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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
SPG 1991 §82 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und den Hofrat Dr. Kleiser sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, über die Revision des R K in N, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 22. Jänner 2018, Zl. LVwG-S-103/001-2017, betreffend Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft G), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft G vom 22. März 2016 wurde der Revisionswerber unter anderem einer Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) für schuldig erkannt. Für die angelastete Übertretung des SPG betrug die verhängte Geldstrafe dabei EUR 70,-- sowie die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe eine Höhe von 67 Stunden.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 22. Jänner 2018 wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die verhängte Strafe wegen Übertretung des SPG als unbegründet ab, verpflichtete den Revisionswerber zu einem Kostenbeitrag und sprach aus, dass eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig sei.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
4 Im Sinne des zuletzt wiedergegebenen Satzes bestimmt § 25a Abs. 4 VwGG, dass in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig ist, wenn 1. eine Geldstrafe von bis zu 750,-- Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400,-- Euro verhängt wurde.
5 Bei der im Sinne der Z 1 in der Strafdrohung vorgesehenen "Freiheitsstrafe" muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln; die Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe ist nicht erfasst (vgl. VwGH 29.10.2014, Ra 2014/01/0113, mwN unter anderem auf die Gesetzesmaterialien).
6 Dem vorliegenden Fall liegt eine Bestrafung des Revisionswerbers wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991 idF BGBl. I Nr. 61/2016 (SPG), zu Grunde.
7 Die Möglichkeit der Verhängung einer primären Freiheitsstrafe ist gemäß § 82 Abs. 1 SPG nur für den Fall einer Übertretung gemäß dem zweiten Satz dieser Bestimmung - sohin im Falle eines nach dem ersten Satz tatbestandsmäßigen Verhaltens, das unter erschwerenden Umständen gesetzt wurde - vorgesehen (vgl. VwGH 30.1.2018, Ra 2017/01/0354, mwN).
8 Ausgehend von der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses erfolgte die Bestrafung des Revisionswerbers auf der Grundlage des § 82 Abs. 1 erster Satz SPG (vgl. auch hierzu VwGH 30.1.2018, Ra 2017/01/0354, mwN).
9 Die vorliegende, die erfolgte Bestrafung wegen Übertretung des § 82 Abs. 1 SPG betreffende Revision erweist sich daher - ungeachtet des im angefochtenen Erkenntnis enthaltenen Hinweises auf die Möglichkeit der Erhebung einer außerordentlichen Revision -
gemäß § 25a Abs. 4 VwGG als absolut unzulässig.
10 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen, ohne dass noch auf deren Mängel eingegangen zu werden brauchte (vgl. VwGH 20.3.2018, Ra 2018/02/0069).
Wien, am 10. April 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018010065.L00Im RIS seit
23.04.2018Zuletzt aktualisiert am
10.10.2018