Entscheidungsdatum
12.04.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W114 2189833-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, vom 06.09.2017 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 30.08.2017, AZ II/4-EBP/12-7416662010, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2012 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Am 31.05.2012 stellte XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 für die in den Beilagen Flächenbogen 2012 und Flächennutzung 2012 näher konkretisierten Flächen.
2. Der BF war im Antragsjahr 2012 Bewirtschafter und Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX) und Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX). Bei der XXXX war er im relevanten Antragsjahr zudem auch Obmann der diese Alm bewirtschaftenden Agrargemeinschaft. In den jeweiligen MFAs wurden für das Antragsjahr 2012 für die XXXX 5,60 ha und für XXXX 111,83 ha Almfutterfläche beantragt.
3. Am 24.07.2012 fand auf der XXXX im Beisein des BF, der die erforderlichen Auskünfte erteilte, eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2012 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 5,60 ha eine solche im Ausmaß von 4,82 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde dem BF als Bewirtschafter dieser Alm mit Schreiben vom 06.08.2012, AZ GB I/TPD/117790476, zum Parteiengehör übermittelt. Vom BF wurde - offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
4. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX berücksichtigend wurde mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118767984, dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt, zumal Flächenabweichungen von über 3 % festgestellt worden wären. In der Begründung führt die AMA unter Verweis auf ein Schreiben "Auszahlung Einheitliche Betriebsprämie 2012", AZ 30/II/7/21, aus, dass die Futterfläche der XXXX vorerst noch nicht berücksichtigt werden könnte. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
5. Nunmehr auch die Futterfläche der XXXX berücksichtigend wurde dem BF mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119896037, für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
6. Am 12.02.2014 langte bei der AMA eine Erklärung der Landwirtschaftskammer XXXX gemäß "Task Force Almen" für Flächenabweichungen bis 10 % bzw. einer pro-rata-Stufe hinsichtlich des Antragsjahres 2012 ein. Dabei bestätigt die Landwirtschaftskammer XXXX im Fall der XXXX für das Antragsjahr 2012, dass der BF als Bewirtschafter dieser Alm die Fläche im Rahmen der erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichung weder für den Landwirt noch für die Landwirtschaftskammer erkennbar gewesen wäre.
7. Infolge einer Änderung der dem BF zustehenden Zahlungsansprüche - jedoch ohne Änderung bei der Gesamtzahl und des Wertes der Zahlungsansprüche - wurde dem BF mit Bescheid der AMA vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120913682, für das Antragsjahr 2012 weiterhin eine EBP in Höhe von EUR XXXX zugesprochen. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
8. Am 30.08.2016 fand auf der XXXX im Beisein des BF, der die erforderlichen Auskünfte erteilte, eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2012 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 111,83 ha eine solche im Ausmaß von 84,97 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde dem BF als Obmann der diese Alm bewirtschaftenden Agrargemeinschaft mit Schreiben vom 06.10.2016, AZ GBI/Abt.24600547010, zum Parteiengehör übermittelt. Vom BF wurde - offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
9. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX sowie die vorgelegte LWK-Bestätigung hinsichtlich der XXXX berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30.08.2017, AZ II/4-EBP/12-7416662010, der Bescheid der AMA vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120913682, insofern abgeändert, als nur mehr ein Betrag von EUR XXXX zuerkannt wurde und eine Rückforderung in Höhe von EUR
XXXX verfügt wurde.
Dabei wurde von gleichbleibenden 67,74 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten förderfähigen Gesamtfläche von 55,06 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 45,88 ha und einer festgestellten förderfähigen Gesamtfläche von 44,56 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 35,38 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich - die vorgelegte LWK-Bestätigung hinsichtlich der XXXX berücksichtigend - eine Differenzfläche von 9,77 ha. In der Begründung dieses Bescheides wird auf die durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen hingewiesen und dazu ausgeführt, dass Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha festgestellt worden wären und dass der Beihilfebetrag um das 1,5fache der Differenzfläche hätte gekürzt werden müssen. Aufgrund der vorgelegten LWK-Bestätigung sei hinsichtlich derXXXX eine Richtigstellung ohne Sanktion erfolgt.
10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 06.09.2017 Berufung, die vom erkennenden Gericht als Beschwerde zu behandeln ist. Darin führte der BF unter Verweis auf eine eingereichte "§8i MOG-Erklärung" hinsichtlich der XXXX aus, dass er lediglich Auftreiber auf diese Alm sei und somit keinen Einfluss auf die Beantragung habe. Er ersuche daher, seinen Antrag für die EBP 2012 neu zu berechnen.
11. Am 06.09.2017 langte bei der Bezirkslandwirtschaftskammer XXXX eine "§8i MOG-Erklärung" des Beschwerdeführers ein, in welcher dieser als bloßer Auftreiber auf die XXXX im Antragsjahr 2012 erklärt, dass er sich als Auftreiber auf diese Alm vor Beginn der Alpung über das Ausmaß der Almfutterflächen ausreichend informiert habe und auch keine sonstigen Umstände vorgelegen wären, die für ihn Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Er habe von der Zuverlässigkeit der Almbewirtschafterin derXXXX ausgehen können.
12. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 21.03.2018 die Beschwerde und die Verfahrensunterlagen zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Am 31.05.2012 stellte der Beschwerdeführer einen MFA für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2012 für die in den Beilagen Flächenbogen 2012 und Flächennutzung 2012 näher konkretisierten Flächen.
1.2. Der BF war im Antragsjahr 2012 Bewirtschafter und Auftreiber auf die XXXX und Auftreiber auf die XXXX. Bei derXXXX war er im relevanten Antragsjahr zudem auch Obmann der diese Alm bewirtschaftenden Agrargemeinschaft. In den jeweiligen MFA wurden für das Antragsjahr 2012 für die XXXX 5,60 ha und für XXXX 111,83 ha Almfutterfläche beantragt.
1.3. Am 24.07.2012 fand auf der XXXXim Beisein des BF, der die erforderlichen Auskünfte erteilte, eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2012 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 5,60 ha eine solche im Ausmaß von 4,82 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde dem BF als Bewirtschafter dieser Alm mit Schreiben vom 06.08.2012, AZ GB I/TPD/117790476, zum Parteiengehör übermittelt. Vom BF wurde - offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
1.4. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX berücksichtigend wurde mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118767984, dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt, wobei die Futterfläche der XXXX noch nicht berücksichtigt wurde. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
1.5. Nunmehr auch die Futterfläche der XXXX berücksichtigend wurde dem BF mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119896037, für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
1.6. Am 12.02.2014 langte bei der AMA eine Erklärung der Landwirtschaftskammer XXXX gemäß "Task Force Almen" für Flächenabweichungen bis 10 % bzw. einer pro-rata-Stufe hinsichtlich des Antragsjahres 2012 ein. Dabei bestätigt die Landwirtschaftskammer XXXX im Fall der XXXX für das Antragsjahr 2012, dass der BF als Bewirtschafter dieser Alm die Fläche im Rahmen der erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichung weder für den Landwirt noch für die Landwirtschaftskammer erkennbar gewesen wäre.
1.7. Am 30.08.2016 fand auf der XXXX im Beisein des BF, der die erforderlichen Auskünfte erteilte, eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2012 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 111,83 ha eine solche im Ausmaß von 84,97 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde dem BF als Obmann der diese Alm bewirtschaftenden Agrargemeinschaft mit Schreiben vom 06.10.2016, AZ GBI/Abt.24600547010, zum Parteiengehör übermittelt. Vom BF wurde - offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
1.8. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30.08.2017, AZ II/4-EBP/12-7416662010, dem BF für das Antragsjahr 2012 nur mehr eine EBP von EUR XXXX gewährt und ein bereits ausbezahlter Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert.
Dabei wurde von gleichbleibenden 67,74 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten förderfähigen Gesamtfläche von 55,06 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 45,88 ha und einer festgestellten förderfähigen Gesamtfläche von 44,56 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 35,38 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich - die vorgelegte LWK-Bestätigung hinsichtlich der XXXX berücksichtigend - eine Differenzfläche von 9,77 ha. Unter Berücksichtigung einer festgestellten Gesamtfläche von 44,56 ha bedeuten 9,77 ha eine Abweichung von etwas mehr als 21,93 % und damit mehr als 3 %. Daher wurde eine Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX verhängt.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.
Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der EBP auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Zwei Vor-Ort-Kontrollen haben eine Reduktion der Almfutterfläche ergeben. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen blieben letztlich unbestritten, zumal diesbezüglich kein substanziiertes bzw. schlagbezogenes Vorbringen des BF erfolgte. Dem Beschwerdeführer wurden auch die Kontrollberichte noch einmal nachträglich zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, im Rahmen des anzustellenden Parteiengehörs zu den Ergebnissen dieser Vor-Ort-Kontrollen Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer hat sich jedoch - die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen offensichtlich zustimmend zur Kenntnis nehmend - verschwiegen.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen war der BF im Antragsjahr 2012 nicht bloßer Auftreiber auf die XXXX, sondern auch Obmann der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft und stellte in dieser Funktion auch den entsprechenden MFA 2012. Davon, dass der BF keinerlei Einfluss auf die Beantragung der Almfutterfläche der XXXX gehabt hat, kann also nicht die Rede sein. Auch gelangt das erkennende Gericht angesichts der großen Flächenabweichung von weit über 20 % auf der XXXX zu der Auffassung, dass dem BF die nicht korrekte - von ihm als Obmann der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft vorgenommene - Beantragung der Almfutterfläche auf der XXXX hätte auffallen müssen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Rechtsgrundlagen:
Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009, lauten auszugsweise:
"Artikel 19
Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],
erhalten haben. [...]."
"Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...]."
"Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 37
Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 21, 26 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009, lauten auszugsweise:
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von
Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.
Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:
[...]
23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten; [...]"
"Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
"Artikel 21
Berichtigung offensichtlicher Irrtümer
Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."
"Artikel 26
Allgemeine Grundsätze
(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden.
[...]"
"Artikel 57
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
-
ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;
-
liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.
Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."
"Artikel 58
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zu viel angemeldeten Flächen
Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."
"Artikel 73
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."
"Artikel 80
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.
[...]
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 48), geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2016/1393 der Kommission vom 04.05.2016:
"Artikel 19a
Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen von Flächen für die Basisprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, die Umverteilungsprämie, die Regelung für Junglandwirte, die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen, die Kleinerzeugerregelung, die Zahlungen im Rahmen der Natura-2000- und der Wasserrahmenrichtlinie und die Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete
(1) Übersteigt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Beihilferegelungen gemäß Titel III Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die Stützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemeldete Fläche die gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.
(...)"
§ 8i Abs. 1 MOG 2007 lautet:
"Regelung für Auftreiber auf gemeinschaftlich genutzte Futterflächen
§ 8i. (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 30.11.2009 S. 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können."
3.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Mit der VO (EU) 2016/1393 wurden die Sanktionsbestimmungen des INVEKOS für eine Reihe flächenbezogener Beihilferegelungen gemildert; vgl. Art. 19a VO (EU) 640/2014. Gemäß Art. 2 Abs. 2 VO (EG, Euratom) 2988/95 gelten bei späterer Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen die weniger strengen Bestimmungen rückwirkend.
Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2012 eine Differenz zwischen beantragter und ermittelter Fläche von über 3 % der ermittelten Fläche festgestellt. Daher war gemäß Art. 58 VO (EG) 1122/2009 eine Flächensanktion zu verhängen, wobei sich die Höhe dieser Flächensanktion an Art. 19a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 zu orientieren hat und damit das 1,5fache der festgestellten Differenz (21,93 %) und damit 32,90 % beträgt. Dabei wurde von der AMA unter Berücksichtigung der vorgelegten LWK-Bestätigung vom 12.02.2014 hinsichtlich der XXXX für die auf dieser Alm festgestellten Flächenabweichungen keine Sanktion verhängt.
Zu der vom BF hinsichtlich der XXXX vorgelegten "§8i MOG-Erklärung" ist auszuführen: Bei der XXXX war der BF im relevanten Antragsjahr 2012 selbst Obmann der diese Alm bewirtschaften Agrargemeinschaft und hat als Obmann auch den entsprechenden MFA gestellt. Die Rechtswohltat einer möglichen sich aus § 8i MOG 2007 ergebenden Sanktionsbefreiung kommt nach der eindeutigen Intention des Gesetzgebers nur bloßen Auftreibern zu. Da der BF jedoch als Obmann der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft im relevanten Antragsjahr 2012 eben nicht nur bloßer Auftreiber auf diese Alm war, kann die diesbezügliche § 8i MOG-Erklärung keine sanktionsbefreiende Wirkung entfalten.
Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.
3.3. zu B.) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
Schlagworte
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W114.2189833.1.00Zuletzt aktualisiert am
23.04.2018