Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
18.01.2018Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs5Rechtssatz
Die Meldepflicht nach § 4 Abs 5 StVO 1960 trifft jeden einzelnen Unfallbeteiligten (vgl. Pürstl, StVO, 14. Aufl. [2015] § 4 Anm. 29; vgl. auch § 99 Abs 6 lit. a StVO) und ist nicht übertragbar (VwGH 26.03.2004, 2003/02/0279; 15.11.2000, 2000/03/0264). Daher ist ein Unfallbeteiligter von der Meldeverpflichtung nach § 4 Abs 5 StVO 1960 nicht entbunden, wenn er die Unfallverständigung durch den Unfallgegner nicht unmittelbar wahrgenommen hat, zB weil er erst nach dessen Einvernahme durch die verständigten Polizeibeamten an die Unfallstelle zurückgekehrt ist.
Schlagworte
Verkehrsunfall, Sachschaden, Meldepflicht, UnfallbeteiligteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.30.4.2924.2017Zuletzt aktualisiert am
20.04.2018