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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BFA-VG §16 Abs1Leitsatz
Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes durch Zurückweisung der Beschwerde eines Staatsangehörigen der zentralafrikanischen Republik in Anwendung der vom VfGH aufgehobenen Bestimmungen des BFA-VerfahrensG über die verkürzte Beschwerdefrist; teilweise Zurückweisung der Beschwerde als unzulässigRechtssatz
Mit E v 26.09.2017, G134/2017 ua, hob der VfGH die Wortfolge "2, 4 und" sowie den Satz "Dies gilt auch in den Fällen des §3 Abs2 Z1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist." in §16 Abs1 des BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBl I 24/2016, als verfassungswidrig auf und sprach unter anderem aus, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten sowie gemäß Art140 Abs7 B-VG, dass die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind; dieser Ausspruch hat auch für den VfGH die Wirkung, dass er die betreffenden Bestimmungen nicht mehr anzuwenden hat.
Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, soweit damit die Beschwerde gemäß §16 Abs1 BFA-VG zurückgewiesen wurde, wegen Anwendung einer als verfassungswidrig aufgehobenen Gesetzesbestimmung.
Zurückweisung der Beschwerde, soweit sie sich gegen den Ausspruch der Zulässigkeit der Revision richtet, unter Hinweis auf §88a Abs2 Z1 VfGG.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, Fremdenrecht, Verwaltungsverfahren, Verwaltungsgerichtsverfahren, Rechtsmittel, Fristen, VfGH / Aufhebung Wirkung, Anwendbarkeit eines Gesetzes, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2018:E2497.2017Zuletzt aktualisiert am
23.04.2018