TE Lvwg Beschluss 2017/8/10 VGW-103/V/042/11170/2017

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Veröffentlicht am 10.08.2017
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Entscheidungsdatum

10.08.2017

Index

34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GSpG §56a Abs1
GSpG §56a Abs3
GSpG §56a Abs5
VwGVG §13 Abs1
VwGVG §22 Abs2
VwGVG §22 Abs3

Text

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über den Antrag der V. GmbH, vertreten durch Rechtsanwältin, auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Hinblick auf die Beschwerde der V. GmbH gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung vom 17.5.2017, Zl. A2/116691/2017, mit welchem gemäß § 56a Abs. 3 GSpG eine teilweise Schließung des Betriebes in Wien, R.-Gasse, verfügt wurde, den

BESCHLUSS

gefasst:

I. Der Antrag wird gemäß § 31 VwGVG zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Am 19.5.2017 wurde gegen die Beschwerdeführerin der von dieser mit Beschwerde bekämpfte Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt Wien, Referat für wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten, Vermögenssicherung und Glücksspiel, vom 17.5.2017, Zl.: A2/116691/2017, erlassen, mit welchem gemäß § 56a Abs. 3 GSpG eine teilweise Schließung des Betriebes in Wien, R.-Gasse, verfügt wurde.

Dagegen wurde seitens der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin rechtzeitig eine Beschwerde eingebracht. Mit der Beschwerde wurde auch gleichzeitig ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 13 Abs. 1 VwGVG bestimmt, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG die aufschiebende Wirkung der Rechtsfolgen des bekämpften Bescheids auslöst.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 22 Abs. 2 und 3 samt Überschrift VwGVG lautet wie folgt:

„Aufschiebende Wirkung

(…)

(2) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

(3) Das Verwaltungsgericht kann Bescheide gemäß § 13 und Beschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.“

Durch den gegenständlich bekämpften erstinstanzlichen Bescheid wurde gemäß § 56a Abs. 3 GSpG eine teilweise Schließung des Betriebes ausgesprochen.

 

Gemäß § 56a Abs. 5 GSpG kommt in Abweichung zur Bestimmung des § 13 Abs. 1 VwGVG ordentlichen Rechtsmitteln gegen Bescheide über Verfügungen nach Abs. 1 leg. cit. keine aufschiebende Wirkung zu.

Die gegenständlich ausgesprochene Betriebsschließung erfolgte auf Grundlage der Bestimmung des § 56a Abs. 1 und 3 GSpG. Somit kommt einer gegen diesen Ausspruch eingebrachten Beschwerde ex lege keine aufschiebende Wirkung zu.

§ 22 VwGVG ermächtigt das Verwaltungsgericht nicht, in Abweichung zu einem gesetzlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde den gesetzlich normierten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung aufzuheben bzw. abzuändern.

Sohin besteht keine Rechtsgrundlage für den gestellten Antrag auf Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung, sodass der Antrag im Hinblick auf dieses Begehren zurückzuweisen war.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Betriebsschließung; zwingende öffentliche Interessen; Interessenabwägung; aufschiebende Wirkung, Antrag auf; gesetzlicher Ausschluss; lex specialis; keine Rechtsgrundlage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.103.V.042.11170.2017

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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