.pdf, Zugriff 8.11.2017

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UNSC - UN Security Council (9.5.2017): Report of the Secretary-General on Somalia,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1496910356_n1712363.pdf, Zugriff 10.11.2017

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UNSOM - United Nations Assistance Mission in Somalia (13.9.2017):

SRSG Keating Briefing to the Security Council, https://unsom.unmissions.org/srsg-keating-briefing-security-council-1, Zugriff 11.11.2017

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USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265300, Zugriff 13.9.2017

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WB - World Bank (18.7.2017): Somalia Economic Update, http://documents.worldbank.org/curated/en/552691501679650925/Somalia-economic-update-mobilizing-domestic-revenue-to-rebuild-Somalia, Zugriff 20.11.2017

2. Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten

Vergleicht man die Areas of Influence der Jahre 2012 und 2017, hat es kaum relevante Änderungen gegeben. Die Regierung und ihre Verbündeten kontrollieren zwar viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten. Der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß. Das "urban island scenario" besteht also weiterhin, viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und AMISOM sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben. Folglich befinden sich Große Teile des Raumes in Süd-/Zentralsomalia unter der Kontrolle oder zumindest unter dem Einfluss der al Shabaab (BFA 8.2017).

Dahingegen können nur wenige Gebiete in Süd-/Zentralsomalia als frei von al Shabaab bezeichnet werden - etwa Dhusamareb oder Guri Ceel. In Puntland gilt dies für größere Gebiete, darunter Garoowe (BFA 8.2017).

Hinsichtlich der Lesbarkeit untenstehender Karte sind die folgenden Kommentare zu berücksichtigen:

Eine vollständige und inhaltlich umfassende Darstellung kann nicht gewährleistet werden; die

Gebietsgrenzen sind relativ, jedoch annähernd (z.B. Problematik der unterschiedlichen Einflusslage bei Tag und Nacht; der Fluktuation entlang relevanter Nachschubwege). Um die Karten übersichtlich zu gestalten, wurde eine Kategorisierung der auf somalischem Boden operierenden (Konflikt-)Parteien vorgenommen (BFA 8.2017):

a) Alle auf irgendeine Art und Weise mit der somalischen Regierung verbundenen und gleichzeitig gegen al Shabaab gestellten Kräfte wurden als "anti-al-Shabaab Forces" zusammengefasst. Diese Kategorie umfasst neben Bundeskräften (SNA) auch Kräfte der Bundesstaaten (etwa Jubaland, Galmudug, Puntland) sowie AMISOM und bi-lateral eingesetzte Truppen (und damit de facto auch die Liyu Police).

b) Die ASWJ wurde nicht in diese Kategorie aufgenommen, da sie zwar gegen al Shabaab kämpft, die Verbindung zur Bundesregierung aber momentan unklar ist.

c) Einige Clans verfügen über relative Eigenständigkeit, die auch mit Milizen abgesichert ist. Dies betrifft in erster Linie die Warsangeli (Sanaag), Teile der Dulbahante (Sool) und die Macawusleey genannte Miliz in Hiiraan. Keine dieser Milizen ist mit Somaliland, einem somalischen Bundesstaat, mit der somalischen Bundesregierung oder al Shabaab verbunden; sie agieren eigenständig, verfügen aber nur über eingeschränkte Ressourcen.

Operational Areas

d) Operationsgebiete, in welchen die markierten Parteien über relevanten Einfluss verfügen (einfarbig): Dort können die Parteien auf maßgebliche Mittel (Bewaffnung, Truppenstärke, Finanzierung, Struktur, Administration u.a.) zurückgreifen, um auch längerfristig Einfluss zu gewährleisten. Es sind dies die Republik Somaliland;

Puntland; teilweise auch Galmudug; AMISOM in Tandem mit der somalischen Regierung bzw. mit Bundesstaaten; äthiopische Kräfte im Grenzbereich; al Shabaab; Ahlu Sunna Wal Jama'a in Zentralsomalia;

e) Einige Gebiete (schraffiert) - vorwiegend in Süd-/Zentralsomalia - unterliegen dabei dem Einfluss von zwei dermaßen relevanten Parteien.

f) Alle in der Karte eingetragenen Städte und Orte wurden einer der o. g. Parteien zugeordnet. Sie gelten als nicht schraffiert, die Kommentare unter 4.1.2 sind zu berücksichtigen. Soweit bekannt wurden den Städten AMISOM-Stützpunkte oder Garnisonen bi-lateral eingesetzter Truppen zugeordnet. In den Städten ohne eine derartige Präsenz gibt es eine SNA-Präsenz, oder aber Sicherheitskräfte der einzelnen Bundesstaaten; oder Somalilands.

g) Operationsgebiete, in welchen kleinere Parteien über eingeschränkten Einfluss verfügen (strichliert): Dort sind neben den o. g. relevanten Parteien noch weitere Parteien mit eingeschränkter Ressourcenlage aktiv. Ihr Einfluss in diesen Operationsgebieten ist von wechselnder Relevanz und hängt von den jeweiligen verfügbaren Ressourcen und deren Einsatz ab (BFA 8.2017).

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(BFA 8.2017)

Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2016; vgl. ACLED 2017).

Quellen:

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ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project/University of Sussex (2017): Africa Data, Version 8 (1997-2017), https://www.acleddata.com/data/, Zugriff 10.1.2018

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ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project/University of Sussex (2016): Africa Data, Version 7 (1991-2016), http://www.acleddata.com/data/, Zugriff 21.12.2017

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BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM%20Report_Somalia%20Sicherheitslage_Onlineversion_2017_08_KE_neu.pdf, Zugriff 13.9.2017

2.1. Süd-/Zentralsomalia

Die Präsenz von AMISOM in Somalia bleibt auch mittelfristig essentiell, um die Sicherheit in Somalia zu gewährleisten. Sollte AMISOM überhastet abziehen oder die Verantwortung zu früh an somalische Sicherheitsbehörden übergeben, besteht das Risiko von Rückschritten bei der Sicherheit (UNSC 5.9.2017; vgl. ICG 20.10.2017).

AMISOM hat große Erfolge erzielt, was die Einschränkung der territorialen Kontrolle der al Shabaab anbelangt (ICG 20.10.2017). Weite Teile des Landes wurden durch AMISOM und durch die somalische Armee aus den Händen der al Shabaab zurückgeholt (UNHRC 6.9.2017), und AMISOM hat al Shabaab weitgehend zurückgedrängt (ÖB 9.2016). AMISOM und die somalische Regierung konnten ihre Kontrolle in zurückgewonnenen Gebieten etwas konsolidieren (AI 22.2.2017). Es ist aber kaum zur Einrichtung von Verwaltungen gekommen (BFA 8.2017).

Gleichzeitig hat AMISOM ihre Kräfte überdehnt. Die Mission tut sich schwer dabei, nunmehr den Kampf gegen eine Rebellion führen zu müssen, welche sich von lokalen Konflikten nährt. Die al Shabaab ist weiterhin resilient (ICG 20.10.2017). Außerdem beherrschen einige der neu errichteten Bundesstaaten nicht viel mehr, als ein paar zentrale Städte. Der effektive Einfluss von AMISOM und den somalischen Verbündeten bleibt jedoch in vielen Fällen auf das jeweilige Stadtgebiet konzentriert, auch wenn es teils zu weiteren Exkursionen kommt. In einigen Städten ist es in jüngerer Vergangenheit zu Verbesserungen gekommen. Dies gilt mehrheitlich auch für Mogadischu (BFA 8.2017).

Seit Beginn des Bürgerkrieges 1991 gab es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen (AA 1.1.2017; vgl. ÖB 9.2016) oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (ÖB 9.2016). Kämpfe - vor allem unter Beteiligung von al Shabaab, aber auch unter Beteiligung von Clans - sowie Zwangsräumungen haben zu Vertreibungen und Verlusten geführt (HRW 12.1.2017). Dabei haben AMISOM und die somalische Armee seit Juli 2015 keine großen Offensive mehr geführt (SEMG 8.11.2017). Im Jahr 2016 gab es zwar Kämpfe zwischen AMISOM/Regierung und al Shabaab, es kam aber kaum zu Gebietswechseln (AI 22.2.2017). Im Jahr 2017 ist es zu weniger direkten militärischen Auseinandersetzungen zwischen al Shabaab und AMISOM gekommen. Die am meisten vom militärischen Konflikt betroffenen Gebiete sind die Frontbereiche, wo Ortschaften und Städte wechselnder Herrschaft unterworfen sind; sowie das Dreieck Mogadischu-Afgooye-Merka (BFA 8.2017).

Die reduzierten Kapazitäten der al Shabaab haben dazu geführt, dass sich die Gruppe auf Guerilla-Taktik und asymmetrische Kriegsführung verlegt hat. Al Shabaab begeht verübt komplexe Angriffe, Selbstmordattentate, und gezielte Attentate auf Einzelpersonen (UKHO 7.2017). Die Gruppe setzt den Guerillakampf im ländlichen Raum Süd-/Zentralsomalias fort. Regelmäßig kommt es zu Angriffen auf somalische und AMISOM-Truppen, die sich auf Verbindungsstraßen bewegen (UNSC 5.9.2017; vgl. UNSC 9.5.2017).

Al Shabaab kontrolliert weiterhin wichtige Versorgungsrouten und hält gegen Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierungskräften Blockaden aufrecht (HRW 12.1.2017). Durch Guerilla-Aktivitäten isoliert al Shabaab mehrere Städte, die teils als Inseln im Gebiet der Gruppe aufscheinen (BFA 8.2017). AMISOM muss an vielen Einsatzorten von UNSOS aus der Luft versorgt werden, da die Überlandrouten nicht ausreichend abgesichert sind (UNSC 5.9.2017).

Es hat mehrere Fälle gegeben, wo internationale Truppen Gebiete in Bakool, Galgaduud, Hiiraan und Lower Shabelle ohne große Ankündigung geräumt haben. In der Folge ist al Shabaab unmittelbar in diese Gebiete zurückgekehrt und hat an der lokalen Bevölkerung zahlreiche Menschenrechtsverletzungen (Mord, Folter, Entführung, Vernichtung humanitärer Güter, Zwangsrekrutierung) begangen (SEMG 8.11.2017). Die Vergangenheit hat gezeigt, dass eben jene Orte, aus denen die ENDF oder AMISOM rasch abgezogen sind, am meisten unter dem Konflikt leiden. Sobald die Regierungskräfte abziehen, füllt nämlich al Shabaab das entstandene Vakuum auf. Vergeltungsmaßnahmen gegen Zivilisten folgen umgehend. Es gibt regelmäßig Berichte darüber, dass AS mutmaßliche Kollaborateure hingerichtet hat. Die Menschen dort leben unter ständiger Bedrohung (BFA 8.2017).

Im September 2017 überrannte al Shabaab mehrere Stützpunkte der somalischen Armee, namentlich in Bulo Gaduud, Belet Xawo, Ceel Waaq und Bariire (19.12.2017 VOA).

Eine Infiltration von unter Kontrolle der Regierung stehenden Städten mittels größerer Kampfverbände der al Shabaab kommt nur in seltenen Fällen vor. Bisher wurden solche Penetrationen innert Stunden durch AMISOM und somalische Verbündete beendet. Eine Infiltration der Städte durch verdeckte Akteure der al Shabaab kommt in manchen Städten vor (BFA 8.2017). Al Shabaab ist dadurch nach wie vor in der Lage, auch auf die am schwersten bewachten Teile von Mogadischu oder anderer Städte tödliche Angriffe zu führen (AI 22.2.2017).

Die Unsicherheit in den von der Regierung kontrollierten Gebieten, einschließlich Mogadischu, sowie politische Machtkämpfe behindern Fortschritte im Bereich der Justiz und die Reform des Sicherheitssektors (ÖB 9.2016). Politische Anstrengungen zur Etablierung bzw. Stärkung von Bundesländern verstärkten Clankonflikte in manchen Bereichen (ÖB 9.2016; vgl. BS 2016, BFA 8.2017). Auch dabei kommen Zivilisten zu Schaden (HRW 12.1.2017).

Auch Regierungstruppen und Clanmilizen geraten regelmäßig aneinander. Dadurch werden viele Zivilisten schwerverletzt bzw. getötet. In solchen Fällen bleibt Zivilisten nichts andres übrig als die Flucht zu ergreifen, da weder Clan- noch staatlicher Schutz gegeben ist (ÖB 9.2016).

Gezielte Angriffe auf Zivilisten und zivile Infrastruktur mittels Selbstmordattentätern und anderen Sprengstoffanschlägen durch die al Shabaab haben weiterhin gravierende Folgen (HRW 12.1.2017). Zivilisten kommen im Kreuzfeuer, bei gezielten Attentaten, durch Sprengsätze oder Handgranaten und bei komplexen Anschlägen ums Leben oder werden verwundet (AI 22.2.2017). Generell hat al Shabaab vermehrt Gewalt gegen Zivilisten angewandt, nötigt oder bestraft in den Gebieten unter ihrer Kontrolle ganze Gemeinden. Aufgrund der durch die Dürre verstärkten Ressourcenknappheit hat al Shabaab Dörfern niedergebrannt und Älteste enthauptet, um ihre Steuerforderungen durchzusetzen - so z.B. im Raum Xaradheere im November 2016 (SEMG 8.11.2017). Im ersten Trimester 2017 wurden von al Shabaab 36 Personen entführt, davon wurden 15 später wieder freigelassen (UNSC 9.5.2017).

UNSOM hat für den Zeitraum 1.1.2016-14.10.2017 insgesamt 2.078 getötete zivile Opfer in Somalia dokumentiert; hinzu kommen 2.507 Verletzte. Für 60% der Opfer ist die al Shabaab verantwortlich (UNHRC 10.12.2017a).

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(UNHRC 10.12.2017b)

Für das Jahr 2016 berichtet das UN Mine Action Service von 267 durch Sprengstoffanschläge getötete und 727 verletzte Personen. Bei Kämpfen kamen zwischen Jänner und August 2016 492 Zivilisten ums Leben (USDOS 3.3.2017). Andererseits beruft sich die SEMG auf Zahlen von ACLED. Demnach seien im Zeitraum Jänner 2016 bis Mitte August 2017 bei 533 Zwischenfällen mit improvisierten Sprengsätzen insgesamt 1.432 Zivilisten zu Schaden gekommen, 931 davon wurden getötet (SEMG 8.11.2017). Das Rote Kreuz wiederum berichtet, dass im Jahr 2016 ca. 5.300 durch Waffen verletzte Personen in vom IKRK unterstützten Spitälern eine Behandlung erhalten haben; v.a. in Mogadischu, Baidoa und Kismayo (ICRC 23.5.2017). Es ist offenbar schwierig, die genaue Zahl festzustellen (AI 22.2.2017).

Im ersten Trimester 2017 wurden 646 Zivilisten getötet oder verletzt (UNSC 9.5.2017), im zweiten Trimester waren es 582 (ca. die Hälfte der letztgenannten Zahl ist al Shabaab zuzuschreiben, 12 Opfer der AMISOM, 41 den staatlichen Sicherheitskräften; bei durch die Dürre verschärften Ressourcenkonflikten kamen 175 Zivilisten zu Schaden) (UNSC 5.9.2017). B

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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