TE Vfgh Beschluss 1997/11/28 B2567/97

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Veröffentlicht am 28.11.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art140 Abs7
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung aufgrund Rechtskraft der Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Norm durch den Verfassungsgerichtshof; kein Ausspruch über die Nichtanwendung dieser Norm auf die vor ihrem Außerkrafttreten verwirklichten Tatbestände; Ablehnung der Beschwerde zu gewärtigen

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien (Ausschuß für Leistungsangelegenheiten), mit dem ein von der Behörde I. Instanz verfügter Widerruf der Zuerkennung der Notstandshilfe vom 17. Februar 1994 bis 31. Dezember 1994 gemäß §24 Abs2 AlVG und die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen gemäß §25 Abs1 AlVG iVm §38 leg.cit. bestätigt wird.

Unter Bedachtnahme auf den Inhalt der vom Verfassungsgerichtshof beigeschafften Akten sowie angesichts des Umstandes, daß eine Norm, deren Rechtswidrigkeit der Verfassungsgerichtshof (ohne einen Ausspruch über die Nichtanwendung der verfassungswidrigen Norm auf die vor ihrem Außerkrafttreten verwirklichten Tatbestände iSd Art140 Abs7 zu tun) bereits festgestellt hat (s. VfSlg. 14144/1995), nicht mehr Gegenstand einer neuerlichen Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof sein kann (vgl. VfSlg. 8277/1978, 12564/1990 und 14136/1995) und der vorliegende Bescheid erst nach Fällung des Erkenntnisses VfSlg. 14144/1995 erlassen wurde, sodaß die seinerzeitige Feststellung der Verfassungswidrigkeit im vorliegenden Fall nicht zum Tragen kommt (vgl. VfSlg. 8862/1979), besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, daß der Bescheid auf einer rechtswidrigen generellen Norm beruht oder daß bei der Gesetzeshandhabung ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen wäre; es ergeben sich vielmehr ausschließlich Fragen der richtigen Rechtsanwendung, die jedoch nicht in den Zuständigkeitsbereich des Verfassungsgerichtshofes fallen. Eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erscheint somit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage sogar die Ablehnung der Beschwerdebehandlung zu gewärtigen wäre.

Der Antrag war sohin mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG) abzuweisen.

Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Anlaßverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B2567.1997

Dokumentnummer

JFT_10028872_97B02567_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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