Entscheidungsdatum
06.04.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W179 2168643-1/ 3E
W179 2191236-1/ 2E
W179 2191239-1/ 2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Säumnisbeschwerden des XXXX , wohnhaft in XXXX , XXXX , betreffend die bei der Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mit beschränkter Haftung gestellten Anträge
1.) vom XXXX zu " XXXX ",
2.) vom XXXX zu " XXXX ",
3.) vom XXXX zu " XXXX ",
beschlossen:
A) Verletzung der Entscheidungspflicht
I. Die Säumnisbeschwerde hinsichtlich des Antrages vom 30 XXXX zu "
XXXX " wird als unzulässig zurückgewiesen.
II. Die Säumnisbeschwerde hinsichtlich des Antrages vom XXXX zu "
XXXX " wird als unzulässig zurückgewiesen.
III. Die Säumnisbeschwerde hinsichtlich des Antrages vom XXXX zu "
XXXX " wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Revision
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem (hier nicht verfahrensgegenständlichen) Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX auf Wiederausstellung der XXXX ", korrigiert am XXXX auf "Wiederausstellung des ¿ XXXX ", als unzulässig zurück.
2. Mit Schreiben vom XXXX brachte der Rechtsmittelwerber bei der belangten Behörde zur genannten Geschäftszahl XXXX ein mit "Beschwerde" überschriebenes Schreiben ein. Dieses bezog sich ua auf die drei im vorliegenden Spruchkopf bezeichneten Anbringen des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde. Der Beschwerdeführer forderte die belangte Behörde auf, diesen Anträgen (und zwei weiteren hier nicht verfahrensgegenständlichen Anträgen) binnen 14 Tagen zu entsprechen.
3. Mit Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom XXXX wurde der Beschwerdeführer angehalten, seine Beschwerde gegen den Bescheid vom
XXXX hinsichtlich der Rechtswidrigkeit, auf die sich seine Beschwerde stütze, und ein bestimmtes Begehren zu konkretisieren. Die belangte Behörde führte im Weiteren aus, sollte sich die Beschwerde als Säumnisbeschwerde gegen die besagten Anträge richten, würden diese unter Anschluss sämtlicher Akten, die die abschließenden Erledigungen der Anträge belegen würden, dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt werden. Dem Beschwerdeführer wurde eine Verbesserungsfrist von 14 Tagen eingeräumt.
4. Mit fristgerechtem Schreiben des Beschwerdeführers vom XXXX teilte dieser im Wesentlichen mit, dass die von der belangten Behörde angeführten Anträge seit zehn Jahren nicht bearbeitet worden seien. Er begehre sohin "die Wiederausstellung des XXXX ".
5. Mit weiterem Verbesserungsauftrag vom XXXX ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer im Wesentlichen erneut klarzustellen, ob sein Schreiben vom XXXX als Beschwerde gegen den Bescheid vom
XXXX , XXXX , oder bezugnehmend auf die inhaltlichen Ausführungen als Säumnisbeschwerde angesehen werden solle, weil die inhaltlichen Ausführungen des Beschwerdeführers in keinem inhaltlichen Zusammenhang mit dem bekämpften Bescheid stünden bzw die Beschwerdebegründung sich auf die "Nichtbearbeitung von bestimmten Anträgen" sowie "eine fehlende Überprüfung des Sachverhaltes durch die belangte Behörde" beziehe.
6. Mit Stellungnahme vom XXXX gibt der Beschwerdeführer bekannt, dass sein Schreiben als Säumnisbeschwerde gedeutet werden solle, weil die Anträge bezüglich XXXX vorsätzlich nicht bearbeiten worden seien. Im Weiteren führt der Beschwerdeführer aus, dass die Aussetzung der XXXX eindeutig durch Amtsverschulden herbeigeführt worden sei. Auch würde die Luftfahrtbehörde die Bearbeitung nicht zulassen, weil diese seit XXXX keine Anträge mehr bearbeite. Darüber sei der Widerruf der Betriebsgenehmigung nur auf die Säumigkeit der belangten Behörde zurückzuführen.
7. Die belangte Behörde übermittelt die Säumnisbeschwerden, erstattet eine Gegenschrift samt Anschluss ihrer (als säumig behaupteten) getroffenen Erledigungen und beantragt die Zurückweisung der Säumnisbeschwerden, in eventu deren Abweisung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein Beschwerdebegehren nach behördlichem Verbesserungsauftrag explizit auf eine Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde, über die im Spruch genannten Anträge abzusprechen, stützt.
2. Zum ersten Antrag (ebenso der erste Antrag im Behördenakt):
Mit Bescheid des BMVIT vom XXXX , GZ XXXX , wurde dem seinerzeitige Devolutionsantrag des Beschwerdeführers zu seinem Antrag vom XXXX betreffend " XXXX " stattgegeben sowie der besagte Antrag inhaltlich (in seiner Fassung der Antragsänderung vom XXXX ) abgewiesen.
3. Zum zweiten Antrag (im Behördenakt der dritte Antrag):
Dieser Antrag bezog sich damals korrekterweise auf die Neuaufnahme "OE-XRL", und nicht wie in der Säumnisbeschwerde fälschlicherweise als "OE-XRl" bezeichnet, wiewohl es sich hiebei lediglich um einen Unterschied in der Groß- bzw Kleinschreibung des Buchstabens "Ludwig" handelt. Insgesamt wurde der hier als nicht erledigt gerügte Antrag vom XXXX neunmal (!) vom Beschwerdeführer, zuletzt mit Schreiben vom XXXX , modifiziert.
Mit Bescheid der Austro Control GmbH vom XXXX , XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX betreffend " XXXX ", in seiner letztkorrigierten Fassung vom XXXX , in Folge fruchtlosen Verstreichens einer behördlich erteilten Mängelbehebungsfrist zurückgewiesen, wobei der Spruchkopf dieses Bescheides eindeutig klarmacht, dass mit diesem Bescheid alle Modifikationen des Antrages vom XXXX miterledigt wurden.
Die gegen diese Zurückweisung erhobene Berufung wurde mit Bescheid des BMVIT vom XXXX , XXXX , als verspätet zurückgewiesen.
Weiters wurde mit Bescheid des BMVIT vom XXXX , XXXX , ein ua auf die Nichterledigung des Antrages vom XXXX gerichteter Devolutionsantrag des Beschwerdeführers - neben anderen Devolutionsanträgen des Beschwerdeführers - als unzulässig zurückgewiesen und deswegen über den Beschwerdeführer bereits eine Mutwillensstrafe verhängt.
4. Zum dritten Antrag (im Behördenakt der fünfte Antrag):
Der als säumig gerügte Antrag vom XXXX zu " XXXX " ist der Antrag vom XXXX zu "CA XXXX " [einziger Unterschied ist im Fettdruck hervorgehoben] und hat sich der Beschwerdeführer in der Säumnisbeschwerde offenkundig in der Bezifferung der "Rev-Nummer" vergriffen. Es handelt sich bei diesem um eine der zuvor erwähnten neun (!) Abänderungen des ursprünglichen und ebenso als nicht erledigt gerügten Antrages vom XXXX .
Dieser Antrag vom XXXX wurde wie zuvor festgestellt in seiner Letztfassung (und damit auch alle Änderungsanträge) mit Bescheid der Austro Control GmbH vom XXXX , XXXX , in Folge fruchtlosen Verstreichens einer behördlich erteilten Mängelbehebungsfrist zurückgewiesen. Die gegen diese Zurückweisung erhobene Berufung wurde mit Bescheid des BMVIT vom XXXX , GZ XXXX , als verspätet zurückgewiesen.
Weiters wurde mit Bescheid des BMVIT vom XXXX , XXXX , auch der auf die Nichterledigung des Antrages vom XXXX gerichteter Devolutionsantrag des Beschwerdeführers - neben anderen Devolutionsanträgen des Beschwerdeführers - als unzulässig zurückgewiesen und deswegen über den Beschwerdeführer bereits eine Mutwillensstrafe verhängt.
2. Beweiswürdigung:
1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und insbesondere in die Säumnisbeschwerde.
Die Feststellungen ergeben sich ohne jeden Zweifel aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.
Konkret ist zu erwägen:
2. Zum ersten Antrag:
Der Inhalt des Antrages sowie der Abspruch der damaligen Berufungsbehörde BMVIT über a.) den zugehörigen Devolutionsantrag und b.) die erfolgte inhaltliche Abweisung des Antrages (in seiner geänderten Fassung vom XXXX ) ergeben sich aus den Beilagen ./ 9 und ./10 des Verwaltungsaktes zweifelsfrei.
3. Zum zweiten Antrag (im Behördenakt der dritte Antrag):
Die Feststellungen zum zweiten Antrag ergeben sich zweifelsfrei aus den Beilagen ./11, ./12, ./13, ./14 und ./15 des vorgelegten Verwaltungsakts.
4. Zum dritten Antrag (im Behördenakt der fünfte Antrag):
Die Feststellungen zum dritten Antrag ergeben sich zweifelsfrei aus den Beilagen ./12, ./13, ./14 und ./15 des vorgelegten Verwaltungsakts.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt A) Verletzung der Entscheidungspflicht
Die Säumnisbeschwerden zu den drei genannten Anträgen erweisen sich insgesamt als nicht zulässig:
1. Zum ersten Antrag:
Wie dargestellt hat der Beschwerdeführer bereits früher hinsichtlich seines Antrags vom XXXX betreffend " XXXX " einen damaligen Devolutionsantrag gestellt, welchem der BMVIT insofern stattgab, als er sich bescheidmäßig für zuständig erklärte sowie im selben Bescheid diesen Antrag (in der Fassung der Antragsänderung vom XXXX) inhaltlich abwies.
Die belangte Behörde kann daher in Bezug auf diesen Antrag nicht säumig sein, weil bereits seit Eintritt der seinerzeitigen Devolution die Zuständigkeit für diesen Antrag auf den BMVIT überging, zumal dieser den besagten Antrag auch inhaltlich entschieden hat.
Die Säumnisbeschwerde hinsichtlich dieses Antrages erweist sich somit als unzulässig.
2. Zum zweiten Antrag:
Die belangte Behörde hat, wie dargestellt, über den (vom Beschwerdeführer mehrfach modifizierten) Antrag vom XXXX betreffend " XXXX " bereits entschieden, weil sie diesen (in seiner letzten durch den Beschwerdeführer geändert Fassung) nach Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages als unzulässig zurückgewiesen hat.
Schon aus diesem Grunde kann die belangte Behörde, abgesehen von der bereits erfolgten Bestätigung dieser Entscheidung durch die Berufungsbehörde und Verhängung einer Mutwillensstrafe über den hiergerichtlichen Beschwerdeführer wegen nachträglichen Erhebens eines seinerzeitigen Devolutionsantrages, nicht säumig sein und ist die zugehörige Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
3. Zum dritten Antrag:
Die belangte Behörde hat über diesen Antrag vom XXXX zu " XXXX " bereits, wie dargestellt, entschieden, als sie diesen in seiner Letztfassung nach Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages als unzulässig zurückgewiesen hat, weshalb sich die hier erhobene Säumisbeschwerde ebenfalls als unzulässig erweist.
Die drei Säumnisbeschwerden sind somit ausweislich §§ 28 Abs 1, 31 Abs 1 VwGVG iVm § 8 Abs 1 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.
4. Bei diesem Ergebnis konnte das Durchführen einer mündlichen Verhandlung nach § 24 Abs 2 Z 2 VwGVG unterbleiben.
5. Soweit der Beschwerdeführer zwei weitere Säumnisbeschwerden einbrachte (nämlich hinsichtlich der Anträge vom XXXX zu " XXXX " und vom XXXX zu " XXXX ") und die belangte Behörde hier angibt, diese beiden Anträge im Detail nicht zu kennen bzw. diese müssten von anderen erledigten Anträgen mitumfasst seien, wird das Bundesverwaltungsgericht gesondert auf die Parteien zur Klärung des Sachstandes zukommen.
6. Soweit der Beschwerdeführer additional eine Beschwerde gegen den Bescheid der Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mit beschränkter Haftung vom XXXX , Zl XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , Zl XXXX , betreffend einen Antrag auf Ausstellung des Berufspilotenscheins
XXXX , erhoben hatte, ist zu erwähnen, dass dieses Beschwerdeverfahren bereits gesondert zur hiergerichtlichen GZ W179 2167344-1 entschieden worden ist.
3.2 Zu Spruchpunkt B) Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren war die Rechtsfrage zu klären, ob die Verletzung einer Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde vorliegt.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung, sie ist auch nicht uneinheitlich und erweist sich die Rechtslage als eindeutig. (Vgl die oa angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.)
Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Austro Control, Devolutionsantrag, Entscheidungspflicht,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W179.2191236.1.00Zuletzt aktualisiert am
20.04.2018